Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 28. Mai 2013 |
Teil römisch drei |
144. Kundmachung: | Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2012,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Kolumbien |
11. Juli 2012 |
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Marokko |
14. Mai 2013 |
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Mauretanien |
3. Oktober 2012 |
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Peru |
26. September 2012 |
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Samoa |
27. November 2012 |
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Königreich Marokko gemäß Artikel 42, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels gebunden zu erachten und erklärt, dass für jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten die an den Internationalen Gerichtshof herangetragen werden, in jedem Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien erforderlich ist.
Weiters hat Bosnien und Herzegowina am 13. Dezember 2012 Erklärungen betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Artikel 31 und 32 des Übereinkommens abgegeben.
Faymann