BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 14. Februar 2012

Teil I

9. Bundesgesetz:

Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, des Berufsreifeprüfungsgesetzes und des Schülerbeihilfengesetzes 1983

(NR: GP XXIV RV 1617 AB 1628 S. 141. BR: AB 8658 S. 804.)

9. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 4

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 5

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

Artikel 6

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Artikel 7

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Artikel 8

Änderung von Verweisungen

Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 6, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen haben die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule festzulegen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Die letzte Schulstufe der genannten Schularten bildet ein Kompetenzmodul.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    unter Schülern auch Studierende an in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8 a, Absatz 2 a, wird die Wendung „An Schulen für Berufstätige“ durch die Wendung „An in Semester gegliederten Sonderformen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8 a, wird nach Absatz 2 a, folgender Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 bAb der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie die personellen und räumlichen Möglichkeiten jene Abweichungen von den verordnungsmäßigen Festlegungen zu treffen, welche das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände (Paragraph 26 b, des Schulunterrichtsgesetzes) oder die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester (Paragraph 26 c, des Schulunterrichtsgesetzes) oder eine bessere individuelle Förderung im Rahmen des Förderunterrichtes ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 18 a, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Polytechnischen Schule anzustreben sind.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 29, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Polytechnischen Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (Paragraph 28,) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.“

Novellierungsanordnung 10, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 30, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.“

Novellierungsanordnung 11, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 30, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aZur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.“

Novellierungsanordnung 12, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 32, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.“

Novellierungsanordnung 13, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 33, wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 43, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins bAbsatz eins, gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den Paragraphen 26 b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 52, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine Haushaltungsschule gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Litera a, aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Haushaltungsschule anzustreben sind.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz 2, sowie Paragraph 70, Absatz eins, entfällt jeweils die Wendung „für Berufstätige“.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Haushaltungsschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 55, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Haushaltungsschule den Besuch der 8. Schulstufe der Volksschule, der Hauptschule oder der Sonderschule voraus.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 55 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aFür Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die integrativ in einer Haushaltungsschule unterrichtet werden, findet der Lehrplan der Haushaltungsschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 56, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aFür den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Haushaltungsschule sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 57, wird dem Text des Paragraph 57, die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; im letzten Satz des neuen Absatz eins, entfällt die Wendung „für Berufstätige“ und wird die Wendung „über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen“ durch die Wendung „des ersten und zweiten Satzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 57, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2Absatz eins, gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den Paragraphen 26 b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.
  2. Absatz 3Sofern in Klassen der Haushaltungsschule ein integrativer Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgt, zählt bei der Feststellung der Klassenschülerzahl gemäß Absatz eins, jeder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, wird angefügt:

Vorbereitungslehrgänge sind in Modulen zu organisieren;“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 61, Absatz eins, Litera a, vorletzter Satz, Paragraph 62 a, erster Satz, Paragraph 63 a, erster Satz, Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz und Litera b, letzter Satz, Paragraph 75, Absatz eins, Litera a, letzter Satz und Litera b, letzter Satz, Paragraph 77, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz und Litera b, letzter Satz sowie Paragraph 95, Absatz 3, letzter Satz entfällt jeweils die Wendung „bei modularer Unterrichtsorganisation“.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 61, Absatz eins, Litera d, wird die Wendung „mit der Dauer von einem Jahr“ durch die Wendung „mit der Dauer von zwei Semestern“, der Strichpunkt im vorletzten Satz durch einen Punkt und der zweite Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt:

„Vorbereitungslehrgänge sowie Vorbereitungslehrgänge für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 71, wird dem Text des Paragraph 71, die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; im letzten Satz des neuen Absatz eins, entfällt die Wendung „für Berufstätige“ und wird die Wendung „über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen“ durch die Wendung „des ersten und zweiten Satzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 71, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Absatz eins, gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den Paragraphen 26 b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 73, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 75, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 77, Absatz eins, Litera c, sowie Paragraph 95, Absatz 3 a, wird jeweils der Strichpunkt im letzten Satz durch einen Punkt und der zweite Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt:

„Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 99, Absatz eins, wird die Wendung „der Lehrgänge und Kollegs für Berufstätige“ durch die Wendung „der Lehrgänge für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 100, wird dem Text des Paragraph 100, die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; im letzten Satz des neuen Absatz eins, wird die Wendung „An Lehrgängen und Kollegs für Berufstätige“ durch die Wendung „An Lehrgängen für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige“ und die Wendung „über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen“ durch die Wendung „des ersten und zweiten Satzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Absatz eins, gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den Paragraphen 26 b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 103, Absatz 3, wird der Strichpunkt im letzten Satz durch einen Punkt und der zweite Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt:

„Lehrgänge für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 107, Absatz eins, wird die Wendung „der Kollegs und Lehrgänge für Berufstätige“ durch die Wendung „der Lehrgänge für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 108, wird dem Text des Paragraph 108, die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; im letzten Satz des neuen Absatz eins, wird die Wendung „An Kollegs und Lehrgängen für Berufstätige“ durch die Wendung „An Lehrgängen für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige“ und die Wendung „über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen“ durch die Wendung „des ersten und zweiten Satzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 108, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Absatz eins, gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den Paragraphen 26 b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.“

Novellierungsanordnung 36, Vor Paragraph 130, wird folgender Paragraph 129, samt Überschrift eingefügt:

„Kundmachung von Verordnungen

Paragraph 129,

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 130, wird die Paragraphenbezeichnung „§ 130.“ dem Absatz eins, unmittelbar vorangestellt; Paragraph 130, erhält die Überschrift:

„Schulbezeichnungen“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 131, wird die Paragraphenbezeichnung „§ 131.“ dem Absatz eins, unmittelbar vorangestellt; Paragraph 131, erhält die Überschrift:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8 a, Absatz eins,, Paragraph 18 a,, Paragraph 129, samt Überschrift, die Überschrift der Paragraphen 130 und 131, die Überschrift des Paragraph 133, sowie Paragraph 133, Absatz eins und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8, Litera c,, Paragraph 8 a, Absatz 2 a,, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 53, Absatz 2 und 4, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 55 a, Absatz eins a,, Paragraph 56, Absatz eins a,, Paragraph 57, Absatz eins und 3, Paragraph 59, Absatz eins, sowie Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 61, Absatz eins, Litera a und d, Paragraph 62 a,, Paragraph 63 a,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz eins, Litera a,, b und c, Paragraph 75, Absatz eins, Litera a,, b und c, Paragraph 77, Absatz eins, Litera a,, b und c, Paragraph 95, Absatz 3 und 3a, Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 103, Absatz 3,, Paragraph 107, Absatz eins, sowie Paragraph 108, Absatz eins, treten mit 1. September 2012 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 132, samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
    4. Ziffer 4
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 3 und 3a, Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 33, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 6, Absatz 2, tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 8 a, Absatz 2 b,, Paragraph 43, Absatz eins b,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz 2,, Paragraph 100, Absatz 2, sowie Paragraph 108, Absatz 2, treten mit 1. September 2017 in Kraft,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 132 a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
    Verordnungen auf Grund der in Ziffer eins,, 2, 3, 5 und 6 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, folgenden Tag an erlassen werden, Verordnungen auf Grund der in Ziffer 5, genannten Bestimmung allerdings bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2016; sie treten frühestens mit den in Ziffer eins,, 2, 3 und 6 genannten Zeitpunkten bzw. mit den in Ziffer 5, genannten Zeitpunkten in Kraft.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 132, wird durch folgenden Paragraph 132, samt Überschrift ersetzt:

„Schulversuche zur neuen Oberstufe

Paragraph 132,

An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (Paragraphen 8 a,, 43, 57, 71, 100, 108) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 im Wege von Schulversuchen probeweise angewendet werden. Auf solche Schulversuche findet Paragraph 7, mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 132 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 133, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Vollziehung“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 133, Absatz eins und 2 werden die Wendungen „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 6, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 6, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 8 b, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15,, Paragraph 31 c, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz eins, sowie Paragraph 36, Ziffer 2,, 5 und 6 werden die Wendungen „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, Absatz 2, wird angefügt:

„Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe haben die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule festzulegen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Die letzte Schulstufe bildet ein Kompetenzmodul.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8 a, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDer Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie die personellen und räumlichen Möglichkeiten ab der 10. Schulstufe jene Abweichungen von den verordnungsmäßigen Festlegungen zu treffen, welche das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände (Paragraph 26 b, des Schulunterrichtsgesetzes) oder die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester (Paragraph 26 c, des Schulunterrichtsgesetzes) oder eine bessere individuelle Förderung im Rahmen des Förderunterrichtes ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, wird dem Text des Paragraph 15, die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und dem neuen Absatz eins, folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Absatz eins, gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den Paragraphen 26 b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 33, samt Überschrift eingefügt:

„Kundmachung von Verordnungen

Paragraph 33,

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 35, wird nach Absatz 3 g, folgender Absatz 3 h, eingefügt:

  1. Absatz 3 hDie nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 6, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 8 b, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15, (hinsichtlich der Änderung der Ressortbezeichnung durch Ziffer eins,), Paragraph 31 c, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 36, Ziffer 2,, 5 und 6 sowie Paragraph 33, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 38, samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 5, Absatz 2, tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 8 a, Absatz 2 a, sowie Paragraph 15, Absatz eins und 2 treten mit 1. September 2017 in Kraft.
    Verordnungen auf Grund der in Ziffer 2,, 3 und 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, folgenden Tag an erlassen werden, Verordnungen auf Grund der in Ziffer 3, genannten Bestimmung allerdings bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2016; sie treten frühestens mit den in Ziffer 2 und 4 genannten Zeitpunkten bzw. mit den in Ziffer 3, genannten Zeitpunkten in Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz wird folgender Paragraph 38, samt Überschrift angefügt:

„Schulversuche zur neuen Oberstufe

Paragraph 38,

In den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (Paragraphen 8 a,, 15) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, im Wege von Schulversuchen probeweise angewendet werden. Auf solche Schulversuche findet Paragraph 6, mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.“

Artikel 3
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 6, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im ersten Satz des Paragraph 8, Absatz eins, entfällt der Satzteil „,aber dennoch schulfähig ist“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8 a, Absatz eins, wird die Wortfolge “Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule (Absatz 2, letzter Satz)“ durch die Wortfolge „Volksschule, Hauptschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „in eine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule“ durch die Wortfolge „in eine Volksschule, Hauptschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule“ durch die Wortfolge „Volksschule, Hauptschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8 b, lautet:

Paragraph 8 b,

Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule gemäß Paragraph 8 a, besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung „vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Worte „vom zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Abschnitt römisch eins lautet die Überschrift des Unterabschnittes D:

„D. Befreiung vom Schulbesuch“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wendung „von der allgemeinen Schulpflicht befreiten Kinder“ durch die Wendung „vom Schulbesuch befreiten Kinder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 18, lautet:

Paragraph 18,

Schüler, die nach Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der letzten Schulstufe der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule nicht erreicht haben, sowie weiters Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, die Volksschuloberstufe oder die Hauptschule besucht haben, sind berechtigt, ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule an Stelle des Besuches der Polytechnischen Schule zu erfüllen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 19, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge „Volks-, Haupt- oder Sonderschule“ jeweils durch die Wortfolge „Volks- oder Hauptschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, die Überschrift des Unterabschnittes D in Abschnitt römisch eins, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 18,, Paragraph 19 und Paragraph 31, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8 a, Absatz eins bis 3 und Paragraph 8 b, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 31, lautet:

Paragraph 31,

  1. Absatz einsSoweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vorzugehen.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich des Absatz eins, zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut; mit der Vollziehung des Paragraph 24 a, ist jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel 4
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten Schularten mit Ausnahme deren in Semester gegliederte Sonderformen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2 b, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, wird nach Absatz 6 a, folgender Absatz 6 b, eingefügt:

  1. Absatz 6 bAb der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen für ein Semester zu befreien, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schüler in diesem Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters eine Semesterprüfung gemäß Paragraph 23 b, erfolgreich abgelegt hat oder
    2. Ziffer 2
      diesen Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters gemäß Paragraph 26 b, erfolgreich absolviert hat oder
    3. Ziffer 3
      er im Fall des Wiederholens der Schulstufe (Paragraph 27,) diesen Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters vor dem Wiederholen der Schulstufe bereits erfolgreich absolviert hat und die dadurch frei werdende Zeit für andere schulische Angebote genutzt werden kann.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Am Ende des ersten Semesters, ausgenommen der Vorschulstufe, der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Am Ende des ersten Semesters der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 22 a, ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 19, Absatz 2 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 19, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 aWenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:

„Individuelle Lernbegleitung

Paragraph 19 a,

  1. Absatz einsAb der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können Schüler, hinsichtlich derer im Rahmen des Frühwarnsystems (Paragraph 19, Absatz 3 a,) oder zu einem späteren Zeitpunkt eine individuelle Lernbegleitung von einem unterrichtenden Lehrer und vom Schüler als zur Verbesserung der gesamten Lernsituation zweckmäßig erachtet wird, insbesondere während der Umsetzung vereinbarter Fördermaßnahmen in ihrem Lernprozess begleitet werden.
  2. Absatz 2Die Entscheidung über die individuelle Lernbegleitung (Einrichtung, Dauer, vorzeitige Beendigung) hat der Schulleiter, an Schulen mit Abteilungsgliederung der Abteilungsvorstand, nach Beratung mit dem Klassen- oder Jahrgangsvorstand zu treffen. Die vorzeitige Beendigung der individuellen Lernbegleitung kann vom Lernbegleiter oder vom Schüler wegen bereits erreichten Zieles oder zu erwartender Erfolglosigkeit der individuellen Lernbegleitung verlangt werden.
  3. Absatz 3Im Rahmen der individuellen Lernbegleitung sind methodisch-didaktische Anleitungen und Beratungen zu geben sowie Unterstützung zur Bewältigung der Lehrplananforderungen bereitzustellen. Bei der Planung von Lernsequenzen und der Sicherstellung einer geeigneten individuellen Lernorganisation ist im Besonderen auch auf die Festlegung von lernökonomisch sinnvoll abgestimmten Prüfungsterminen (insbesondere von Semesterprüfungen) zu achten. Der Lernprozess des Schülers ist laufend zu beobachten und durch didaktische Hinweise zu unterstützen. In periodischen Abständen sind Beratungsgespräche in der erforderlichen Zahl, allenfalls unter Hinzuziehung anderer Lehrer, der Erziehungsberechtigten oder sonstiger Personen zu führen und Lernüberprüfungen durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Die Überschrift sowie Absatz eins bis 3 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      in der Überschrift sowie in Absatz eins und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
    2. Ziffer 2
      in Absatz eins, unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,
    3. Ziffer 3
      Absatz 3, letzter Satz nicht Anwendung findet und
    4. Ziffer 4
      in Absatz 6, unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAm Ende des Unterrichtsjahres, ausgenommen der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist für jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Am Ende der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 22 a, ein Semesterzeugnis über das betreffende Sommersemester auszustellen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 22, Absatz 3, lautet der Klammerausdruck:

„(Paragraph 11, Absatz 6,, 6a, 7 oder 8)“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt:

„Semesterzeugnis

Paragraph 22 a,

  1. Absatz einsAb der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist für jeden Schüler am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen.
  2. Absatz 2Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Das Schuljahr und das Semester (Wintersemester, Sommersemester),
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule,
    3. Ziffer 3
      die Personalien des Schülers,
    4. Ziffer 4
      die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges),
    5. Ziffer 5
      die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters und
      1. Litera a
        die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (Paragraph 20,) oder
      2. Litera b
        auf Verlangen die Beurteilung der im Rahmen eines allfälligen Unterrichtsbesuches gemäß Paragraph 26 b, oder einer allfälligen Semesterprüfung gemäß Paragraph 23 b, erbrachten Leistungen oder
      3. Litera c
        im Fall der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen und ein entsprechender Vermerk oder
      4. Litera d
        im Fall der Befreiung von der Teilnahme am Unterricht ein entsprechender Vermerk und im Fall der Paragraphen 23 b und 26b die Beurteilung der bei der Semesterprüfung bzw. im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen,
    6. Ziffer 6
      die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule (Paragraph 21, Absatz eins,),
    7. Ziffer 7
      allfällige Beurkundungen über
      1. Litera a
        die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen (Paragraph 25,) oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (Paragraph 20, Absatz 6,),
      2. Litera b
        die Zulässigkeit der Ablegung einer Semesterprüfung (Paragraph 23 a,) oder der Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27,),
      3. Litera c
        die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (Paragraph 33, Absatz 2, Litera d,),
    8. Ziffer 8
      die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände des betreffenden Semesters mit "Sehr gut" und in den übrigen Pflichtgegenständen mit "Gut" beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit "Befriedigend" diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit "Sehr gut" über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen,
    9. Ziffer 9
      die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit "Befriedigend" beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit "Sehr gut" aufweist wie mit "Befriedigend",
    10. Ziffer 10
      im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung,
    11. Ziffer 11
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassen- bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
  3. Absatz 3Für verbindliche und unverbindliche Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Semesterzeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Semesterzeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war (Paragraph 11, Absatz 6,, 6a, 6b oder 7).
  4. Absatz 4Wenn einem Schüler gemäß Paragraph 20, Absatz 3, eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Semesterzeugnis auszustellen, welches anstelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) den Vermerk über die Stundung der Prüfung zu enthalten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Semesterzeugnis einzuziehen und ein Semesterzeugnis im Sinne des Absatz 2, auszustellen.
  5. Absatz 5Auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, diejenigen Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu benennen, die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Weiters können in einem Beiblatt zum Semesterzeugnis des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
  6. Absatz 6Die Gestaltung des Zeugnisformulars für das Semesterzeugnis ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
  7. Absatz 7Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Semesterzeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, wobei sich die Beurteilung auf die bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu beziehen hat.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 23, Absatz eins, wird dem Satzteil zwischen den Bindestrichen angefügt:

„sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 23, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 23, werden folgende Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Semesterprüfung

Paragraph 23 a,

  1. Absatz einsSchüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, die in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen oder Freigegenständen in einem Semester nicht oder mit „Nicht genügend” beurteilt wurden, sind berechtigt, in diesen Unterrichtsgegenständen eine Semesterprüfung abzulegen. Im Falle der Wiederholung von Schulstufen sind Semesterprüfungen über besuchte Unterrichtsgegenstände nicht zulässig; bereits absolvierte Semesterprüfungen schränken die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten (Absatz 7,) allfälliger Semesterprüfungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand nicht ein.
  2. Absatz 2Prüfer der Semesterprüfung sowie der erstmaligen Wiederholung derselben ist der den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrer oder ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer. Die Bestellung fachkundiger Lehrer als Prüfer für allenfalls weitere Wiederholungen von Semesterprüfungen hat auf Vorschlag des Schülers zu erfolgen; dem Vorschlag ist zu entsprechen, sofern zwingende Gründe nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3Semesterprüfungen und deren beiden Wiederholungen sind
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Wintersemesters im darauffolgenden Sommer- und Wintersemester und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Sommersemesters im darauffolgenden Winter- und Sommersemester
    abzuhalten. In höchstens drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich des Wintersemesters der vorletzten Schulstufe ist eine dritte Wiederholung zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (Paragraph 20, Absatz 6,) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,) vorgesehenen Tagen zulässig. Wiederholungen von Semesterprüfungen sind auf Antrag des Schülers so anzuberaumen, dass zwischen den Prüfungen zumindest vier Wochen liegen. Die Wiederholung von Semesterprüfungen kann auch an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,) vorgesehenen Tagen abgehalten werden und ist der vorangegangenen Schulstufe zuzurechnen. Semesterprüfungen über das Sommersemester der letzten Schulstufe einer Ausbildung sind zwischen der Beurteilungskonferenz (Paragraph 20, Absatz 6,) und dem Beginn der Klausurprüfung abzuhalten; eine einmalige Wiederholung dieser Semesterprüfung kann an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,) vorgesehenen Tagen abgehalten werden. Die konkreten Prüfungstermine für Semesterprüfungen (einschließlich der Wiederholungen) sind vom Prüfer anzuberaumen.
  4. Absatz 4Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist. Mündliche, praktische und graphische Prüfungen haben zwischen 15 und 30 Minuten zu dauern. Schriftliche Prüfungen haben höchstens 50 Minuten, im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten mindestens 50 Minuten, jedoch nicht länger als die längste Schularbeit zu dauern.
  5. Absatz 5Die Semesterprüfung hat im betreffenden Unterrichtsgegenstand jene Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe zu umfassen, die am Beiblatt zum Semesterzeugnis benannt wurden.
  6. Absatz 6Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie ist sodann unter Einbeziehung der im Semester in allen Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen höchstens mit „Befriedigend“ als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester festzusetzen. Paragraph 18, Absatz 2 bis 8, Absatz 10, sowie Absatz 12, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, findet Anwendung. Bei positiver Beurteilung verliert das betreffende Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und ein neues Semesterzeugnis auszustellen.
  7. Absatz 7Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen dürfen zwei Mal, in höchstens drei Pflichtgegenständen drei Mal, Semesterprüfungen hinsichtlich des Sommersemesters der letzten Schulstufe jedoch nur ein Mal, wiederholt werden. Die vorstehenden Abs. finden Anwendung. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit.
  8. Absatz 8Der Prüfer hat Aufzeichnungen über den Verlauf der Semesterprüfung, insbesondere über die gestellten Fragen und die Beurteilung einschließlich der zur Beurteilung führenden Erwägungen zu führen.

Begabungsförderung – Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände

Paragraph 23 b,

  1. Absatz einsSchüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auf Antrag berechtigt, über einzelne Pflichtgegenstände der beiden folgenden Semester Semesterprüfungen zu absolvieren.
  2. Absatz 2Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
  3. Absatz 3Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers vom Prüfer anzuberaumen.
  4. Absatz 4Die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände hat sämtliche Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
  5. Absatz 5Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie gilt als Semesterbeurteilung des betreffenden Pflichtgegenstandes.
  6. Absatz 6Dem Schüler ist ein Zeugnis über die Semesterprüfung auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Die Bezeichnung der Schule,
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Schülers,
    3. Ziffer 3
      den Namen des Prüfers,
    4. Ziffer 4
      Zeit und Ort der Prüfung,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des Lehrplanes,
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung des Pflichtgegenstandes sowie des Semesters,
    7. Ziffer 7
      die Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung sowie
    8. Ziffer 8
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Prüfers und des Schulleiters oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.
  7. Absatz 7Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände dürfen nicht wiederholt werden. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust des Rechts auf Ablegung der Semesterprüfung.
  8. Absatz 8Paragraph 18, Absatz 2 bis 8, Absatz 10, sowie Absatz 12, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, sowie Paragraph 23 a, Absatz 4 und 8 findet Anwendung.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Die vorstehenden Absatz eins bis 8 gelten nicht für diejenigen Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe, deren Semesterzeugnisse in der betreffenden Schulstufe in Pflichtgegenständen höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe der genannten Schulen jedenfalls zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt. Dies gilt auch bei drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen, wenn die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, Litera c, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilt. Ein Aufsteigen mit drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Absatz 9, findet sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift des Paragraph 26, lautet:

„Begabungsförderung – Überspringen von Schulstufen“

Novellierungsanordnung 17, Die Die Überschrift des Paragraph 26 a, lautet:

„Begabungsförderung – Überspringen an den „Nahtstellen““

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 26 a, werden folgende Paragraphen 26 b und 26c jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Begabungsförderung – Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände

Paragraph 26 b,

  1. Absatz einsSchüler der 10. oder einer höheren Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen, die über einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände Semesterprüfungen gemäß Paragraph 23 b, erfolgreich abgelegt haben, sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten auf Ansuchen berechtigt, im folgenden Semester den oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände im entsprechend höheren Semester zu besuchen.
  2. Absatz 2Das Ansuchen gemäß Absatz eins, ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen. Die Beurteilung gilt als Beurteilung für das betreffende Semester.
  4. Absatz 4Dem Schüler ist ein Zeugnis über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände im betreffenden (höheren) Semester auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Die Bezeichnung der Schule,
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Schülers,
    3. Ziffer 3
      den Namen des unterrichtenden Lehrers,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung des Lehrplanes,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters,
    6. Ziffer 7
      die Beurteilung der Leistungen sowie
    7. Ziffer 8
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Lehrers und des Schulleiters oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.

Begabungsförderung – Zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester

Paragraph 26 c,

  1. Absatz einsNach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten kann für Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester auf Ansuchen ermöglicht werden.
  2. Absatz 2Das Ansuchen gemäß Absatz eins, ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester dient der Vorbereitung auf die gemäß Paragraph 23 b, abzulegende Semesterprüfung. Die im Rahmen dieses Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 27, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aAbsatz 2, gilt für Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      das Ansuchen im Fall von schwerwiegenden Leistungsrückständen, die eine Wiederholung der Schulstufe erforderlich erscheinen lassen, auch vom Lernbegleiter gestellt werden kann,
    2. Ziffer 2
      der Klassenkonferenz auch ein allenfalls bestellter Lernbegleiter (Paragraph 55 c,) angehört,
    3. Ziffer 3
      es unerheblich ist, aus welchen Gründen ein Leistungsrückstand eingetreten ist,
    4. Ziffer 4
      eine Wiederholung auch der letzten Schulstufe zulässig ist und
    5. Ziffer 5
      die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Höchstdauer des Schulbesuches (Paragraph 32,) auch mehrmals zulässig ist.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 28, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Haushaltungsschule auf Grund des Paragraph 8 a, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 29, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aAbweichend von Absatz 2, ist für den Übertritt in die 11. oder eine höhere Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen Paragraph 25, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden. Für den Fall, dass das Semesterzeugnis in einem oder mehreren in den vorhergehenden Semestern der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehenen Pflichtgegenständen eine Nichtbeurteilung oder eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ enthält, findet Paragraph 23 a, Anwendung.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 29, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist der Übertritt in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz 2 a, zulässig.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 29, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Abs. 3 letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 31 e, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 36, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, wird in Absatz 2, nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Ziffer eins und dem Ende des Haupttermins,“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 36, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, lautet:

  1. Absatz 3Im Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers vor dem Haupttermin (Absatz 2, Ziffer 2,) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn
    1. Ziffer eins
      die entsprechenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen sind oder
    2. Ziffer 2
      in den betreffenden Unterrichtsgegenständen Semesterprüfungen gemäß Paragraph 23 b, erfolgreich absolviert wurden.
    Prüfungstermin ist der Termin gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, der letzten Schulstufe.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 36 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, lautet:

  1. Absatz einsZur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt,
    1. Ziffer eins
      deren Semesterzeugnisse ab der 10. Schulstufe in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweisen und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthalten,
    2. Ziffer 2
      deren Semesterzeugnisse ab der 10. Schulstufe in allen verbindlichen Übungen einen Teilnahmevermerk aufweisen und
    3. Ziffer 3
      die sämtliche im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben. Paragraph 11, Absatz 10, findet Anwendung.
    Die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 3, bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 42, Absatz 3, zweiter Satz lautet der zweite Halbsatz:

„wenn in Verordnungen auf Grund des Paragraph 34, Absatz 4, Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Vorprüfungen Externistenprüfungen vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 42, Absatz 9, wird die Zahl „7“ durch die Zahl „5“, das Zitat „§ 37 Absatz 5 und 6“ durch das Zitat „§ 36 Absatz 5 “,, das Zitat „§ 38 Absatz eins “, durch das Zitat „§ 38 Absatz eins bis 4“ und das Zitat „§ 38 Absatz 2 und 3“ durch das Zitat „§ 38 Absatz 5 und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 43, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 43, Absatz 2, entfällt die Wendung „ , an Höheren Internatsschulen auch eines Erziehers“.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 45, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Wichtige Gründe können jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester gemäß Paragraph 26 c, sein.“

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 55 b, wird folgender Paragraph 55 c, samt Überschrift eingefügt:

„Lernbegleiter

Paragraph 55 c,

  1. Absatz einsAb der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter, an Schulen mit Abteilungsgliederung der Abteilungsvorstand, Lehrer mit der individuellen Begleitung und Unterstützung von Schülern in ihrem Lernprozess zu betrauen (Lernbegleiter).
  2. Absatz 2Vor der Betrauung eines Lehrers mit den Aufgaben der individuellen Lernbegleitung gemäß Paragraph 19 a, sind der in Betracht gezogene Lehrer sowie der betreffende Schüler zu hören und ist den Erziehungsberechtigten eine Gesprächsmöglichkeit einzuräumen.
  3. Absatz 3Sofern er es zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 19 a, für erforderlich erachtet, ist der Lernbegleiter berechtigt, die Einberufung von Lehrerkonferenzen anzuregen und an Konferenzen mit Stimmrecht teilzunehmen.
  4. Absatz 4Der Lernbegleiter hat die für die Dokumentation seiner Tätigkeit erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Vom Schüler angefertigte Arbeiten sind den Aufzeichnungen über die Lernbegleitung nach Möglichkeit anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 61, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters haben sie die Schüler bei der Befolgung von Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung bestmöglich zu unterstützen und sie selbst betreffende Vereinbarungen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, im Rahmen des Frühwarnsystems mit ihnen getroffen wurden, zu erfüllen.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 63 a, Absatz 14, erster und zweiter Satz lautet:

„Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des Paragraph 26 a, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, sind der Vertreter der Klassensprecher (Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2,) und, falls an der Schule ein Elternverein besteht, der Obmann des Elternvereins einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) auch diese Personen einzuladen.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 64, Absatz 13, zweiter Satz werden im Klammerausdruck nach dem Wort „Bildungsberater“ ein Beistrich und das Wort „Lernbegleiter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 66, Absatz 4 und in Paragraph 83, Absatz eins, werden die Wortfolgen „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ sowie „soziale Sicherheit und Generationen“ jeweils durch die Wortfolgen „Unterricht, Kunst und Kultur“ sowie „Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 70, Absatz eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (Paragraphen 11,, 12, 12a, 26b, 26c),“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Die Berufung ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 71, Absatz 2, wird nach Litera g, folgende Litera h, eingefügt:

  1. Litera h
    dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (Paragraph 23 a,) nicht bestanden worden ist,“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 71, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Die Berufung ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 71, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 aIm Falle des Absatz 2, Litera h, hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend” bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 71, Absatz 8, erster Satz wird die Wendung „und Litera g, “, durch die Wendung „ , Litera g und Litera h, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 78 b, Absatz 2, letzter Satz wird die Jahreszahl „2015“ durch die Jahreszahl „2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Nach Paragraph 78 b, wird folgender Paragraph 78 c, samt Überschrift eingefügt:

„Schulversuche zur neuen Oberstufe

Paragraph 78 c,

  1. Absatz einsAn zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 im Wege von Schulversuchen nachstehende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, probeweise angewendet werden: Paragraphen 11,, 19, 19a, 20, 22, 22a, 23 (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010,), 23a, 23b, 25, 26b, 26c, 27, 29, 31e, 36, 36a (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010,), 42, 43, 45, 51, 55c, 61, 64, 70, 71).
  2. Absatz 2Auf Schulversuche gemäß Absatz eins, findet Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 82, Absatz 5 p, lautet der Einleitungssatz:

„Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010,, Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Überschrift des Abschnittes 8 sowie die Paragraphen 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
    1. Litera a
      hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2014 und
    2. Litera b
      hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2015
    Anwendung,“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 82, wird die zweite Absatzbezeichnung „(5q)“ durch die Absatzbezeichnung „(5r)“ ersetzt und folgender Absatz 5 s, eingefügt:

  1. Absatz 5 sFür das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 66, Absatz 4,, Paragraph 78 b, Absatz 2, sowie Paragraph 83, Absatz eins, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz eins,, die Überschrift der Paragraphen 26 und 26a, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 63 a, Absatz 14, sowie Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 2 b, Absatz 2 und Paragraph 31 e, Absatz 4, außer Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 78 c, samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 64, Absatz 13, sowie Paragraph 71, Absatz 2, Litera h, sowie Absatz 7 a und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 19, Absatz 2 und 3a, Paragraph 22, Absatz eins, sowie Paragraph 70, Absatz eins, Litera c, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 11, Absatz 6 b,, Paragraph 19 a, samt Überschrift, Paragraph 20, Absatz 10,, Paragraph 22 a, samt Überschrift, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 23 a, samt Überschrift, Paragraph 23 b, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz 10,, Paragraph 26 b, samt Überschrift, Paragraph 26 c, samt Überschrift, Paragraph 27, Absatz 2 a,, Paragraph 29, Absatz 3 und 4, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 55 c, samt Überschrift, Paragraph 61, Absatz eins,, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 19, Absatz 2 a, außer Kraft,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 29, Absatz 2 a, tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit 1. September 2020 in Kraft,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 36, Absatz 3, sowie Paragraph 36 a, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt Paragraph 23, Absatz eins a, letzter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, außer Kraft,
    9. Ziffer 9
      Paragraph 42, Absatz 3, zweiter Satz sowie Absatz 9, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet hinsichtlich Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, abweichend von diesem Zeitpunkt
      1. Litera a
        hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2014 und
      2. Litera b
        hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2015
      Anwendung.“

Artikel 5
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes samt Kurztitel und Abkürzung lautet:

„Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV)“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 41, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 41a

Schulversuche zur teilzentralen standardisierten Reifeprüfung“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten in Semester gegliederten Sonderformen der in diesem Bundesgesetz geregelten Schularten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

Paragraph 2,

Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung der vom Geltungsbereich (Paragraph eins,) umfassten Schulen (Sonderformen) als Grundlage für das Zusammenwirken von Lehrern und Studierenden als Schulgemeinschaft.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5“ durch das Zitat „gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Pädagogischen Hochschule, einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, eines anerkannten privaten Studienganges, einer Universität, einer akkreditierten Privatuniversität, einer Fachhochschule, eines Fachhochschul-Studienganges oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes erreicht hat bzw. einen der betreffenden verbindlichen Übung entsprechenden Unterrichtsgegenstand besucht hat, oder“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Hiebei ist auf die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden und auf eine allfällige Berufstätigkeit der Studierenden Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Er hat den Unterricht dem Alter und einer allfälligen Berufstätigkeit der Studierenden entsprechend zu gestalten.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEin Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie ist ein Studierender nicht zum Aufsteigen berechtigt, wenn er über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluss eines Kolloquiums nachweisen kann oder in mehr als drei Pflichtgegenständen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz entfällt das Wort „ist“ am Beginn des letzten Teilsatzes.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 30, lautet:

Paragraph 30,

Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Modulen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Pädagogischen Hochschule, einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, eines anerkannten privaten Studienganges, einer Universität, einer akkreditierten Privatuniversität, einer Fachhochschule, eines Fachhochschul-Studienganges oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Moduls erlangt hat.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 41, wird folgender Paragraph 41 a, samt Überschrift eingefügt:

„Schulversuche zur teilzentralen standardisierten Reifeprüfung

Paragraph 41 a,

An von diesem Bundesgesetz umfassten mittleren und höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen), welche mit einer abschließenden Prüfung beendet werden, sind ab dem Schuljahr 2012/13 unter sinngemäßer Anwendung des Abschnittes 8 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, neue Formen der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung und der Abschlussprüfung zu erproben. Auf solche Schulversuche findet Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 42, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsExternistenprüfungen können abgelegt werden
    1. Ziffer eins
      über den Lehrstoff einzelner oder aller Module von Unterrichtsgegenständen,
    2. Ziffer 2
      über einzelne Semester,
    3. Ziffer 3
      über eine Ausbildung, sofern nicht Ziffer 4, in Betracht kommt, oder
    4. Ziffer 4
      als Prüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen.
    An Schulen und an Sonderformen für Berufstätige können Externistenprüfungen nur dann abgelegt werden, wenn vergleichbare Lehrpläne entsprechender Tagesformen nicht bestehen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 44, Absatz eins, wird die Wendung „die Berufstätigkeit der Studierenden“ durch die Wendung „eine allfällige Berufstätigkeit der Studierenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 28, Absatz 3, sowie Paragraph 30, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      der Titel (samt Kurztitel und Abkürzung), das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 30, sowie Paragraph 41 a, samt Überschrift, Paragraph 42, Absatz eins, sowie Paragraph 44, Absatz eins, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Das Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung für Berufstätige,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz eins a, zweiter Satz wird nach dem Wort „facheinschlägiges“ die Wendung „ , zum Unterricht nach den Anforderungen einer höheren Schule befähigendes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8 b, Absatz 2, wird der Wendung „an einer Pädagogischen Hochschule“ ein Beistrich vorangestellt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 8, Absatz eins a und Paragraph 8 b, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, in der genannten Fassung tritt mit 1. September 2013 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Sofern in diesem Bundesgesetz von Schülern die Rede ist, sind darunter auch Studierende an in Semester gegliederten Sonderformen zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins b, Absatz 3 a, entfällt die Wendung „ , ausgenommen an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation,“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins b, Absatz 3 b,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins, sowie Paragraph 18, Absatz eins bis 3 werden die Wendungen „Schulen für Berufstätige“ jeweils durch die Wendung „in Semester gegliederten Sonderformen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 8, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Ab der 11. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen beziehen sich die Notendurchschnitte der Ziffer eins und 2 auf die Noten der Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wendung „einer Schule für Berufstätige“ durch die Wendung „von in Semester gegliederten Sonderformen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wendung „an höheren Schulen für Berufstätige“ durch die Wendung „an höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen) für Berufstätige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wendung „Schule für Berufstätige“ durch die Wendung „in Semester gegliederte Sonderform“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 23 a, wird folgender Paragraph 23 b, samt Überschrift eingefügt:

„Schulversuche zur neuen Oberstufe

Paragraph 23 b,

Auf Schulversuche zur neuen Oberstufe gemäß Paragraph 132, des Schulorganisationsgesetzes, Paragraph 38, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und Paragraph 78 c, des Schulunterrichtsgesetzes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, Anwendung.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins b, Absatz 3,, 3a und 3b, Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 23 b, samt Überschrift treten mit 1. September 2012 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8, Absatz eins, tritt hinsichtlich der 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.“

Artikel 8
Änderung von Verweisungen

Paragraph eins,

In Bundesgesetzen wird die Bezeichnung „Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige“ durch die Bezeichnung „Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und die Abkürzung „SchUG-B“ durch die Abkürzung „SchUG-BKV“ ersetzt.

Paragraph 2,

Paragraph eins, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

Fischer

Faymann