BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 25. Juli 2012

Teil I

63. Bundesgesetz:

Änderung des Wehrgesetzes 2001 und des Waffengesetzes 1996

(NR: GP XXIV RV 1742 AB 1794 S. 159. BR: AB 8742 S. 810.)

63. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001 und das Waffengesetz 1996 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 56, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 56a.

Sonstige Bestimmungen“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 56, wird folgender Paragraph 56 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sonstige Bestimmungen

Paragraph 56 a,

Bei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, betreffend den Besitz, das Führen und das Überlassen

  1. Ziffer eins
    von Kriegsmaterial und verbotenen Waffen sowie
  2. Ziffer 2
    von Schusswaffen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG,
jeweils einschließlich der Munition für diese Waffen, nicht anzuwenden. Waffenverbote nach den Paragraphen 12 und 13 WaffG gelten jedoch auch bei solchen Veranstaltungen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 60, wird vor Absatz 3, folgender Absatz 2 k, eingefügt:

  1. Absatz 2 kDas Inhaltsverzeichnis und Paragraph 56 a, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 9 :,

„§ 9

EWR-Bürger, Schweiz und Liechtenstein“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 42 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 42b

Deaktivierung von Schusswaffen oder Kriegsmaterial“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils gemäß Paragraph 42 b, deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      Kartuschen verschossener Munition und
    2. Ziffer 2
      Läufe und Verschlüsse gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera c, der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß Paragraph 42 b, deaktiviert worden sind.“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des Paragraph 9, lautet:

„EWR-Bürger, Schweiz und Liechtenstein“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz 2, entfällt am Ende der Punkt und es wird die Wendung „und Liechtenstein.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 42 a, wird folgender Paragraph 42 b, samt Überschrift eingefügt:

„Deaktivierung von Schusswaffen oder Kriegsmaterial

Paragraph 42 b,

  1. Absatz einsSchusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, anzusehenden Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera c, dieser Verordnung sind deaktiviert, wenn
    1. Ziffer eins
      alle wesentlichen Bestandteile dieser Gegenstände irreversibel unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt oder ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die jeweils eine Wiederverwendbarkeit als Waffe ermöglicht, und
    2. Ziffer 2
      diese Gegenstände als deaktiviert gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind die technischen Anforderungen und Spezifikationen der Maßnahmen festzulegen, die die jeweilige Wiederverwendbarkeit von Gegenständen gemäß Absatz eins, ausschließen, sowie die Art und Form der Kennzeichnung als deaktivierter Gegenstand. Die Erlassung dieser Verordnung obliegt hinsichtlich des Kriegsmaterials dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der anderen Schusswaffen dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
  3. Absatz 3Im Bundesgebiet niedergelassene Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Waffengewerbes gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, berechtigt sind, sind auf Antrag zu ermächtigen, Schusswaffen und, sofern sie auch über die Berechtigung gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GewO 1994 verfügen, auch Schusswaffen, Läufe und Verschlüsse, die jeweils Kriegsmaterial sind, als deaktiviert zu kennzeichnen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hiefür vorliegen. Die Ermächtigung obliegt hinsichtlich des Kriegsmaterials dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und hinsichtlich der anderen Schusswaffen dem Bundesminister für Inneres. Eine Ermächtigung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gilt auch als Ermächtigung des Bundesministers für Inneres. Hinsichtlich ehemaligen Heeresgutes kann diese Kennzeichnung auch durch besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen.
  4. Absatz 4Gemäß Absatz 3, ermächtigte Gewerbetreibende sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Deaktivierung von Schusswaffen oder Kriegsmaterial an die Weisungen des jeweils zuständigen Bundesministers gebunden. Ermächtigte Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem jeweils zuständigen Bundesminister unverzüglich die Endigung oder das Ruhen oder die Zurücklegung oder die Entziehung der Gewerbeberechtigung bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Der jeweils zuständige Bundesminister hat die Ermächtigung gemäß Absatz 3, durch Bescheid zu entziehen, wenn,
    1. Ziffer eins
      nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ermächtigung rechtfertigen, oder
    2. Ziffer 2
      der Gewerbetreibende trotz Abmahnung Weisungen nicht befolgt oder
    3. Ziffer 3
      der Gewerbetreibende von seiner Ermächtigung auf andere Weise nicht rechtskonform Gebrauch macht.
    Über eine erfolgte Entziehung sind die gemäß Paragraph 333, GewO 1994 zuständige Gewerbebehörde und der jeweils andere Bundesminister zu verständigen.
  6. Absatz 6Die gemäß Absatz 3, ermächtigten Gewerbetreibenden haben binnen sechs Wochen ab Kennzeichnung diese der gemäß Paragraph 48, Absatz 3, zuständigen Waffenbehörde und, soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu melden. Diese Meldung hat Namen und Anschrift des Besitzers, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer sowie das Datum der Kennzeichnung zu umfassen.
  7. Absatz 7Ermächtigten Gewerbetreibenden gebührt vom Besitzer des gekennzeichneten Gegenstandes für ihre Tätigkeit gemäß Absatz 3, ein angemessenes Entgelt.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 8, wird durch folgende Ziffer 8 bis 10 ersetzt:

  1. Ziffer 8
    eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (Paragraph 41, Absatz 3,) zuwiderhandelt;
  2. Ziffer 9
    Schusswaffen nicht gemäß Paragraph 16 a, sicher verwahrt;
  3. Ziffer 10
    es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 58, Absatz 6, durchführen zu lassen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 9, ist nach der Wendung „oder zu führen“ die Wendung „sowie für die Verwahrung gemäß Paragraph 41 “, einzufügen.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 58, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010, bereits im Besitz einer Schusswaffe der Kategorie D sind, trifft die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, nicht. Werden diese Schusswaffen einem Dritten überlassen, ist der Erwerber verpflichtet, diese registrieren zu lassen; eine freiwillige Registrierung gemäß Absatz 2, ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 58, Absatz 4, werden folgende Absatz 5 bis 9 angefügt:

  1. Absatz 5Abweichend von Paragraph 42 b, Absatz eins und 2 gilt eine Schusswaffe, die nicht Kriegsmaterial ist, und die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, verwendungsunfähig gemacht worden ist, als gemäß Paragraph 42 b, deaktiviert, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Rückbau der Schusswaffe einen Aufwand bedeutet, der einer Neuanfertigung entspricht.
  2. Absatz 6Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, bereits im Besitz von als Kriegsmaterial gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera a und b der Verordnung betreffend Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffen sowie von Läufen und Verschlüssen gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera c, dieser Verordnung sind, die nach anderen Kriterien als nach den in Paragraph 42 b, genannten dauernd unbrauchbar gemacht wurden und denen keine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, erteilt wurde, haben binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten durch einen gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, ermächtigten Gewerbetreibenden eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 42 b, Absatz eins, vornehmen zu lassen.
  3. Absatz 7Erfüllt das gemäß Absatz 6, einem gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, ermächtigten Gewerbetreibenden vorgelegte Kriegsmaterial nicht die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung als deaktivierter Gegenstand, so hat der Besitzer binnen vier Wochen ab Vorliegen des Prüfungsergebnisses entweder eine Deaktivierung gemäß Paragraph 42 b, vornehmen zu lassen oder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu stellen oder das Kriegsmaterial bei der Behörde abzuliefern oder einem zum Besitz Berechtigten zu überlassen und dies jeweils dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen.
  4. Absatz 8Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, gilt der Besitz von Kriegsmaterial gemäß Absatz 6 bis zum Ablauf der jeweiligen Fristen nach Absatz 6 und 7 oder bis zur erfolgten Kennzeichnung durch ermächtigte Gewerbetreibende oder Fachorgane gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, oder bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung als erlaubt, sofern dieser Besitz vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, begründet wurde.
  5. Absatz 9Wird in den Fällen des Absatz 7, das betreffende Kriegsmaterial bei der Behörde abgeliefert, so geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem ehemaligen Besitzer ist dabei vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn dies binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt wird.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 61, wird vor der Ziffer 4, folgende Ziffer 3 c, eingefügt:

  1. Ziffer 3 c
    der Paragraphen 42 b und 58 Absatz 6 bis 9 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport soweit Kriegsmaterial betroffen ist;“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 62, Absatz 9, entfällt nach dem Ausdruck „§§ 2 Absatz eins “, der Ausdruck „und 3“.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 62, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:

  1. Absatz 12Mit dem gemäß Paragraph 58, Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Jänner 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu Paragraph 42 b,, Paragraph 5,, Paragraph 42 b, samt Überschrift, Paragraph 58, Absatz 5 bis 9 und Paragraph 61,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 63/2012;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, (wobei Ziffer 14, der Waffengesetz-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, entfällt);
    3. Ziffer 3
      das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu Paragraph 9,, die Überschrift zu Paragraph 9 und Paragraph 9,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, (wobei Ziffer eins und Ziffer 17, der Waffengesetz-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, als entsprechend geändert gelten);
    4. Ziffer 4
      Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, (wobei Ziffer 79, der Waffengesetz-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, entfällt);
    5. Ziffer 5
      Paragraph 55, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, (wobei Ziffer 83, der Waffengesetz-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, als entsprechend geändert gilt);
    6. Ziffer 6
      Paragraph 58, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, (wobei Ziffer 86, der Waffengesetz-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, als entsprechend geändert gilt).
  2. Absatz 13Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.“

Fischer

Faymann