BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 3. Juli 2013

Teil römisch drei

174. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

174. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2011,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Äthiopien

22. Juni 2012

Burundi

24. Mai 2012

Côte d'Ivoire

25. Oktober 2012

Dominica

17. Mai 2013

Ghana

21. August 2012

Mikronesien

2. November 2011

Nauru

12. Juli 2012

Swasiland

24. September 2012

Vietnam

8. Juni 2012

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt:

Äthiopien:

Äthiopien anerkennt nicht die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes, welche nach Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls vorgesehen ist.

Mikronesien:

Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Protokolls erklären die Föderierten Staaten von Mikronesien, dass sie sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls gebunden erachten.

Vietnam:

Die Sozialistische Republik Vietnam erachtet sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls gebunden.

Faymann