(7)Absatz 7,Wahlwerber und natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, haben Einnahmen aus Sponsoring, deren Gesamtbetrag 12 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Adresse des Sponsors offenzulegen. § 2 Z 6 PartG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sponsoring für Wahlwerber zum Amt des Bundespräsidenten oder für natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, erfasst ist. Wahlwerber und natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, haben Einnahmen aus Inseraten, soweit diese Einnahmen im Einzelfall den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Adresse des Inserenten offenzulegen. § 2 Z 7 PartG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Inserate in Medien, deren Medieninhaber der Wahlwerber oder natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, sind, erfasst werden. Für die Art und Weise der Offenlegung von Sponsoring und Inseraten gilt Abs. 4 zweiter Satz.Wahlwerber und natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, haben Einnahmen aus Sponsoring, deren Gesamtbetrag 12 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Adresse des Sponsors offenzulegen. Paragraph 2, Ziffer 6, PartG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sponsoring für Wahlwerber zum Amt des Bundespräsidenten oder für natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, erfasst ist. Wahlwerber und natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, haben Einnahmen aus Inseraten, soweit diese Einnahmen im Einzelfall den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Adresse des Inserenten offenzulegen. Paragraph 2, Ziffer 7, PartG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Inserate in Medien, deren Medieninhaber der Wahlwerber oder natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, sind, erfasst werden. Für die Art und Weise der Offenlegung von Sponsoring und Inseraten gilt Absatz 4, zweiter Satz.