BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 14. August 2012

Teil römisch eins

82. Bundesgesetz:

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1784 Ausschussbericht 1885 Sitzung 167. Bundesrat:, Ausschussbericht 8787 Sitzung 812.)

82. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins, sowie in Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz wird jeweils nach der Wortfolge „die Umsatzsteuer,“ die Wortfolge „die Einmalzahlung gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz 2, wird durch die folgenden Absatz 2 und 2 a ersetzt:

  1. Absatz 2,Abzuziehen sind
    1. Ziffer eins
      von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer römisch zwei und der Körperschaftsteuer 1,75 % des jeweiligen Nettoaufkommens sowie im Jahr 2011 weitere 78,267 Millionen Euro und ab dem Jahr 2012 weitere 85,667 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Familienlastenausgleichs. Der Abzug für Zwecke des Familienlastenausgleichs ist um die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft auf die Gebietskörperschaften (Paragraph 24, Absatz 6,) zu kürzen;
    2. Ziffer 2
      von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer römisch zwei und der Körperschaftsteuer 1,1 % des jeweiligen Nettoaufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds sowie von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer weitere 10 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds. Wenn die Rücklage des Katastrophenfonds erschöpft ist, kann der Abzug von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer für Zwecke der Abgeltung von Schäden durch Naturkatastrophen im Sinne des Paragraph 3, des Katastrophenfondsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, durch Beschluss der Bundesregierung in dem Ausmaß erhöht werden, das zur Abgeltung dieser Schäden zusätzlich erforderlich ist, höchstens jedoch um 1,1 % des Nettoaufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer römisch zwei und an Körperschaftsteuer (Aufstockungsbetrag);
    3. Ziffer 3
      von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Absatz eins,) 0,166 % des jeweiligen Nettoaufkommens für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union.
    Unter Kapitalertragsteuer römisch zwei ist die gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, EStG 1988, ab 1. Oktober 2011 hingegen die gemäß Paragraph 93, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3 und 4 EStG 1988 sowie die als Quellensteuer gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt erhobene Einkommensteuer zu verstehen.
  2. Absatz 2 a,Die Anteile der Länder und Gemeinden an der Umsatzsteuer sind als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft um deren Auswirkungen auf die Länder bzw. die Gemeinden (Paragraph 24, Absatz 6,) zu Lasten der Anteile des Bundes an der Umsatzsteuer zu erhöhen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz wird das Zitat „Abs. 2 letzter Satz“ durch das Zitat „Abs. 2a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3a, In Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz wird das Datum „1. August“ durch das Datum „15. September“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 24, Absatz 6, wird das Zitat „§ 9 Absatz 2, durch das Zitat „§ 9 Absatz 2 und 2 a ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 24, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1998,, über die Sicherstellung der nachhaltigen Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin insbesondere auf Basis der Artikel 121, 126 und Artikel 136, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und zur Umsetzung der geltenden Regeln des Sekundärrechts, insbesondere der Verordnungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt sowie zur Umsetzung des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um die Mehreinnahmen des Landes aus den steuerlichen Maßnahmen gemäß dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, und dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, gekürzt. Dieser Monatsbetrag wird aus dem mit dem Schlüssel für die länderweise Verteilung der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ermittelten Anteil des Landes (Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, Litera g,) an den monatlichen Mehreinnahmen der Länder in Höhe von 33,2 Millionen Euro für das Jahr 2012, 49,2 Millionen Euro für das Jahr 2013, 58,1 Millionen Euro für das Jahr 2014, 59,0 Millionen Euro für das Jahr 2015 und 63,5 Millionen Euro für die Jahre ab 2016 errechnet. Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 25, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.“

Fischer

Faymann