64. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Sicherung der Transparenz bei der Wahrnehmung politischer und wirtschaftlicher Interessen (Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz – LobbyG) erlassen und das Gerichtsgebührengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz – LobbyG
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt Verhaltens- und Registrierungspflichten bei Tätigkeiten, mit denen auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände unmittelbar Einfluss genommen werden soll.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist auf die Interessenvertretung durch die Sozialpartner und kollektivvertragsfähigen Einrichtungen mit Ausnahme der Registrierungspflichten nach den §§ 9 und 12 nicht anzuwenden. Auf die Interessenvertretung durch sonstige Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände ist es mit Ausnahme der Verhaltenspflichten nach § 6 und der Registrierungspflichten nach den §§ 9 und 12 nicht anzuwenden.Dieses Bundesgesetz ist auf die Interessenvertretung durch die Sozialpartner und kollektivvertragsfähigen Einrichtungen mit Ausnahme der Registrierungspflichten nach den Paragraphen 9 und 12 nicht anzuwenden. Auf die Interessenvertretung durch sonstige Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände ist es mit Ausnahme der Verhaltenspflichten nach Paragraph 6 und der Registrierungspflichten nach den Paragraphen 9, und 12 nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Auf politische Parteien, auf gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband sowie auf Interessenverbände, die keine Dienstnehmer als Interessenvertreter beschäftigen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4Gewerberechtliche Vorschriften sowie berufs- und standesrechtliche Vorschriften für Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker bleiben unberührt.
Ausnahmen
§ 2.Paragraph 2,
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetz sind nicht anzuwenden
auf Tätigkeiten eines Funktionsträgers in Ausübung seines Aufgabenbereichs,
auf Tätigkeiten einer Person, mit denen diese nicht-unternehmerische eigene Interessen wahrnimmt,
auf die Wahrnehmung oder Vertretung der Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren,
auf die Rechtsberatung und Vertretung durch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und andere dazu befugte Personen,
auf die Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr und
auf Tätigkeiten, die auf Veranlassung eines Funktionsträgers ausgeübt werden.
Kompetenz
§ 3.Paragraph 3,
(Verfassungsbestimmung) Angelegenheiten der Verhaltenspflichten bei Lobbying und Interessenvertretung, der Pflichten zur Registrierung im Lobbying- und Interessenvertretungs-Register und der Rechtsfolgen der Verletzung solcher Pflichten sind in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.
Begriffsbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:
Lobbying-Tätigkeit: jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern zur Einflussnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 im Interesse eines Auftraggebers;Lobbying-Tätigkeit: jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern zur Einflussnahme im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, im Interesse eines Auftraggebers;
Lobbying-Auftrag: ein entgeltlicher Vertrag, durch den ein Auftraggeber den Auftragnehmer verpflichtet, Lobbying-Tätigkeiten auszuüben;
Lobbying-Unternehmen: ein Unternehmen, zu dessen Geschäftsgegenstand auch die Übernahme und die Erfüllung eines Lobbying-Auftrags gehört, selbst wenn es nicht auf Dauer angelegt ist;
Lobbyist: eine Person, die eine Lobbying-Tätigkeit als Organ, Dienstnehmer oder Auftragnehmer eines Lobbying-Unternehmens ausübt oder zu deren Aufgaben dies gehört;
Unternehmenslobbyist: Organe oder Dienstnehmer eines Unternehmens, zu deren mehr als nur geringfügigem Aufgabenbereich Lobbying-Tätigkeiten für dieses Unternehmen oder für ein mit ihm im Konzern verbundenes Unternehmen gehören, es sei denn, es handelt sich um die Wahrnehmung gesetzlich festgelegter Berufspflichten;
Interessenvertretung: jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern zur Einflussnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 im gemeinsamen Interesse der Mitglieder von Selbstverwaltungskörpern oder Interessenverbänden;Interessenvertretung: jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern zur Einflussnahme im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, im gemeinsamen Interesse der Mitglieder von Selbstverwaltungskörpern oder Interessenverbänden;
Selbstverwaltungskörper: ein durch Gesetz oder Verordnung eingerichteter, nichtterritorialer Selbstverwaltungskörper, der berufliche oder sonstige gemeinsame Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt, sowie ein Verband von Selbstverwaltungskörpern, der diese Interessen bundesweit wahrnimmt;
Interessenverband: ein Verein oder vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen, zu dessen Aktivitäten die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen gehört und der weder ein Lobbying-Unternehmen noch ein Selbstverwaltungskörper ist;
Interessenvertreter: Organe oder Dienstnehmer eines Selbstverwaltungskörpers oder Interessenverbandes, zu deren überwiegendem Aufgabenbereich die Interessenvertretung gehört;
Funktionsträger: der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder inländischer allgemeiner Vertretungskörper, Beamte, Vertragsbedienstete und andere Organe, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung, der Vollziehung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätig sind.
2. Abschnitt
Verhaltenspflichten
Lobbying-Tätigkeiten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsLobbying-Unternehmen, Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, Lobbyisten und Unternehmenslobbyisten dürfen Lobbying-Tätigkeiten nur ab Bekanntgabe zur Eintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register sowie während aufrechter Eintragung ausüben.
(2)Absatz 2Ein Lobbying-Unternehmen darf einen Lobbying-Auftrag nur ab Bekanntgabe zur Eintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register sowie während aufrechter Eintragung ausführen.
(3)Absatz 3Überdies hat ein Lobbying-Unternehmen
seinem Auftraggeber eine Schätzung des ihm für einen Lobbying-Auftrag zustehenden voraussichtlichen Honorars bekanntzugeben und ihn unverzüglich über eine Überschreitung dieser Schätzung zu informieren,
seinen Auftraggeber auf die mit einem Lobbying-Auftrag verbundenen Registrierungspflichten hinzuweisen, sofern dieser davon keine Kenntnis hat, und
es zu unterlassen, im Kontakt mit Auftraggebern und Kunden ein nicht bestehendes Auftrags- oder Beratungsverhältnis zu einem Funktionsträger zu behaupten.
Prinzipien der Lobbying-Tätigkeit und Interessenvertretung
§ 6.Paragraph 6,
Wer eine Lobbying-Tätigkeit betreibt oder eine Interessenvertretung wahrnimmt, hat
bei jedem erstmaligen Kontakt mit einem Funktionsträger seine Aufgabe sowie die Identität und die spezifischen Anliegen seines Auftrag- oder Dienstgebers bzw. des Selbstverwaltungskörpers oder Interessenverbandes darzulegen,
es zu unterlassen, sich Informationen auf unlautere Art und Weise zu beschaffen,
die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung stehenden Informationen wahrheitsgemäß weiterzugeben,
sich über die für den Funktionsträger kundgemachten Tätigkeitseinschränkungen und Unvereinbarkeitsregeln zu informieren und diese Einschränkungen zu beachten sowie
sich jedes unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger zu enthalten; das schließt es freilich nicht aus, dass gesellschaftlich akzeptierte und rechtmäßige Aktionen gesetzt werden, um einer Intervention den entsprechenden Nachdruck zu verleihen.
Verhaltenskodex
§ 7.Paragraph 7,
Lobbying-Unternehmen oder Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben ihren Lobbying-Tätigkeiten einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen und müssen darauf jedenfalls in ihrem Internetauftritt besonders hinweisen. Auf Verlangen jeder interessierten Person müssen sie dieser einen allgemein verfügbaren Zugang zu dem Verhaltenskodex bekanntgeben oder den Verhaltenskodex ausfolgen.
Tätigkeitseinschränkung
§ 8.Paragraph 8,
Ein Funktionsträger darf während der Dauer seiner Funktion in seinem Aufgabenbereich nicht als Lobbyist (§ 4 Z 4) tätig werden. Weitergehende Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Aufgaben und Tätigkeiten bleiben unberührt. Ein Funktionsträger darf während der Dauer seiner Funktion in seinem Aufgabenbereich nicht als Lobbyist (Paragraph 4, Ziffer 4,) tätig werden. Weitergehende Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Aufgaben und Tätigkeiten bleiben unberührt.
3. Abschnitt
Registrierungspflichten
Lobbying- und Interessenvertretungs-Register
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz führt automationsunterstützt ein Lobbying- und Interessenvertretungs-Register, in das
Lobbying-Unternehmen (Abteilung A1) sowie deren Aufgabenbereiche (Abteilung A2),
Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen (Abteilung B), sowie
Selbstverwaltungskörper (Abteilung C) und
Interessenverbände (Abteilung D)
einzutragen sind.
(2)Absatz 2Eintragungen in die Abteilungen A1 sowie B bis D sind elektronisch leicht zugänglich und unentgeltlich der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Die einzutragenden Daten sind der Bundesministerin für Justiz elektronisch zur Eintragung auf eine solche Art bekanntzugeben, die eine Authentifizierung vorsieht. Die Bundesministerin für Justiz hat die Daten nach Prüfung zur Aufnahme in das Register freizugeben oder deren Aufnahme mit Bescheid abzulehnen, wenn die bekanntgegebenen Daten nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen oder die Eintragung unzulässig ist.
(4)Absatz 4In die Abteilung A2 hat die Bundesministerin für Justiz den Vertragsteilen eines Lobbying-Auftrags und Funktionsträgern, mit denen ein Lobbyist in Kontakt getreten ist, Einsicht in die sie unmittelbar betreffenden Eintragungen zu gewähren. Anderen Personen oder Organen ist nach Anhörung des Lobbying-Unternehmens und des Auftraggebers Einsicht zu gewähren, wenn diese Personen oder Organe daran ein das Interesse an der Geheimhaltung der dort eingetragenen Daten erheblich überwiegendes rechtliches Interesse aus den Gründen des Art. 8 Abs. 2 MRK darlegen können. Weiter gehende gesetzliche Einschaurechte bleiben unberührt.In die Abteilung A2 hat die Bundesministerin für Justiz den Vertragsteilen eines Lobbying-Auftrags und Funktionsträgern, mit denen ein Lobbyist in Kontakt getreten ist, Einsicht in die sie unmittelbar betreffenden Eintragungen zu gewähren. Anderen Personen oder Organen ist nach Anhörung des Lobbying-Unternehmens und des Auftraggebers Einsicht zu gewähren, wenn diese Personen oder Organe daran ein das Interesse an der Geheimhaltung der dort eingetragenen Daten erheblich überwiegendes rechtliches Interesse aus den Gründen des Artikel 8, Absatz 2, MRK darlegen können. Weiter gehende gesetzliche Einschaurechte bleiben unberührt.
(5)Absatz 5Änderungen registrierter oder registrierungspflichtiger Umstände sind spätestens drei Wochen nach Eintritt der Änderung zur Eintragung bekanntzugeben.
Abteilung A
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsLobbying-Unternehmen haben in das Register Abteilung A1 zur Eintragung bekanntzugeben:
vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit
Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs,
eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten,
einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7) undeinen Hinweis auf den Verhaltenskodex (Paragraph 7,) und
gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website;
die Namen und Geburtsdaten ihrer Lobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie
innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den gesamten mit Lobbying-Tätigkeiten erzielten Umsatz und die Anzahl der bearbeiteten Lobbying-Aufträge.
(2)Absatz 2In das Register Abteilung A2 haben Lobbying-Unternehmen unverzüglich nach dem Zustandekommen des Vertrags zur Eintragung bekanntzugeben:
Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, sowie Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Auftraggebers eines Lobbying-Auftrags sowie
den vereinbarten Aufgabenbereich.
Abteilung B
§ 11.Paragraph 11,
Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben in das Register Abteilung B zur Eintragung bekanntzugeben:
vor erstmaliger Aufnahme von Lobbying-Tätigkeiten:
Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs,
eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten,
einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7) undeinen Hinweis auf den Verhaltenskodex (Paragraph 7,) und
gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website;
die Namen und Geburtsdaten ihrer Unternehmenslobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie
innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr, ob der für das abgelaufene Wirtschaftsjahr getätigte Aufwand für Lobbying-Tätigkeiten den Betrag von 100 000 Euro übersteigt.
Abteilungen C und D
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsSelbstverwaltungskörper haben in das Register Abteilung C zur Eintragung bekanntzugeben:
Name, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift,
die gesetzliche Grundlage ihrer Errichtung,
gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website,
innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und
innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung.
(2)Absatz 2Interessenverbände haben in das Register Abteilung D zur Eintragung bekanntzugeben:
Name, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift,
eine kurze Umschreibung ihres vertraglichen oder statutarischen Aufgabenbereichs,
gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website,
innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und
innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung.
(3)Absatz 3Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände können ihren Registrierungspflichten auch dadurch nachkommen, dass sie unter ihrem Namen einen elektronischen Link auf eine Website, auf der die in Abs. 1 und 2 genannten Daten veröffentlicht sind, zur Eintragung bekanntgeben.Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände können ihren Registrierungspflichten auch dadurch nachkommen, dass sie unter ihrem Namen einen elektronischen Link auf eine Website, auf der die in Absatz eins, und 2 genannten Daten veröffentlicht sind, zur Eintragung bekanntgeben.
(4)Absatz 4Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Verpflichtungen können für mehrere Selbstverwaltungskörper oder Interessenverbände in einer Bekanntgabe zur Eintragung durch eine für diese einschreitende Einrichtung erfüllt werden.Die in den Absatz eins, bis 3 genannten Verpflichtungen können für mehrere Selbstverwaltungskörper oder Interessenverbände in einer Bekanntgabe zur Eintragung durch eine für diese einschreitende Einrichtung erfüllt werden.
4. Abschnitt
Sanktionen und andere Rechtsfolgen
Verwaltungsstrafen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsWer
entgegen § 5 Abs. 1 eine Lobbying-Tätigkeit ausübt oder einen seiner Lobbyisten oder Unternehmenslobbyisten dazu veranlasst,entgegen Paragraph 5, Absatz eins, eine Lobbying-Tätigkeit ausübt oder einen seiner Lobbyisten oder Unternehmenslobbyisten dazu veranlasst,
entgegen § 5 Abs. 2 einen Lobbying-Auftrag ausführt,entgegen Paragraph 5, Absatz 2, einen Lobbying-Auftrag ausführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer außer den Fällen des Abs. 1 gegen seine Registrierungspflichten nach den §§ 10 und 11 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist ein Auftraggeber eines Lobbying-Auftrags sowie ein Lobbying-Unternehmen oder ein Unternehmen, das einen Unternehmenslobbyisten beschäftigt, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern er oder es ein nach § 15 Abs. 2 verbotenes Erfolgshonorar vereinbart.Wer außer den Fällen des Absatz eins, gegen seine Registrierungspflichten nach den Paragraphen 10, und 11 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist ein Auftraggeber eines Lobbying-Auftrags sowie ein Lobbying-Unternehmen oder ein Unternehmen, das einen Unternehmenslobbyisten beschäftigt, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern er oder es ein nach Paragraph 15, Absatz 2, verbotenes Erfolgshonorar vereinbart.
(3)Absatz 3Die für ein Verwaltungsstrafverfahren nach den Abs. 1 und 2 in erster Instanz zuständige Behörde hat die Bundesministerin für Justiz von der Einleitung und dem rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens unverzüglich zu verständigen.Die für ein Verwaltungsstrafverfahren nach den Absatz eins, und 2 in erster Instanz zuständige Behörde hat die Bundesministerin für Justiz von der Einleitung und dem rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens unverzüglich zu verständigen.
Streichung aus dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Register
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz kann eine in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register eingetragene Person mit Bescheid aus dem Register streichen, wenn die Streichung auf Grund einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung von Verhaltens- oder Registrierungspflichten nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit bildet. Die Bundesministerin für Justiz kann eine solche Streichung auch nur androhen, wenn dies ausreicht, um die in das Register eingetragene Person von weiteren Verletzungen ihrer Verhaltens- oder Registrierungspflichten abzuhalten.
(2)Absatz 2Die Streichung und deren Androhung sind im Register für einen Zeitraum von drei Jahren anzumerken. Eine neuerliche Eintragung nach einer Streichung ist erst nach Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin für Justiz hat eine in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register eingetragene Person aus dem Register zu streichen, wenn sie wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 153, 153a, 168b, 302 oder den §§ 304 bis 309 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine neuerliche Eintragung ist im Fall einer solchen Verurteilung erst nach Ablauf der Tilgungsfrist zulässig. Die Strafgerichte haben die Bundesministerin für Justiz von einer solchen rechtskräftigen Verurteilung zu verständigen.Die Bundesministerin für Justiz hat eine in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register eingetragene Person aus dem Register zu streichen, wenn sie wegen einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 153,, 153a, 168b, 302 oder den Paragraphen 304, bis 309 Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine neuerliche Eintragung ist im Fall einer solchen Verurteilung erst nach Ablauf der Tilgungsfrist zulässig. Die Strafgerichte haben die Bundesministerin für Justiz von einer solchen rechtskräftigen Verurteilung zu verständigen.
Nichtigkeit von Verträgen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsEin Lobbying-Auftrag ist nichtig, wenn er entgegen § 5 Abs. 1 mit einem nicht zur Eintragung bekanntgegebenen oder eingetragenen Lobbying-Unternehmen geschlossen wird oder entgegen § 5 Abs. 2 nicht zur Eintragung bekanntgegeben oder eingetragen wird. Was jemand wissentlich für einen solchen Auftrag gegeben hat, verfällt zu Gunsten des Bundes.Ein Lobbying-Auftrag ist nichtig, wenn er entgegen Paragraph 5, Absatz eins, mit einem nicht zur Eintragung bekanntgegebenen oder eingetragenen Lobbying-Unternehmen geschlossen wird oder entgegen Paragraph 5, Absatz 2, nicht zur Eintragung bekanntgegeben oder eingetragen wird. Was jemand wissentlich für einen solchen Auftrag gegeben hat, verfällt zu Gunsten des Bundes.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars aus einem Lobbying-Auftrag sowie die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für eine bestimmte Lobbying-Tätigkeit zwischen einem Lobbying-Unternehmen und dessen Lobbyisten oder zwischen einem Unternehmen, das Unternehmenslobbyisten beschäftigt, und dem Unternehmenslobbyisten ist nichtig, sofern die Lobbying-Tätigkeit auf den Abschluss von Verträgen mit dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband abzielt; das einem Lobbying-Unternehmen zugekommene Erfolgshonorar aus einem solchen Vertrag verfällt zu Gunsten des Bundes. Im Übrigen ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars insoweit nichtig, als das Erfolgshonorar in einem unangemessenen Verhältnis zum sonstigen Entgelt für den Auftrag steht.
(3)Absatz 3Wenn die Vertragsteile eines Lobbying-Auftrags zum Schein (§ 916 Abs. 1 ABGB) ein Entgelt vereinbart haben, das den wahren Wert des Auftrags erheblich übersteigt, verfällt dieser Teil des Entgelts zu Gunsten des Bundes.Wenn die Vertragsteile eines Lobbying-Auftrags zum Schein (Paragraph 916, Absatz eins, ABGB) ein Entgelt vereinbart haben, das den wahren Wert des Auftrags erheblich übersteigt, verfällt dieser Teil des Entgelts zu Gunsten des Bundes.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 3, mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) § 3 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 5 bis 8 sind nur auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeübt werden. Die Bestimmungen des § 15 sind nur auf Verträge und Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 geschlossen werden.Die Bestimmungen der Paragraphen 5, bis 8 sind nur auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeübt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 15, sind nur auf Verträge und Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 geschlossen werden.
(4)Absatz 4Lobbying-Unternehmen, Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tätig sind und ihre Tätigkeit weiter fortsetzen, haben die Daten nach den §§ 9 bis 12 bis 31. März 2013 zur Eintragung bekanntzugeben. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen diese sowie ihre Lobbyisten, Unternehmenslobbyisten und Interessenvertreter ihre Tätigkeit auch ohne Registrierung fortsetzen.Lobbying-Unternehmen, Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tätig sind und ihre Tätigkeit weiter fortsetzen, haben die Daten nach den Paragraphen 9, bis 12 bis 31. März 2013 zur Eintragung bekanntzugeben. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen diese sowie ihre Lobbyisten, Unternehmenslobbyisten und Interessenvertreter ihre Tätigkeit auch ohne Registrierung fortsetzen.
(5)Absatz 5Die Bestimmungen des § 13 sind nur auf Taten anzuwenden, die nach dem 31. März 2013 begangen werden.Die Bestimmungen des Paragraph 13, sind nur auf Taten anzuwenden, die nach dem 31. März 2013 begangen werden.
Vollziehung
§ 17.Paragraph 17,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Verweise
§ 18.Paragraph 18,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel 2
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2011 sowie die Verordnung der Bundesministerin für Justiz BGBl. II Nr. 242/2011, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011, sowie die Verordnung der Bundesministerin für Justiz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 7 wird das Zitat „TP 14 Z 3, 4, 8, 9, 10 und 11“ durch das Zitat „TP 14 Z 3, 4, 8 bis 11 und 13 bis 15“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 7, wird das Zitat „TP 14 Ziffer 3,, 4, 8, 9, 10 und 11“ durch das Zitat „TP 14 Ziffer 3,, 4, 8 bis 11 und 13 bis 15“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Tarifpost 14 werden nach der Z 12 folgende Z 13 bis 15 angefügt:In der Tarifpost 14 werden nach der Ziffer 12, folgende Ziffer 13, bis 15 angefügt:
für Eingaben zur Ersteintragung von Lobbying-Unternehmen in das
Lobbying-und Interessenvertretungs-Register Abteilung A1 ……………………...600 Euro
für Eingaben zur Ersteintragung von Unternehmen in das
Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung B ……………………….200 Euro
für Eingaben zur Ersteintragung in das
Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung C und D ………………100 Euro“.
3.Novellierungsanordnung 3, In Art. VI wird nach der Z 47 folgende Z 48 angefügt:In Art. römisch VI wird nach der Ziffer 47, folgende Ziffer 48, angefügt:
§ 2 Z 7 und Tarifpost 14 Z 13, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz in der Tarifpost 14 Z 13 bis 15 neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“Paragraph 2, Ziffer 7 und Tarifpost 14 Ziffer 13,, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit diesem Bundesgesetz in der Tarifpost 14 Ziffer 13, bis 15 neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“
Fischer
Faymann