72. Bundesgesetz über den Erwerb des Pflichtschulabschlusses durch Jugendliche und Erwachsene (Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf
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Gegenstand / Bezeichnung
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§ 1.Paragraph eins,
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Regelungsinhalt und Regelungszweck
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§ 2.Paragraph 2,
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Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung
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§ 3.Paragraph 3,
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Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung
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§ 4.Paragraph 4,
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Prüfungskommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung
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§ 5.Paragraph 5,
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Durchführung der Pflichtschulabschluss-Prüfung
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§ 6.Paragraph 6,
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Beurteilung von Teilprüfungen sowie Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung
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§ 7.Paragraph 7,
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Pflichtschulabschluss-Prüfungszeugnis / Teilprüfungszeugnis
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§ 8.Paragraph 8,
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Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung
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§ 9.Paragraph 9,
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Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung
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§ 10.Paragraph 10,
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Verfahrensvorschriften
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§ 11.Paragraph 11,
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Abgeltung für die Prüfungstätigkeit
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§ 12.Paragraph 12,
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Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
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§ 13.Paragraph 13,
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Inkrafttreten
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§ 14.Paragraph 14,
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Vollziehung
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Regelungsinhalt und Regelungszweck
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt den Erwerb der mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw. der erfolgreichen Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht verbundenen Berechtigungen durch Jugendliche und Erwachsene, welche den Pflichtschulabschluss nicht im Rahmen des Schulbesuches oder sonst durch Externistenprüfungen erlangt haben und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (§ 2) erfüllen.Dieses Bundesgesetz regelt den Erwerb der mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw. der erfolgreichen Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht verbundenen Berechtigungen durch Jugendliche und Erwachsene, welche den Pflichtschulabschluss nicht im Rahmen des Schulbesuches oder sonst durch Externistenprüfungen erlangt haben und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (Paragraph 2,) erfüllen.
(2)Absatz 2Prüfungen zum Erwerb des Pflichtschulabschlusses gemäß Abs. 1 erfolgen durch die Ablegung von Externistenprüfungen gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986. Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.Prüfungen zum Erwerb des Pflichtschulabschlusses gemäß Absatz eins, erfolgen durch die Ablegung von Externistenprüfungen gemäß Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,. Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.
(3)Absatz 3Der Erwerb der mit dem Pflichtschulabschluss gemäß Abs. 1 verbundenen Berechtigungen durch Jugendliche und Erwachsene verfolgt den Zweck, einen altersgerechten Zugang zu weiterer Bildung zu eröffnen und für Absolventen und Absolventinnen verbesserte Bedingungen für den Einstieg in das Berufsleben oder für das berufliche Fortkommen zu schaffen.Der Erwerb der mit dem Pflichtschulabschluss gemäß Absatz eins, verbundenen Berechtigungen durch Jugendliche und Erwachsene verfolgt den Zweck, einen altersgerechten Zugang zu weiterer Bildung zu eröffnen und für Absolventen und Absolventinnen verbesserte Bedingungen für den Einstieg in das Berufsleben oder für das berufliche Fortkommen zu schaffen.
(4)Absatz 4Mit der erfolgreichen Ablegung der Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 (Pflichtschulabschluss-Prüfung) werden die mitMit der erfolgreichen Ablegung der Externistenprüfungen gemäß Absatz eins und 2 (Pflichtschulabschluss-Prüfung) werden die mit
dem erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw. der erfolgreichen Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und
dem erfolgreichen Abschluss der 4. Klasse der Hauptschule oder der 8. Klasse der Volksschuloberstufe oder der 4. Klasse der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule auf der 8. Schulstufe
verbundenen Berechtigungen erlangt, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Schularten mittlerer und höherer Schulen durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu bestimmen ist, welche Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 für die Aufnahme in bestimmte mittlere und höhere Schulen erfolgreich absolviert sein müssen.verbundenen Berechtigungen erlangt, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Schularten mittlerer und höherer Schulen durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu bestimmen ist, welche Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, für die Aufnahme in bestimmte mittlere und höhere Schulen erfolgreich absolviert sein müssen.
(5)Absatz 5Nach erfolgreicher Absolvierung der Pflichtschulabschluss-Prüfung können zusätzliche Teilprüfungen über jene Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 abgelegt werden, deren erfolgreiche Absolvierung gemäß der auf Grund des Abs. 4 ergangenen Verordnung im Hinblick auf den beabsichtigten weiterführenden Schulbesuch erforderlich ist. Auf zusätzliche Teilprüfungen zur Pflichtschulabschluss-Prüfung finden die nachstehenden Bestimmungen über die Pflichtschulabschluss-Prüfung bzw. über Teilprüfungen derselben sinngemäß Anwendung.Nach erfolgreicher Absolvierung der Pflichtschulabschluss-Prüfung können zusätzliche Teilprüfungen über jene Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, abgelegt werden, deren erfolgreiche Absolvierung gemäß der auf Grund des Absatz 4, ergangenen Verordnung im Hinblick auf den beabsichtigten weiterführenden Schulbesuch erforderlich ist. Auf zusätzliche Teilprüfungen zur Pflichtschulabschluss-Prüfung finden die nachstehenden Bestimmungen über die Pflichtschulabschluss-Prüfung bzw. über Teilprüfungen derselben sinngemäß Anwendung.
Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsZur Pflichtschulabschluss-Prüfung sind Personen auf Antrag zuzulassen, die am Tag des Antretens zur Pflichtschulabschluss-Prüfung oder zur ersten Teilprüfung derselben das 16. Lebensjahr vollendet und die 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule nicht oder nicht erfolgreich abgeschlossen haben.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Zulassung ist bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Neuen Mittelschule einzubringen, vor deren Prüfungskommission die Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung beabsichtigt wird.
(3)Absatz 3Der Antrag hat neben den in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, genannten Angaben zu enthalten:Der Antrag hat neben den in Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, genannten Angaben zu enthalten:
die Angabe der zuletzt besuchten Schule,
Angaben über die gewählte Prüfungsform, sofern gemäß § 3 eine Wahlmöglichkeit besteht,Angaben über die gewählte Prüfungsform, sofern gemäß Paragraph 3, eine Wahlmöglichkeit besteht,
das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Z 4,das gewählte Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,,
beim Prüfungsgebiet „Weitere Sprache“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c die gewählte Sprache,beim Prüfungsgebiet „Weitere Sprache“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, die gewählte Sprache,
gegebenenfalls den Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 (unter Vorlage der Zeugnisse),gegebenenfalls den Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, (unter Vorlage der Zeugnisse),
gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 9 Abs. 6 (unter Vorlage bereits vorhandener Zeugnisse) undgegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, (unter Vorlage bereits vorhandener Zeugnisse) und
den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung oder den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der ersten Teilprüfung und einen in Aussicht genommenen Zeitrahmen für die weiteren Teilprüfungen.
(4)Absatz 4Über die Zulassung hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.
(5)Absatz 5Nach der Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.
Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Pflichtschulabschluss-Prüfung umfasst thematisch und didaktisch erwachsenengerecht abgefasste Aufgabenstellungen in folgenden Prüfungsgebieten:
„Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“: Eine einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung;
„Englisch – Globalität und Transkulturalität“: Nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin eine einstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung;
„Mathematik“: Eine einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung;
nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zwei der nachstehend genannten Prüfungsgebiete:
„Kreativität und Gestaltung“,
„Gesundheit und Soziales“,
„Weitere Sprache“ (mit Bezeichnung der vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Sprache),
Die Prüfungsgebiete gemäß lit. a bis d können nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in Form einer einstündigen schriftlichen Klausurarbeit, in Form einer mündlichen Prüfung oder in Form einer Projektarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) abgelegt werden.Die Prüfungsgebiete gemäß Litera a bis d können nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in Form einer einstündigen schriftlichen Klausurarbeit, in Form einer mündlichen Prüfung oder in Form einer Projektarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) abgelegt werden.
„Berufsorientierung“: Die mündliche Präsentation eines der Prüfungskommission vorgelegten Portfolios.
(2)Absatz 2Die Prüfungsanforderungen in den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind jene der Neuen Mittelschule (in den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 in der grundlegenden und vertieften Allgemeinbildung). Die Prüfungsanforderungen im Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 5 sind eine schriftliche Dokumentation von Projekten und Arbeiten in einem Portfolio sowie eine mündliche Auseinandersetzung mit allgemein bildenden Aspekten der Berufsorientierung.Die Prüfungsanforderungen in den Prüfungsgebieten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind jene der Neuen Mittelschule (in den Prüfungsgebieten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der grundlegenden und vertieften Allgemeinbildung). Die Prüfungsanforderungen im Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind eine schriftliche Dokumentation von Projekten und Arbeiten in einem Portfolio sowie eine mündliche Auseinandersetzung mit allgemein bildenden Aspekten der Berufsorientierung.
(3)Absatz 3Das zuständige Regierungsmitglied hat auf der Grundlage der für die 5. bis 8. Schulstufe verordneten Lehrpläne durch Verordnung zu bestimmen, welche Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen) den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 zuzuordnen sind.Das zuständige Regierungsmitglied hat auf der Grundlage der für die 5. bis 8. Schulstufe verordneten Lehrpläne durch Verordnung zu bestimmen, welche Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen) den Prüfungsgebieten gemäß Absatz eins, zuzuordnen sind.
(4)Absatz 4Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 entfällt auf Antrag, wenn der Prüfungskandidat oder die PrüfungskandidatinEin Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 entfällt auf Antrag, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin
den erfolgreichen Abschluss des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände nachweist, der bzw. die (allenfalls auch nur zum Teil) durch die Verordnung gemäß Abs. 3 dem jeweiligen Prüfungsgebiet zugeordnet wurde bzw. wurden, oderden erfolgreichen Abschluss des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände nachweist, der bzw. die (allenfalls auch nur zum Teil) durch die Verordnung gemäß Absatz 3, dem jeweiligen Prüfungsgebiet zugeordnet wurde bzw. wurden, oder
die erfolgreiche Absolvierung von Externistenprüfungen oder Teilprüfungen von Externistenprüfungen nachweist und der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
(5)Absatz 5Der Entfall von Prüfungsgebieten ist nur in dem Maß zulässig, als – auch unter Bedachtnahme auf allfällige Anerkennungen gemäß § 9 Abs. 6 – zumindest eine Teilprüfung gemäß Abs. 1 vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 4) abzulegen ist.Der Entfall von Prüfungsgebieten ist nur in dem Maß zulässig, als – auch unter Bedachtnahme auf allfällige Anerkennungen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, – zumindest eine Teilprüfung gemäß Absatz eins, vor der zuständigen Prüfungskommission (Paragraph 4,) abzulegen ist.
Prüfungskommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Prüfungskommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung sowie von Teilprüfungen derselben besteht jeweils aus dem oder der Vorsitzenden und einem Prüfer oder einer Prüferin pro Teilprüfung.
(2)Absatz 2Vorsitzender oder Vorsitzende ist der Leiter oder die Leiterin der Schule, an welcher die Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung erfolgt ist. Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann die Vorsitzführung einem Lehrer oder einer Lehrerin der betreffenden Schule übertragen.
(3)Absatz 3Die Prüfer oder Prüferinnen für die einzelnen Teilprüfungen sind vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden zu bestellende Lehrer oder Lehrerinnen der betreffenden Schule.
Durchführung der Pflichtschulabschluss-Prüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Pflichtschulabschluss-Prüfung kann nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin an einem Prüfungstermin oder in Teilprüfungen an verschiedenen Prüfungsterminen abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu erfolgen, wobei Wünschen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin nach Möglichkeit zu entsprechen ist.
(2)Absatz 2Die Pflichtschulabschluss-Prüfung sowie Teilprüfungen derselben sind innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.
(3)Absatz 3Nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Teilprüfungen dürfen jeweils nach Ablauf zumindest eines Monats drei Mal wiederholt werden.
(4)Absatz 4Dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Er oder sie hat für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf zu sorgen.
(5)Absatz 5Mündliche Teilprüfungen sowie die Präsentation und Diskussion einer Projektarbeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 sind öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzulegen.Mündliche Teilprüfungen sowie die Präsentation und Diskussion einer Projektarbeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, sind öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzulegen.
(6)Absatz 6Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat einen Schriftführer oder eine Schriftführerin mit der Protokollführung zu beauftragen.
Beurteilung von Teilprüfungen sowie Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie Beurteilung der bei den einzelnen Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 erbrachten Leistungen hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Einholen eines Beurteilungsvorschlages des Prüfers oder der Prüferin zu erfolgen. Die bei der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 erbrachten Leistungen sind in Form einer Leistungsbeschreibung zu bewerten.Die Beurteilung der bei den einzelnen Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erbrachten Leistungen hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Einholen eines Beurteilungsvorschlages des Prüfers oder der Prüferin zu erfolgen. Die bei der Teilprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, erbrachten Leistungen sind in Form einer Leistungsbeschreibung zu bewerten.
(2)Absatz 2Maßstab für die Beurteilung bzw. Bewertung sind die Anforderungen der Neuen Mittelschule (§ 3 Abs. 2). Grundlage für die Beurteilung bzw. Bewertung sind die vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation (§ 3 Abs. 1 Z 4 und 5) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.Maßstab für die Beurteilung bzw. Bewertung sind die Anforderungen der Neuen Mittelschule (Paragraph 3, Absatz 2,). Grundlage für die Beurteilung bzw. Bewertung sind die vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.
(3)Absatz 3Die Beurteilungsstufen für die Beurteilung der bei den Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 erbrachten Leistungen sind: „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ und „Nicht genügend“. In den Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist mit der Beurteilung das Erlangen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung auszuweisen, wobei die Leistungen in der grundlegenden Allgemeinbildung mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ und die Leistungen in der vertieften Allgemeinbildung mit „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“ oder „Genügend“ zu beurteilen sind.Die Beurteilungsstufen für die Beurteilung der bei den Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erbrachten Leistungen sind: „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ und „Nicht genügend“. In den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist mit der Beurteilung das Erlangen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung auszuweisen, wobei die Leistungen in der grundlegenden Allgemeinbildung mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ und die Leistungen in der vertieften Allgemeinbildung mit „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“ oder „Genügend“ zu beurteilen sind.
(4)Absatz 4Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
(5)Absatz 5Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(6)Absatz 6Die Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn – unter Außerachtlassung allenfalls entfallener Prüfungsgebiete und gemäß § 9 Abs. 6 anerkannter TeilprüfungenDie Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn – unter Außerachtlassung allenfalls entfallener Prüfungsgebiete und gemäß Paragraph 9, Absatz 6, anerkannter Teilprüfungen
alle Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 beurteilt wurden und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet undalle Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 beurteilt wurden und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet und
im Rahmen des Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 ein Portfolio vorgelegt und präsentiert wurde.im Rahmen des Prüfungsgebietes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, ein Portfolio vorgelegt und präsentiert wurde.
Andernfalls hat die Gesamtbeurteilung auf „Nicht bestanden“ zu lauten.
Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung / Teilprüfungszeugnis
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sind bei Ablegung von Teilprüfungen der Pflichtschulabschluss-Prüfung in Teilprüfungszeugnissen je absolvierter Teilprüfung zu beurkunden.
(2)Absatz 2Nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen oder nach erfolgreicher Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung an einem Prüfungstermin ist ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung auszustellen. Das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung hat die Beurteilung in den einzelnen Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, die Bewertung im Prüfungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 und bei Anerkennung von Prüfungsgebieten gemäß § 9 Abs. 6 einen entsprechenden Vermerk sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten.Nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen oder nach erfolgreicher Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung an einem Prüfungstermin ist ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung auszustellen. Das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung hat die Beurteilung in den einzelnen Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, die Bewertung im Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und bei Anerkennung von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 9, Absatz 6, einen entsprechenden Vermerk sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten.
(3)Absatz 3Die Teilprüfungszeugnisse gemäß Abs. 1 sowie das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Abs. 2 sind entsprechend den Die Teilprüfungszeugnisse gemäß Absatz eins, sowie das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Absatz 2, sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz auf dem für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapier zu gestalten.
Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsAuf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (Rechtsträger) kann das zuständige Regierungsmitglied einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung geeignet anerkennen.
(2)Absatz 2Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn
der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her den Prüfungsanforderungen gemäß § 3 zumindest gleichwertig ist undder vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her den Prüfungsanforderungen gemäß Paragraph 3, zumindest gleichwertig ist und
die Vortragenden sowie die Prüfer und Prüferinnen über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen, zum Unterricht an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder mittleren und höheren Schulen befähigenden Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung verfügen.
Als Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung kommen auch Personen in Betracht, welche ein facheinschlägiges Studium an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen haben und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung verfügen.
(3)Absatz 3Die Anerkennung eines Lehrgangs nach Abs. 1 und 2 erfolgt im Hinblick auf den eingereichten Lehr- oder Studienplan für die Dauer von höchstens fünf Jahren und ist bei Änderung oder Neuerlassung desselben neu zu beantragen.Die Anerkennung eines Lehrgangs nach Absatz eins und 2 erfolgt im Hinblick auf den eingereichten Lehr- oder Studienplan für die Dauer von höchstens fünf Jahren und ist bei Änderung oder Neuerlassung desselben neu zu beantragen.
(4)Absatz 4Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid. Vor der Anerkennung ist der örtlich zuständige Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien zu hören. Die Anerkennung ist gemeinsam mit dem Lehr- oder Studienplan, der dem anerkannten Lehrgang zu Grunde liegt, durch den Rechtsträger gemäß Abs. 1 auf geeignete Weise kund zu machen.Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid. Vor der Anerkennung ist der örtlich zuständige Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien zu hören. Die Anerkennung ist gemeinsam mit dem Lehr- oder Studienplan, der dem anerkannten Lehrgang zu Grunde liegt, durch den Rechtsträger gemäß Absatz eins, auf geeignete Weise kund zu machen.
Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 finden vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat bzw. dem Stadtschulrat für Wien gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten oder eine andere fachkundige Expertin des öffentlichen Pflichtschulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß § 8 Abs. 1 hat der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien auch fachkundige Experten oder Expertinnen des öffentlichen Schulwesens als Prüfer oder Prüferinnen beizustellen.Die Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß Paragraph 8, finden vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat bzw. dem Stadtschulrat für Wien gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten oder eine andere fachkundige Expertin des öffentlichen Pflichtschulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, hat der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien auch fachkundige Experten oder Expertinnen des öffentlichen Schulwesens als Prüfer oder Prüferinnen beizustellen.
(2)Absatz 2Der Prüfung ist der Lehr- oder Studienplan des anerkannten Lehrganges zu Grunde zu legen. § 6 Abs. 1 bis 5 findet Anwendung.Der Prüfung ist der Lehr- oder Studienplan des anerkannten Lehrganges zu Grunde zu legen. Paragraph 6, Absatz eins bis 5 findet Anwendung.
(3)Absatz 3Die Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 haben gemeinsam mit dem oder der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach der Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.Die Rechtsträger gemäß Paragraph 8, Absatz eins, haben gemeinsam mit dem oder der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach der Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(4)Absatz 4Gleichzeitig mit dem Vorschlag des oder der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten oder Expertin sind dem Landesschulrat bzw. dem Stadtschulrat für Wien die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Findet der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
(5)Absatz 5Nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Abschlussprüfungen dürfen jeweils nach Ablauf zumindest eines Monats drei Mal wiederholt werden.
(6)Absatz 6Erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen sind auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin als Teilprüfungen der Pflichtschulabschluss-Prüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet anzuerkennen. Die Anerkennung ist nur in dem Maß zulässig, als – auch unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 und 5 – zumindest eine Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 4) abzulegen ist. Die zum Nachweis der Anerkennung der Abschlussprüfung eingereichten Unterlagen sind zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Pflichtschulabschluss-Prüfung bei der in § 2 Abs. 4 genannten Schule aufzubewahren.Erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen sind auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin als Teilprüfungen der Pflichtschulabschluss-Prüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet anzuerkennen. Die Anerkennung ist nur in dem Maß zulässig, als – auch unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5 – zumindest eine Teilprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vor der zuständigen Prüfungskommission (Paragraph 4,) abzulegen ist. Die zum Nachweis der Anerkennung der Abschlussprüfung eingereichten Unterlagen sind zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Pflichtschulabschluss-Prüfung bei der in Paragraph 2, Absatz 4, genannten Schule aufzubewahren.
Verfahrensvorschriften
§ 10.Paragraph 10,
Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zu Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungen und die Berufung gegen eine nicht bestandene Teilprüfung sind die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berufung innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim oder bei der Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist. Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zu Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungen und die Berufung gegen eine nicht bestandene Teilprüfung sind die Paragraphen 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berufung innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim oder bei der Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.
Abgeltung für die Prüfungstätigkeit
§ 11.Paragraph 11,
Den Vorsitzenden, den Prüfern und Prüferinnen sowie den Schriftführern und Schriftführerinnen der
an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen,
an Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrer- und Lehrerinnenpersonalaufwand zur Gänze vom Bund getragen wird, und
vom Landesschulrat bzw. vom Stadtschulrat für Wien bestellten Vorsitzenden und Prüfern und Prüferinnen
gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für eine entsprechende Externistenprüfung vorgesehenen Abgeltung.gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, nach Maßgabe der für eine entsprechende Externistenprüfung vorgesehenen Abgeltung.
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 12.Paragraph 12,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 13.Paragraph 13,
Dieses Bundesgesetz sowie die Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz treten mit 1. September 2012 in Kraft.
Vollziehung
§ 14.Paragraph 14,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.
Fischer
Faymann