BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 25. Juli 2012

Teil römisch eins

66. Bundesgesetz:

Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 1986/A Ausschussbericht 1879 Sitzung 164.)

66. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 20, Absatz eins und 5 wird jeweils das Wort „Kapitel“ durch das Wort „Untergliederungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 20 b, wird ein neuer Paragraph 20 c, eingefügt:

Paragraph 20 c,

Das stellvertretende österreichische Mitglied des Gouverneursrats des Europäischen Stabilitätsmechanismus, das österreichische Mitglied im Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus und dessen Stellvertreter sind zur Teilnahme an den Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Paragraph 32 f, berechtigt. Sie können in den Debatten auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Artikel 23 i, Absatz eins, 3 und 4 B-VG sowie Artikel 23 j, Absatz eins, B-VG;“ folgender Ausdruck eingefügt:

„Vorlagen über Vorschläge für Beschlüsse des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 50 b, B-VG;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 21, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen;“ folgender Ausdruck eingefügt:

„Berichte und Anträge des Ständigen Unterausschusses des Budgetausschusses in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 23, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „nach Paragraph 31 b,,“ die Wortfolge „jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit Artikel 50 b, 50 c und 50 d B-VG nach Paragraph 74 f,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 31, Absatz eins, wird das Zitat „"Art". 55 Absatz 2, B-VG“ durch das Zitat „"Art". 55 Absatz 3, B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 31 c, Absatz 7, erster Satz lautet:

„Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind unbeschadet des Absatz 6, im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, öffentlich.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 32 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „sein Ständiger Unterausschuss“ durch die Wortfolge „seine Ständigen Unterausschüsse gemäß Absatz eins und Paragraph 32 f, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 32 e, werden folgende §§32f bis 32k eingefügt:

Paragraph 32 f,

  1. Absatz eins,Der Budgetausschuss wählt gemäß Artikel 50 d, Absatz 3, B-VG
    1. Ziffer eins
      einen ständigen Unterausschuss, der mit der Mitwirkung an sekundärmarktrelevanten Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Ständiger Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM) und
    2. Ziffer 2
      einen ständigen Unterausschuss, der mit der Mitwirkung in allen anderen, nach diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus und der Vorberatung von Vorlagen gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins, (Ständiger Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten)
    betraut ist. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören. Für die Ständigen Unterausschüsse gelten die Bestimmungen über die Organisation und Verfahren der Unterausschüsse, sofern in den folgenden Absätzen und in den Paragraphen 32 g bis 32 k nichts anderes bestimmt ist. Eine Unterbrechung der Sitzung ist abweichend von Paragraph 34, Absatz 4, jedoch nur im Rahmen der für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben zulässig.
  2. Absatz 2,Die Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse sind abgesehen von der Vorberatung von Vorlagen gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins und soweit diese nicht anderes beschließen, vertraulich. Sie sind jedenfalls vertraulich, wenn dies gemäß Paragraph 74 g, Absatz eins, erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Für den Ständigen Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM gilt Paragraph 31, Absatz 2, sinngemäß. Vor der Wahl gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat der Präsident mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz Rücksprache über die Zusammensetzung des Unterausschusses zu halten. Seine Mitglieder sind vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen. Paragraph 32 d, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Paragraph 32 g,

  1. Absatz eins,Ein Ständiger Unterausschuss gemäß Paragraph 32 f, ist vom Vorsitzenden so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Dabei berücksichtigt der Vorsitzende die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben. Wenn der Vorsitzende die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese vom Präsidenten vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Abgesehen von Paragraph 34, Absatz 4, ist eine Vorlage gemäß Paragraph 74 e, auf die Tagesordnung eines Ständigen Unterausschusses gemäß Paragraph 32 f, zu setzen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      der zuständige Bundesminister oder
    2. Ziffer 2
      20 Mitglieder des Nationalrates
    verlangt bzw. verlangen. Abgeordnete desselben Klubs können nur ein solches Verlangen stellen.
  3. Absatz 3,Eine Wortmeldung eines Abgeordneten in Verhandlungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß Paragraph 32 f, darf 20 Minuten nicht übersteigen, sofern ein Ständiger Unterausschuss gemäß Paragraph 32 f, nicht anderes beschließt.

Paragraph 32 h,

  1. Absatz eins,Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann aufgrund einer Vorlage gemäß Paragraph 74 e, Absatz eins, Ziffer eins und 2 den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigen,
    1. Ziffer eins
      einer Veränderung des genehmigten Stammkapitals und einer Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach Artikel 10, Absatz eins, Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),
    2. Ziffer 2
      einem Abruf von genehmigtem nicht eingezahlten Stammkapital nach Artikel 9, Absatz eins, ESM-Vertrag,
    3. Ziffer 3
      wesentlichen Änderungen der Regelungen und Bedingungen für Kapitalabrufe nach Artikel 9, Absatz 4, ESM-Vertrag,
    4. Ziffer 4
      einer Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Artikel 13, Absatz 3, Satz 3 ESM-Vertrag und einer entsprechenden Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) nach Artikel 13, Absatz 4, ESM-Vertrag und
    5. Ziffer 5
      einer Entscheidung über die Bereitstellung zusätzlicher Instrumente ohne Änderung des Gesamtfinanzierungsvolumens einer bestehenden Finanzhilfefazilität sowie wesentlichen Änderungen der Bedingungen der Finanzhilfefazilität
    zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne eine solche Ermächtigung muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für einen Beschluss ablehnen.
  2. Absatz 2,Erfordert die besondere Dringlichkeit eine unverzügliche Beschlussfassung gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5, so hat der zuständige Bundesminister in der diesbezüglichen Vorlage ausdrücklich darauf hinzuweisen und die Gründe für die besondere Dringlichkeit sowie die maßgeblichen Fristvorgaben auf Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus für dessen Behandlung anzugeben.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende hat den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich gemäß Paragraph 32 g, Absatz eins, einzuberufen und die Vorlage auf die Tagesordnung zu stellen.
  4. Absatz 4,In einer auf die Annahme eines Beschlusses gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 in den Organen des ESM folgenden Sitzung des Nationalrates findet eine ESM-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung gemäß Paragraph 74 d, Absatz 4, statt.

Paragraph 32 i,

  1. Absatz eins,Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann zu Vorlagen gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins und Paragraph 74 e, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie zu Vorlagen, Dokumenten und Vorschlägen für Beschlüsse gemäß Paragraph eins, ESM-Informationsordnung auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Artikel 50 c, Absatz eins, B-VG abgeben.
  2. Absatz 2,Im Fall der Erstattung einer Stellungnahme gemäß Absatz eins, hat der österreichische Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus diese bei Verhandlungen und Abstimmungen zu berücksichtigen. Der zuständige Bundesminister hat dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nach der Abstimmung unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen der österreichische Vertreter die Stellungnahme nicht berücksichtigt hat.
  3. Absatz 3,Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann Berichte gemäß Absatz 2, zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.

Paragraph 32 j,

  1. Absatz eins,Vor Eingang in die Debatte über eine Vorlage gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins und Paragraph 74 e, Absatz eins, kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister bzw. dem österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Paragraph 20 c, das Wort zu einem einleitenden Bericht über die Vorlage und dessen Haltung dazu erteilen.
  2. Absatz 2,Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten schriftlich Anträge auf Stellungnahme gemäß Paragraph 32 i, einbringen.
  3. Absatz 3,Der Präsident des Nationalrates hat
    1. Ziffer eins
      Beschlüsse gemäß Paragraph 32 h, unverzüglich an die Mitglieder der Bundesregierung, und
    2. Ziffer 2
      Stellungnahmen gemäß Paragraph 32 i, unverzüglich an den zuständigen Bundesminister
    zu übermitteln. Sofern der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nichts anderes beschließt, sind Beschlüsse gemäß Paragraph 32 h und Stellungnahmen gemäß Paragraph 32 i, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, zu verlautbaren.
  4. Absatz 4,Sofern die Beratungen und die Beschlussfassung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten vertraulich sind, hat eine Verteilung oder eine Verlautbarung gemäß Absatz 3, solange zu unterbleiben, bis die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheidet der Ständige Unterausschuss mit Beschluss.
  5. Absatz 5,Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann mit Ausnahme der Dringlichkeitsfälle gemäß Paragraph 32 h, Absatz 2, beschließen, dass eine Vorlage gemäß Paragraph 32 h, Ziffer eins bis 5 bzw. Paragraph 32 i, vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Ständige Unterausschuss einen Bericht zu erstatten, der Beschlussempfehlungen gemäß Paragraph 32 h und Anträge gemäß Absatz 2, sowie Anträge gemäß Paragraph 27, Absatz 3, enthalten kann.

Paragraph 32 k,

  1. Absatz eins,Der Ständige Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM kann aufgrund einer Vorlage des zuständigen Bundesministers gemäß Paragraph 74 e, Absatz 2, den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigen, Vorschlägen für Beschlüsse betreffend Sekundärmarktinterventionen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 18, Absatz eins und 6 ESM-Vertrag zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne eine solche Ermächtigung muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für den Beschluss ablehnen.
  2. Absatz 2,Der Ständige Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM kann zu Vorlagen gemäß Paragraph 74 e, Absatz 2, auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Artikel 50 c, Absatz eins, B-VG abgeben.
  3. Absatz 3,Paragraph 32 g und Paragraph 32 j, Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, Nach dem Abschnitt römisch zehn b. wird ein neuer Abschnitt römisch zehn c. eingefügt:

„Xc. Besondere Bestimmungen für die Mitwirkung des Nationalrates in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Paragraph 74 c,

Der Nationalrat wirkt in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 50 b, 50 c und 50 d Absatz 2, B-VG mit.

Paragraph 74 d,

  1. Absatz eins,Der Nationalrat kann aufgrund einer Vorlage der Bundesregierung den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 50 b, B-VG ermächtigen,
    1. Ziffer eins
      einem Vorschlag für einen Beschluss, einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren und
    2. Ziffer 2
      Änderungen der Finanzhilfeinstrumente
    zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne Ermächtigung des Nationalrates muss der österreichische Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen.
  2. Absatz 2,Erfordert die besondere Dringlichkeit eine unverzügliche Beschlussfassung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, so kann der zuständige Bundesminister den Nationalrat unverzüglich befassen. Im Vorschlag für einen Beschluss gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind die Gründe für die besondere Dringlichkeit und die maßgeblichen Fristvorgaben auf Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus für dessen Behandlung anzugeben. Der Präsident weist eine solche Vorlage sofort nach Einlangen dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten gemäß Paragraph 32 f, Absatz eins, Ziffer 2, zu.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende hat den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich gemäß Paragraph 32 g, Absatz eins, einzuberufen und die Vorlage auf die Tagesordnung zu stellen. Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Ständige Unterausschuss beschließen, dass er aufgrund der besonderen Dringlichkeit die nach diesem Bundesgesetz dem Nationalrat zustehenden Befugnisse wahrnimmt. Ein solcher Beschluss ist gemeinsam mit dem Beschluss gemäß Absatz eins, Ziffer eins, unverzüglich gemäß Paragraph 39, Absatz eins, zu verlautbaren.
  4. Absatz 4,In der auf die Beschlussfassung gemäß Absatz 3, folgenden Sitzung des Nationalrates findet eine ESM-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte statt. Sie dient der Information des Nationalrates über den Beschluss, die Gründe für dessen Dringlichkeit und die Auswirkungen auf Österreich. In der Debatte über einen solchen Beschluss dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.

Paragraph 74 e,

  1. Absatz eins,Gegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten gemäß Paragraph 32 f, Absatz eins, Ziffer 2, sind
    1. Ziffer eins
      Vorlagen betreffend Beschlüsse gemäß Artikel 50 b, Ziffer 2, B-VG,
    2. Ziffer 2
      Vorlagen des zuständigen Bundesministers betreffend Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Paragraph 32 h, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5,
    3. Ziffer 3
      Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß den Bestimmungen der ESM-Informationsordnung sowie alle von Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente und
    4. Ziffer 4
      Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Paragraph 32 i, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Gegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM gemäß Paragraph 32 f, Absatz eins, Ziffer eins, sind Vorlagen und Berichte des zuständigen Bundesministers sowie Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse betreffend Sekundärmarktoperationen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 18, ESM-Vertrag.

Paragraph 74 f,

  1. Absatz eins,Nach Einlangen von Vorlagen gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins und 2 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten. Er weist Vorlagen gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins, dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zur Vorberatung zu.
  2. Absatz 2,Nach Einlangen von Vorlagen gemäß Paragraph 74 e, Absatz eins, verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten und weist diese unmittelbar diesem zu.
  3. Absatz 3,Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Artikel 50 c, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, ESM-Informationsordnung werden vom Präsidenten dem Budgetausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Die Bestimmungen über die Behandlung von Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2 und 4 finden keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Nach Einlangen von Vorlagen des zuständigen Bundesministers gemäß Paragraph 74 e, Absatz 2, verfügt der Präsident deren unverzügliche Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM und weist diese unmittelbar diesem zu.
  5. Absatz 5,Die Bundesregierung bzw. der zuständige Bundesminister können Vorlagen und Berichte gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 74 e bis zum Beginn der Abstimmung in einem Ständigen Unterausschuss gemäß Paragraph 32 f, ändern oder zurückziehen. Paragraph 25, gilt unter Maßgabe von Absatz 2 und 4 sinngemäß.

Paragraph 74 g,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Bundesregierung und der Nationalrat beachten die Sicherheitseinstufung der Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus über eine besondere Vertraulichkeit der Vorlagen, Dokumente, Berichte und Vorschläge für Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus.
  2. Absatz 2,Für die Unterrichtung über weitere Vorlagen und Dokumente zu Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus und den Umgang mit diesen gelten die „Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus“ (ESM-Informationsordnung), die als Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bilden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 91 a, Absatz eins, wird das Zitat „"Art". 21 Absatz 3, B-VG“ durch das Zitat „"Art". 125 Absatz 3, B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 3, Ziffer 6 und Paragraph 4, Absatz eins, der Anlage 2 zum GOG (Verteilungsordnung-EU) wird das Wort „Trés“ durch das Wort „Très“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 4, Absatz 3, der Anlage 2 zum GOG (Verteilungsordnung-EU) entfällt der Beistrich.

Novellierungsanordnung 14, Dem Geschäftsordnungsgesetz wird folgende Anlage betreffend Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Informationsordnung) angefügt:

„Anlage 3 zum GOG

Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus

(ESM-Informationsordnung)

Paragraph eins,

Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat unverzüglich über alle Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu unterrichten, die die Haushaltsführung des Bundes berühren. Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse betreffend

  1. Ziffer eins
    die Auflösung des Notfallreservefonds gemäß Artikel 4, Absatz 4, Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),
  2. Ziffer 2
    Schlussfolgerungen von Europäischer Kommission und EZB gemäß Artikel 4, Absatz 4, ESM-Vertrag,
  3. Ziffer 3
    Kapitalabrufe gemäß Artikel 9, Absatz eins und 2 sowie Regeln für Kapitalabrufe gemäß Artikel 9, Absatz 4, ESM-Vertrag,
  4. Ziffer 4
    Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens gemäß Artikel 10, Absatz eins, ESM-Vertrag,
  5. Ziffer 5
    Regeln für Kapitalveränderungen gemäß Artikel 10, Absatz 2, ESM-Vertrag
  6. Ziffer 6
    Anträgen und Analysen gemäß Artikel 13, Absatz eins, ESM-Vertrag,
  7. Ziffer 7
    die grundsätzliche Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM gemäß Artikel 13, Absatz 2, ESM-Vertrag,
  8. Ziffer 8
    die Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Artikel 13, Absatz 3, ESM-Vertrag,
  9. Ziffer 9
    Absichtserklärungen (Memorandum of Understanding) nach Artikel 13, Absatz 3, ESM-Vertrag,
  10. Ziffer 10
    Berichte nach Artikel 13, Absatz 7, ESM-Vertrag,
  11. Ziffer 11
    Leitlinien gemäß Artikel 14, Absatz 4,, Artikel 15, Absatz 4,, Artikel 16, Absatz 4,, Artikel 17, Absatz 4,, Artikel 18, Absatz 5, ESM-Vertrag,
  12. Ziffer 12
    Beibehaltung der Kreditlinien gemäß Artikel 14, Absatz 5, ESM-Vertrag,
  13. Ziffer 13
    Untersuchungen gemäß Artikel 14, Absatz 6, ESM-Vertrag,
  14. Ziffer 14
    Auszahlungen gemäß Artikel 15, Absatz 5,, Artikel 16, Absatz 5,, Artikel 17, Absatz 5, ESM-Vertrag,
  15. Ziffer 15
    die Einleitung von Sekundärmarktoperationen gemäß Artikel 18, Absatz 6, ESM-Vertrag,
  16. Ziffer 16
    Preisgestaltungsleitlinien gemäß Artikel 20, Absatz 2, ESM-Vertrag,
  17. Ziffer 17
    die Dividendenausschüttung und Dividendenleitlinien gemäß Artikel 23, ESM-Vertrag
  18. Ziffer 18
    Leitlinien und Vorschriften für Reservefonds gemäß Artikel 24, Absatz 3 und 4 ESM-Vertrag,
  19. Ziffer 19
    die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Artikel 27, Absatz eins, ESM-Vertrag,
  20. Ziffer 20
    Quartalsabschlüsse gemäß Artikel 27, Absatz 2, ESM-Vertrag,
  21. Ziffer 21
    die Übertragung der EFSF-Hilfen gemäß Artikel 40, Absatz eins und 2 ESM-Vertrag und

Ziffer 22 auf Beitritt zum Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 44, ESM-Vertrag.

Paragraph 2,

Der zuständige Bundesminister unterrichtet den Nationalrat weiters nach erfolgter Beschlussfassung in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über

  1. Ziffer eins
    die Bestellung des Vorsitzenden des Gouverneursrates gemäß Artikel 5, Absatz 2, ESM-Vertrag,
  2. Ziffer 2
    die Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 5, Absatz 6, Litera m, ESM-Vertrag,
  3. Ziffer 3
    die Annahme der Satzung und Geschäftsordnungen gemäß Artikel 5, Absatz 7, Litera c, ESM-Vertrag,
  4. Ziffer 4
    die Ernennung und Beendigung der Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors gemäß Artikel 7, ESM-Vertrag,
  5. Ziffer 5
    Maßnahmen zur Beitreibung einer Schuld gemäß Artikel 25, Absatz 2 und 3 ESM-Vertrag,
  6. Ziffer 6
    die Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß Artikel 30, Absatz eins, ESM-Vertrag,
  7. Ziffer 7
    die Aufhebung der Immunität der österreichischen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 35, Absatz 2, ESM-Vertrag,
  8. Ziffer 8
    die Anhängigmachung von Streitigkeiten beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 37, Absatz 3, ESM-Vertrag und
  9. Ziffer 9
    Anpassungen gemäß Artikel 44, ESM-Vertrag.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Sobald feststeht, dass eine Vorlage gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins, Ziffer eins, Geschäftsordnungsgesetz betreffend einen Vorschlag für einen Beschluss einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren in einer Sitzung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, hat der zuständige Bundesminister dem Nationalrat im Wege des Präsidenten eine schriftliche Information mit einer Einschätzung des Antrags aus österreichischer Sicht zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung hat spätestens zwei Tage vor der geplanten Behandlung im Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zu erfolgen.

Paragraph 4,

Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß Paragraph eins und 2 sind Angaben zum Datum und Status des Dokuments sowie zur Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu übermitteln.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach Einlangen von Dokumenten gemäß Paragraph eins bis 3 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten sowie an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist.
  2. Absatz 2,Sofern sich Dokumente, die gemäß Paragraph eins bis 3 übermittelt werden, auf Sekundärmarktinterventionen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 18, ESM-Vertrag beziehen, verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM sowie an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist.

Paragraph 6,

Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat gemäß Artikel 50 c, Absatz 3, B-VG jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht über die im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus getroffenen Maßnahmen vorzulegen, in dem diese beschrieben und erläutert werden.

Paragraph 7,

Vorlagen und Berichte gemäß Paragraph 74 e, Absatz eins und 2 Geschäftsordnungsgesetz sowie Berichte gemäß Artikel 50 c, Absatz 3, B-VG werden auch an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist, verteilt.

Paragraph 8,

Die gemäß Paragraph 5 und 7 von den Klubs namhaft gemachten Personen sowie die zuständigen Bediensteten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten über die Wahrung der Vertraulichkeit zu belehren.

Paragraph 9,

Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß Paragraph eins und 2, die gemäß der Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, können der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, wenn die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheiden die zuständigen Ständigen Unterausschüsse gemäß Paragraph 32 f, Geschäftsordnungsgesetz mit Beschluss.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 109, GOG-NR wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 20 c,, Paragraph 21, Absatz eins und 2, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 32 a, Absatz 3,, Paragraph 32 f, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraphen 32 g bis 32 j, die Bezeichnung des Abschnittes römisch zehn c, Paragraphen 74 c und 74 d, Paragraph 74 e, Absatz eins,, Paragraph 74 f, Absatz eins bis 3 und Absatz 5,, Paragraph 74 g,, Paragraph 107,, Paragraph 24, Absatz eins, der Anlage 1 zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse), die Bezeichnung sowie die Überschrift der Anlage 3 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Informationsordnung)“, Paragraph eins, Ziffer eins bis 10, Ziffer 11, hinsichtlich von Dokumenten zu Leitlinien gemäß Artikel 14, Absatz 4,, Artikel 15, Absatz 4,, Artikel 16, Absatz 4 und Artikel 17, Absatz 4, ESM-Vertrag, Ziffer 12 bis 14 und Ziffer 16 bis 22, Paragraphen 2 bis 4, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraphen 6 bis 9 der Anlage 3 zum GOG (ESM-Informationsordnung), jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2012,, treten gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Kraft. Paragraph 32 f, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 32 k,, Paragraph 74 e, Absatz 2,, Paragraph 74 f, Absatz 4,, Paragraph eins, Ziffer 11, hinsichtlich von Dokumenten zu Leitlinien gemäß Artikel 18, Absatz 5, ESM-Vertrag, Paragraph eins, Ziffer 15 und Paragraph 5, Absatz 2, der Anlage 3 zum GOG (ESM-Informationsordnung), jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2012,, treten in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind. Der Bundeskanzler gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt römisch zwei bekannt.“

Fischer

Faymann