BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 30. Oktober 2012

Teil römisch eins

90. Bundesgesetz:

IFI-Beitragsgesetz 2012

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1900 Ausschussbericht 1920 Sitzung 173.)

90. Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

  1. Ziffer eins
    Neunte Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD-9)
    16 000 000 EUR
  2. Ziffer 2
    Zehnte Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds und fünfte Wiederauffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsDF-römisch elf)
    32 000 000 EUR

Paragraph 2,

Die Bundesministerin für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im Paragraph eins, genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Paragraph 3,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.

Fischer

Faymann