99. Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Das Transparenzportal
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§ 1.Paragraph eins,
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Allgemeines
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§ 2.Paragraph 2,
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Zwecke der Datenverarbeitung
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2. Abschnitt Inhalt des Transparenzportals
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§ 3.Paragraph 3,
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Öffentliche Mittel
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§ 4.Paragraph 4,
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Leistungen
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§ 5.Paragraph 5,
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Einkommen
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§ 6.Paragraph 6,
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Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge
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§ 7.Paragraph 7,
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Ertragsteuerliche Ersparnisse
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§ 8.Paragraph 8,
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Förderungen
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§ 9.Paragraph 9,
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Transferzahlungen
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§ 10.Paragraph 10,
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Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital
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§ 11.Paragraph 11,
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Sachleistungen
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3. Abschnitt Beteiligte
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§ 12.Paragraph 12,
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Auftraggeber
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§ 13.Paragraph 13,
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Leistungsempfänger
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§ 14.Paragraph 14,
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Leistungsverpflichteter
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§ 15.Paragraph 15,
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Leistungsdefinierende Stellen
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§ 16.Paragraph 16,
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Leistende Stellen
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§ 17.Paragraph 17,
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Abfrageberechtigte Stellen
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§ 18.Paragraph 18,
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Dienstleister
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§ 19.Paragraph 19,
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Datenklärungsstelle
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§ 20.Paragraph 20,
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Transparenzdatenbankbeirat
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4. Abschnitt Leistungssystematisierung
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§ 21.Paragraph 21,
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Leistungsangebotsermittlung
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§ 22.Paragraph 22,
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Leistungskategorisierung
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5. Abschnitt Datenermittlung
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§ 23.Paragraph 23,
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Datenquellen
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§ 24.Paragraph 24,
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Datenbanken
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§ 25.Paragraph 25,
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Inhalt der Mitteilungen
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§ 26.Paragraph 26,
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Zeitpunkt der Mitteilung
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§ 27.Paragraph 27,
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Übermittlung der Mitteilung
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§ 28.Paragraph 28,
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Sicherstellung der Mitteilung
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§ 29.Paragraph 29,
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Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung
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§ 30.Paragraph 30,
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Rückmeldungen
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§ 31.Paragraph 31,
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Richtigstellung und Löschung von Daten
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6. Abschnitt Datenanzeige
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§ 32.Paragraph 32,
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Transparenzportalabfrage
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§ 33.Paragraph 33,
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Auszug aus der Transparenzportalabfrage
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§ 34.Paragraph 34,
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Auswertungen
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§ 35.Paragraph 35,
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Anzeige der Daten im Transparenzportal
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§ 36.Paragraph 36,
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Haftungsausschluss
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7. Abschnitt Schlussbestimmungen
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§ 37.Paragraph 37,
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Gebührenbefreiung
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§ 38.Paragraph 38,
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Strafbestimmung
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§ 39.Paragraph 39,
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Verordnungen
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§ 40.Paragraph 40,
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Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
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§ 41.Paragraph 41,
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Personenbezogene Bezeichnungen
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§ 42.Paragraph 42,
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Vollziehung
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§ 43.Paragraph 43,
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Inkrafttreten
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1. Abschnitt
Das Transparenzportal
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDas Transparenzportal dient
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen,der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920,, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Ziffer eins, fallen,
der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e,der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e,
der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f, sowieder Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,, sowie
der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen.der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, erforderlichen Voraussetzungen.
(2)Absatz 2Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, sowie der Daten über die von § 23 Abs. 2 erfassten Leistungen.Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, sowie der Daten über die von Paragraph 23, Absatz 2, erfassten Leistungen.
Zwecke der Datenverarbeitung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Verarbeitung von Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck derDie Verarbeitung von Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der
einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des § 4 (Informationszweck);einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des Paragraph 4, (Informationszweck);
einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck);
Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck) und
Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck).Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck).
(2)Absatz 2Der Personenbezug der Daten, die in der Transparenzdatenbank verarbeitet werden, ist derart zu gestalten, dass der Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.
2. Abschnitt
Inhalt des Transparenzportals
Öffentliche Mittel
§ 3.Paragraph 3,
Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel, die
von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen,
von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen oder
von einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen
stammen. Als öffentliche Mittel gelten auch Mittel, die eine juristische Person des privaten Rechts, eine Personenvereinigung, eine Anstalt, eine öffentlich- oder privatrechtliche Stiftung, ein öffentlich- oder privatrechtlicher Fonds oder ein anderes Zweckvermögen für die Abwicklung einer Leistung verwendet, insoweit diese Mittel zur Finanzierung einer Leistung von einer im ersten Satz genannten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, aus Pflichtbeiträgen stammen oder sonst kraft Gesetzes erhoben werden.
Leistungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsEine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
Ertragsteuerliche Ersparnisse;
Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat;
das Leistungsangebot
aufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines Organs einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung erfolgt oder
auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt, oderauf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, oder Paragraph 13, des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144, unterliegt, oder
auf einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung ausgezahlt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt undauf einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung ausgezahlt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, oder Paragraph 13, des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144, unterliegt und
die Erbringung der Leistung eine Angelegenheit ist,
für die die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist oder
bei der der Bund oder eine seiner Einrichtungen als Träger von Privatrechten auftritt.
(2)Absatz 2Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis d sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.Unter Leistungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.
Einkommen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsBruttoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge;für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge;
für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401.für Körperschaften das Einkommen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 401.
(2)Absatz 2Nettoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 und abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 entfallenden Steuer;für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 zuzüglich der Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 und abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 entfallenden Steuer;
für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG 1988 abzüglich der geschuldeten Körperschaftsteuer.für Körperschaften das Einkommen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, KStG 1988 abzüglich der geschuldeten Körperschaftsteuer.
Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsSozialversicherungsleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, ausgenommen Pensionen gemäß Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66.Sozialversicherungsleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, ausgenommen Pensionen gemäß Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), Bundesgesetzblatt Nr. 66.
(2)Absatz 2Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, oder Ruhegenüsse nach anderen Gesetzen des Bundes;Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, oder Ruhegenüsse nach anderen Gesetzen des Bundes;
Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85.Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85.
(3)Absatz 3Bei einer Transparenzportalabfrage sind Pensionen, Ruhe- und Versorgungsbezüge als Teil des Bruttoeinkommens darzustellen. Die übrigen Sozialversicherungsleistungen sind als Sozialversicherungsleistungen besonders gekennzeichnet darzustellen mit der Anmerkung, dass diesen Leistungen Beiträge im Umlagesystem gegenüber stehen.
Ertragsteuerliche Ersparnisse
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsErtragsteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Steuerbefreiungen gemäß § 3 Abs. 1 EStG 1988, soweit sie im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) enthalten sind;Steuerbefreiungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, EStG 1988, soweit sie im Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) enthalten sind;
nicht steuerbare Beträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988;nicht steuerbare Beträge gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988;
der Bildungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 10 EStG 1988;der Bildungsfreibetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 10, EStG 1988;
die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gemäß § 4a EStG 1988;die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gemäß Paragraph 4 a, EStG 1988;
der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988;der Gewinnfreibetrag gemäß Paragraph 10, EStG 1988;
die Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 oder der Pauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988;die Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, EStG 1988 oder der Pauschbetrag gemäß Paragraph 18, Absatz 2, EStG 1988;
der Freibetrag für Veräußerungsgewinne gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988;der Freibetrag für Veräußerungsgewinne gemäß Paragraph 24, Absatz 4, EStG 1988;
die Steuerfestsetzung bei Schulderlass gemäß § 36 EStG 1988;die Steuerfestsetzung bei Schulderlass gemäß Paragraph 36, EStG 1988;
die Ermäßigung des Steuersatzes gemäß § 37 Abs. 1 und § 38 EStG 1988;die Ermäßigung des Steuersatzes gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 38, EStG 1988;
die Begünstigungen gemäß § 68 EStG 1988;die Begünstigungen gemäß Paragraph 68, EStG 1988;
der Landarbeiterfreibetrag gemäß § 104 EStG 1988;der Landarbeiterfreibetrag gemäß Paragraph 104, EStG 1988;
der Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG 1988;der Kinderfreibetrag gemäß Paragraph 106 a, EStG 1988;
die Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder im Rahmen der Gruppenbesteuerung gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988;die Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder im Rahmen der Gruppenbesteuerung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, KStG 1988;
der Freibetrag für begünstigte Zwecke gemäß § 23 KStG 1988 undder Freibetrag für begünstigte Zwecke gemäß Paragraph 23, KStG 1988 und
die Begünstigung für Sanierungsgewinne gemäß § 23a KStG 1988.die Begünstigung für Sanierungsgewinne gemäß Paragraph 23 a, KStG 1988.
(2)Absatz 2Als ertragsteuerliche Ersparnis sind die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und Z 10 bis 15 anzusetzen und mit dem Steuersatz zu multiplizieren, der auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels gemäß § 84 EStG 1988 auf den letzten Teil des Einkommens des Leistungsempfängers anzuwenden ist. Zum Ergebnis sind die sich aus Z 8 und 9 ergebenden Beträge hinzuzuzählen.Als ertragsteuerliche Ersparnis sind die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Ziffer 10 bis 15 anzusetzen und mit dem Steuersatz zu multiplizieren, der auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels gemäß Paragraph 84, EStG 1988 auf den letzten Teil des Einkommens des Leistungsempfängers anzuwenden ist. Zum Ergebnis sind die sich aus Ziffer 8 und 9 ergebenden Beträge hinzuzuzählen.
Förderungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsFörderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
(2)Absatz 2Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(3)Absatz 3Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung.
(4)Absatz 4Zu den Förderungen zählen insbesondere
Leistungen nach dem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982;
die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß § 108c EStG 1988;die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988;
Leistungen nach dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;
Leistungen nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993;
Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 313/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 17;Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 Sitzung 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 313/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 Sitzung 17;
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
Leistungen nach dem Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, und Leistungen nach dem Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, und
Leistungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.Leistungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,.
Transferzahlungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsTransferzahlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(2)Absatz 2Zu den Transferzahlungen zählen insbesondere
das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993;
die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376;die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376;
der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988;der Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988;
der gutzuschreibende Betrag gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988;der gutzuschreibende Betrag gemäß Paragraph 33, Absatz 8, EStG 1988;
die Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988;die Mietzinsbeihilfe gemäß Paragraph 107, EStG 1988;
die Bausparprämie gemäß § 108 EStG 1988;die Bausparprämie gemäß Paragraph 108, EStG 1988;
die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988;die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988;
die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988;die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, EStG 1988;
das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, unddas Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, und
die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978.die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,.
Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsErsparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorteile aus der Gewährung von Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien oder zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehen, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
(2)Absatz 2Die leistende Stelle hat Ersparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital mit dem Unterschiedsbetrag zum Entgelt gemäß den beihilfenrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union zu bewerten und als Jahresbetrag anzusetzen.
Sachleistungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsSachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
die begünstigte Nutzung von Wohnraum.
(2)Absatz 2Die Körperschaft, die die Kosten für die Erbringung der Sachleistung trägt, hat bis zum 31. März eines jeden Jahres den Wert der im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Sachleistung zu ermitteln, indem sie die Kosten für die Gewährung der Sachleistung ihren Rechenwerken für das vorangegangene Kalenderjahr entnimmt und durch die Summe der Leistungsempfänger des entsprechenden Kalenderjahres dividiert.
(3)Absatz 3Die Körperschaft hat den Wert der Sachleistung bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf die Erbringung der Sachleistung folgt, nach Maßgabe des § 25 an die BRZ GmbH zu übermitteln. Die Mitteilung hat zu enthalten:Die Körperschaft hat den Wert der Sachleistung bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf die Erbringung der Sachleistung folgt, nach Maßgabe des Paragraph 25, an die BRZ GmbH zu übermitteln. Die Mitteilung hat zu enthalten:
die Bezeichnung der Sachleistung
die Bezeichnung der die Sachleistung erbringenden Stelle
die Gesamtkosten für das vorangegangene Kalenderjahr
die Anzahl der Leistungsempfänger
die durchschnittlichen Kosten pro Leistungsempfänger (Abs. 2).die durchschnittlichen Kosten pro Leistungsempfänger (Absatz 2,).
(4)Absatz 4Zur Beratung der Bewertung der jeweiligen Sachleistung kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine Kommission gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, einsetzen.Zur Beratung der Bewertung der jeweiligen Sachleistung kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine Kommission gemäß Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76, einsetzen.
3. Abschnitt
Beteiligte
Auftraggeber
§ 12.Paragraph 12,
Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal. Er hat deren Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten. Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal. Er hat deren Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten.
Leistungsempfänger
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsLeistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004).Leistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (Paragraph 6, Absatz 4, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,).
(2)Absatz 2Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
(3)Absatz 3Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände im Sinne des Art. 116a B-VG sind keine Leistungsempfänger.Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände im Sinne des Artikel 116 a, B-VG sind keine Leistungsempfänger.
Leistungsverpflichteter
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsLeistungsverpflichteter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder
eines bestimmten einzelnen Begünstigten
zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f.zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,
(2)Absatz 2Zahlungen an einen Leistungsverpflichteten sind insoweit wie Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Ein Leistungsverpflichteter hat für Zwecke dieses Bundesgesetzes die gleichen Rechte wie ein Leistungsempfänger.Zahlungen an einen Leistungsverpflichteten sind insoweit wie Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 besteht. Ein Leistungsverpflichteter hat für Zwecke dieses Bundesgesetzes die gleichen Rechte wie ein Leistungsempfänger.
Leistungsdefinierende Stellen
§ 15.Paragraph 15,
Leistungsdefinierende Stelle ist der hauptverantwortliche Bundesminister entsprechend seiner jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit für ein Leistungsangebot im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2. Abweichend davon ist für Leistungsangebote, die im eigenen Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs im Sinne des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, das kein Bundesminister ist, das haushaltsleitende Organ selbst leistungsdefinierende Stelle. Leistungsdefinierende Stelle ist der hauptverantwortliche Bundesminister entsprechend seiner jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit für ein Leistungsangebot im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Abweichend davon ist für Leistungsangebote, die im eigenen Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, das kein Bundesminister ist, das haushaltsleitende Organ selbst leistungsdefinierende Stelle.
Leistende Stellen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsLeistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e ist die inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) obliegt.Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e ist die inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§13) oder einen Leistungsverpflichteten (Paragraph 14,) obliegt.
(2)Absatz 2Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung einer Leistung mit, gilt die auszahlende Stelle als leistende Stelle. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle. Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung eines Teiles der Leistung mit, von der jede einzelne als leistende Stelle anzusehen ist, gilt jede Einrichtung im Ausmaß des jeweils abgewickelten Betrages als leistende Stelle.Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung einer Leistung mit, gilt die auszahlende Stelle als leistende Stelle. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle. Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung eines Teiles der Leistung mit, von der jede einzelne als leistende Stelle anzusehen ist, gilt jede Einrichtung im Ausmaß des jeweils abgewickelten Betrages als leistende Stelle.
(3)Absatz 3Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b gilt der Bundesminister für Finanzen.Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gilt der Bundesminister für Finanzen.
Abfrageberechtigte Stellen
§ 17.Paragraph 17,
Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist eine Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verwendung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Eine abfrageberechtigte Stelle liegt nur dann vor, wenn Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist eine Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (Paragraph 13,) oder einen Leistungsverpflichteten (Paragraph 14,) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verwendung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Eine abfrageberechtigte Stelle liegt nur dann vor, wenn
sie im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist odersie im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (Paragraph 21,) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist oder
sich die Berechtigung aus der Leistungskategorisierung (§ 22) ergibt.sich die Berechtigung aus der Leistungskategorisierung (Paragraph 22,) ergibt.
Dienstleister
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDie Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal gesetzliche Dienstleisterin im Sinne der § 4 Z 5 und § 10 Abs. 2 DSG 2000, wobei sie sich weiterer Dienstleister bedienen kann.Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal gesetzliche Dienstleisterin im Sinne der Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 10, Absatz 2, DSG 2000, wobei sie sich weiterer Dienstleister bedienen kann.
(2)Absatz 2Die Entlohnung der BRZ GmbH für Auswertungen hat gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.Die Entlohnung der BRZ GmbH für Auswertungen hat gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die BRZ GmbH kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Erfüllung eines Auswertungsauftrages als Sub-Dienstleister beauftragen. Zu diesem Zweck können Daten von der BRZ GmbH an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ überlassen werden und von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an die BRZ GmbH. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist verpflichtet, die überlassenen Daten entsprechend des Auswertungsauftrages mit Daten aus ihrem Verfügungsbereich anzureichern.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat die Datenklärungsstelle (§ 19) als datenschutzrechtliche Dienstleisterin im Sinne des § 4 Z 5 in Verbindung mit § 10 und 11 DSG 2000 einzurichten.Der Bundesminister für Finanzen hat die Datenklärungsstelle (Paragraph 19,) als datenschutzrechtliche Dienstleisterin im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 10 und 11 DSG 2000 einzurichten.
Datenklärungsstelle
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.
(2)Absatz 2Die Aufgaben der Datenklärungsstelle sind:
die Mitwirkung an der Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 1;die Mitwirkung an der Leistungskategorisierung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins ;,
die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 2;die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2 ;,
die Erstellung eines Vorschlages für einen Leistungsangebotskatalog nach Maßgabe des § 22 Abs. 3;die Erstellung eines Vorschlages für einen Leistungsangebotskatalog nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3 ;,
auf die Vollständigkeit der Leistungsangebote, der leistenden Stellen und der mitgeteilten Leistungen hinzuwirken.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann nach erfolgter Feststellung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung durch eine abfragende Person vorliegt, darauf hinwirken, dass dieser die Ermächtigung zur Verwendung der über das Transparenzportal abrufbaren Daten entzogen wird.
Transparenzdatenbankbeirat
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDie Bundesregierung errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.
(2)Absatz 2Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit
an der allenfalls erforderlichen Koordinierung der Kategorisierung der Leistungsangebote nach § 22 Abs. 1; dazu gehören auch Vorschläge zur Erweiterung der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“;an der allenfalls erforderlichen Koordinierung der Kategorisierung der Leistungsangebote nach Paragraph 22, Absatz eins ;, dazu gehören auch Vorschläge zur Erweiterung der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“;
an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes sowie der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben;an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes sowie der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben;
an der gegenseitigen Information und Koordination bei der Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank;an der gegenseitigen Information und Koordination bei der Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank;
an der Evaluierung gemäß Art. 15 Abs. 5 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank; an der Evaluierung gemäß Artikel 15, Absatz 5, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank;
an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.
(3)Absatz 3Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an:
ein Vertreter des Bundeskanzlers;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
ein Vertreter des Datenschutzrates;
ein Vertreter der Datenklärungsstelle;
ein Vertreter der BRZ GmbH;
ein Vertreter jedes Landes;
ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes;
ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes.
(4)Absatz 4Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.
(5)Absatz 5Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen.
(6)Absatz 6Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle.
4. Abschnitt
Leistungssystematisierung
Leistungsangebotsermittlung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDie leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des § 4 innerhalb ihres WirkungsbereichesDie leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des Paragraph 4, innerhalb ihres Wirkungsbereiches
eine in ihrem jeweiligen Bereich eindeutige Bezeichnung und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß § 22 Abs. 1 zu vergeben;eine in ihrem jeweiligen Bereich eindeutige Bezeichnung und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu vergeben;
die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;
die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 besonders zu bezeichnen;die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei sensible Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 besonders zu bezeichnen;
die leistende Stelle im Sinne des § 16 zu bezeichnen sowiedie leistende Stelle im Sinne des Paragraph 16, zu bezeichnen sowie
die abfrageberechtigte Stelle im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fällt.die abfrageberechtigte Stelle im Sinne des Paragraph 17, Ziffer eins, zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Ziffer 4, fällt.
Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen.
(2)Absatz 2Die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle hat die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß zu unterstützen.
Leistungskategorisierung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDie leistungsdefinierenden Stellen haben eine eigene Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, durchzuführen. Davon ausgehend kann jede leistungsdefinierende Stelle für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote eine eigene Kategorie vergeben. Ausgehend von dieser gemeinsamen Grundlage können die leistungsdefinierenden Stellen für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote zu der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ selbständig „Teilbereiche“ für die eigene Kategorisierung ihrer Leistungsangebote festlegen.Die leistungsdefinierenden Stellen haben eine eigene Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, durchzuführen. Davon ausgehend kann jede leistungsdefinierende Stelle für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zu erfassenden Leistungsangebote eine eigene Kategorie vergeben. Ausgehend von dieser gemeinsamen Grundlage können die leistungsdefinierenden Stellen für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zu erfassenden Leistungsangebote zu der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ selbständig „Teilbereiche“ für die eigene Kategorisierung ihrer Leistungsangebote festlegen.
(2)Absatz 2Die Datenklärungsstelle hat zusätzlich zur eigenen Kategorisierung gemäß Abs. 1 eine einheitliche Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, durchzuführen. Dabei soll der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ die Unterebene „Teilbereich“ hinzugefügt werden. Die Kategorisierung hat anhand der Rechtsgrundlage für die Erbringung der Leistung zu erfolgen. Die Kategorisierung hat so zu erfolgen, dass jeder abfrageberechtigten Stelle die erforderlichen Daten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse im Transparenzportal angezeigt werden können. Alle anderen von der leistungsdefinierenden Stelle übermittelten Angaben hat die Datenklärungsstelle zu prüfen.Die Datenklärungsstelle hat zusätzlich zur eigenen Kategorisierung gemäß Absatz eins, eine einheitliche Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, durchzuführen. Dabei soll der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ die Unterebene „Teilbereich“ hinzugefügt werden. Die Kategorisierung hat anhand der Rechtsgrundlage für die Erbringung der Leistung zu erfolgen. Die Kategorisierung hat so zu erfolgen, dass jeder abfrageberechtigten Stelle die erforderlichen Daten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse im Transparenzportal angezeigt werden können. Alle anderen von der leistungsdefinierenden Stelle übermittelten Angaben hat die Datenklärungsstelle zu prüfen.
(3)Absatz 3Die Datenklärungsstelle hat mindestens einmal in sechs Monaten dem Bundesminister für Finanzen einen Vorschlag für einen Leistungsangebotskatalog zu erstatten, der die einheitliche Kategorisierung im Sinne des Abs. 2 zu enthalten hat. Der Bundesminister für Finanzen hat den Leistungsangebotskatalog nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 als Verordnung kundzumachen. Zusätzlich ist der Leistungsangebotskatalog im Transparenzportal zu veröffentlichen.Die Datenklärungsstelle hat mindestens einmal in sechs Monaten dem Bundesminister für Finanzen einen Vorschlag für einen Leistungsangebotskatalog zu erstatten, der die einheitliche Kategorisierung im Sinne des Absatz 2, zu enthalten hat. Der Bundesminister für Finanzen hat den Leistungsangebotskatalog nach Maßgabe des Paragraph 39, Absatz 4, als Verordnung kundzumachen. Zusätzlich ist der Leistungsangebotskatalog im Transparenzportal zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann dem Leistungsempfänger und den abfrageberechtigten Stellen den Zugriff auf Daten gewähren, für die eine leistungsdefinierende Stelle bereits die Angaben im Sinne des Abs. 1 übermittelt hat und für die die Datenklärungsstelle eine eindeutige Zuordnung zu der Kategorie der einheitlichen Kategorisierung bereits vorgenommen hat, auch wenn die Verordnung gemäß Abs. 3 noch nicht in Kraft getreten ist. Das gilt nicht für sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000.Der Bundesminister für Finanzen kann dem Leistungsempfänger und den abfrageberechtigten Stellen den Zugriff auf Daten gewähren, für die eine leistungsdefinierende Stelle bereits die Angaben im Sinne des Absatz eins, übermittelt hat und für die die Datenklärungsstelle eine eindeutige Zuordnung zu der Kategorie der einheitlichen Kategorisierung bereits vorgenommen hat, auch wenn die Verordnung gemäß Absatz 3, noch nicht in Kraft getreten ist. Das gilt nicht für sensible Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000.
(5)Absatz 5Erfordert die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ gekennzeichnet worden ist, so hat die einheitliche Kategorisierung dieses Leistungsangebotes in der Weise zu erfolgen, dass die sensible Daten enthaltende Leistung im Transparenzportal nur nach Angabe der Abfrageberechtigung und nur in dem Umfang angezeigt wird, der sich aus einem Gesetz ergibt.
5. Abschnitt
Datenermittlung
Datenquellen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat folgende Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermitteln:
Von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen
ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des § 7 Abs. 1;ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins ;,
Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2;Förderungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2 ;,
Transferzahlungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 und Z 6 bis 8;Transferzahlungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Ziffer 6 bis 8;
alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind;
das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 unddas Bruttoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, und
das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2.das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2,
Von Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices
die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 unddie Sozialversicherungsleistungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, und
Transferzahlungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 1 und 10Transferzahlungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 10
soweit Leistungen des Arbeitsmarktservices nicht in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind.soweit Leistungen des Arbeitsmarktservices nicht in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind.
(2)Absatz 2Jede leistende Stelle (§ 16) hat Leistungen im Sinne des § 4, die nicht von Abs. 1 erfasst werden, mitzuteilen. Davon ausgenommen sind Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat nach Maßgabe der §§ 25 bis 27 an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.Jede leistende Stelle (Paragraph 16,) hat Leistungen im Sinne des Paragraph 4,, die nicht von Absatz eins, erfasst werden, mitzuteilen. Davon ausgenommen sind Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat nach Maßgabe der Paragraphen 25 bis 27 an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß Paragraph 2, in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
(3)Absatz 3Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Abs. 1) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Abs. 2) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als datenschutzrechtlicher Auftraggeber für Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7 DSG 2000 oder für die Verwendung von Daten im Sinne des § 4 Z 8 DSG 2000 außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Absatz eins,) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Absatz 2,) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als datenschutzrechtlicher Auftraggeber für Datenanwendungen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000 oder für die Verwendung von Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000 außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.
Datenbanken
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage ihrer Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 32) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage ihrer Datenbanken gemäß Paragraph 23, Absatz eins, insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (Paragraph 32,) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 9, E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, zu verwenden.
(2)Absatz 2Die in den Datenbanken des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten dürfen auch dann für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwendet werden, wenn sie im Rahmen der Vollziehung anderer Bundesgesetze in den jeweiligen Datenbanken verarbeitet worden sind.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (§ 34) die dafür erforderlichen Daten aus ihren Datenbanken im Sinne des § 23 Abs. 1 innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen Personen mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen Personen mit einem Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 auszustatten.Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (Paragraph 34,) die dafür erforderlichen Daten aus ihren Datenbanken im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen Personen mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen Personen mit einem Kennzeichen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, auszustatten.
Inhalt der Mitteilungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDie Mitteilung (§ 23 Abs. 2) der leistenden Stelle (§ 16) hat zu enthalten:Die Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) der leistenden Stelle (Paragraph 16,) hat zu enthalten:
wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete eine natürliche Person ist
das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verwendung in der Transparenzdatenbank sowie
das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS);
wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete keine natürliche Person ist
die Firma oder eine sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers oder des Leistungsverpflichteten und
die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
die eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem Leistungsangebot entsprechend der Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung;
die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und d in Euro;die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, c und d in Euro;
den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ;,
den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c oder d ausgezahlt wird;den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, c oder d ausgezahlt wird;
das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c oder d;das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, c oder d;
den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ;,
die eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle (§ 16) unddie eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle (Paragraph 16,) und
die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Art. 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Artikel 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f.Absatz eins, gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,
(3)Absatz 3Abs. 1 gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des § 31 Abs. 1 sinngemäß.Absatz eins, gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, sinngemäß.
Zeitpunkt der Mitteilung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDie leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, der auf die Auszahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d oder auf den Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, eine Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e folgt, an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.Die leistende Stelle (Paragraph 16,) hat die Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, der auf die Auszahlung der Geldleistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder d oder auf den Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, eine Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, folgt, an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.
(2)Absatz 2Für eine Leistung aus einem Leistungsangebot, das in der Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung (§ 39 Abs. 4) noch nicht enthalten ist, ist eine Mitteilung (§ 23 Abs. 2) nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für ihre Mitteilung zu übermitteln.Für eine Leistung aus einem Leistungsangebot, das in der Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung (Paragraph 39, Absatz 4,) noch nicht enthalten ist, ist eine Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für ihre Mitteilung zu übermitteln.
Übermittlung der Mitteilung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsDie Übermittlung der Mitteilung (§ 23 Abs. 2) hat elektronisch zu erfolgen.Die Übermittlung der Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) hat elektronisch zu erfolgen.
(2)Absatz 2Für Leistungen, die durch Zugriff auf die Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln sind (§ 23 Abs. 1), hat keine Mitteilung zu erfolgen.Für Leistungen, die durch Zugriff auf die Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln sind (Paragraph 23, Absatz eins,), hat keine Mitteilung zu erfolgen.
Sicherstellung der Mitteilung
§ 28.Paragraph 28,
Die obersten Organe der Vollziehung des Bundes haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.
Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsAbweichend von § 11 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 besteht keine Pflicht zur Mitteilung:Abweichend von Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 2, besteht keine Pflicht zur Mitteilung:
für Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;für Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind;
soweit das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Übermittlung von Daten an den Bundesminister für Finanzen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen als dieses Bundesgesetzes verpflichtet sind;
insoweit eine leistende Stelle (§ 16) vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist;insoweit eine leistende Stelle (Paragraph 16,) vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, BWG erfasst ist;
über Daten von Leistungen, für die ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder eine Einrichtung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes als leistende Stelle fungiert.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind (Abs. 1 Z 1) und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind (Abs. 1 Z 2), für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind (Absatz eins, Ziffer eins,) und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind (Absatz eins, Ziffer 2,), für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.
Rückmeldungen
§ 30.Paragraph 30,
Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (§ 19) anzugeben. Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (Paragraph 19,) anzugeben.
Richtigstellung und Löschung von Daten
§ 31.Paragraph 31,
Eine nachträgliche Änderung oder die Löschung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat nach Prüfung der Mitteilung die Änderung oder Löschung der Daten in der Transparenzdatenbank zu veranlassen.
6. Abschnitt
Datenanzeige
Transparenzportalabfrage
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsZur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (§ 13) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß § 4 E-GovG oder nach Eingabe der von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts die Leseberechtigung für folgende Daten (Transparenzportalabfrage):Zur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (Paragraph 13,) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß Paragraph 4, E-GovG oder nach Eingabe der von den Abgabenbehörden gemäß Paragraph eins, der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 97, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts die Leseberechtigung für folgende Daten (Transparenzportalabfrage):
Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e, die dem Leistungsempfänger gewährt worden sind;Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e, die dem Leistungsempfänger gewährt worden sind;
Informationen zu den durchschnittlichen Kosten für Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f;Informationen zu den durchschnittlichen Kosten für Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ;,
das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Leistungsempfängers unddas Bruttoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Leistungsempfängers und
das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Leistungsempfängers.das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Leistungsempfängers.
(2)Absatz 2Personen, die keine Leistungsempfänger sind, ist nach elektronischer Identifizierung gemäß Abs. 1 im Transparenzportal anzuzeigen, dass sie keine Leistungen erhalten haben. Falls vorhanden, sind das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 und das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2 dieser Person anzuzeigen.Personen, die keine Leistungsempfänger sind, ist nach elektronischer Identifizierung gemäß Absatz eins, im Transparenzportal anzuzeigen, dass sie keine Leistungen erhalten haben. Falls vorhanden, sind das Bruttoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, dieser Person anzuzeigen.
(3)Absatz 3Zusätzlich erhält jede natürliche Person als Leistungsempfängerin (§ 13) über das Transparenzportal die Leseberechtigung für alle Daten, die in der Transparenzportalabfrage jener natürlichen Person enthalten sind, die ihre elektronische Identifizierung gemäß Abs. 1 gemeinsam mit ihr vorgenommen hat. Die BRZ GmbH darf diese Daten für die Dauer der Transparenzportalabfrage zusammengefasst darstellen (gemeinsame Darstellung).Zusätzlich erhält jede natürliche Person als Leistungsempfängerin (Paragraph 13,) über das Transparenzportal die Leseberechtigung für alle Daten, die in der Transparenzportalabfrage jener natürlichen Person enthalten sind, die ihre elektronische Identifizierung gemäß Absatz eins, gemeinsam mit ihr vorgenommen hat. Die BRZ GmbH darf diese Daten für die Dauer der Transparenzportalabfrage zusammengefasst darstellen (gemeinsame Darstellung).
(4)Absatz 4Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts gemäß § 8 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, oder eines Notars gemäß § 69 der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, berechtigt nicht zum Erhalt der Leseberechtigung für die Daten des Vollmachtgebers.Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts gemäß Paragraph 8, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, oder eines Notars gemäß Paragraph 69, der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, berechtigt nicht zum Erhalt der Leseberechtigung für die Daten des Vollmachtgebers.
(5)Absatz 5Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen des Bundes über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Der Umfang der Leseberechtigung richtet sich nach der Leistungskategorisierung. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (§ 2 Z 4) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 dürfen nur unter der Voraussetzung des § 22 Abs. 5 erfolgen.Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen des Bundes über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Der Umfang der Leseberechtigung richtet sich nach der Leistungskategorisierung. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (Paragraph 2, Ziffer 4,) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, dürfen nur unter der Voraussetzung des Paragraph 22, Absatz 5, erfolgen.
(6)Absatz 6Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder ab dem 1. April 2013 und bis zum Abschluss der Evaluierung gemäß Art. 15 Abs. 5 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, im Fall einer Fortführung der Umsetzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank nach Abschluss der Evaluierung jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2014 die Berechtigung zur Einsicht in die Bundesdaten, wenn diese Einsicht zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung eines bereits erfassten und kategorisierten Leistungsangebotes der Länder auf landesgesetzlicher Grundlage erforderlich ist und sich die Berechtigung zur Einsicht aufgrund eines Landesgesetzes und aus der Kategorisierung ergibt. Der Umfang der Leseberechtigung richtet sich nach der Leistungskategorisierung. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (§ 2 Z 4) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 dürfen nur unter der Voraussetzung des § 22 Abs. 5 erfolgen.Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder ab dem 1. April 2013 und bis zum Abschluss der Evaluierung gemäß Artikel 15, Absatz 5, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank, im Fall einer Fortführung der Umsetzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank nach Abschluss der Evaluierung jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2014 die Berechtigung zur Einsicht in die Bundesdaten, wenn diese Einsicht zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung eines bereits erfassten und kategorisierten Leistungsangebotes der Länder auf landesgesetzlicher Grundlage erforderlich ist und sich die Berechtigung zur Einsicht aufgrund eines Landesgesetzes und aus der Kategorisierung ergibt. Der Umfang der Leseberechtigung richtet sich nach der Leistungskategorisierung. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (Paragraph 2, Ziffer 4,) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, dürfen nur unter der Voraussetzung des Paragraph 22, Absatz 5, erfolgen.
(7)Absatz 7Zum Zweck der Kontrolle der Richtigkeit der mitgeteilten Daten erhält jede leistende Stelle oder deren Dienstleister im Sinne des § 23 Abs. 2 letzter Satz die Leseberechtigung zur Abfrage der von ihr selbst mitgeteilten Daten.Zum Zweck der Kontrolle der Richtigkeit der mitgeteilten Daten erhält jede leistende Stelle oder deren Dienstleister im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz die Leseberechtigung zur Abfrage der von ihr selbst mitgeteilten Daten.
(8)Absatz 8Jede Abfrage von Daten über das Transparenzportal ist dauerhaft aufzuzeichnen. Der betroffenen Person ist unverzüglich die abfragende Person, die abfragende Stelle und die Zeit der Abfrage sowie der Inhalt der Abfrage über das Transparenzportal anzuzeigen.
(9)Absatz 9Die aufgrund dieses Bundesgesetzes und die aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank gespeicherten Daten über Leistungsangebote sind allgemein zugänglich und ohne weitere Voraussetzung über das Transparenzportal anzuzeigen.Die aufgrund dieses Bundesgesetzes und die aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank gespeicherten Daten über Leistungsangebote sind allgemein zugänglich und ohne weitere Voraussetzung über das Transparenzportal anzuzeigen.
(10)Absatz 10Die Abfrage von Daten über das Transparenzportal erfolgt unentgeltlich.
Auszug aus der Transparenzportalabfrage
§ 33.Paragraph 33,
Zur Erfüllung des Nachweiszwecks kann der Leistungsempfänger (§ 13) mithilfe des Transparenzportals einen Auszug von allen von § 32 Abs. 1 bis 3 umfassten Daten oder von einer oder mehreren Leistungsart(en), die in der Transparenzportalabfrage enthalten sind, elektronisch erstellen. Der Auszug ist mit einer elektronischen Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG zu versehen. Zur Erfüllung des Nachweiszwecks kann der Leistungsempfänger (Paragraph 13,) mithilfe des Transparenzportals einen Auszug von allen von Paragraph 32, Absatz eins bis 3 umfassten Daten oder von einer oder mehreren Leistungsart(en), die in der Transparenzportalabfrage enthalten sind, elektronisch erstellen. Der Auszug ist mit einer elektronischen Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, E-GovG zu versehen.
Auswertungen
§ 34.Paragraph 34,
Zur Erfüllung des Steuerungszwecks dürfen die über das Transparenzportal abrufbaren Daten aufgrund eines Auftrages verarbeitet werden. Der Auftrag hat nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen. Soweit über das Transparenzportal abrufbare Daten für Zwecke der Erfüllung eines Auswertungsauftrages erforderlich sind, gilt Folgendes: Zur Erfüllung des Steuerungszwecks dürfen die über das Transparenzportal abrufbaren Daten aufgrund eines Auftrages verarbeitet werden. Der Auftrag hat nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen. Soweit über das Transparenzportal abrufbare Daten für Zwecke der Erfüllung eines Auswertungsauftrages erforderlich sind, gilt Folgendes:
Die vertragliche Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 darf nur nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen.Die vertragliche Vereinbarung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 darf nur nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen.
Die Bearbeitung des Auswertungsauftrages hat im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.
Der Bundesminister für Finanzen hat die über das Transparenzportal abrufbaren Daten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu überlassen.
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat das Ergebnis der Auswertung dem Bundesminister für Finanzen unentgeltlich zu überlassen.
Anzeige der Daten im Transparenzportal
§ 35.Paragraph 35,
Als Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, die aus einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen abgefragt werden (§ 23 Abs. 1), werden im Transparenzportal jeweils die letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres angezeigt, für das entweder ein Lohnzettel, ein Einkommensteuerbescheid oder ein Körperschaftsteuerbescheid vorliegt. Frühestens werden Daten des Veranlagungsjahres 2011 angezeigt. Alle anderen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b und die Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c bis e werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt. Hinsichtlich der Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 4 und 6 werden die Daten für den Zeitraum des Haushaltsjahres der Europäischen Union angezeigt, erstmals für das Haushaltsjahr der Europäischen Union, das im Kalenderjahr 2012 endet. Als Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b, die aus einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen abgefragt werden (Paragraph 23, Absatz eins,), werden im Transparenzportal jeweils die letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres angezeigt, für das entweder ein Lohnzettel, ein Einkommensteuerbescheid oder ein Körperschaftsteuerbescheid vorliegt. Frühestens werden Daten des Veranlagungsjahres 2011 angezeigt. Alle anderen Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b und die Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c bis e werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt. Hinsichtlich der Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 4 und 6 werden die Daten für den Zeitraum des Haushaltsjahres der Europäischen Union angezeigt, erstmals für das Haushaltsjahr der Europäischen Union, das im Kalenderjahr 2012 endet.
Haftungsausschluss
§ 36.Paragraph 36,
Für die Ordnungsmäßigkeit der Speicherung in der Transparenzdatenbank und der Darstellung im Transparenzportal haften weder die leistenden Stellen noch die Körperschaft, die die Mitteilung über eine Sachleistung übermittelt hat. Jede leistende Stelle haftet für die inhaltliche Richtigkeit der von ihr mitgeteilten Daten.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Gebührenbefreiung
§ 37.Paragraph 37,
Die Erstellung eines Auszuges aus der Transparenzdatenbank ist von den Stempelgebühren befreit.
Strafbestimmung
§ 38.Paragraph 38,
Wer über das Transparenzportal abrufbare Daten verwendet ohne dazu berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.
Verordnungen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung“)
die Mitteilungspflicht im Sinne der § 11 und § 23 anzupassen, und zwardie Mitteilungspflicht im Sinne der Paragraph 11 und Paragraph 23, anzupassen, und zwar
hinsichtlich des § 6 zusätzliche Leistungen in die Abfrage bestehender Datenbanken (§ 23 Abs. 1) oder in die Mitteilungspflicht (§ 23 Abs. 2) aufzunehmen, soweit sie mit den Sozialversicherungsleistungen oder Ruhe- und Versorgungsbezügen im Sinne des § 6 vergleichbar sind;hinsichtlich des Paragraph 6, zusätzliche Leistungen in die Abfrage bestehender Datenbanken (Paragraph 23, Absatz eins,) oder in die Mitteilungspflicht (Paragraph 23, Absatz 2,) aufzunehmen, soweit sie mit den Sozialversicherungsleistungen oder Ruhe- und Versorgungsbezügen im Sinne des Paragraph 6, vergleichbar sind;
hinsichtlich des § 7 zusätzliche Leistungen in die Abfrage bestehender Datenbanken (§ 23 Abs. 1) oder in die Mitteilungspflicht (§ 23 Abs. 2) aufzunehmen, soweit sie mit den ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des § 7 vergleichbar sind;hinsichtlich des Paragraph 7, zusätzliche Leistungen in die Abfrage bestehender Datenbanken (Paragraph 23, Absatz eins,) oder in die Mitteilungspflicht (Paragraph 23, Absatz 2,) aufzunehmen, soweit sie mit den ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des Paragraph 7, vergleichbar sind;
hinsichtlich des § 8 Leistungen aus der Mitteilungspflicht (§ 23 Abs. 2) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Förderungen anzusehen sind, und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;hinsichtlich des Paragraph 8, Leistungen aus der Mitteilungspflicht (Paragraph 23, Absatz 2,) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Förderungen anzusehen sind, und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
hinsichtlich des § 9 Leistungen aus der Mitteilungspflicht (§ 23 Abs. 2) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Transferzahlungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;hinsichtlich des Paragraph 9, Leistungen aus der Mitteilungspflicht (Paragraph 23, Absatz 2,) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Transferzahlungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
hinsichtlich des § 10 Leistungen aus der Mitteilungspflicht (§ 23 Abs. 2) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;hinsichtlich des Paragraph 10, Leistungen aus der Mitteilungspflicht (Paragraph 23, Absatz 2,) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
hinsichtlich des § 11 Leistungen zu benennen, die als Sachleistungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen.hinsichtlich des Paragraph 11, Leistungen zu benennen, die als Sachleistungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen.
den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des § 25 anzupassen, zum Beispiel durch die Aufnahme neuer Daten in die Pflicht zur Mitteilung.den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Paragraph 25, anzupassen, zum Beispiel durch die Aufnahme neuer Daten in die Pflicht zur Mitteilung.
die Mitteilung von Daten über Leistungen bestimmter leistender Stellen zeitlich zu verschieben, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung“)
weiteren leistenden Stellen die Möglichkeit einzuräumen, anstelle der Mitteilung von Leistungen (§ 23 Abs. 2) der BRZ GmbH die Möglichkeit zur Abfrage einer bestehenden Datenbank zu gewähren (§ 23 Abs. 1) und die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen festzulegen;weiteren leistenden Stellen die Möglichkeit einzuräumen, anstelle der Mitteilung von Leistungen (Paragraph 23, Absatz 2,) der BRZ GmbH die Möglichkeit zur Abfrage einer bestehenden Datenbank zu gewähren (Paragraph 23, Absatz eins,) und die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen festzulegen;
die Anforderungen an die Datenschnittstellen (§ 24) festzulegen;die Anforderungen an die Datenschnittstellen (Paragraph 24,) festzulegen;
das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Mitteilung (§ 27 Abs. 1) festzulegen; in der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die leistende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat;das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Mitteilung (Paragraph 27, Absatz eins,) festzulegen; in der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die leistende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat;
die qualitativen Mindestanforderungen an die Vertraulichkeit des Datenverkehrs festzulegen.
(3)Absatz 3Zur Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung wird ein Rat aus vier Experten eingerichtet. Jeweils zwei Mitglieder des Expertenrats werden vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen ernannt.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung“) kundzumachen:
das kategorisierte Leistungsangebot sowie
zu jedem einzelnen Leistungsangebot:
die jeweils leistende(n) Stelle(n)
ob auf dieses Leistungsangebot eine Leseberechtigung im Sinn des § 32 Abs. 5 und 6 besteht und gegebenenfalls aus welchem Leistungsangebot oder aus welchen Leistungsangeboten heraus;ob auf dieses Leistungsangebot eine Leseberechtigung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 5 und 6 besteht und gegebenenfalls aus welchem Leistungsangebot oder aus welchen Leistungsangeboten heraus;
die Angabe, ob das Leistungsangebot „sensibel“ im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 ist;die Angabe, ob das Leistungsangebot „sensibel“ im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, ist;
die Angabe, ob die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung nach diesem Leistungsangebot die Kenntnis von Daten aus einem als „sensibel“ im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 gekennzeichneten Leistungsangebot erfordert.die Angabe, ob die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung nach diesem Leistungsangebot die Kenntnis von Daten aus einem als „sensibel“ im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, gekennzeichneten Leistungsangebot erfordert.
(5)Absatz 5Jeder Bundesminister kann im Rahmen seiner Zuständigkeit als leistungsdefinierende Stelle gemäß § 15 mittels Verordnung eine andere Einrichtung für die Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen. Kommen mehrere Bundesminister als zuständig in Betracht, haben sie die Verordnung einvernehmlich zu erlassen.Jeder Bundesminister kann im Rahmen seiner Zuständigkeit als leistungsdefinierende Stelle gemäß Paragraph 15, mittels Verordnung eine andere Einrichtung für die Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen. Kommen mehrere Bundesminister als zuständig in Betracht, haben sie die Verordnung einvernehmlich zu erlassen.
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 40.Paragraph 40,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 41.Paragraph 41,
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Vollziehung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
der jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind;
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des § 11 Abs. 4 und des § 39 Abs. 1, 2 und 4;der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz 4 und des Paragraph 39, Absatz eins,, 2 und 4;
die Bundesregierung hinsichtlich des § 20;die Bundesregierung hinsichtlich des Paragraph 20 ;,
im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
(2)Absatz 2Die aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind durch jene Stelle zu tragen, bei der sie anfallen. Abweichend davon hat der Bundesminister für Finanzen die dem Arbeitsmarktservice und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufgrund dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.
Inkrafttreten
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsMit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Transparenzdatenbankgesetz, BGBl. I Nr. 109/2010, außer Kraft.Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Transparenzdatenbankgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010,, außer Kraft.
(2)Absatz 2Die Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 hat frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß § 23 Abs. 2 haben grundsätzlich ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß § 23 Abs. 2, die Leistungen zwischen dem 1. Jänner und dem 31. März 2013 betreffen, können jedoch bis spätestens zum 30. April 2013 in Teilen oder gesammelt erfolgen.Die Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß Paragraph 23, Absatz eins, hat frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, haben grundsätzlich ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2,, die Leistungen zwischen dem 1. Jänner und dem 31. März 2013 betreffen, können jedoch bis spätestens zum 30. April 2013 in Teilen oder gesammelt erfolgen.
(3)Absatz 3Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und f sind frühestens ab dem 1. Jänner 2018 mitzuteilen.Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f sind frühestens ab dem 1. Jänner 2018 mitzuteilen.
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