BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 22. Jänner 2013 |
Teil IIITeil römisch drei |
17. Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden |
| (NR: GP XXIV RV 1725 AB 1881 S. 164. BR: AB 8758 S. 811.)Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1725 Ausschussbericht 1881 Sitzung 164,, Bundesrat:, Ausschussbericht 8758 Sitzung 811,, ) |
17.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden
[Vertragstext in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Juli 2012 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Juli 2012 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel 14, Absatz 2, mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten den Vertrag ratifiziert:
Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:
Dänemark:
In Bezug auf Art. 14 Abs. 5 des Vertrags erklärt Dänemark, dass es ab dem Zeitpunkt seiner Ratifikation des Vertrags, jedoch nicht vor dessen Inkrafttreten an alle Bestimmungen der Titel III und IV dieses Vertrags gebunden sein will, die inhaltlich ganz oder teilweise auf Vertragsparteien Anwendung finden können, deren Währung nicht der Euro ist. Dänemark wird infolge seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht an eine EU-rechtliche Regelung gebunden sein, die eine anschließende Umsetzung der Titel III und IV des Vertrags darstellt und auf der Grundlage von Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union angenommen wird, die nur auf die Mitgliedstaaten Anwendung finden, deren Währung der Euro ist.In Bezug auf Artikel 14, Absatz 5, des Vertrags erklärt Dänemark, dass es ab dem Zeitpunkt seiner Ratifikation des Vertrags, jedoch nicht vor dessen Inkrafttreten an alle Bestimmungen der Titel römisch drei und römisch vier dieses Vertrags gebunden sein will, die inhaltlich ganz oder teilweise auf Vertragsparteien Anwendung finden können, deren Währung nicht der Euro ist. Dänemark wird infolge seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht an eine EU-rechtliche Regelung gebunden sein, die eine anschließende Umsetzung der Titel römisch drei und römisch vier des Vertrags darstellt und auf der Grundlage von Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union angenommen wird, die nur auf die Mitgliedstaaten Anwendung finden, deren Währung der Euro ist.
Rumänien:
In Bezug auf Art. 14 Abs. 5 des Vertrags erklärt Rumänien seine Absicht, alle Bestimmungen der Titel III und IV dieses Vertrags ab dem 1. Jänner 2013, sofern zwölf Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, oder ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Hinterlegung der zwölften Ratifikationsurkunde durch eine Vertragspartei, deren Währung der Euro ist, anwenden wird, je nachdem, welches Datum früher liegt.In Bezug auf Artikel 14, Absatz 5, des Vertrags erklärt Rumänien seine Absicht, alle Bestimmungen der Titel römisch drei und römisch vier dieses Vertrags ab dem 1. Jänner 2013, sofern zwölf Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, oder ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Hinterlegung der zwölften Ratifikationsurkunde durch eine Vertragspartei, deren Währung der Euro ist, anwenden wird, je nachdem, welches Datum früher liegt.
Faymann