Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 23. Juli 2013 |
Teil III |
195. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- und Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2013,) hinterlegt:
Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Russische Föderation |
15. Mai 2013 |
Uruguay |
10. April 2013 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Russische Föderation Erklärungen1 nach Artikel 3, Absatz 2, Litera a und Litera c, sowie nach Artikel 9, Absatz 2, Litera a, abgegeben.
Faymann
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 108].