91. Bundesgesetz, mit dem das Bundesschatzscheingesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesschatzscheingesetz, BGBl. Nr. 172/1991, wird wie folgt geändert:Das Bundesschatzscheingesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1991,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital bei internationalen Finanzinstitutionen, bei denen Österreich Mitglied ist, namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 500 Millionen Euro nicht übersteigen.“Der jeweilige Stand der gemäß Absatz eins, begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 500 Millionen Euro nicht übersteigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Bundesschatzscheine dürfen auf Euro, Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR) oder auf die einzelnen Währungen aus dem derzeitigen SZR-Korb lauten.“
Fischer
Faymann