BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 24. Juli 2012

Teil I

61. Bundesgesetz:

Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 - KorrStrÄG 2012

(NR: GP XXIV IA 1950/A AB 1833 S. 163. BR: AB 8750 S. 810.)

61. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 - KorrStrÄG 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4,), einen österreichischen Amtsträger (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a,) oder einen österreichischen Schiedsrichter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 c,) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als österreichischer Beamter, österreichischer Amtsträger oder österreichischer Schiedsrichter begeht;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 64, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    außer dem Fall der Ziffer 2, strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (Paragraphen 302 bis 309), wenn
    1. Litera a
      der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder
    2. Litera b
      die Tat zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder österreichischen Schiedsrichters begangen wurde;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, entfällt die Litera a,

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    für den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine andere Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen eine Kirche oder Religionsgesellschaft, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    als Organ oder Bediensteter eines Unternehmens tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, das eine solche Gebietskörperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Gebietskörperschaften betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, jedenfalls aber jedes Unternehmens, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraphen 168 c bis 168e samt Überschriften werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des Zweiundzwanzigsten Abschnitts des Besonderen Teils lautet:

„Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 305, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEin Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (Absatz 4,) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 305, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 305, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Keine ungebührlichen Vorteile sind
    1. Ziffer eins
      Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht,
    2. Ziffer 2
      Vorteile für gemeinnützige Zwecke (Paragraph 35, BAO), auf deren Verwendung der Amtsträger oder Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss ausübt, sowie
    3. Ziffer 3
      in Ermangelung von Erlaubnisnormen im Sinne der Ziffer eins, orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 306, samt Überschrift lautet:

„Vorteilsannahme zur Beeinflussung

Paragraph 306,

  1. Absatz einsEin Amtsträger oder Schiedsrichter, der außer in den Fällen der Paragraphen 304 und 305 mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (Paragraph 305, Absatz 4,) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 307 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen ungebührlichen Vorteil (Paragraph 305, Absatz 4,) für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 307 b, samt Überschrift lautet:

„Vorteilszuwendung zur Beeinflussung

Paragraph 307 b,

  1. Absatz einsWer außer in den Fällen der Paragraphen 307 und 307a einem Amtsträger oder Schiedsrichter einen ungebührlichen Vorteil (Paragraph 305, Absatz 4,) für ihn oder einen Dritten mit dem Vorsatz anbietet, verspricht oder gewährt, ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 307 c, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 308, lautet:

Paragraph 308,

  1. Absatz einsWer für sich oder einen Dritten dafür einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nehme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen dafür einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nehme.
  3. Absatz 3Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4Eine Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder Schiedsrichters ist dann ungebührlich, wenn sie auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts abzielt oder mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines ungebührlichen Vorteils (Paragraph 305, Absatz 4,) für den Amtsträger oder für ihn an einen Dritten verbunden ist.
  5. Absatz 5Der Täter ist nicht nach den vorstehenden Absätzen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 308, wird folgender Paragraph 309, samt Überschrift eingefügt:

„Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten

Paragraph 309,

  1. Absatz einsEin Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
  3. Absatz 3Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Vorteil begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, übersteigt der Vorteil jedoch 50 000 Euro mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, StGB) und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde, strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen nach den Paragraphen 304 bis 309 StGB;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 20 b, Absatz 3, wird die Zahl „308“ durch die Zahl „309“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 514, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 21Paragraphen 20 a, Absatz eins, Ziffer 5 und 20b Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Fischer

Faymann