BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 14. November 2012

Teil römisch eins

94. Bundesgesetz:

Änderung des Bundes-Seniorengesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1902 Ausschussbericht 1949 Sitzung 173. Bundesrat:, Ausschussbericht 8804 Sitzung 814.)

94. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Seniorengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sollen die Vertretung der Anliegen der älteren Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt und Maßnahmen zur Wahrung und Weiterentwicklung der Lebensqualität von Senioren gefördert werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Zahl „34“ durch die Zahl „36“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins und 3, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 9,, Paragraph 16,, Paragraph 17,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 20,, Paragraph 24, Absatz 2, 4, 5, Ziffer 3 und Absatz 6, sowie Paragraph 28, Ziffer eins und 2 wird der Ausdruck „soziale Sicherheit und Generationen“ jeweils durch „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, werden der Ausdruck „auswärtige Angelegenheiten“ durch „europäische und internationale Angelegenheiten“, der Ausdruck „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch „Wissenschaft und Forschung, des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“, das Wort „und“ nach dem Ausdruck „Technologie“ durch einen Beistrich und der Ausdruck „Wirtschaft und Arbeit“ durch „Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „im Amtsblatt der Wiener Zeitung“ durch „auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz eins, wird der Ausdruck „Seniorenbeirates“ durch den Ausdruck „Bundesseniorenbeirates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, wird die Absatzbezeichnung „Abs. 6“ durch die Absatzbezeichnung „Abs. 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    dem Mitglied (Ersatzmitglied) die ordentliche Funktionsausübung unmöglich ist.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 11, Absatz eins, wird der Ausdruck „österreichischer oder integrationspolitischer“ durch „österreichischer, integrations- oder generationenpolitischer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Erstattung von Vorschlägen für soziale, wirtschaftliche, gesundheitspolitische, wohnbaupolitische und kulturelle Maßnahmen der Seniorenpolitik auf Grundlage des Bundesplanes für Seniorinnen und Senioren,“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz 2, wird in Ziffer 4, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 5, das Wort „und“ nach „§ 19 Absatz 4, eingefügt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    die Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in den Zertifizierungsbeirat gemäß Paragraph 20 a, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 6,

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 18, Absatz 2, wird der Ausdruck „Z 3 bis 5“ durch „Z 3 bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 20, wird folgende Bestimmung eingefügt:

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Als besondere Seniorenförderung kommt auch die Förderung von Projekten oder Maßnahmen in Betracht, die der Vorbereitung und Durchführung der Zertifizierung von Alten- und Pflegeheimen nach österreichweit einheitlichen Kriterien zur objektiven Bewertung der Qualität der Leistungserbringung in solchen Alten- und Pflegeheimen im Rahmen eines „Nationalen Qualitätszertifikats für Alten- und Pflegeheime in Österreich (NQZ)“ dienen.
  2. Absatz 2,Für eine Förderung nach Absatz eins, kommen nur gemeinnützige Zertifizierungseinrichtungen in Betracht, die über die erforderliche Erfahrung in der Zertifizierung sowie im Alten- und Pflegeheimbereich verfügen, überregionale Bedeutung haben, weder Träger noch Betreiber eines Alten- oder Pflegeheimes sind und auch sonst eine entsprechende Unabhängigkeit gewährleisten.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Förderung von Projekten oder Maßnahmen nach Absatz eins, ist, dass sich die Zertifizierungseinrichtung nach Absatz 2, insbesondere dazu verpflichtet, dass
    1. Ziffer eins
      die Zertifizierungen nur freiwillig auf Grund eines Antrags des Trägers des betreffenden Alten- bzw. Pflegeheimes erfolgen,
    2. Ziffer 2
      die Zertifizierungen nach einheitlichen, transparenten und objektiven Kriterien und nur von dafür geeigneten und entsprechend ausgebildeten Personen vorgenommen werden,
    3. Ziffer 3
      nur Alten- bzw. Pflegeheime zertifiziert werden, für welche das Land, in dem das Heim betrieben wird,
      1. Litera a
        eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat und
      2. Litera b
        sich vorher schriftlich zur grundsätzlichen Übernahme der überwiegenden Kosten konkreter Zertifizierungen durch entsprechenden Ersatz an die Einrichtung nach Absatz 2, oder den Träger des zu zertifizierenden Heimes verpflichtet hat.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann nähere Regelungen zu Absatz 3 und zur Umsetzung des NQZ in Richtlinien festlegen, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kundzumachen sind.
  5. Absatz 5,Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird ein Zertifizierungsbeirat eingerichtet, der vor Abschluss eines Förderungsvertrages (Paragraph 22,) mit einer Zertifizierungseinrichtung nach Absatz 2,, vor Erlassung oder Änderung von Richtlinien nach Absatz 4 und bei sonstigen grundsätzlichen, die Zertifizierung von Alten- und Pflegeheimen oder die Ausbildung der mit der Zertifizierung betrauten Personen betreffenden Fragen zu befassen ist. Der Zertifizierungsbeirat ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Ihm gehören an:
    1. Ziffer eins
      zwei Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, von denen einer den Vorsitz führt,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
    3. Ziffer 3
      zwei Vertreter des Bundesseniorenbeirates,
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Bundesverbandes der Alten- und Pflegeheime Österreichs,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    7. Ziffer 7
      drei vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu bestellende Experten aus den Bereichen Alter(n)swissenschaften und Ausbildung,
    8. Ziffer 8
      je ein Vertreter jener Länder, die sich schriftlich für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren gemäß Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, bereit erklärt haben, die überwiegenden Kosten konkreter Zertifizierungen der in ihrem Bereich betriebenen Heime durch entsprechenden Ersatz an die Einrichtung nach Absatz 2, oder den Träger des zu zertifizierenden Heimes zu übernehmen.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder des Zertifizierungsbeirates sind jeweils für fünf Jahre zu bestellen, die Mitgliedschaft der in Absatz 5, Ziffer 8, genannten Personen ist mit der Dauer der Kostentragungszusage des jeweiligen Landes begrenzt. Für jedes Mitglied des Zertifizierungsbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitgliedschaft im Zertifizierungsbeirat ist ein Ehrenamt, die Fahrt- und Aufenthaltskosten der Mitglieder sind von der jeweils entsendenden Stelle zu tragen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    bei Förderungen nach Paragraph 20 a, auch die Voraussetzungen nach Paragraph 20 a, Absatz 3 und 4 einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 22, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Förderungsverträge für Projekte und Maßnahmen nach Paragraph 20 a, sind mit höchstens fünf Jahren zu befristen und können nur nach einer positiven Evaluierung verlängert werden.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph eins,, Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 16,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 20,, Paragraph 20 a,, Paragraph 22, Absatz eins und 3, Paragraph 24, Absatz 2, 4, 5 und 6 sowie Paragraph 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Fischer

Faymann