76. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
.. Nach § 666 wird folgender § 667 samt Überschrift angefügt:.. Nach Paragraph 666, wird folgender Paragraph 667, samt Überschrift angefügt:
„Besondere Pensionsanpassung
§ 667.Paragraph 667,
Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
ihr Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,ihr Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,
ihre Höhe am 1. Jänner 2008 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und
sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.
Abweichend von Z 1 ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“Abweichend von Ziffer eins, ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
.. Nach § 345 wird folgender § 346 samt Überschrift angefügt:.. Nach Paragraph 345, wird folgender Paragraph 346, samt Überschrift angefügt:
„Besondere Pensionsanpassung
§ 346.Paragraph 346,
Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
ihr Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,ihr Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,
ihre Höhe am 1. Jänner 2008 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und
sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.
Abweichend von Z 1 ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“Abweichend von Ziffer eins, ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
.. Nach § 335 wird folgender § 336 samt Überschrift angefügt:.. Nach Paragraph 335, wird folgender Paragraph 336, samt Überschrift angefügt:
„Besondere Pensionsanpassung
§ 336.Paragraph 336,
Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
ihr Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,ihr Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,
ihre Höhe am 1. Jänner 2008 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und
sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.
Abweichend von Z 1 ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“Abweichend von Ziffer eins, ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“
Artikel 4
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 17 Abs. 2f wird folgender Abs. 2g eingefügt:Nach Paragraph 17, Absatz 2 f, wird folgender Absatz 2 g, eingefügt:
„(2g)Absatz 2 g,Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 95b wird folgender § 95c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 95 b, wird folgender Paragraph 95 c, samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Pensionsanpassung
§ 95c.Paragraph 95 c,
§ 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“ Paragraph 667, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 109 wird folgender Abs. 72 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 72, angefügt:
„(72)Absatz 72,§ 17 Abs. 2g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2012 tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.“Paragraph 17, Absatz 2 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2012, tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
.. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:.. Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 667, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 16 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:Nach Paragraph 16, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a)Absatz 8 a,Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 60 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 667, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 62 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28,§ 16 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2012 tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.“Paragraph 16, Absatz 8 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2012, tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.“
Fischer
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