BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 23. Juli 2013

Teil römisch drei

194. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll römisch fünf)

194. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll römisch fünf)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Notifikationen zum Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll römisch fünf) Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2011,), gemäß Artikel 4, des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, abgegeben:

Staaten:

Datum der Abgabe der Notifikation:

Argentinien

07. Oktober 2011

Burundi

13. Juli 2012

Kuba

14. November 2012

Kuwait

24. Mai 2013

Laos, Demokratische Volksrepublik

2. Februar 2012

Südafrika

24. Jänner 2012

Turkmenistan

23. Juli 2012

Anlässlich der Notifikation hat Argentinien eine interpretative Erklärung1 abgegeben.

Faymann

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVI.2.d].