BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 3. Juli 2013

Teil III

172. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

172. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der niederländischen Regierung hat Bulgarien am 29. Mai 2013 seine zuständige Behörde gem. Artikel 3, des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2013,) wie folgt geändert:

Die Republik Bulgarien1 erklärt, dass folgende Behörden zur Ausstellung von Beglaubigungen nach Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens bestimmt wurden:

Faymann

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/2001.