BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 14. August 2012

Teil I

80. Bundesgesetz:

Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen sowie Änderung des Ärztegesetzes 1998

(NR: GP XXIV RV1807 AB 1822 S. 167. BR: 8763 AB 8784 S. 812.)

80. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen erlassen und das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Ziel und Geltungsbereich

§ 2

Allgemeines

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 4

Qualifikation

§ 5

Ärztliche Aufklärung

§ 6

Einwilligung

§ 7

Besonderer Schutz bestimmter Personengruppen

§ 8

Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 9

Operationspass

§ 10

Information des Krankenversicherungsträgers

§ 11

Strafbestimmungen

§ 12

Übergangsbestimmung

§ 13

Inkrafttreten

§ 14

Vollziehung

Ziel und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz dient dem vorbeugenden Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von Patientinnen (Patienten) sowie dem Schutz vor Komplikationen und unerwünschten Folgen bei der Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation.
  2. Absatz 2Ästhetische Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation sind dann von diesem Bundesgesetz erfasst, wenn sie ärztliche Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, sind und dürfen diesfalls vorbehaltlich Absatz 3, und 4 nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Auf Tätigkeiten, für die die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1994,, gilt, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Auf Tätigkeiten, für die das Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, gilt, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Allgemeines

Paragraph 2,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
    1. Ziffer eins
      „Ästhetische Operation“ (ästhetische Chirurgie, ästhetisch-chirurgischer Eingriff, kosmetische Chirurgie, kosmetische Operation, Schönheitschirurgie, Schönheitsoperation): eine operativ-chirurgische Behandlung zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des optischen Aussehens oder der Verschönerung des menschlichen Körpers oder der ästhetischen Veränderung des körperlichen Aussehens einschließlich der Behandlung altersbedingter äußerlicher Veränderungen des Körpers ohne medizinische Indikation;
    2. Ziffer 2
      „Ästhetische Behandlung“: eine Behandlung mit anderen als operativ-chirurgischen Methoden wie insbesondere mittels Arzneimitteln und minimal-invasiver Methoden zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des optischen Aussehens oder der Verschönerung des menschlichen Körpers oder der ästhetischen Veränderung des körperlichen Aussehens einschließlich der Behandlung altersbedingter äußerlicher Veränderungen des Körpers ohne medizinische Indikation;
    3. Ziffer 3
      „Eingriff“: eine ästhetische Operation;
    4. Ziffer 4
      „Medizinische Indikation“: ein auf aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Grund, eine ästhetische Behandlung oder Operation durchzuführen. Sie liegt vor, wenn die ästhetische Behandlung oder Operation unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Patientin (des Patienten) nach objektiven Kriterien notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Patientin (des Patienten) abzuwenden oder einen anatomischen oder funktionellen Krankheitszustand zu beseitigen und die Gefahr oder der Krankheitszustand nicht auf eine gelindere für die Patientin (den Patienten) zumutbare Weise abgewendet oder beseitigt werden kann.
  2. Absatz 2Die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens fallen nicht unter die Begriffe „ästhetische Operation“, „ästhetische Behandlung“ und „Eingriff“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 3.

Qualifikation

Paragraph 4,

  1. Absatz einsÄsthetische Operationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, sind jedenfalls Auflagerungsplastik, Bauchstraffung (Abdominoplastik), Brauenkorrektur, Bruststraffung (Mastopexie), Brustvergrößerung (Mammaaugmentation) und Brustverkleinerung (Mammareduktion), Eigenfetttransfer (Lipofilling), Facelift (Rhytidektomie), Fettabsaugung (Liposuction), Gesäß-Modellierung, Gesichtsimplantate, Halslift, Kinnplastik (Genioplastik), Körperstraffung (Bodylift), Korrektur abstehender Ohren (Otoplastik), Lippenvergrößerung und Lippenaufpolsterung (Lippenaugmentation), Nasenkorrektur (Rhinoplastik), Oberarmstraffung (Brachioplastik), Oberlidkorrektur und Unterlidkorrektur (Blepharoplastik), Oberschenkelstraffung (Dermolipektomie), Penisvergrößerung, Stirnlift, Vaginoplastik und Labienplastik.
  2. Absatz 2Ästhetische Behandlungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sind als ärztliche Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 jedenfalls Anwendungen von Arzneimitteln wie insbesondere Botulinumtoxin sowie physikalische Anwendungen wie insbesondere Photorejuvenation (Laser Skin Resurfacing, Laserpeeling, Faltenlaserung, Thermage und vergleichbare Anwendungen), wobei die Ausnahme für solche Tätigkeiten, die aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erbracht werden, unberührt bleibt (Paragraph eins, Absatz 3,).
  3. Absatz 3Eine ästhetische Operation darf von folgenden Ärztinnen (Ärzten) durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztinnen (Fachärzte) für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie,
    2. Ziffer 2
      weitere zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztinnen (Fachärzte) unter Berücksichtigung des Paragraph 31, Absatz 3, Ärztegesetz 1998, soweit sie durch Verordnung der Österreichischen Ärztekammer gemäß Absatz 5, Ziffer 2, dazu berechtigt sind, und
    3. Ziffer 3
      zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, soweit sie hinsichtlich bestimmter Eingriffe über eine Anerkennung durch die Österreichische Ärztekammer verfügen. Diese Anerkennung setzt den Nachweis von Ärztinnen (Ärzten) gemäß Ziffer eins, und 2 gleichwertigen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten voraus.
    Sonstigen Ärztinnen (Ärzten) ist die Durchführung ästhetischer Operationen vorbehaltlich Absatz 4, verboten.
  4. Absatz 4Turnusärztinnen (Turnusärzte) sind zur Durchführung ästhetischer Behandlungen und Operationen nur im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin (zum Arzt für Allgemeinmedizin) oder zur Fachärztin (zum Facharzt) im Rahmen des Paragraph 3, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 berechtigt.
  5. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich durch Verordnung gemäß Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 10, Ärztegesetz 1998 Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      weitere über Absatz eins, hinausgehende ästhetische Operationen,
    2. Ziffer 2
      weitere Fachärztinnen (Fachärzte), die unter Berücksichtigung des Paragraph 31, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes berechtigt sind (Absatz 3, Ziffer 2,), und
    3. Ziffer 3
      die von Ärztinnen (Ärzten) für Allgemeinmedizin nachzuweisenden gleichwertigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die diese zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes berechtigen (Absatz 3, Ziffer 3,), einschließlich des Verfahrens zur Anerkennung der entsprechenden Nachweise bei Gleichwertigkeit entsprechend den Grundsätzen des Paragraph 14, Absatz 5, und 6 Ärztegesetz 1998, jedoch unbeschadet der Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer,
    zu erlassen.
  6. Absatz 6Die Österreichische Ärztekammer hat im eigenen Wirkungsbereich nach Meldung der gemäß Absatz 3, berechtigten Ärztinnen (Ärzte) auf ihrer Website für Patientinnen (Patienten) gut sichtbar und allgemein zugänglich zu verlautbaren:
    1. Ziffer eins
      jene Fachärztinnen (Fachärzte) für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, die ästhetische Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes durchführen,
    2. Ziffer 2
      jene Fachärztinnen (Fachärzte) gemäß Absatz 5, Ziffer 2,, die zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen berechtigt sind, einschließlich der diesen zugeordneten ästhetischen Operationen sowie
    3. Ziffer 3
      jene Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, die auf Grund nachgewiesener gleichwertiger Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß Absatz 5, Ziffer 3, zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen berechtigt sind.
  7. Absatz 7Ärztinnen (Ärzte) gemäß Absatz 3, sind verpflichtet, zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft im Bereich der von ihnen angebotenen und durchgeführten ästhetischen Behandlungen und Operationen spezielle fachspezifische Fortbildungen zu absolvieren. Näheres ist von der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung gemäß Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, Ärztegesetz 1998 zu bestimmen.
  8. Absatz 8Die Patientin (Der Patient) ist von der behandelnden Ärztin (vom behandelnden Arzt) über deren (dessen) berufsrechtliche Qualifikation gemäß Absatz 3 und auf Nachfrage über die von dieser (diesem) absolvierten fachspezifischen Fortbildungen zu informieren.
  9. Absatz 9Das Anführen eines Hinweises
    1. Ziffer eins
      „Ästhetische Chirurgie“ und
    2. Ziffer 2
      „Ästhetische Medizin“
    ist ausschließlich Ärztinnen (Ärzten) gemäß Absatz 3, entsprechend der jeweiligen berufsrechtlichen Qualifikation erlaubt. Die Verwendung sonstiger Hinweise im Zusammenhang mit dem Anbieten oder der Durchführung von ästhetischen Operationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins i, s, t, unzulässig.

Ärztliche Aufklärung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Ärztin (Der Arzt) hat vor der Durchführung einer ästhetischen Operation die Patientin (den Patienten) klar und verständlich über
    1. Ziffer eins
      die Methode des Eingriffs,
    2. Ziffer 2
      Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen des Eingriffs angewendete Arzneimittel und deren Nebenwirkungen sowie Medizinprodukte einschließlich Implantate und deren Funktionsfähigkeit und Lebensdauer,
    4. Ziffer 4
      alternative Behandlungsmöglichkeiten,
    5. Ziffer 5
      das in Aussicht gestellte Ergebnis des Eingriffs und möglicher Abweichungen,
    6. Ziffer 6
      mit dem Eingriff verbundene Unannehmlichkeiten, mögliche Folgen, wie Narbenbildung, und Komplikationen einschließlich der Beeinträchtigung von Organfunktionen, allenfalls unter Zuhilfenahme von beispielhaften Fotografien, sowie deren Behandlungsmöglichkeiten,
    7. Ziffer 7
      die erforderliche Nachbehandlung einschließlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit und mögliche Spätfolgen, allfällig erforderliche Nachfolgeoperationen einschließlich den Hinweis, dass diese Unfähigkeit der Arbeitsaufnahme als keine Arbeitsunfähigkeit im sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Sinn gelten könnte,
    8. Ziffer 8
      sämtliche bekannte Gefahren des Eingriffs und
    9. Ziffer 9
      sämtliche im Zusammenhang mit dem Eingriff stehende Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten (Absatz 6, bis 9)
    umfassend mündlich und schriftlich in einer für medizinische Laiinnen (Laien) verständlichen Sprache aufzuklären. Ein allfälliger Verzicht auf diese ärztliche Aufklärung ist rechtsunwirksam.
  2. Absatz 2Entsteht im Rahmen der ärztlichen Aufklärung der Verdacht, dass bei der Patientin (dem Patienten) eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt, deren Folge der Wunsch nach der ästhetischen Operation ist, so ist von der behandelnden Ärztin (vom behandelnden Arzt) vor Durchführung des Eingriffs eine Abklärung allfälliger psychischer Störungen einschließlich Beratung durch eine klinische Psychologin (einen klinischen Psychologen) oder eine Fachärztin (einen Facharzt) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu veranlassen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 7, sind zusätzlich die Erziehungsberechtigten oder erforderlichenfalls die Sachwalterin (der Sachwalter) im Sinne des Absatz eins, aufzuklären.
  4. Absatz 4Die erfolgte ärztliche Aufklärung ist schriftlich in gut lesbarer Form zu dokumentieren und von der Patientin (dem Patienten) sowie in den Fällen des Paragraph 7, zusätzlich von den Erziehungsberechtigten oder erforderlichenfalls der Sachwalterin (dem Sachwalter) durch deren (dessen) Unterschrift zu bestätigen.
  5. Absatz 5Die Ärztin (Der Arzt) hat im Rahmen ihrer (seiner) Dokumentationspflicht eine Fotodokumentation über
    1. Ziffer eins
      den Status vor dem geplanten Eingriff und
    2. Ziffer 2
      das Ergebnis des durchgeführten Eingriffs
    anzulegen.
  6. Absatz 6Im Rahmen der ärztlichen Aufklärung über die Kosten der ästhetischen Operation (Absatz eins, Ziffer 9,) ist die Patientin (der Patient) insbesondere auch darüber zu informieren, dass die Behandlungskosten nicht von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden und dass diese von der Patientin (vom Patienten) zu tragen sind.
  7. Absatz 7Die ärztliche Aufklärung über die von der Patientin (vom Patienten) zu tragenden Kosten der ästhetischen Operation (Absatz eins, Ziffer 9,) hat in Form eines schriftlichen Kostenplans zu erfolgen, sofern
    1. Ziffer eins
      im Hinblick auf die Art und den Umfang der Behandlung wesentliche Kosten (Absatz 8,) anfallen,
    2. Ziffer 2
      die Kosten die in der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der entsprechenden Ärztekammer festgelegte Honorarhöhe übersteigen oder
    3. Ziffer 3
      dies die Patientin (der Patient) verlangt.
  8. Absatz 8Wesentliche Kosten im Sinne des Absatz 7, Ziffer eins, sind 70% der von Statistik Austria gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung laut ESVG 1995 ermittelten Nettolöhne und Gehälter, nominell, monatlich je Arbeitnehmerin (Arbeitnehmer). Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die wesentlichen Kosten ein Mal jährlich bis längstens 1. Oktober jeden Jahres auf ihrer Website auszuweisen.
  9. Absatz 9Die Ärztin (Der Arzt) hat gegebenenfalls die Inhalte der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der entsprechenden Ärztekammer in einer für die Patientinnen (Patienten) gut sichtbaren Form zugänglich zu machen und eine schriftliche Ausfertigung der Patientin (dem Patienten) auszuhändigen.

Einwilligung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsEine ästhetische Operation darf nur durchgeführt werden, wenn die Patientin (der Patient) nach umfassender ärztlicher Aufklärung (Paragraph 5,) ihre (seine) Einwilligung nachweislich dazu erteilt hat. Bei einer ästhetischen Operation ist überdies eine Frist von zumindest zwei Wochen zwischen der abgeschlossenen ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung einzuhalten. Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung für Personen ohne Wohnsitz in Österreich, die nur zum Zweck der Vornahme einer ästhetischen Operation nach Österreich einreisen, eine kürzere Frist, die zumindest eine Woche zu betragen hat, bestimmen. Dabei ist auf den mit der Reise verbundenen Aufwand, insbesondere die Wegstrecke, Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Einwilligung der Patientin (des Patienten) gemäß Absatz eins, ist schriftlich zu dokumentieren. Die Einwilligung muss datiert und mit der Unterschrift der Patientin (des Patienten) und der behandelnden Ärztin (des behandelnden Arztes) versehen werden. Sofern die Patientin (der Patient) dazu nicht in der Lage ist, muss die Einwilligung vor einer (einem) von der Patientin (dem Patienten) beizustellenden unabhängigen Zeugin (Zeugen) abgegeben werden, die (der) die Einwilligung durch ihre (seine) Unterschrift zu bestätigen hat. Eine Kopie der unterfertigten schriftlichen ärztlichen Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen ist der Patientin (dem Patienten) auszuhändigen.
  3. Absatz 3Eine ästhetische Operation darf frühestens an dem, dem Tag des Vorliegens der gemäß Absatz eins, und 2 zu erteilenden Einwilligung folgenden Tag, erfolgen.

Besonderer Schutz bestimmter Personengruppen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsEine ästhetische Behandlung oder Operation an Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist unzulässig.
  2. Absatz 2Eine ästhetische Behandlung oder Operation darf an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur durchgeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung gemäß Paragraph 5, nachweislich und schriftlich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erteilt wurde und
    2. Ziffer 2
      die Einwilligung durch die Patientin (den Patienten), die (der) nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung (Paragraph 5,) in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der ästhetischen Behandlung oder Operation einzusehen und ihren (seinen) Willen danach zu bestimmen, nachweislich und schriftlich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erteilt wurde.
    Bei einer ästhetischen Operation hat zusätzlich vor Durchführung des Eingriffs nachweislich eine Abklärung allfälliger psychischer Störungen einschließlich Beratung durch eine klinische Psychologin (einen klinischen Psychologen), eine Fachärztin (einen Facharzt) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder eine Fachärztin (einen Facharzt) für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu erfolgen. Das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung schließt die Durchführung des Eingriffs aus, sofern im Rahmen der erfolgten Abklärung festgestellt wurde, dass der Wunsch nach dem Eingriff Folge dieser Störung ist.
  3. Absatz 3Eine ästhetische Behandlung oder Operation darf an Personen, denen infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine Sachwalterin (ein Sachwalter) bestellt ist, nur dann durchgeführt werden, wenn die Einwilligung durch die Patientin (den Patienten), sofern sie (er) nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung (Paragraph 5,) in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der ästhetischen Behandlung oder Operation einzusehen und ihren (seinen) Willen danach zu bestimmen, nachweislich und schriftlich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erteilt wurde. Ist die Patientin (der Patient) nicht einsichts- und urteilsfähig, so ist die Einwilligung durch die Sachwalterin (den Sachwalter) nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung (Paragraph 5,) nachweislich und schriftlich zu erteilen.
  4. Absatz 4Wird die Einwilligung durch Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder denen infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine Sachwalterin (ein Sachwalter) bestellt ist, bis spätestens eine Woche vor dem Behandlungs- oder Operationstermin widerrufen, so darf der Patientin (dem Patienten) dadurch kein finanzieller Nachteil entstehen.
  5. Absatz 5Eine ästhetische Behandlung oder Operation an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder denen infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine Sachwalterin (ein Sachwalter) bestellt ist, darf frühestens vier Wochen nach Vorliegen der zu erteilenden Einwilligungen (Absatz 2, und 3) durchgeführt werden.

Werbebeschränkung und Provisionsverbot

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Ärztin (Der Arzt) hat sich im Zusammenhang mit der Durchführung ästhetischer Behandlungen oder Operationen jeder diskriminierenden, unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Anpreisung, Werbung oder der Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen ihrer (seiner) Person oder ihrer (seiner) Leistungen zu enthalten. Fachliche Informationen über eigene Tätigkeitsgebiete einschließlich Hinweise auf wissenschaftliche Arbeiten stellen keine Werbung im Sinne dieses Bundesgesetzes dar.
  2. Absatz 2Für ästhetische Behandlungen oder Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes darf insbesondere nicht geworben werden:
    1. Ziffer eins
      mit Angaben, dass die ästhetische Behandlung oder Operation ärztlich, zahnärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,
    2. Ziffer 2
      mit Hinweisen auf die besondere Preisgünstigkeit der ästhetischen Behandlung oder Operation oder dem Anbieten kostenloser Beratungsgespräche,
    3. Ziffer 3
      durch Werbevorträge,
    4. Ziffer 4
      mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Minderjährige richten und
    5. Ziffer 5
      mit Preisausschreiben, Spielen, Verlosungen oder vergleichbaren Verfahren.
    Bei der Verwendung von Fotografien, die mittels Bildbearbeitungsprogrammen verändert wurden, sind diese als verändert und nicht der Realität entsprechend zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3Die Ärztin (Der Arzt) darf sich oder einer (einem) Anderen keine Vergütungen für die Zuweisung von Patientinnen (Patienten) an sie (ihn) oder durch sie (ihn) versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4Die Vornahme der gemäß Absatz eins, bis 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 a, Ärztegesetz 1998 sowie sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
  5. Absatz 5Die Anpreisung oder Werbung im Sinne der Absatz eins, und 2 durch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzulässig.
  6. Absatz 6Die Absatz eins, und 2 sind auch auf die entgeltliche Vermittlung von ästhetischen Behandlungen oder Operationen durch Dritte anzuwenden.
  7. Absatz 7Die Österreichische Ärztekammer, die Ärztekammern in den Bundesländern und die gesetzlich eingerichteten Patientenvertretungen sind berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere gemäß Paragraph 14, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,) vor den Gerichten geltend zu machen.

Operationspass

Paragraph 9,

  1. Absatz einsFür jede Patientin (jeden Patienten), an der (dem) beabsichtigt ist, eine oder mehrere ästhetische Operationen durchzuführen, ist im Rahmen der ersten ärztlichen Konsultation ein Operationspass anzulegen.
  2. Absatz 2Der Operationspass gemäß Absatz eins, hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vornamen und Familien- oder Nachname, Geburtsdatum und gegebenenfalls Sozialversicherungsnummer der Patientin (des Patienten),
    2. Ziffer 2
      Name und Qualifikation (Paragraph 4, Absatz 3,) der behandelnden Ärztin (des behandelnden Arztes),
    3. Ziffer 3
      Datum und Grund der ersten sowie aller folgenden ärztlichen Konsultationen sowie gegebenenfalls der Abklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      Datum der ästhetischen Operation,
    5. Ziffer 5
      Art der ästhetischen Operation und
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer des Implantats samt Name und Anschrift des Herstellers und des Vertreibers.
  3. Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich durch Verordnung gemäß Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 10, Ärztegesetz 1998 nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Operationspasses zu erlassen.
  4. Absatz 4Die Eintragungen im Operationspass sind von der behandelnden Ärztin (dem behandelnden Arzt) mit ihrer (seiner) Unterschrift zu bestätigen.
  5. Absatz 5Der Operationspass ist der Patientin (dem Patienten) nach der ersten ärztlichen Konsultation zu übergeben. Die Übergabe des Operationspasses an die Patientin (den Patienten) ist von der Ärztin (dem Arzt) schriftlich zu dokumentieren und von der Patientin (dem Patienten) durch ihre (seine) Unterschrift zu bestätigen.
  6. Absatz 6Jede weitere ärztliche Konsultation und durchgeführte ästhetische Operation ist in der Folge ebenfalls in dem von der Patientin (dem Patienten) vorzulegenden Operationspass von der Ärztin (dem Arzt) schriftlich zu dokumentieren und von der Patientin (dem Patienten) durch ihre (seine) Unterschrift zu bestätigen. Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 ist anzuwenden.
  7. Absatz 7Hinsichtlich Personen gemäß Paragraph 7, ist auch für ästhetische Behandlungen ein Operationspass anzulegen. Absatz eins, bis 6 sind anzuwenden.

Information des Krankenversicherungsträgers

Paragraph 10,

Bei Verdacht, dass eine fehlerhaft durchgeführte ästhetische Behandlung oder Operation im Sinne dieses Bundesgesetzes zu einer Erkrankung oder sonstigen Komplikation geführt hat, haben nachbehandelnde Ärztinnen (Ärzte), die die ästhetische Behandlung oder Operation durchgeführt haben, sowie sonstige nachbehandelnde Ärztinnen (Ärzte) die entsprechenden Informationen an den gesetzlichen Krankenversicherungsträger, die Krankenfürsorgeanstalt oder den gesetzlichen Pensionsversicherungsträger zur Prüfung eines allfälligen Regressanspruches zu übermitteln, sofern es sich bei der Nachbehandlung um eine sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistung handelt.

Strafbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsWer einer oder mehreren in den Paragraphen 4,, 5, 6, 7, 8, 9 Absatz eins, und 4 bis 6 sowie Paragraph 10, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2Sofern
    1. Ziffer eins
      aus der Tat gemäß Absatz eins, eine schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit eines Menschen entstanden ist oder
    2. Ziffer 2
      die Täterin (der Täter) bereits zwei Mal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, bestraft worden ist,
    ist die Täterin (der Täter) mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

Übergangsbestimmung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsVor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnene oder vertraglich vereinbarte ästhetische Behandlungen und Operationen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind, sowie in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Eingriff stehende unbedingt erforderliche Nachbehandlungen sind von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
  2. Absatz 2Nachweisverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, betreffend Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 ästhetische Operationen vorgenommen haben, sind bis längstens 1. Juli 2013 abzuschließen. Entsprechende Anträge können bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, längstens aber bis zum Ablauf des 31. Jänner 2013 gestellt werden. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens ist die jeweilige Ärztin (der jeweilige Arzt) berechtigt, die bisher durchgeführten Eingriffe weiterhin vorzunehmen.
  3. Absatz 3Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes können bereits vor seinem Inkrafttreten (Paragraph 13,) erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

Inkrafttreten

Paragraph 13,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Vollziehung

Paragraph 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit (der Bundesminister für Gesundheit) betraut.

Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und der Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Am Ende des Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Hinweise gemäß Paragraph 4, Absatz 9, des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,.“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 91, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Einhebung der Kurienumlage kann sich die Kurienversammlung eines Dritten bedienen. Die Betrauung eines Dritten ist in der Umlagenordnung zu regeln.“

Novellierungsanordnung 2, Am Ende des Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 22 a, entfällt das Wort „sowie“, am Ende der Ziffer 23, wird das Wort „sowie“ angefügt, wobei der Punkt durch einen Beistrich ersetzt wird und danach wird folgende Ziffer 24, angefügt:

  1. Ziffer 24
    Verlautbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6, ÄsthOpG.“

Novellierungsanordnung 3, Am Ende des Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und danach wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Durchführung von Verfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG.“

Novellierungsanordnung 4, Am Ende des Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 8, entfällt das Wort „sowie“, am Ende der Ziffer 9, wird nach dem Klammerausdruck das Wort „sowie“ angefügt, wobei der Punkt entfällt und danach wird folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    Verordnung über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen (Paragraph 4, Absatz 5, und Paragraph 9, ÄsthOpG).“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 122, Ziffer 6, wird der Ausdruck „§117c Absatz 2, Ziffer eins, bis 9“ durch den Ausdruck „§ 117c Absatz 2, Ziffer eins, bis 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 125, Absatz 4, zweiter Satz lautet wie folgt:

„Er entscheidet mit Bescheid als erste und letzte Instanz in den Verfahren gemäß Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 10, und 11 und Paragraph 59, Absatz 3, ÄrzteG 1998 sowie gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 130, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bestellung eines zweiten gleichrangigen Kammeramtsdirektors ist zulässig. Wenn ein zweiter Kammeramtsdirektor bestellt wird, hat zumindest ein Kammeramtsdirektor rechtskundig zu sein.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 230, wird folgender Paragraph 231, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zur Ärztegesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,

Paragraph 231,

Paragraph 130, Absatz eins, in der Fassung der Ärztegesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.“

Fischer

Faymann