Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 1. August 2013 |
Teil III |
205. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2012,) abgegeben, ihre Erklärungen anlässlich der Ratifikation abgeändert oder zurückgezogen bzw. nachstehende Vorbehalte erklärt:
Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt Malta, dass zum Zwecke des Übereinkommens die Regierung von Malta die folgenden als "Justizbehörden" erachtet:
Gemäß Artikel 33, Absatz 3, des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen nimmt das Königreich Norwegen seinen Vorbehalt zu Artikel 11, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zurück.
Die in Bezug auf Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens von der Republik San Marino zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 18. März 2009 abgegebene Erklärung wird wie folgt geändert:
In Bezug auf Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass jedem Rechtshilfeersuchen und den Behörden von San Marino dazu vorgelegtem und in einer anderen Sprache als Italienisch erstelltem Schriftstück eine Übersetzung ins Italienische, oder wenn dies nicht möglich ist, ins Englische beizufügen ist.
Ferner hat die Republik San Marino am 30. April 2013 den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegeben Vorbehalt zu Artikel 22, wie folgt geändert:
In Bezug auf Artikel 22, des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie die in Artikel 22, angeführten Informationen insoweit zur Verfügung stellt, als es ihr Strafregisteramt erlaubt.
Laut den Behörden von San Marino zielt die Änderung des Vorbehalts zu Artikel 22, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen darauf ab, sicherzustellen, dass die Republik San Marino jeglichen Antrag einer anderen Vertragspartei stattgeben wird, mit der einzigen Einschränkung einer vom Strafregisteramt erstellten Beschränkung.
In der Tat werden nur die auf der Grundlage des Vorbehalts zum Zeitpunkt der Ratifizierung von ausländischen Justizbehörden eingereichten Anträge angenommen.
Im überarbeiteten Text verpflichtet sich die Republik San Marino auch Anträge anderer Behörden, insbesondere von Justizministerien anderer Länder anzunehmen, wie ausdrücklich in Artikel 22, des Übereinkommens vorgesehen.
In Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen möchte Spanien die Begriffe "Registrars" in der englischen Version und "Greffiers" in der französischen Version durch "Secretarios Judiciales" im Text der von Spanien gemäß Artikel 24, abgegebenen Erklärung ersetzen. Diese Änderung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet am 17. März 1978 in Straßburg.
Diese Änderung erfolgt gemäß den Anweisungen des Justizministeriums, da das englische Wort "Registrars" und das französische Wort "Greffiers" nicht genau den Funktionen entsprechen, die von den "Secretarios Judiciales" im spanischen Rechtssystem ausgeübt werden.
Daher werden spezielle Begriffe des innerstaatlichen Rechts (wie z. B. "Rechtspfleger" und "Greffier") aufgrund ihrer Einzigartigkeit in ihrer eigenen Sprachen verwendet, nach Angaben des Justizministeriums sollte der Begriff "Secretarios Judiciales" ohne eine Übersetzung im Text der zu Artikel 24, abgegebenen Erklärung zum besagten Übereinkommen verwendet werden.
Weiters haben die Niederlande5 am 4. Jänner 2012 folgende Erklärung mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 abgegeben:
Unter Berücksichtigung der bestehenden Beziehungen im öffentlichen Recht zwischen dem europäischen Teil der Niederlande, Aruba, Curaçao, Sint Maarten und dem karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), hat der Begriff "Mutterland", verwendet in Artikel 25, Absatz eins, des vorliegenden Übereinkommens, nicht mehr seine ursprüngliche Bedeutung in Bezug auf das Königreich der Niederlande und sollte folglich, soweit es das Königreich betrifft, den „europäischen Teil“ bezeichnen.
Faymann
1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1994,.
2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2005,.
3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2012,.
4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2012,.
5 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2012,.