Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 14. Februar 2012 |
Teil römisch eins |
8. Bundesgesetz: | Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011 |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 1773/A Ausschussbericht 1644 Sitzung 140. Bundesrat:, Ausschussbericht 8653 Sitzung 804.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Enthält eine gerichtliche Verurteilung auch einen Schuldspruch wegen einer anderen Tat, die nicht unter Paragraph eins, Absatz eins, fällt, so bleibt dieser Schuldspruch aufrecht. Der Strafausspruch entfällt. Eine Neubemessung der Strafe findet nicht statt.
Entschädigungs- und Rückersatzansprüche können auf Grund dieses Gesetzes nicht erhoben werden.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 2012 in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Fischer
Faymann