Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 23. Jänner 2013 |
Teil römisch drei |
19. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2001,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2007,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
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Estland |
9. Jänner 2012 |
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Polen |
6. Dezember 2012 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben diese Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Republik Estland erklärt, dass sie Artikel 4, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens so auslegt, dass dieser in der Republik Estland nicht für Personen gilt, die im Laufe von Vorverfahren und Gerichtsverfahren inhaftiert wurden, oder die aufgrund eines vollstreckten Gerichtsurteils eine Freiheitsstrafe verbüßen oder die sich aufgrund eines Gerichtsurteils in einer psychiatrischen Einrichtung befinden oder die sich aufgrund eines Gerichtsurteils zum Zwecke der Ausweisung in einem Abschiebezentrum oder in Polizeigewahrsam befinden.
Die Republik Polen behält sich das Recht vor, Artikel 3, Absatz 2, Litera c, des Übereinkommens so auszulegen, als ob er in Vorverfahren 14 Tage lang, gerechnet vom Tag der tatsächlichen Anwendung der Inhaftierung, nicht gilt.
Die Republik Polen behält sich das Recht vor, Artikel 4, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens so auszulegen, dass er nicht für inhaftierte Personen oder für Menschen, die sich aufgrund eines Gerichtsurteils in psychiatrischen Einrichtungen befinden oder für Personen, die sich in einem Abschiebezentrum oder in Ausweisungshaft befinden, gilt.
Bezüglich der Anwendung von Artikel 4, Absatz eins, müssen die in Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens genannten ausländischen Staatsbürger im Besitz der Reisedokumente sein, die für die Einreise in die Republik Polen benötigt werden und, soweit erforderlich, die notwendigen Visa erwerben. Diese Visa werden von den zuständigen polnischen Konsularvertretern vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens ehestmöglich ausgestellt.
Die Republik Polen erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige anzuwenden.
Faymann