Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 2. August 2012 |
Teil römisch eins |
74. Bundesgesetz: | Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 1994/A Ausschussbericht 1876 Sitzung 166. Bundesrat:, Ausschussbericht 8780 Sitzung 812.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Paragraph 27, Absatz 7, FHStG werden folgende Sätze angefügt:
„Leitungen und Stellvertretungen der Leitungen von Fachhochschulkollegien, die gemäß Paragraph 16, FHStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, gewählt wurden und deren Funktionsperioden am 1. September 2012 noch nicht abgelaufen sind, bleiben weiterhin in ihren Funktionen und üben die Leitung und Stellvertretung der Leitung des Kollegiums gemäß Paragraph 10, FHStG aus, sofern sie von den anderen Mitgliedern des Kollegiums, die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FHStG gewählt wurden, bestätigt werden. Sollte keine Bestätigung erfolgen, üben die Leitung und die Stellvertretung der Leitung ihre Funktionen so lange aus, bis eine neue Leitung und eine neue Stellvertretung der Leitung gewählt werden.“
Fischer
Faymann