BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 13. Mai 2013

Teil römisch drei

132. Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikel 136, AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1716 Ausschussbericht 1877 Sitzung 164. Bundesrat:, Ausschussbericht 8755 Sitzung 811.)

132.

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2012

den Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Artikel 23 i, Absatz 4, B-VG bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten gemäß Artikel 50, Absatz 4, B-VG mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

Der Bundesrat hat beschlossen:

Dem Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2012 betreffend Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikel 136, AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemäß Artikel 23 i, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 50, Absatz 4, B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikel 136, AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

[Beschluss in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

Die Notifikation gemäß Artikel 2, des Beschlusses wurde am 30. Juli 2012 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieser Beschluss gemäß seinem Artikel 2, mit 1. Mai 2013 in Kraft.

Der Beschluss (2011/199/EU) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 91 vom 06.04.2011 Seite 1, veröffentlicht.

Faymann