60. Bundesgesetz, mit dem das Paßgesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz betreffend das Paßwesen für österreichische Staatsbürger (Paßgesetz 1992), BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend das Paßwesen für österreichische Staatsbürger (Paßgesetz 1992), BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5In Paragraph 5
a) werden in Abs. 1 nach der Z 2 folgende Z 2a bis 2c eingefügt:a) werden in Absatz eins, nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a bis 2 c eingefügt:
die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,
den Präsidenten des Rechnungshofes,
die Mitglieder der Volksanwaltschaft,“
b) wird folgender Abs. 3 angefügt:b) wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Passinhaber hat den Dienstpass nach Beendigung der für die Ausstellung des Dienstpasses maßgeblichen Funktion unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„Diplomatenpässe
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diplomatenpässe sind auszustellen für
die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,
die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,
Mitglieder des außenpolitischen Ausschusses des Nationalrates sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,
leitende Bedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten,
sonstige Beamte des höheren auswärtigen Dienstes mit Ausnahme von Beamten im Ruhestand,
sonstige Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung,
Mitglieder des diplomatischen Personals österreichischer Berufsvertretungsbehörden,
die Leiter von Koordinationsbüros der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit und deren Stellvertreter,
andere Personen, die von der Republik Österreich in diplomatischer oder konsularischer Funktion im Ausland eingesetzt werden,
Personen, die in leitender Funktion im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt, und
die Ehegatten oder eingetragenen Partner der in Z 1, 8 und 9 genannten Personen, die minderjährigen Kinder der in Z 8 und 9 genannten Personen, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der in Z 8 und 9 genannten Personen.die Ehegatten oder eingetragenen Partner der in Ziffer eins, 8 und 9 genannten Personen, die minderjährigen Kinder der in Ziffer 8 und 9 genannten Personen, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der in Ziffer 8 und 9 genannten Personen.
(2)Absatz 2,Mit Beendigung der für die Ausstellung eines Diplomatenpasses maßgeblichen Funktion erlischt der Anspruch auf einen Diplomatenpass. Der Passinhaber hat den Diplomatenpass unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 2 und 2a“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 2 und 2a“ ersetzt.
3a.Novellierungsanordnung 3a, In § 24 Abs. 1 wird in Z 1 das Wort „oder“ durch einen Beistrich, in Z 2 nach dem Wort „verwendet“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und danach folgende Z 3 eingefügt:In Paragraph 24, Absatz eins, wird in Ziffer eins, das Wort „oder“ durch einen Beistrich, in Ziffer 2, nach dem Wort „verwendet“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und danach folgende Ziffer 3, eingefügt:
trotz Aufforderung der Behörde der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, den Pass zur Entwertung zurückzustellen, nicht nachkommt,“trotz Aufforderung der Behörde der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder Paragraph 6, Absatz 2,, den Pass zur Entwertung zurückzustellen, nicht nachkommt,“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 25 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,Die §§ 5 Abs. 1 und 3, 6, 15 Abs. 4 und 24 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2012 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Diplomatenpässe, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden und bei denen die Voraussetzungen für eine Ausstellung nach § 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht mehr vorliegen, verlieren mit Ablauf von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.“Die Paragraphen 5, Absatz eins und 3, 6, 15 Absatz 4 und 24 Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2012, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Diplomatenpässe, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden und bei denen die Voraussetzungen für eine Ausstellung nach Paragraph 6, in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht mehr vorliegen, verlieren mit Ablauf von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.“
Fischer
Faymann