BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 28. Mai 2013

Teil römisch drei

144. Kundmachung:

Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

144. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2012,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Kolumbien

11. Juli 2012

Marokko

14. Mai 2013

Mauretanien

3. Oktober 2012

Peru

26. September 2012

Samoa

27. November 2012

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Königreich Marokko gemäß Artikel 42, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels gebunden zu erachten und erklärt, dass für jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten die an den Internationalen Gerichtshof herangetragen werden, in jedem Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien erforderlich ist.

Weiters hat Bosnien und Herzegowina am 13. Dezember 2012 Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Artikel 31 und 32 des Übereinkommens abgegeben.

Faymann