BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 23. Juli 2013

Teil III

195. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

195. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- und Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2013,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Russische Föderation

15. Mai 2013

Uruguay

10. April 2013

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Russische Föderation Erklärungen1 nach Artikel 3, Absatz 2, Litera a und Litera c, sowie nach Artikel 9, Absatz 2, Litera a, abgegeben.

Faymann

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 108].