BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 25. September 2012

Teil I

89. Bundesgesetz:

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG und Änderung des MTF-SHD-G, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, des Bildungsdokumentationsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Berufsreifeprüfungsgesetzes und des Schülerbeihilfengesetzes 1983

(NR: GP XXIV RV 1808 AB 1821 S. 167. BR: 8762 AB 8783 S. 812.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32005L0036, 32009L0050]

89. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG) erlassen und das MTF-SHD-G, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Artikel 2

Änderung des MTF-SHD-G

Artikel 3

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 4

Änderung des MTD-Gesetzes

Artikel 5

Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Artikel 7

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 8

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 9

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Artikel 10

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Artikel 1
Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Verweisungen

§ 3

Umsetzung von Unionsrecht

2. Hauptstück

Medizinische Assistenzberufe

1. Abschnitt

Berufsbilder und Berufsbezeichnungen

§ 4

Desinfektionsassistenz

§ 5

Gipsassistenz

§ 6

Laborassistenz

§ 7

Obduktionsassistenz

§ 8

Operationsassistenz

§ 9

Ordinationsassistenz

§ 10

Röntgenassistenz

§ 11

Medizinische Fachassistenz

§ 12

Berufsbezeichnungen

2. Abschnitt

Berufsrecht der medizinischen Assistenzberufe

§ 13

Berufspflichten

§ 14

Berufsberechtigung

§ 15

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 16

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 17

Qualifikationsnachweis – Nostrifikation

§ 18

Berufsausübung

§ 19

Entziehung der Berufsberechtigung

3. Abschnitt

Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen

§ 20

Ausbildungen

§ 21

Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz

§ 22

Schule für medizinische Assistenzberufe

§ 23

Lehrgänge

§ 24

Berufliche Erstausbildung

§ 25

Ausbildung in der Ordinationsassistenz im Dienstverhältnis

§ 26

Ausbildungsverordnung

3. Hauptstück

Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen

§ 27

Trainingstherapie

§ 28

Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie

§ 29

Ausübung der Trainingstherapie

§ 30

Qualifikationsnachweis – generelle und individuelle Akkreditierung

§ 31

Trainingstherapiebeirat

§ 32

Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten
                            Sportwissenschafter/innen

§ 33

Änderungsmeldungen

§ 34

Trainingstherapieverordnung

4. Hauptstück

Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 35

Sanitätshilfsdienste

§ 36

Gipser/innen

§ 37

Medizinisch-technischer Fachdienst – medizinische Assistenzberufe

§ 38

Medizinisch-technischer Fachdienst – gehobene medizinisch-technische Dienste

§ 39

Medizinisch-technischer Fachdienst – medizinische/r Masseur/in

§ 40

Sportwissenschafter/innen

2. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 41

Strafbestimmungen

§ 42

Inkrafttreten

§ 43

Vollziehung

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz werden die Berufe und die Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen sowie die Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen geregelt.
  2. Absatz 2Medizinische Assistenzberufe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Desinfektionsassistenz
    2. Ziffer 2
      Gipsassistenz
    3. Ziffer 3
      Laborassistenz
    4. Ziffer 4
      Obduktionsassistenz
    5. Ziffer 5
      Operationsassistenz
    6. Ziffer 6
      Ordinationsassistenz
    7. Ziffer 7
      Röntgenassistenz
    8. Ziffer 8
      Medizinische Fachassistenz.
  3. Absatz 3Die medizinischen Assistenzberufe sowie die Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
  4. Absatz 4Auf die Ausübung der medizinischen Assistenzberufe sowie der Trainingstherapie findet die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.
  5. Absatz 5Durch dieses Bundesgesetz werden das
    1. Ziffer eins
      Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
    2. Ziffer 2
      Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169,
    3. Ziffer 3
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    4. Ziffer 4
      Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
    5. Ziffer 5
      Kardiotechnikergesetz – KTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
    6. Ziffer 6
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
    7. Ziffer 7
      MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
    8. Ziffer 8
      MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
    9. Ziffer 9
      Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,
    10. Ziffer 10
      Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,,
    11. Ziffer 11
      Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
    12. Ziffer 12
      Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
    13. Ziffer 13
      Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,
    nicht berührt.

Verweisungen

Paragraph 2,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 3,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251, des Vertrages gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 22.11.2008 Sitzung 1;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2002,, in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 30. September 2011 über die Änderung von Anhang römisch III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens (2011/702/EU), ABl. Nr. L 277 vom 22.10.2011 Sitzung 20;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 Sitzung 44;
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 Sitzung 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 Sitzung 35;
  5. Ziffer 5
    die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 Sitzung 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 Sitzung 24;
  6. Ziffer 6
    die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 Sitzung 17;
in österreichisches Recht umgesetzt.

2. Hauptstück
Medizinische Assistenzberufe

1. Abschnitt
Berufsbilder und Berufsbezeichnungen

Desinfektionsassistenz

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Desinfektionsassistenz umfasst die Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen in Einrichtungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
  2. Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Desinfektionsassistenz umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Übernahme von kontaminiertem Instrumentarium sowie die Vorbereitung und Durchführung der weiteren manuellen und maschinellen Reinigung,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten Instrumentarium,
    3. Ziffer 3
      die Vorbereitung des gereinigten Instrumentariums für und die Durchführung der Desinfektion und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren,
    4. Ziffer 4
      das Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie die Beseitigung einfacher Ablaufstörungen,
    5. Ziffer 5
      die Überwachung, Kontrolle und Dokumentation des Desinfektions- und Sterilisationsprozesses,
    6. Ziffer 6
      die Lagerung des Sterilguts und Kontrolle des Haltbarkeitsdatums sowie die Aufbereitung und Entsorgung von Ver- und Gebrauchsgütern,
    7. Ziffer 7
      die Durchführung der Desinfektion von Medizinprodukten sowie der Flächendesinfektion,
    8. Ziffer 8
      die Reduktion und Beseitigung (Entwesung, Entlausung) parasitärer makroskopischer Organismen von Menschen, Objekten und Räumen mittels chemischer Substanzen und
    9. Ziffer 9
      die Einhaltung der Sicherheits- und Qualitätsstandards im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung.

Gipsassistenz

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Gipsassistenz umfasst die Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände, insbesondere von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden, sowie das Anwenden von einfachen Gipstechniken aus therapeutischen Gründen nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
  2. Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Gipsassistenz umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Assistenz beim Anlegen von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden im Rahmen der Erstversorgung und Nachbehandlung von Frakturen sowie Muskel- und Bänderverletzungen,
    2. Ziffer 2
      die Assistenz bei Repositionen und anschließender Ruhigstellung,
    3. Ziffer 3
      das Anwenden einfacher Gipstechniken, insbesondere bei stabilen Frakturen in achsengerechter Stellung sowie Muskel- und Bandverletzungen,
    4. Ziffer 4
      die Korrektur von in der Stabilität beeinträchtigten starren Verbänden,
    5. Ziffer 5
      die Abnahme starrer Verbände,
    6. Ziffer 6
      die Auf- und Nachbereitung des Behandlungs- bzw. Gipsraums und
    7. Ziffer 7
      das Organisieren und Verwalten der erforderlichen Materialien.

Laborassistenz

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Laborassistenz umfasst die Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. Ziffer eins
      die Aufsicht durch einen/eine Biomedizinische/n Analytiker/in erfolgen oder
    2. Ziffer 2
      der/die Biomedizinische/n Analytiker/in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Laborassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  2. Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Laborassistenz umfasst Tätigkeiten in der Präanalytik, der Analytik und der Postanalytik gemäß Absatz 3 bis 5.
  3. Absatz 3Tätigkeiten in der Präanalytik sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Mitwirkung an der Gewinnung von Untersuchungsmaterialien einschließlich die Blutentnahme aus der Vene und den Kapillaren,
    2. Ziffer 2
      die Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben und
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der Geräte auf Funktionstüchtigkeit einschließlich deren Qualitätskontrolle.
  4. Absatz 4Tätigkeiten in der Analytik sind die Durchführung einfacher automatisierter und einfacher manueller Analysen von Routineparametern.
  5. Absatz 5Tätigkeiten in der Postanalytik sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Gerätes hinsichtlich der konkreten Probe,
    2. Ziffer 2
      die Dokumentation der Analyseergebnisse,
    3. Ziffer 3
      die Archivierung bzw. Entsorgung des Probenmaterials und
    4. Ziffer 4
      die Wartung der Geräte.

Obduktionsassistenz

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Obduktionsassistenz umfasst die Assistenz bei der Leichenöffnung im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
  2. Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Obduktionsassistenz umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Wartung und Aufbereitung der für die Obduktion erforderlichen Instrumente sowie des Obduktionstisches,
    2. Ziffer 2
      die Assistenz bei der Leichenöffnung und bei der Organ- oder Probenentnahme,
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung bei anatomischen Präparationen,
    4. Ziffer 4
      die Durchführung von Konservierungsverfahren,
    5. Ziffer 5
      die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Obduktionsraums, der Gerätschaften und der Instrumente,
    6. Ziffer 6
      die Assistenz bei der Dokumentation der Leichenöffnung, insbesondere der Fotodokumentation und
    7. Ziffer 7
      die Versorgung und Vorbereitung der Verstorbenen für die Bestattung.

Operationsassistenz

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Operationsassistenz umfasst die Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. Ziffer eins
      die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder
    2. Ziffer 2
      der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Operationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  2. Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Operationsassistenz umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten/-innen einschließlich des An- und Abtransports,
    2. Ziffer 2
      die Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung,
    3. Ziffer 3
      die Assistenz bei der Lagerung der Patienten/-innen,
    4. Ziffer 4
      die perioperative Bedienung der unsterilen Geräte,
    5. Ziffer 5
      die Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente,
    6. Ziffer 6
      die Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte und
    7. Ziffer 7
      die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Operationsraums, der Geräte und der Instrumente.

Ordinationsassistenz

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien und Sanitätsbehörden nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. Ziffer eins
      die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder
    2. Ziffer 2
      der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Ordinationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  2. Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst
    1. Ziffer eins
      die Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik,
    3. Ziffer 3
      die Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
    4. Ziffer 4
      die Betreuung der Patienten/-innen und
    5. Ziffer 5
      die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.
  3. Absatz 3Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst auch die Durchführung der für den Betrieb der Ordination erforderlichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten.

Röntgenassistenz

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Röntgenassistenz umfasst die Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. Ziffer eins
      die Aufsicht durch einen/eine Radiologietechnologen/-in erfolgen oder
    2. Ziffer 2
      der/die Radiologietechnologe/-in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Röntgenassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  2. Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Röntgenassistenz umfasst
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von standardisierten Thoraxröntgen,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von standardisierten Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von standardisierten Knochendichtemessungen,
    4. Ziffer 4
      die Durchführung von standardisierten Mammographien,
    5. Ziffer 5
      die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
    6. Ziffer 6
      die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
    7. Ziffer 7
      die Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-, Gastrointestinal- und des Urogenital-Traktes,
    8. Ziffer 8
      die Transferierung und die Assistenz bei der Lagerung von Patienten/-innen bei Röntgenuntersuchungen und radiologischen Untersuchungen,
    9. Ziffer 9
      die Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume und
    10. Ziffer 10
      das Organisieren, Verwalten und Zureichen der erforderlichen Materialien.

Medizinische Fachassistenz

Paragraph 11,

Das Berufsbild der medizinischen Fachassistenz umfasst jene Berufsbilder gemäß Paragraphen 4 bis 10 bzw. das Berufsbild der Pflegehilfe gemäß GuKG oder des/der medizinischen Masseurs/-in gemäß MMHmG, deren Qualifikationen im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Paragraph 21, erworben wurden.

Berufsbezeichnungen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsPersonen, die zur Ausübung der Desinfektionsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Desinfektionsassistent“/„Desinfektionsassistentin“ führen.
  2. Absatz 2Personen, die zur Ausübung der Gipsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Gipsassistent“/„Gipsassistentin“ führen.
  3. Absatz 3Personen, die zur Ausübung der Laborassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Laborassistent“/„Laborassistentin“ führen.
  4. Absatz 4Personen, die zur Ausübung der Obduktionsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Obduktionsassistent“/„Obduktionsassistentin“ führen.
  5. Absatz 5Personen, die zur Ausübung der Operationsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Operationsassistent“/„Operationsassistentin“ führen.
  6. Absatz 6Personen, die zur Ausübung der Ordinationsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistent“/„Ordinationsassistentin“ führen.
  7. Absatz 7Personen, die zur Ausübung der Röntgenassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Röntgenassistent“/„Röntgenassistentin“ führen.
  8. Absatz 8Personen, die einen Qualifikationsnachweis in der medizinischen Fachassistenz (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8,) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben haben, dürfen die Berufsbezeichnung „Diplomierter medizinischer Fachassistent (MFA)“/„Diplomierte medizinische Fachassistentin (MFA)“ führen.
  9. Absatz 9Personen gemäß Absatz 8, haben wahlweise die Möglichkeit, die Berufsbezeichnung gemäß
    1. Ziffer eins
      Absatz eins bis 7 oder
    2. Ziffer 2
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder
    3. Ziffer 3
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
    jenes Berufs, in dem sie überwiegend tätig sind, unter Anfügung der Bezeichnung „(MFA)“ zu führen.
  10. Absatz 10Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaats), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 8 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  11. Absatz 11Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 10 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.

2. Abschnitt
Berufsrecht der medizinischen Assistenzberufe

Berufspflichten

Paragraph 13,

  1. Absatz einsAngehörige von medizinischen Assistenzberufen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten/-innen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
  2. Absatz 2Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung des jeweiligen Berufs maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden.
  3. Absatz 3Sie haben bei Ausübung ihres Berufs die von ihnen durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren.
  4. Absatz 4Sie haben den betroffenen Patienten/-innen, deren gesetzlichen Vertretern/-innen oder Personen, die von diesen als auskunftsberechtigt benannt wurden, alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
  5. Absatz 5Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/-innen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  6. Absatz 6Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den/die Angehörige/n des medizinischen Assistenzberufs von der Geheimhaltung entbunden hat oder
    2. Ziffer 2
      die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.

Berufsberechtigung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsZur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen,
    2. Ziffer 2
      die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    3. Ziffer 3
      über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
    4. Ziffer 4
      einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden medizinischen Assistenzberuf (Paragraphen 15, ff.) erbringen.
  2. Absatz 2Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,
    1. Ziffer eins
      wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung des Berufs zu befürchten ist.

Qualifikationsnachweis – Inland

Paragraph 15,

Als Qualifikationsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß Paragraph 20, Absatz eins bis 7 oder ein Diplom über die mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz (Paragraph 21,).

Qualifikationsnachweis – EWR

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise in medizinischen Assistenzberufen, die einem/einer Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder einem/einer Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf (Drittlanddiplom), sofern sein/seine Inhaber/in
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er/sie drei Jahre den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
  3. Absatz 3Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
    1. Ziffer eins
      über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraphen 45, bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen oder
    2. Ziffer 2
      als Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern/-innen zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG verfügen oder
    3. Ziffer 3
      durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, oder den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben oder
    4. Ziffer 4
      über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, NAG verfügen,
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  4. Absatz 4Der/Die Antragsteller/in hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 3, einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis und gegebenenfalls den Nachweis über die Berufsberechtigung und die erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der/die Antragsteller/in die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  5. Absatz 5Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  6. Absatz 6Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichmaßnahme in Form eines Anpassungslehrgangs (Absatz 7,) oder einer Eignungsprüfung (Absatz 8,) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Dem/Der Antragsteller/in steht die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.
  7. Absatz 7Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
  8. Absatz 8Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Antragstellers/-in betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des/der Antragstellers/-in, in Österreich den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf auszuüben, beurteilt wird.
  9. Absatz 9Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit durch Verordnung festzulegen.
  10. Absatz 10In Fällen, in denen die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs entsteht erst mit Eintragung.

Qualifikationsnachweis – Nostrifikation

Paragraph 17,

  1. Absatz einsPersonen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf absolviert haben, die nicht unter Paragraph 16, fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises (Nostrifikation) beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau jenes Landes, in dessen Bereich
    1. Ziffer eins
      der Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
    3. Ziffer 3
      dann der in Aussicht genommene Berufssitz,
    4. Ziffer 4
      dann der in Aussicht genommene Dienstort und
    5. Ziffer 5
      schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit
    gelegen ist, zu beantragen.
  2. Absatz 2Der/Die Antragsteller/in hat folgende Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      den Reisepass,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
    3. Ziffer 3
      den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
    4. Ziffer 4
      die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidigte/n Übersetzer/in vorzulegen.
  4. Absatz 4Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer 3, kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom/von der Antragsteller/in glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
  5. Absatz 5Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
  6. Absatz 6Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat zu prüfen, ob die vom/von der Antragsteller/in im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.
  7. Absatz 7Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 6 hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
  8. Absatz 8Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder mehrere der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
    1. Ziffer eins
      erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
    2. Ziffer 2
      erfolgreiche Absolvierung der Fachbereichsarbeit,
    3. Ziffer 3
      erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.
  9. Absatz 9Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie die Durchführung und Bewertung von Ergänzungsausbildungen hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit durch Verordnung festzulegen.
  10. Absatz 10Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Absatz 8, ist vom/von der Landeshauptmann/Landeshauptfrau im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs entsteht erst mit Eintragung.

Berufsausübung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Ausübung der medizinischen Assistenzberufe darf nur im Dienstverhältnis zu
    1. Ziffer eins
      dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
    2. Ziffer 2
      dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut- oder Blutbestandteilen dient, oder
    3. Ziffer 3
      einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin oder einer ärztlichen Gruppenpraxis oder
    4. Ziffer 4
      einem/einer freiberuflichen tätigen Biomedizinischen Analytiker/in oder Radiologietechnologen/-in oder
    5. Ziffer 5
      einer Sanitätsbehörde oder
    6. Ziffer 6
      einer Einrichtung der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin
    entsprechend dem jeweiligen Berufsbild erfolgen.
  2. Absatz 2Eine Berufsausübung in den medizinischen Assistenzberufen ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, unter der Voraussetzung zulässig, dass
    1. Ziffer eins
      Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG eine Einrichtung oder Person gemäß Absatz eins, ist,
    2. Ziffer 2
      dieser nicht mehr als 10% der beschäftigten Angehörigen von Gesundheitsberufen durch Arbeitskräfteüberlassung oder bei Einrichtungen oder Personen gemäß Absatz eins,, die weniger als zehn beschäftigte Angehörige von Gesundheitsberufen haben, nicht mehr als einen/eine beschäftigte/n Angehörige/n eines Gesundheitsberufs einsetzt und
    3. Ziffer 3
      die Qualität der Leistungserbringung nach Maßgabe des Bedarfs der Behandlungs- und Betreuungskontinuität der Patienten/-innen und der Struktur und Ausstattung der Einrichtung gewährleistet ist.

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs ist durch die nach dem Hauptwohnsitz, wenn ein solcher in Österreich nicht besteht, nach dem Dienstort des/der Betroffenen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
  2. Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist das österreichische Zeugnis oder Diplom (Paragraph 15,) oder der Bescheid über die Anerkennung der im Ausland absolvierten Ausbildung (Paragraphen 16, f.) einzuziehen.
  3. Absatz 3Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, keine Bedenken mehr, sind auf Antrag des/der Betroffenen die Berufsberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde wiederzuerteilen und die eingezogenen Unterlagen wieder auszufolgen.
  4. Absatz 4Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des/der Betroffenen gelegen ist.
  5. Absatz 5Bescheide gemäß Absatz eins und 3 sowie Berufungsbescheide gemäß Absatz 4, sind dem Bundesminis-terium für Gesundheit nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.

3. Abschnitt
Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen

Ausbildungen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Ausbildung in der Desinfektionsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
  2. Absatz 2Die Ausbildung in der Gipsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
  3. Absatz 3Die Ausbildung in der Laborassistenz umfasst mindestens 1300 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
  4. Absatz 4Die Ausbildung in der Obduktionsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
  5. Absatz 5Die Ausbildung in der Operationsassistenz umfasst mindestens 1100 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
  6. Absatz 6Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
  7. Absatz 7Die Ausbildung in der Röntgenassistenz umfasst mindestens 1300 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
  8. Absatz 8Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten des jeweiligen medizinischen Assistenzberufs gemäß Paragraphen 4 bis 10 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDie Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz umfasst
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen gemäß Absatz 2, sowie
    2. Ziffer 2
      die Erstellung einer Fachbereichsarbeit
    im Gesamtausmaß von mindestens 2500 Stunden.
  2. Absatz 2Ausbildungen, die zur medizinischen Fachassistenz führen, sind:
    1. Ziffer eins
      mindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß Paragraph 20, oder
    2. Ziffer 2
      eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder als medizinische/r Masseur/in gemäß MMHmG sowie mindestens eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß Paragraph 20,

Schule für medizinische Assistenzberufe

Paragraph 22,

  1. Absatz einsAusbildungen in der medizinischen Fachassistenz sind an Schulen für medizinische Assistenzberufe durchzuführen. Eine Schule für medizinische Assistenzberufe hat mindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß Paragraph 20, anzubieten.
  2. Absatz 2Sofern von einer Ausbildungseinrichtung auch eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder eine Ausbildung zum/zur medizinischen Masseur/in gemäß MMHmG angeboten wird, kann diese als Schule für medizinische Assistenzberufe bewilligt werden, wenn sie mindestens zwei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen anbietet, wovon zumindest eine davon eine Ausbildung in der Labor- oder Radiologieassistenz ist.
  3. Absatz 3Eine Schule für medizinische Assistenzberufe darf nur auf Grund einer Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau geführt werden. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
    1. Ziffer eins
      die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
    2. Ziffer 2
      die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind und
    3. Ziffer 3
      die Durchführung der praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht der entsprechenden Fachkräfte gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Der/Der Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
  5. Absatz 5Gegen Bescheide des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau gemäß Absatz 3 und 4 ist eine Berufung nicht zulässig.

Lehrgänge

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf kann auch in Lehrgängen erfolgen, die einer Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau bedürfen.
  2. Absatz 2Paragraph 22, Absatz 3 bis 5 ist anzuwenden.

Berufliche Erstausbildung

Paragraph 24,

  1. Absatz einsPersonen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz aufgenommen werden.
  2. Absatz 2In begründeten Einzelfällen sowie bei Absolvierung einer Ausbildung gemäß Paragraph 25, kann eine Person, die noch keine berufliche Erstausbildung absolviert hat, in eine Ausbildung auch nur in einem medizinischen Assistenzberuf aufgenommen werden. In diesem Fall kann die Ausbildung auch in einem Lehrgang gemäß Paragraph 23, erfolgen.

Ausbildung in der Ordinationsassistenz im Dienstverhältnis

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem/einer niedergelassenen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis, einem selbständigen Ambulatorium oder einer Sanitätsbehörde erfolgen, sofern dieser/diese/dieses alle in der Ausbildung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.
  2. Absatz 2Die theoretische Ausbildung ist an einer Schule für medizinische Assistenzberufe gemäß Paragraph 22, oder einem Lehrgang für Ordinationsassistenz gemäß Paragraph 23, zu absolvieren. Bei Ausbildungen im Dienstverhältnis besteht die Möglichkeit einer auf die Abhaltung der theoretischen Ausbildung eingeschränkten Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau.
  3. Absatz 3Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist der bestmögliche Theorie-Praxis-Transfer zu gewährleisten.
  4. Absatz 4Tätigkeiten der Ordinationsassistenz dürfen im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, berufsmäßig unter Anleitung und Aufsicht bereits vor Abschluss der Ausbildung ausgeübt werden (Ordinationsassistenz in Ausbildung), sofern die Ordinationsassistenz in Ausbildung über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit als Ordinationsassistenz in Ausbildung nachzuweisen. Kann nach Ablauf der dreijährigen Frist die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung nicht nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung zur weiteren berufsmäßigen Ausübung der Tätigkeit in der Ordinationsassistenz. Die Unterbrechung der Ausbildung in Folge
    1. Ziffer eins
      von Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    2. Ziffer 2
      von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, oder Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
    3. Ziffer 3
      eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 246,
    4. Ziffer 4
      eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, oder
    5. Ziffer 5
      einer Familienhospizkarenz oder -freistellung nach den jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen oder
    6. Ziffer 6
      einer länger als drei Monate dauernden Erkrankung
    hemmt den Lauf der dreijährigen Frist.

Ausbildungsverordnung

Paragraph 26,

Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    die Inhalte und den Mindestumfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
  2. Ziffer 2
    die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung und Lehr- und Fachkräfte von Schulen für medizinische Assistenzberufe bzw. Lehrgängen,
  3. Ziffer 3
    die Qualitätssicherung von Schulen für medizinische Assistenzberufe bzw. Lehrgängen,
  4. Ziffer 4
    die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Schule für medizinische Assistenzberufe bzw. einem Lehrgang,
  5. Ziffer 5
    die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich spezieller Bestimmungen über die Ausbildung in der Ordinationsassistenz gemäß Paragraph 25,,
  6. Ziffer 6
    die Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
  7. Ziffer 7
    die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  8. Ziffer 8
    die Fachbereichsarbeit und
  9. Ziffer 9
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in dem entsprechenden medizinischen Assistenzberuf und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

3. Hauptstück
Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen

Trainingstherapie

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDie Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen umfasst die strukturelle Verbesserung der Bewegungsabläufe und der Organsysteme mit dem Ziel, die Koordination, Kraft, Ausdauer und das Gleichgewicht durch systematisches Training, aufbauend auf der Stabilisierung der Primärerkrankung und zur ergänzenden Behandlung von Sekundärerkrankungen, zu stärken. Übergeordnetes Ziel ist die Vermeidung des Wiedereintritts von Krankheiten sowie des Entstehens von Folgekrankheiten, Maladaptionen und Chronifizierungen.
  2. Absatz 2Die Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen hat nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht zu erfolgen. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. Ziffer eins
      die Aufsicht durch einen/eine Physiotherapeuten/-in erfolgen oder
    2. Ziffer 2
      der/die Physiotherapeut/in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Sportwissenschafter/innen weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  3. Absatz 3Sportwissenschafter/innen, die zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigt sind, sind befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Kapillare zur Lactatmessung abzunehmen.

Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie

Paragraph 28,

  1. Absatz einsPersonen, die
    1. Ziffer eins
      die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2) besitzen,
    2. Ziffer 2
      über für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,) verfügen,
    3. Ziffer 3
      über einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 30, verfügen und
    4. Ziffer 4
      in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen eingetragen sind,
    sind berechtigt, die Trainingstherapie gemäß Paragraph 27, auszuüben und die Berufsbezeichnung „Trainingstherapeut“/„Trainingstherapeutin“ zu führen.
  2. Absatz 2Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat nach Anhörung des Trainingstherapiebeirats (Paragraph 31,) die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
  3. Absatz 3Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Absatz 2, ist der/die Sportwissenschafter/in aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu streichen.
  4. Absatz 4Wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen und
    2. Ziffer 2
      gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
    ist die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Absatz 2, entzogen wurde, durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit wieder zu erteilen und der/die Betreffende in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen einzutragen.

Ausübung der Trainingstherapie

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie Ausübung der Trainingstherapie darf nur im Dienstverhältnis zu
    1. Ziffer eins
      dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
    2. Ziffer 2
      dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten dient, oder
    3. Ziffer 3
      einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin oder einer ärztlichen Gruppenpraxis oder
    4. Ziffer 4
      einem/einer freiberuflich tätigen Physiotherapeuten/-in
    erfolgen.
  2. Absatz 2Personen, die die Trainingstherapie ausüben, unterliegen den Berufspflichten gemäß Paragraph 13,
  3. Absatz 3Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß Paragraph 27, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

Qualifikationsnachweis – generelle und individuelle Akkreditierung

Paragraph 30,

  1. Absatz einsAls Qualifikationsnachweis gilt
    1. Ziffer eins
      ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes oder nostrifiziertes Universitätsstudium „Sportwissenschaften“, das durch Verordnung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit gemäß Paragraph 34, Ziffer 3, anerkannt ist (generelle Akkreditierung) oder
    2. Ziffer 2
      ein Bescheid des/der Bundesministers/-in für Gesundheit, mit dem festgestellt wird, dass die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderliche Ausbildung gemäß der Verordnung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit gemäß Paragraph 34, Ziffer eins und 2 nachgewiesen ist (individuelle Akkreditierung).
  2. Absatz 2Dem/Der Bundesminister/in für Gesundheit sind
    1. Ziffer eins
      Studienpläne von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“, die für eine generelle Akkreditierung geeignet erscheinen, sowie
    2. Ziffer 2
      Änderungen von Studienplänen, die bereits generell akkreditiert sind,
    vorzulegen.
  3. Absatz 3Um einen Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu erlangen, sind Personen, deren Universitätsstudium „Sportwissenschaften“ nicht generell akkreditiert ist, berechtigt, die Anerkennung des von ihnen absolvierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ als Voraussetzung für die Ausübung der Trainingstherapie beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zu beantragen.
  4. Absatz 4Der/Die Antragsteller/in hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ oder die Nostrifikation eines entsprechenden ausländischen Universitätsstudiums und
    2. Ziffer 2
      Nachweis über allfällige Zusatzausbildungen.
  5. Absatz 5Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat bei Anträgen gemäß Absatz 3, zur Beurteilung des Vorliegens der festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung ein Gutachten des Trainingstherapiebeirats (Paragraph 31,) einzuholen.
  6. Absatz 6Der Trainingstherapiebeirat hat ein Gutachten darüber zu verfassen, ob seitens des/der Antragstellers/-in die Mindestanforderungen an die Ausbildung nachgewiesen sind oder ob theoretische und/oder praktische Ausbildungsinhalte im Rahmen einer ergänzenden tertiären Ausbildung nachzuholen sind.
  7. Absatz 7Hat der/die Antragsteller/in fehlende Ausbildungsinhalte nachzuholen, ist er/sie berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Wurden die fehlenden Ausbildungsinhalte nachgeholt, ist das Verfahren auf Antrag fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Trainingstherapiebeirats bescheidmäßig abzuschließen.

Trainingstherapiebeirat

Paragraph 31,

  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Trainingstherapiebeirat einzurichten, der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ auf ihre Übereinstimmung mit den durch Verordnung gemäß Paragraph 34, festgelegten Mindestanforderungen zur generellen Akkreditierung,
    2. Ziffer 2
      Überprüfung von Anträgen auf Anerkennung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ zur individuellen Akkreditierung,
    3. Ziffer 3
      Stellungnahme im Verfahren zur Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      die Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen.
  2. Absatz 2Mitglieder des Trainingstherapiebeirats sind:
    1. Ziffer eins
      ein/e rechtskundige/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit als Vorsitzende/r,
    2. Ziffer 2
      ein/e weitere/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit,
    3. Ziffer 3
      ein/e Angehörige/r des physiotherapeutischen Dienstes, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist,
    4. Ziffer 4
      ein/e Sportwissenschafter/in, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist, und
    5. Ziffer 5
      ein/e von der Österreichischen Ärztekammer nominierte/r Arzt/Ärztin, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.
  3. Absatz 3Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 und je ein/e Stellvertreter/in sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  4. Absatz 4Der Trainingstherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu beinhalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Trainingstherapiebeirats üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, ehrenamtlich aus.

Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen

Paragraph 32,

  1. Absatz einsDer/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu führen, die folgende Daten zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer,
    2. Ziffer 2
      Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname,
    3. Ziffer 3
      akademischer Grad,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum und Geburtsort,
    5. Ziffer 5
      Staatsangehörigkeit,
    6. Ziffer 6
      Qualifikationsnachweis,
    7. Ziffer 7
      Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    8. Ziffer 8
      Telefonnummer und Emailadresse,
    9. Ziffer 9
      Dienstgeber einschließlich Adresse,
    10. Ziffer 10
      Beginn der Berufsausübung in der Trainingstherapie,
    11. Ziffer 11
      Fachbereich(e) bei Personen gemäß Paragraph 40,,
    12. Ziffer 12
      Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
  2. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 10 bis 12 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.
  3. Absatz 3Sportwissenschafter/innen, die Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zur Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorzulegen.
  4. Absatz 3Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  5. Absatz 4Wer die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt, ist vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter einzutragen. Personen, die sich gemäß Absatz 2, zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit mit Bescheid zu versagen.
  6. Absatz 5Die Aufnahme der Tätigkeiten in der Trainingstherapie darf erst nach Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen aufgenommen werden.

Änderungsmeldungen

Paragraph 33,

  1. Absatz einsSportwissenschafter/innen, die in die Liste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen, binnen eines Monats zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
    3. Ziffer 3
      Änderung der Staatsangehörigkeit,
    4. Ziffer 4
      Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
    5. Ziffer 5
      Dienstgeberwechsel,
    6. Ziffer 6
      Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
  2. Absatz 2Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Liste vorzunehmen.

Trainingstherapieverordnung

Paragraph 34,

Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat durch Verordnung

  1. Ziffer eins
    die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderlichen Mindestanforderungen an die Ausbildung,
  2. Ziffer 2
    die für die Ausübung der Trainingstherapie zu erwerbenden Qualifikationen,
  3. Ziffer 3
    Universitätsstudien, die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, generell akkreditiert sind,
festzulegen.

4. Hauptstück
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Sanitätshilfsdienste

Paragraph 35,

  1. Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Desinfektionsgehilfe“/„Desinfektionsgehilfin“ gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Desinfektionsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Desinfektionsassistent“/„Desinfektionsassistentin“ führen.
  2. Absatz 2Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Prosekturgehilfe“/„Prosekturgehilfin“ gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Obduktionsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Obduktionsassistent“/„Obduktionsassistentin“ führen.
  3. Absatz 3Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Operationsgehilfe“/„Operationsgehilfin“ gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Operationsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Operationsassistent“/„Operationsassistentin“ führen.
  4. Absatz 4Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Ordinationsgehilfe“/„Ordinationsgehilfin“ gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Ordinationsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistent“/„Ordinationsassistentin“ führen.
  5. Absatz 5Absatz eins bis 4 gelten auch für Personen, die bis 31. Dezember 2013 eine Ausbildung im jeweiligen Sanitätshilfsdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen des MTF-SHD-G begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.
  6. Absatz 6Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz von Personen gemäß Absatz eins bis 5 umfasst
    1. Ziffer eins
      mindestens zwei weitere Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen sowie
    2. Ziffer 2
      eine Fachbereichsarbeit gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,
    nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Gipser/innen

Paragraph 36,

  1. Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      zur Berufsausübung als Operationsgehilfe/-in gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G oder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs nach den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt haben,
    sind zur Ausübung der Gipsassistenz und zur Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent“/„Gipsassistentin“ nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
  2. Absatz 2Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Grund der nachgewiesenen Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der Gipsassistenz.
  3. Absatz 3Anträge gemäß Absatz 2, sind bis spätestens 31. Dezember 2014 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
  4. Absatz 4Gegen die Versagung einer Bestätigung gemäß Absatz 2, ist eine Berufung nicht zulässig.

Medizinisch-technischer Fachdienst – medizinische Assistenzberufe

Paragraph 37,

  1. Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Laborassistenz und der Röntgenassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
  2. Absatz 2Personen gemäß Absatz eins, haben die Möglichkeit,
    1. Ziffer eins
      entweder weiterhin die Berufsbezeichnung „Diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß Paragraph 43, MTF-SHD-G oder
    2. Ziffer 2
      die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, oder 7 jener Sparte, in der sie überwiegend tätig sind unter Anfügung der Bezeichnung „(MTF)“
    zu führen.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten auch für Personen, die bis zum 31. Dezember 2012 eine Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen des MTF-SHD-G begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.

Medizinisch-technischer Fachdienst – gehobene medizinisch-technische Dienste

Paragraph 38,

  1. Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 36 Monate
    1. Ziffer eins
      einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Absatz 7, oder des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Absatz 8, oder
    2. Ziffer 2
      den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht
    ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 52, Absatz 3, MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2014 weiterhin auszuüben.
  2. Absatz 2Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen gemäß Absatz eins, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, auch nach dem 31. Dezember 2014 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist, dass die Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, nachgewiesen wird. Gegen die Ausstellung oder Versagung dieser Berechtigung ist eine Berufung nicht zulässig.
  3. Absatz 3Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 30 Monate
    1. Ziffer eins
      einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Absatz 7, oder des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Absatz 8, oder
    2. Ziffer 2
      den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht
    ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 52, Absatz 3, MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2016 weiterhin auszuüben.
  4. Absatz 4Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen gemäß Absatz 3, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, auch nach dem 31. Dezember 2016 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist,
    1. Ziffer eins
      dass die Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, und
    2. Ziffer 2
      ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung gemäß Absatz 6, über den entsprechenden Fachbereich.
    Gegen die Ausstellung oder Versagung dieser Berechtigung ist eine Berufung nicht zulässig.
  5. Absatz 5Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß MTF-SHD-G erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Absatz 7, Ziffer eins bis 7 oder Absatz 8, Ziffer eins und 2 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung gemäß Absatz 6, über den entsprechenden Fachbereich. Gegen die Ausstellung oder Versagung dieser Berechtigung ist eine Berufung nicht zulässig.
  6. Absatz 6Die kommissionellen Prüfungen gemäß Absatz 4 und 5 sind beim Amt der jeweiligen Landesregierung bis spätestens 31. Dezember 2016 durchzuführen. Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
    1. Ziffer eins
      ein/e Vertreterin des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau als Vorsitzende/r,
    2. Ziffer 2
      ein/e von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachte/r Facharzt/-ärztin des jeweiligen Sonderfaches,
    3. Ziffer 3
      ein/e von einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst namhaft gemachter Berufsvertreter/in und
    4. Ziffer 4
      ein/e fachkundige/r Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertreter/in der Arbeitnehmer/innen.
    Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung einschließlich der Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren festzulegen.
  7. Absatz 7Unter Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes gemäß Absatz eins und Absatz 3, fallen
    1. Ziffer eins
      die Assistenz bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Verfahren in der speziellen klinischen Chemie,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von Verfahren in der speziellen Hämatologie,
    4. Ziffer 4
      die Durchführung von Verfahren in der speziellen Hämostaseologie,
    5. Ziffer 5
      die Durchführung von Verfahren in der speziellen Immunhämatologie und Transfusionsmedizin,
    6. Ziffer 6
      die Durchführung von Verfahren in der speziellen Immunologie,
    7. Ziffer 7
      die Durchführung von Verfahren in der speziellen Histologie,
    8. Ziffer 8
      die Durchführung von Verfahren in der Zytologie,
    9. Ziffer 9
      die Durchführung von Verfahren in der molekularen Diagnostik.
  8. Absatz 8Unter Tätigkeiten des radiologisch-technischen Dienstes gemäß Absatz eins und Absatz 3, fallen
    1. Ziffer eins
      die Assistenz in der interventionellen Radiologie,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von nuklearmedizinischen Verfahren,
    4. Ziffer 4
      die Durchführung von strahlentherapeutischen Verfahren,
    5. Ziffer 5
      die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie,
    6. Ziffer 6
      die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie.
  9. Absatz 9Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit bis spätestens 30. Juni 2017 die Anzahl der ausgestellten Berechtigungen gemäß Absatz 2,, 4 und 5 unter Anführung der jeweiligen Sparten und Tätigkeiten zu übermitteln.
  10. Absatz 10Personen gemäß Absatz eins,, 3 und 5 haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten gemäß Absatz 7 und 8 maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß dieser Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

Medizinisch-technischer Fachdienst – medizinische/r Masseur/in

Paragraph 39,

  1. Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen, sind auch zur Ausübung des Berufs des/der medizinischen Masseurs/-in nach den Bestimmungen des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur”/„Medizinische Masseurin” führen.
  2. Absatz 2Personen gemäß Absatz eins, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinische/r Masseur/in auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister”/„medizinische Bademeisterin” in Klammer nach den Bestimmungen des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes berechtigt.
  3. Absatz 3Personen gemäß Absatz eins, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinische/r Masseur/in auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie” in Klammer nach den Bestimmungen des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes berechtigt.
  4. Absatz 4Absatz eins bis 3 gilt auch für Personen, die bis zum 31. Dezember 2012 eine Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen des MTF-SHD-G begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.

Sportwissenschafter/innen

Paragraph 40,

  1. Absatz einsPersonen, die ein Studium der Sportwissenschaften absolviert haben und in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigungen Tätigkeiten in der Trainingstherapie als Hilfsperson (Paragraph 49, Absatz 2, ÄrzteG 1998) ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten im gleichen Fachbereich der Trainingstherapie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben.
  2. Absatz 2Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Personen gemäß Absatz eins, auf Grund der nachgewiesenen Tätigkeit auf Antrag in die Liste gemäß Paragraph 32, einzutragen und den jeweiligen Fachbereich zu vermerken.
  3. Absatz 3Anträge gemäß Absatz 2, sind bis spätestens 30. Juni 2014 beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit einzubringen. Dem Antrag ist
    1. Ziffer eins
      der Nachweis eines an einer österreichischen Universität abgeschlossenen oder nostrifizierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis der Tätigkeit im jeweiligen Fachbereich gemäß Absatz eins,,
    3. Ziffer 3
      der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung und
    4. Ziffer 4
      der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit
    anzuschließen.
  4. Absatz 4Personen, die ein Studium der Sportwissenschaften absolviert haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, jedoch die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllen, dürfen Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß Paragraph 27 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiterhin ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berechtigung.

2. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 41,

  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie gemäß Paragraphen 4 bis 11 und 27 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie heranzieht.
  2. Absatz 2Wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (Paragraphen 12 und 28 Absatz eins,) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    2. Ziffer 2
      den in Paragraph 12, Absatz 11,, Paragraph 13, Absatz 6,, Paragraph 18,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins, enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
    3. Ziffer 3
      den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
    zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Auch der Versuch gemäß Absatz eins und 2 ist strafbar.

Inkrafttreten

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 27 bis 34 sowie 40 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Vollziehung

Paragraph 43,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit betraut.

Artikel 2
Änderung des MTF-SHD-G

Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraphen 38 bis 42 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 44, Litera c,, e, f und k entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraphen 45 bis 50 entfallen.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 51, Litera c,, e, f und k entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraphen 52 a bis 52e samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 7, Das 3. Hauptstück des römisch fünf. Teils entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 60, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „, 52a Absatz eins,, 52e Absatz 3 “,

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 68, werden folgende Absatz 17 bis 21 angefügt:

  1. Absatz 17Mit Ablauf des 31. Dezember 2012
    1. Ziffer eins
      entfallen die Paragraphen 38 bis 42 samt Überschriften, Paragraph 44, Litera c,, e, f und k, Paragraphen 45 bis 50, Paragraph 51, Litera c,, e, f und k, Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz, Paragraphen 52 a bis 52e samt Überschriften und das 3. Hauptstück des römisch fünf. Teils und
    2. Ziffer 2
      tritt Paragraph 60, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, in Kraft.
  2. Absatz 18Ausbildungen im medizinisch-technischen Fachdienst, die vor 1. Jänner 2013 begonnen wurden, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen und bis spätestens 31. Dezember 2016 abzuschließen.
  3. Absatz 19Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 können Ausbildungen in den Sanitätshilfsdiensten nach den vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen und bis spätestens 30. Juni 2014 abzuschließen.
  4. Absatz 20Die zum Ablauf des 31. Dezember 2012 anhängigen Verfahren gemäß Paragraphen 52 a,, 52b und 52e sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
  5. Absatz 21Ergänzungsausbildungen, die gemäß Paragraph 52 d, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2015 abzuschließen. Gleiches gilt für die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen einer Zulassung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 52 e, Punkt “,

Artikel 3
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Qualitätssicherungsrahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 2a … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „§ 2a … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 2 a, lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2 a, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6, eingefügt:

  1. Ziffer 6
    die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 Sitzung 17;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 4, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, Absatz 6, werden jeweils in Ziffer 3, das Wort „und“ am Ende und in Ziffer 4, der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt sowie folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    an Angehörige der Operationsassistenz und der Ordinationsassistenz oder in Ausbildung zu diesen medizinischen Assistenzberufen stehende Personen im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß Paragraphen 8 und 9 MABG.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 28 a, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „gemeinschaftsrechtlich“ durch „unionsrechtlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 28 a, Absatz 3, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, NAG verfügen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 65 a, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „und gemäß Privatuniversitätengesetz – PUG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,,“ angefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „oder Uni-AkkG“ durch die Wortfolge „, Uni-AkkG oder PUG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 117, werden folgende Absatz 13 und 14 angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 65 a, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, treten mit 1. März 2012 in Kraft.
  2. Absatz 14Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 15, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Qualitätssicherungsrahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 35a … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „§ 35a … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „von Kontrastmitteln“ die Wortfolge „und Radiopharmazeutika“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 6, wird die Wortfolge „Sprach-, Sprech-, Stimm- und Hörstörungen“ durch die Wortfolge „Sprach-, Sprech-, Stimm-, Schluck- und Hörstörungen“ ersetzt und nach dem Wort „ärztlicher“ die Wortfolge „oder zahnärztlicher“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 4, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes berechtigt sind, sind befugt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung die angeordneten Tätigkeiten an Angehörige der Laborassistenz oder in Ausbildung zur Laborassistenz stehende Personen gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  2. Absatz 4Personen, die zur Ausübung des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind befugt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung die angeordneten Tätigkeiten an Angehörige der Röntgenassistenz oder in Ausbildung zur Röntgenassistenz stehende Personen gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6 b, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „gemeinschaftsrechtlich“ durch „unionsrechtlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 6 b, Absatz 3, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, NAG verfügen,“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst darf auch im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Zahnärzten (Zahnärztinnen) ausgeübt werden.“

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu Paragraph 35 a, lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 35 a, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2002,, in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 30. September 2011 über die Änderung von Anhang römisch III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens (2011/702/EU), ABl. Nr. L 277 vom 22.10.2011 Sitzung 20;

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 35 a, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6, eingefügt:

  1. Ziffer 6
    die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 Sitzung 17;“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 35 b, Absatz 2, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 4, Absatz 3 und 4 und Paragraph 35 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, wird folgende Ziffer 13, eingefügt:

  1. Ziffer 13
    Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. römisch eins Nr. 89/2012“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2 e, wird folgender Paragraph 2 f, eingefügt:

Paragraph 2 f,

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Angehörige der medizinischen Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 15, Absatz 2 k, wird folgender Absatz 2 l, eingefügt:

  1. Absatz 2 lParagraph eins, Absatz 2, Ziffer 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera l, lautet:

  1. Litera l
    Lehrgänge und Schulen für medizinische Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. römisch eins Nr. 89/2012;“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera l, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 12Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera l, ist
    1. Ziffer eins
      bis 31. Dezember 2016 auch auf Schulen und
    2. Ziffer 2
      bis 30. Juni 2014 auch auf Kurse
    gemäß Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, anzuwenden.“

Artikel 8
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,“ durch die Wortfolge „zu einem medizinischen Assistenzberuf im Sinne des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 666, wird folgender Paragraph 667, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,

Paragraph 667,

  1. Absatz einsParagraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2Bis 31. Dezember 2016 ist Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, auch auf Schülerinnen und Schüler, die in Ausbildung zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, stehen, anzuwenden.“

Artikel 9
Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Das Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 13, durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 14, angefügt:

  1. Ziffer 14
    erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, wird folgende Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst“ durch die Wortfolge „Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Ziffer 3 und Paragraph 25, Ziffer 3, wird jeweils die Wortfolge „Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst“ durch die Wortfolge „Schulen für medizinische Assistenzberufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 26, werden folgende Absatz 14 und 15 angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 13, Ziffer 3 und Paragraph 25, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 15Bis 31. Dezember 2016 sind Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 13, Ziffer 3 und Paragraph 25, Ziffer 3, auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden.“

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