73. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 78b samt Überschrift lautet:Paragraph 78 b, samt Überschrift lautet:
„Schulversuche zur teilzentralen Reifeprüfung; gesetzliche Verankerung standardisierter Prüfungsformen
§ 78b.Paragraph 78 b,
(1)Absatz eins,An allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) können in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 neue Formen der Reifeprüfung gemäß dem Abschnitt 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 1a erprobt werden. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.An allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) können in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 neue Formen der Reifeprüfung gemäß dem Abschnitt 8 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins a, erprobt werden. Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.
(2)Absatz 2,An berufsbildenden höheren Schulen, an höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung, am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik können in den Schuljahren 2012/13 bis 2014/15 neue Formen der Reife- und Diplomprüfung gemäß dem Abschnitt 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 1a erprobt werden. Abs. 1 letzter Satz findet Anwendung.An berufsbildenden höheren Schulen, an höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung, am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik können in den Schuljahren 2012/13 bis 2014/15 neue Formen der Reife- und Diplomprüfung gemäß dem Abschnitt 8 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins a, erprobt werden. Absatz eins, letzter Satz findet Anwendung.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Abschnitts 8 und deren Anwendung auf Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, welche ab 1. April 2016 abgelegt werden, sind der Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zu Grunde zu legen.“Die Bestimmungen des Abschnitts 8 und deren Anwendung auf Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung an anerkannten Lehrgängen gemäß Paragraph 8, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, welche ab 1. April 2016 abgelegt werden, sind der Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zu Grunde zu legen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 82 Abs. 5o lautet:Paragraph 82, Absatz 5 o, lautet:
„(5o)Absatz 5 o,§ 23 Abs. 1a, die Überschrift der Abschnitte 8 und 8a sowie die §§ 42a bis 42i dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten nicht in Kraft. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft. § 42j samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft und findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung.“Paragraph 23, Absatz eins a,, die Überschrift der Abschnitte 8 und 8a sowie die Paragraphen 42 a bis 42 i dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2009, treten nicht in Kraft. Paragraph 11, Absatz 3 a,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, Litera m,, Paragraph 71, Absatz 2, Litera f und Paragraph 78 b, samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft. Paragraph 42 j, samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft und findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 82 Abs. 5p Z 2 lit. a wird die Zahl „2014“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.In Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2, Litera a, wird die Zahl „2014“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 82 Abs. 5p Z 2 lit. b wird die Zahl „2015“ durch die Zahl „2016“ ersetzt.In Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2, Litera b, wird die Zahl „2015“ durch die Zahl „2016“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 82 Abs. 5p Z 3 lautet:Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 3, lautet:
§ 41a samt Überschrift tritt hinsichtlich seiner Bezeichnung und Vorreihung mit 1. September 2013 in Kraft.“Paragraph 41 a, samt Überschrift tritt hinsichtlich seiner Bezeichnung und Vorreihung mit 1. September 2013 in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 82 Abs. 5p Z 4 lautet:Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 4, lautet:
§ 23 Abs. 1a tritt mit 1. September 2014 in Kraft.“Paragraph 23, Absatz eins a, tritt mit 1. September 2014 in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 82 Abs. 5s Z 9 lit. a wird die Zahl „2014“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.In Paragraph 82, Absatz 5 s, Ziffer 9, Litera a, wird die Zahl „2014“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 82 Abs. 5s Z 9 lit. b wird die Zahl „2015“ durch die Zahl „2016“ ersetzt.In Paragraph 82, Absatz 5 s, Ziffer 9, Litera b, wird die Zahl „2015“ durch die Zahl „2016“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 82 wird folgender Abs. 5u angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 5 u, angefügt:
„(5u)Absatz 5 u,§ 78b samt Überschrift und § 82c samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 78 b, samt Überschrift und Paragraph 82 c, samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 82b wird folgender § 82c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 82 b, wird folgender Paragraph 82 c, samt Überschrift eingefügt:
„Optionenmodell „Neue Reifeprüfung“ bzw. „Neue Reife- und Diplomprüfung“
§ 82c.Paragraph 82 c,
(1)Absatz eins,Mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses können die Bestimmungen über die teilzentrale standardisierte Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung bereits ein Schuljahr vor dem Inkrafttreten bzw. Wirksamwerden gemäß § 82 Abs. 5p Z 2 und Z 4 sowie Abs. 5s Z 9 zur Anwendung gelangen. Eine solche Zustimmungserklärung bedarf der besonderen Beschlusserfordernisse gemäß § 64 Abs. 11 letzter Satz und ist bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Schuljahres 2012/13 (hinsichtlich der in § 82 Abs. 5p Z 2 lit. a genannten Schulen) bzw. 2013/14 (hinsichtlich der in § 82 Abs. 5p Z 2 lit. b genannten Schulen) der zuständigen Schulbehörde erster Instanz gegenüber vorzulegen, welche die vorgezogene Anwendung der für die Durchführung der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung relevanten Bestimmungen gemäß § 79 kundzumachen hat.“Mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses können die Bestimmungen über die teilzentrale standardisierte Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung bereits ein Schuljahr vor dem Inkrafttreten bzw. Wirksamwerden gemäß Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2 und Ziffer 4, sowie Absatz 5 s, Ziffer 9, zur Anwendung gelangen. Eine solche Zustimmungserklärung bedarf der besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Paragraph 64, Absatz 11, letzter Satz und ist bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Schuljahres 2012/13 (hinsichtlich der in Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2, Litera a, genannten Schulen) bzw. 2013/14 (hinsichtlich der in Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2, Litera b, genannten Schulen) der zuständigen Schulbehörde erster Instanz gegenüber vorzulegen, welche die vorgezogene Anwendung der für die Durchführung der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung relevanten Bestimmungen gemäß Paragraph 79, kundzumachen hat.“
Fischer
Faymann