Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 7. August 2013 |
Teil römisch drei |
212. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 2012,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Honduras |
1. Oktober 2012 |
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Nicaragua1 |
15. Juli 2013 |
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Portugal1 |
1. Oktober 2012 |
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Ukraine |
25. März 2013 |
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Ungarn2 am 3. Juli 2012 seine anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalte zu Artikel 23 und 24 des Übereinkommens zurückgezogen; der Vorbehalt zu Artikel 28, des Übereinkommens bleibt weiterhin aufrecht.
Faymann
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER V.3].
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/2008.