Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 29. Juni 2012 |
Teil römisch eins |
57. Bundesgesetz: | Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Ausschussbericht 1845 Sitzung 163. Bundesrat:, Ausschussbericht 8752 Sitzung 810.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Jede politische Partei, die Fördermittel nach diesem Bundesgesetz erhält, hat über die Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen. Die Verwendung ist im ersten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts im Sinne des Paragraph 5, Parteiengesetz 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen.
Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in Paragraph eins, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 vH dieser Indexzahl und in der Folge 5 vH der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die 50 Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Euro abzurunden und Beträge, die 50 Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Rechnungshof hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.
Fischer
Faymann