BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 14. November 2012

Teil I

95. Bundesgesetz:

Konsularbeglaubigungsgesetz – KbeglG

(NR: GP XXIV RV 1905 AB 1945 S. 173. BR: AB 8806 S. 814.)

95. Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden (Konsularbeglaubigungsgesetz – KBeglG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Vornahme von Beglaubigungen und die Anbringung sonstiger Vermerke auf Urkunden durch die Konsularbehörden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    „Konsularbehörden“: der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und die Vertretungsbehörden;
  2. Ziffer 2
    „Vertretungsbehörden“: die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden sowie jene Honorarkonsuln, die der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz unter seiner Aufsicht betraut;
  3. Ziffer 3
    „Urkunden“: auf Papier oder elektronisch errichtete öffentliche und private Urkunden; und
  4. Ziffer 4
    „Quellendokumente“: Urkunden mit Ausnahme von bloßen Beglaubigungs- und Vidimierungsvermerken.

Beglaubigungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsBeglaubigungen werden unter Beachtung des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, sowie des Bundesgesetzes über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,, und unbeschadet sonstiger völkerrechtlicher Regelungen in folgenden Fällen vorgenommen:
    1. Ziffer eins
      vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zum Zweck der Verwendung im internationalen Rechtsverkehr und nach vollständiger Einhaltung des jeweils vorgesehenen innerstaatlichen Beglaubigungswegs:
      1. Litera a
        Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden
        • Strichaufzählung
          auf Originalen und Duplikaten von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen;
        • Strichaufzählung
          auf Abschriften (Kopien) von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen, wenn die Überbeglaubigung auf dem Original oder einem Duplikat der Urkunde nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
      2. Litera b
        Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden auf in Österreich errichteten privaten Urkunden einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen;
      3. Litera c
        Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken von Vertretungsbehörden oder anderen dazu befugten Behörden jener Staaten, die durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten festgelegt wurden, auf im jeweiligen Staat errichteten Quellendokumenten;
      4. Litera d
        Beglaubigungen von Quellendokumenten, die öffentliche Urkunden sind und die von Vertretungsbehörden errichtet wurden.
    2. Ziffer 2
      von Vertretungsbehörden:
      1. Litera a
        Überbeglaubigungen von Überbeglaubigungsvermerken des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten gemäß Ziffer eins, Litera a bis c;
      2. Litera b
        zum Zweck der Verwendung in Österreich oder für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen:
        1. Sub-Litera, a, a
          Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken eines ausländischen Außenministeriums auf Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) von im Amtsbereich der betreffenden Vertretungsbehörde errichteten Quellendokumenten; außerdem kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, in welchen Fällen solche Überbeglaubigungen auch auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen dieser Urkunden vorgenommen werden können;
        2. Sub-Litera, b, b
          Beglaubigungen von Unterschriften auf privaten Quellendokumenten, soweit eine Beglaubigung in Österreich nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
      3. Litera c
        für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen: Beglaubigungen von elektronisch errichteten Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind.
  2. Absatz 2Die Überbeglaubigung eines Beglaubigungsvermerks auf einer öffentlichen Urkunde und die Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde bestätigen lediglich die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels sowie, falls völkerrechtliche Regelungen dies vorsehen, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat. Die Beglaubigung der Unterschrift auf einer privaten Urkunde bestätigt lediglich die Echtheit dieser Unterschrift.
  3. Absatz 3Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, an der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen öffentlichen oder einer privaten Urkunde oder an der Echtheit einer Unterschrift, so kann die Konsularbehörde
    • Strichaufzählung
      eine Überprüfung auf Kosten jener Person, die die Urkunde zur Beglaubigung vorlegt, vornehmen lassen, und
    • Strichaufzählung
      eine persönliche Vorsprache jeder Person verlangen, deren Erscheinen für eine solche Überprüfung nötig ist.
  4. Absatz 4Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit eines Beglaubigungsvermerks, an der Echtheit einer Urkunde, an der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen öffentlichen oder einer privaten Urkunde, an der Richtigkeit einer Übersetzung oder an der Echtheit einer Unterschrift, oder besteht der Verdacht der Verletzung oder Umgehung von Rechtsvorschriften oder einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung, so hat die Konsularbehörde die Beglaubigung zu verweigern. Die Verweigerung kann unbeschadet allenfalls zu ergreifender sonstiger Maßnahmen auf der Urkunde vermerkt werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Sonstige Vermerke

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Vertretungsbehörden können bestätigen, dass
    1. Ziffer eins
      die Abschrift (Kopie) einer in Österreich errichteten Urkunde mit dem ihnen vorgelegten Original übereinstimmt (Vidimierung), sofern eine solche Bestätigung zur Verwendung im Amtsbereich der Vertretungsbehörde dient; oder
    2. Ziffer 2
      es sich bei einem auf einer Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt.
  2. Absatz 2Vertretungsbehörden können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen die Übereinstimmung einer von der Vertretungsbehörde angefertigten elektronischen Kopie einer Urkunde mit dieser Urkunde durch eine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, bestätigen, sofern die Bestätigung zur Verwendung in Österreich dient.
  3. Absatz 3Auf die Erteilung von Vermerken gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. In einem Vermerk gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung keine Beglaubigung darstellt.

Vermerke auf elektronisch errichteten Urkunden

Paragraph 5,

Die Anbringung von Beglaubigungs- und sonstigen Vermerken auf elektronisch errichteten Urkunden ist nur an den dafür ausgestatteten Konsularbehörden und nur in jenen Fällen möglich, die durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten festgelegt wurden.

Verfahren

Paragraph 6,

Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten regelt das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke nach diesem Bundesgesetz durch Verordnung. In einer solchen Verordnung kann die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden bestimmter Staaten ausgesetzt werden, wenn keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden gewährleistet werden kann.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 7,

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisung auf andere Bundesgesetze

Paragraph 8,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 10,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 16. März 1984 betreffend Beglaubigungen durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1984,, außer Kraft.

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