6. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 76a Abs. 1 Z 4 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof6. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 4, der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 BGemäß Artikel 140, Absatz 5 und 6 B-VG und § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:VG und Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2011, G 17/11 - 6, G 49/11 - 6, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Jänner 2012, zu Recht erkannt:
Die Wortfolge „eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn die im Einleitungssatz und in Z 1 bis Z 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;“ in § 76a Abs. 1 Z 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 66/2010, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge „eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn die im Einleitungssatz und in Ziffer eins bis Ziffer 3, genannten Voraussetzungen erfüllt sind;“ in Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer 4, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2012 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann