BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 7. August 2013

Teil römisch drei

212. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen

212. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 2012,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Honduras

1. Oktober 2012

Nicaragua1

15. Juli 2013

Portugal1

1. Oktober 2012

Ukraine

25. März 2013

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Ungarn2 am 3. Juli 2012 seine anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalte zu Artikel 23 und 24 des Übereinkommens zurückgezogen; der Vorbehalt zu Artikel 28, des Übereinkommens bleibt weiterhin aufrecht.

Faymann

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER V.3].

2  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/2008.