50. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Abzeichengesetz 1960, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Ärztegesetz 1998, das ASOR-Durchführungsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Beschußgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Bundes-Ehrenzeichengesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Bundesgesetz über eine Amnestie 1995, das Bundesgesetz vom 15. Juli 1964 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, das Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, das Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte, das Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesvergabegesetz 2006, das Chemikaliengesetz 1996, das Devisengesetz 2004, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Eisenbahngesetz 1957, das Elektrotechnikgesetz 1992, das Energielenkungsgesetz 1982, die Exekutionsordnung, das Exekutivdienstzeichengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Führerscheingesetz, das Gefahrgutbeförderungsgesetz, das Gehaltsgesetz 1956, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Heeresgebührengesetz 2001, das Kraftfahrgesetz 1967, das Kraftfahrliniengesetz, das Kriegsmaterialgesetz, das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, das Mediengesetz, das Meldegesetz 1991, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Militärbefugnisgesetz, das Munitionslagergesetz 2003, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Paßgesetz 1992, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das Pornographiegesetz, das Preisgesetz 1992, das Punzierungsgesetz 2000, das Pyrotechnikgesetz 2010, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Rezeptpflichtgesetz, das Rundfunkgebührengesetz, das Sanktionengesetz 2010, das Schifffahrtsgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Sprengmittelgesetz 2010, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Strafvollzugsgesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Suchtmittelgesetz, das Tierseuchengesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Vereinsgesetz 2002, das Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971, das Versammlungsgesetz 1953, das Versorgungssicherungsgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das Verwundetenmedaillengesetz, das Waffengesetz 1996, das Wehrgesetz 2001, das Wiedereinstellungsgesetz 1950, das Zivildienstgesetz 1986 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden sowie das Führungs- und Verfügungsgesetz aufgehoben wird (Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG)50. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Abzeichengesetz 1960, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Ärztegesetz 1998, das ASOR-Durchführungsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Beschußgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Bundes-Ehrenzeichengesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Bundesgesetz über eine Amnestie 1995, das Bundesgesetz vom 15. Juli 1964 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, das Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, das Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte, das Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesvergabegesetz 2006, das Chemikaliengesetz 1996, das Devisengesetz 2004, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Eisenbahngesetz 1957, das Elektrotechnikgesetz 1992, das Energielenkungsgesetz 1982, die Exekutionsordnung, das Exekutivdienstzeichengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Führerscheingesetz, das Gefahrgutbeförderungsgesetz, das Gehaltsgesetz 1956, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Heeresgebührengesetz 2001, das Kraftfahrgesetz 1967, das Kraftfahrliniengesetz, das Kriegsmaterialgesetz, das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, das Mediengesetz, das Meldegesetz 1991, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Militärbefugnisgesetz, das Munitionslagergesetz 2003, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Paßgesetz 1992, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das Pornographiegesetz, das Preisgesetz 1992, das Punzierungsgesetz 2000, das Pyrotechnikgesetz 2010, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Rezeptpflichtgesetz, das Rundfunkgebührengesetz, das Sanktionengesetz 2010, das Schifffahrtsgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Sprengmittelgesetz 2010, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Strafvollzugsgesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Suchtmittelgesetz, das Tierseuchengesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Vereinsgesetz 2002, das Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971, das Versammlungsgesetz 1953, das Versorgungssicherungsgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das Verwundetenmedaillengesetz, das Waffengesetz 1996, das Wehrgesetz 2001, das Wiedereinstellungsgesetz 1950, das Zivildienstgesetz 1986 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden sowie das Führungs- und Verfügungsgesetz aufgehoben wird (Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art.
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Gegenstand / Bezeichnung
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1
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Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
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2
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Änderung des Abzeichengesetzes 1960
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3
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Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
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4
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Änderung des Ärztegesetzes 1998
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5
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Änderung des ASOR-Durchführungsgesetzes
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6
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Änderung des Asylgesetzes 2005
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7
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Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
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8
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Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
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9
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Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
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10
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Änderung des Beschußgesetzes
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11
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Änderung des Biozid-Produkte-Gesetzes
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12
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Änderung des Bundes-Ehrenzeichengesetzes
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13
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Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
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14
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Änderung des Bundesgesetzes über eine Amnestie 1995
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15
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Änderung des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1964 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964Änderung des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1964 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964
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16
|
Änderung des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs
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17
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Änderung des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
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18
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Änderung des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1948 über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte
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19
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Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Mai 1976 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Mai 1976 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976
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20
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Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes
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21
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Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes
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22
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Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
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23
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Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006
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24
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Änderung des Chemikaliengesetzes 1996
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25
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Änderung des Devisengesetzes 2004
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26
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Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008
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27
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Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
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28
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Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992
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29
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Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982
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30
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Änderung der Exekutionsordnung
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31
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Änderung des Exekutivdienstzeichengesetzes
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32
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Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008
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33
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Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
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34
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Änderung des Führerscheingesetzes
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35
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Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
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36
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Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
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37
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Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996
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38
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Änderung der Gewerbeordnung 1994
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39
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Änderung des Glücksspielgesetzes
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40
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Änderung des Grenzkontrollgesetzes
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41
|
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995
|
42
|
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001
|
43
|
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
|
44
|
Änderung des Kraftfahrliniengesetzes
|
45
|
Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
|
46
|
Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997
|
47
|
Änderung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011
|
48
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Änderung des Mediengesetzes
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49
|
Änderung des Meldegesetzes 1991
|
50
|
Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002
|
51
|
Änderung des Militärbefugnisgesetzes
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52
|
Änderung des Munitionslagergesetzes 2003
|
53
|
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
|
54
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Änderung des Paßgesetzes 1992
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55
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Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes
|
56
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Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
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57
|
Änderung des Pornographiegesetzes
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58
|
Änderung des Preisgesetzes 1992
|
59
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Änderung des Punzierungsgesetzes 2000
|
60
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Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010
|
61
|
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
|
62
|
Änderung des Rezeptpflichtgesetzes
|
63
|
Änderung des Rundfunkgebührengesetzes
|
64
|
Änderung des Sanktionengesetzes 2010
|
65
|
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
|
66
|
Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002
|
67
|
Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010
|
68
|
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
|
69
|
Änderung des Strafregistergesetzes 1968
|
70
|
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
|
71
|
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
|
72
|
Änderung des Suchtmittelgesetzes
|
73
|
Änderung des Tierseuchengesetzes
|
74
|
Änderung des Umweltinformationsgesetzes
|
75
|
Änderung des Vereinsgesetzes 2002
|
76
|
Änderung des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971
|
77
|
Änderung des Versammlungsgesetzes 1953
|
78
|
Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes
|
79
|
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
|
80
|
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991
|
81
|
Änderung des Verwundetenmedaillengesetzes
|
82
|
Änderung des Waffengesetzes 1996
|
83
|
Änderung des Wehrgesetzes 2001
|
84
|
Änderung des Wiedereinstellungsgesetzes 1950
|
85
|
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986
|
86
|
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
|
87
|
Aufhebung des Führungs- und Verfügungsgesetzes
|
88
|
Anpassungsbestimmungen
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89
|
Übergangsbestimmungen
|
Artikel 1
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2012, wird wie folgt geändert:Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 7 :,
„§ 7
|
Landespolizeidirektionen“
|
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 8:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 8 :,
„§ 8
|
Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet einer Gemeinde“
|
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 12:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 12 :,
„§ 12
|
Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen“
|
4.Novellierungsanordnung 4, In §§ 4 Abs. 2, 13 Abs. 1 sowie 60 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt und in § 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und Bundespolizeidirektionen,“.In Paragraphen 4, Absatz 2,, 13 Absatz eins, sowie 60 Absatz eins, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt und in Paragraph 4, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und Bundespolizeidirektionen,“.
5.Novellierungsanordnung 5, In §§ 5 Abs. 4 und 35a Abs. 1 und 5 werden das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ und in § 35a Abs. 3 und § 86 Abs. 2 das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.In Paragraphen 5, Absatz 4 und 35a Absatz eins und 5 werden das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ und in Paragraph 35 a, Absatz 3 und Paragraph 86, Absatz 2, das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Der Wachkörper Bundespolizei besteht aus den Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte sowie allen in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, sowie der Chefärztliche Dienst bilden die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Landespolizeidirektionen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsFür jedes Bundesland besteht eine Landespolizeidirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt. An der Spitze einer Landespolizeidirektion steht der Landespolizeidirektor. In Wien trägt der Landespolizeidirektor die Funktionsbezeichnung „Landespolizeipräsident“. Der Landespolizeidirektor ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu bestellen. Zum Landespolizeidirektor kann nur bestellt werden, wer eine abgeschlossene akademische Ausbildung aufweist. Stellvertreter des Landespolizeidirektors werden nach Anhörung des jeweiligen Landeshauptmannes bestellt.
(2)Absatz 2Den Exekutivdienst versehen der Landespolizeidirektor sowie die ihm beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
(3)Absatz 3Die Angelegenheiten des inneren Dienstes werden vom Landespolizeidirektor besorgt.
(4)Absatz 4Soweit ein ärztlicher Dienst eingerichtet ist, hat dieser an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern für bestimmte Verwendungen, unbeschadet der Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzleramtes nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, mitzuwirken. Zu diesem Zweck dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung auch Gesundheitsdaten im Sinne des § 4 Z 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden, soweit diese zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich sind. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen.Soweit ein ärztlicher Dienst eingerichtet ist, hat dieser an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern für bestimmte Verwendungen, unbeschadet der Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzleramtes nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, mitzuwirken. Zu diesem Zweck dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung auch Gesundheitsdaten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden, soweit diese zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich sind. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die öffentliche Sicherheit im gesamten Land maßgebliche Weisung, die er einem Landespolizeidirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 samt Überschrift lautet:Paragraph 8, samt Überschrift lautet:
„Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet einer Gemeinde
§ 8.Paragraph 8,
Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz:
für das Gebiet der Gemeinden Eisenstadt und Rust;
für das Gebiet der Gemeinden Graz und Leoben;
für das Gebiet der Gemeinde Innsbruck;
für das Gebiet der Gemeinden Klagenfurt am Wörthersee und Villach;
für das Gebiet der Gemeinden Linz, Steyr und Wels;
für das Gebiet der Gemeinde Salzburg;
für das Gebiet der Gemeinden Sankt Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat;
für das Gebiet der Gemeinde Wien.
10.Novellierungsanordnung 10, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsAußerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind diesen bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 9 Abs. 3 werden das Wort „Sicherheitsdirektors“ durch das Wort „Landespolizeidirektors“ und das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, werden das Wort „Sicherheitsdirektors“ durch das Wort „Landespolizeidirektors“ und das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 10 samt Überschrift lautet:Paragraph 10, samt Überschrift lautet:
„Polizeikommanden
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsIm Bereich jeder Landespolizeidirektion hat der Bundesminister für Inneres Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden samt deren Polizeiinspektionen einzurichten.
(2)Absatz 2Sofern dies für die bezirksüberschreitende Besorgung des Exekutivdienstes im Bereich einer Landespolizeidirektion erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres auch unmittelbar der Landespolizeidirektion untergeordnete Polizeiinspektionen einrichten.
(3)Absatz 3Die Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und Polizeiinspektionen hat nach Maßgabe der den Bezirksverwaltungsbehörden obliegenden Anordnungsbefugnis im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung zu erfolgen und darf dieser nicht entgegenstehen.
(4)Absatz 4Organisatorische Maßnahmen im Bereich von Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden sowie Polizeiinspektionen obliegen dem Landespolizeidirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung von der Leitung eines Bezirks- oder Stadtpolizeikommandos oder einer Polizeiinspektion oder Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben. Soweit die genannten Maßnahmen jedoch über den örtlichen Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder den Landespolizeidirektor betreffen, werden sie vom Bundesminister für Inneres getroffen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 12 samt Überschrift lautet:Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
„Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDer Landespolizeidirektor hat im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen auf deren Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten aufzuteilen (Geschäftseinteilung).
(2)Absatz 2Der Landespolizeidirektor hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten die Genehmigung dem Behördenleiter vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Falle der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hierbei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, dass der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.
(3)Absatz 3Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 13 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „ , den Bundespolizeidirektionen und den Polizeikommanden (§ 10)“. In § 13 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ und das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „ , die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden“ durch die Wortfolge „und die Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „ , den Bundespolizeidirektionen und den Polizeikommanden (Paragraph 10,)“. In Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ und das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt. In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „ , die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden“ durch die Wortfolge „und die Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 wird das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ sowie in § 14 Abs. 1 das Wort „Sicherheitsdirektors“ durch das Wort „Landespolizeidirektors“ ersetzt.In Paragraphen 14, Absatz eins und 15 Absatz eins, wird das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ sowie in Paragraph 14, Absatz eins, das Wort „Sicherheitsdirektors“ durch das Wort „Landespolizeidirektors“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In §§ 14 Abs. 2, 76 Abs. 6, 80 Abs. 2, 86 Abs. 2 und 93a Abs. 2 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraphen 14, Absatz 2,, 76 Absatz 6,, 80 Absatz 2,, 86 Absatz 2 und 93a Absatz 2, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 14 Abs. 3 wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion für das Gebiet einer Gemeinde, in dem sie zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 3, wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion für das Gebiet einer Gemeinde, in dem sie zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 14a lautet:Paragraph 14 a, lautet:
„§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz einsDie Landespolizeidirektion entscheidet in letzter Instanz über Berufungen gegen
sicherheitspolizeiliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und
sicherheitspolizeiliche Bescheide der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8).sicherheitspolizeiliche Bescheide der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,).
(2)Absatz 2Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion in letzter Instanz. Nimmt jedoch der Bürgermeister zugleich die Funktion der Bezirksverwaltungsbehörde wahr, ist die zuständige Landespolizeidirektion in letzter Instanz zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde berufen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und die Bundespolizeidirektionen“.In Paragraph 15, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und die Bundespolizeidirektionen“.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Sicherheitsdirektoren“ durch das Wort „Landespolizeidirektoren“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird das Wort „Sicherheitsdirektoren“ durch das Wort „Landespolizeidirektoren“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 58b wird in Abs. 1 das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ und in Abs. 3 das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 58 b, wird in Absatz eins, das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ und in Absatz 3, das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 60 Abs. 2 wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ und die Wortfolge „sie der ihnen übergeordneten Sicherheitsdirektion“ durch die Wortfolge „diese für eine Verarbeitung gemäß Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz 2, wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ und die Wortfolge „sie der ihnen übergeordneten Sicherheitsdirektion“ durch die Wortfolge „diese für eine Verarbeitung gemäß Absatz eins “, ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 76 Abs. 1 und 2 sowie § 86 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8)“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 86, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,)“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 92a Abs. 2 wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8),“ ersetzt.In Paragraph 92 a, Absatz 2, wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,),“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 94 wird folgender Abs. 33 angefügt:Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 33, angefügt:
„(33)Absatz 33§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4 und 6, § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 samt Überschriften, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 und § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 bis 3, § 14a, § 15 Abs. 1 und 2, § 35a Abs. 1, 3 und 5, § 58b Abs. 1 und 3, § 60 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1, 2 und 6, § 80 Abs. 2, § 86 Abs. 1 und 2, § 92a Abs. 2, § 93a Abs. 2, § 96 Abs. 6 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Die §§ 13 Abs. 2 und 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4 und 6, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraphen 7 und 8 samt Überschriften, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 10 und Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz eins und 2, Paragraph 14, Absatz eins bis 3, Paragraph 14 a,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 35 a, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 58 b, Absatz eins und 3, Paragraph 60, Absatz eins und 2, Paragraph 76, Absatz eins,, 2 und 6, Paragraph 80, Absatz 2,, Paragraph 86, Absatz eins und 2, Paragraph 92 a, Absatz 2,, Paragraph 93 a, Absatz 2,, Paragraph 96, Absatz 6 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft. Die Paragraphen 13, Absatz 2 und 14a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 96 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:Paragraph 96, werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6Mit dem 1. September 2012 werden die behördlichen Aufgaben und Befugnisse sowie alle darüber hinaus bestehenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen und Ansprüche der Sicherheitsdirektion, der Bundespolizeidirektionen sowie des Landespolizeikommandos auf die Landespolizeidirektion des betreffenden Bundeslandes übertragen. Alle zu diesem Zeitpunkt bei den genannten Behörden anhängigen Verfahren werden von der Landespolizeidirektion des betreffenden Bundeslandes weitergeführt. Bei den Bundespolizeidirektionen anhängige Verfahren werden dabei von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz weitergeführt.
(7)Absatz 7Die jeweilige Landespolizeidirektion übernimmt als Rechtsnachfolgerin die Funktion als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 für alle registrierten Meldungen und nicht meldepflichtigen Datenanwendungen der Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden des zugehörigen Bundeslandes. Alle registrierten Meldungen werden unter der Registernummer der Sicherheitsdirektion, in Wien aber unter der Registernummer der Bundespolizeidirektion weitergeführt. Neumeldungen der bereits registrierten Meldungen der Rechtsvorgänger an die Datenschutzkommission sind nicht erforderlich. Die sich aus der Rechtsnachfolge ergebenden notwendigen Berichtigungen im Datenverarbeitungsregister sind von der Datenschutzkommission vorzunehmen.“Die jeweilige Landespolizeidirektion übernimmt als Rechtsnachfolgerin die Funktion als Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 für alle registrierten Meldungen und nicht meldepflichtigen Datenanwendungen der Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden des zugehörigen Bundeslandes. Alle registrierten Meldungen werden unter der Registernummer der Sicherheitsdirektion, in Wien aber unter der Registernummer der Bundespolizeidirektion weitergeführt. Neumeldungen der bereits registrierten Meldungen der Rechtsvorgänger an die Datenschutzkommission sind nicht erforderlich. Die sich aus der Rechtsnachfolge ergebenden notwendigen Berichtigungen im Datenverarbeitungsregister sind von der Datenschutzkommission vorzunehmen.“
Artikel 2
Änderung des Abzeichengesetzes 1960
Das Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1980, wird wie folgt geändert:Das Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1980,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 5, eingefügt:
„§ 5.Paragraph 5,
§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“ Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 63 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundespolizeidirektion oder, außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, oder, außerhalb dieses örtlichen Wirkungsbereiches“ ersetzt.In Paragraph 63, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundespolizeidirektion oder, außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, oder, außerhalb dieses örtlichen Wirkungsbereiches“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 131 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 63 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 63, Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird wie folgt geändert:Das Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 41 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundespolizeidirektion, eine Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundespolizeidirektion, eine Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 214 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 214, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 41, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des ASOR-Durchführungsgesetzes
Das ASOR-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 521/1987, wird wie folgt geändert:Das ASOR-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 13 Abs. 1 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Asylgesetzes 2005
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, wird wie folgt geändert:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 58 Abs. 6 wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 6, wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 73 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 58, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:Das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Z 6 wird das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt, entfallen die bisherigen Literae b und c und werden die bisherigen Literae d und e zu den neuen Literae b und c.In Paragraph 3, Ziffer 6, wird das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt, entfallen die bisherigen Literae b und c und werden die bisherigen Literae d und e zu den neuen Literae b und c.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 90 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 3 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 3, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:Das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 87 Abs. 5 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 87, Absatz 5, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 93 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 87, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 41 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „eines Landespolizeikommandos“ durch die Wortfolge „einer Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „eines Landespolizeikommandos“ durch die Wortfolge „einer Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 140 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“, die Wortfolge „Leiter einer Sicherheitsdirektion“ durch die Wortfolge „Leiter einer Landespolizeidirektion außerhalb Wiens“, das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“, die Wortfolge „Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“, das Wort „Polizeipräsident“ durch das Wort „Landespolizeipräsident“, das Wort „Polizeivizepräsident“ durch das Wort „Landespolizeivizepräsident“ ersetzt und entfällt in der Wortfolge „für den Leiter eines Polizeikommissariates in Wien“ die Wortfolge „in Wien“ sowie folgende Zeile:In Paragraph 140, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“, die Wortfolge „Leiter einer Sicherheitsdirektion“ durch die Wortfolge „Leiter einer Landespolizeidirektion außerhalb Wiens“, das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“, die Wortfolge „Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“, das Wort „Polizeipräsident“ durch das Wort „Landespolizeipräsident“, das Wort „Polizeivizepräsident“ durch das Wort „Landespolizeivizepräsident“ ersetzt und entfällt in der Wortfolge „für den Leiter eines Polizeikommissariates in Wien“ die Wortfolge „in Wien“ sowie folgende Zeile:
„für den Leiter einer Bundespolizeibehörde außerhalb Wiens
|
Polizeidirektor“
|
3.Novellierungsanordnung 3, In § 255 Abs. 2 entfällt die folgende Zeile:In Paragraph 255, Absatz 2, entfällt die folgende Zeile:
„Leiters der
Bundespolizeidirektion Wien
|
Polizeipräsident“
|
4.Novellierungsanordnung 4, In § 256 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundespolizeibehörde außerhalb Wiens“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ und das Wort „Polizeidirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ ersetzt und entfällt in der Wortfolge „Leiter eines Polizeikommissariates in Wien“ die Wortfolge „in Wien“ sowie folgende Zeile:In Paragraph 256, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundespolizeibehörde außerhalb Wiens“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ und das Wort „Polizeidirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ ersetzt und entfällt in der Wortfolge „Leiter eines Polizeikommissariates in Wien“ die Wortfolge „in Wien“ sowie folgende Zeile:
„Stellvertreter des Leiters der
Bundespolizeidirektion Wien
|
Polizeivizepräsident“
|
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 284 wird folgender Abs. 80 angefügt:Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 80, angefügt:
„(80)Absatz 80§ 41 Abs. 4 Z 2, § 140 Abs. 3, § 255 Abs. 2 und § 256 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 140, Absatz 3,, Paragraph 255, Absatz 2 und Paragraph 256, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Beschußgesetzes
Das Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:Das Beschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden kommt diese Befugnis auch deren Organen“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, kommt diese Befugnis auch den Organen der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 2, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden kommt diese Befugnis auch deren Organen“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, kommt diese Befugnis auch den Organen der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem bisherigen Text des § 24 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:Dem bisherigen Text des Paragraph 24, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 19, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Biozid-Produkte-Gesetzes
Das Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 46 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 36, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Bundes-Ehrenzeichengesetzes
Das Bundes-Ehrenzeichengesetz, BGBl. I Nr. 44/2002, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Ehrenzeichengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 6, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 8, eingefügt:
„§ 8.Paragraph 8,
§ 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“ Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 53b Abs. 4 und § 53i Z 1 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „– im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 53 b, Absatz 4 und Paragraph 53 i, Ziffer eins, wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „– im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 79 Abs. 1 wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 79, Absatz eins, wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 83 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 83, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 53b Abs. 4, § 53i Z 1 und § 79 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 53 b, Absatz 4,, Paragraph 53 i, Ziffer eins und Paragraph 79, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Bundesgesetzes über eine Amnestie 1995
Das Bundesgesetz über eine Amnestie aus Anlaß der fünfzigsten Wiederkehr des Tages, an dem die Unabhängigkeit Österreichs wiederhergestellt wurde, und der vierzigsten Wiederkehr des Tages, an dem der österreichische Staatsvertrag unterzeichnet wurde sowie aus Anlaß des Beitritts zur Europäischen Union (Amnestie 1995), BGBl. Nr. 350/1995, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über eine Amnestie aus Anlaß der fünfzigsten Wiederkehr des Tages, an dem die Unabhängigkeit Österreichs wiederhergestellt wurde, und der vierzigsten Wiederkehr des Tages, an dem der österreichische Staatsvertrag unterzeichnet wurde sowie aus Anlaß des Beitritts zur Europäischen Union (Amnestie 1995), Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1964 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964
Das Bundesgesetz vom 15. Juli 1964 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964, BGBl. Nr. 213/1964, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 15. Juli 1964 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1964,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 9, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 11, eingefügt:
„§ 11.Paragraph 11,
§ 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“ Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs
Das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, BGBl. Nr. 79/1976, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1976,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 10, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem bisherigen Text des § 11 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:Dem bisherigen Text des Paragraph 11, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
Das Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2005, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden,“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden,“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1948 über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte
Das Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte, BGBl. Nr. 51/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 120/1952, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1952,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 wird die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 4, wird die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Mai 1976 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976
Das Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976, BGBl. Nr. 255/1976, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1976,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 9, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 11, eingefügt:
„§ 11.Paragraph 11,
§ 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“ Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes
Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz (BHOG), BGBl. I Nr. 149/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz (BHOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 wird die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 5, wird die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes
Das Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG), BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 42c wird folgender § 42d samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 42 c, wird folgender Paragraph 42 d, samt Überschriften eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 50/2012„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,
Weiterführung der Geschäfte
§ 42d.Paragraph 42 d,
(1)Absatz einsFür den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsperiode der im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eingerichteten Personalvertretungsorgane
bleibt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,bleibt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
bleibt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,bleibt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
bleiben die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes bei den Landespolizeikommanden eingerichteten Fachausschüsse als Fachausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei den jeweiligen Landespolizeidirektionen in ihrem jeweils bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,bleiben die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes bei den Landespolizeikommanden eingerichteten Fachausschüsse als Fachausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei den jeweiligen Landespolizeidirektionen in ihrem jeweils bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
bleibt der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtete Fachausschuss als Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion Wien in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.bleibt der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtete Fachausschuss als Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion Wien in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
(2)Absatz 2Die im Bereich der Landespolizeikommanden, der Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen am 31. August 2012 eingerichteten Dienststellenausschüsse nehmen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsperiode der Personalvertretungsorgane die Aufgaben, die den Dienststellenausschüssen bei den Landespolizeidirektionen zukommen, für den Bereich der Landespolizeidirektionen weiter mit der Maßgabe wahr, dass
die bei den Landespolizeikommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
die bei den Sicherheitsdirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
die bei den Bundespolizeidirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
neu geschaffene Arbeitsplätze, die mit einer oder einem Bediensteten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst oder Wachebeamten (dauernd) besetzt werden und nicht bereits mit einer oder einem nach Art. 89 Abs. 8 oder 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 der Landespolizeidirektion zugewiesenen Bediensteten besetzt werden, in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses fallen, der bisher für die Bediensteten der Personalabteilung beim jeweiligen Landespolizeikommando, in Wien für die Bediensteten der Abteilung für Personal und Stabsangelegenheiten zuständig war sowieneu geschaffene Arbeitsplätze, die mit einer oder einem Bediensteten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst oder Wachebeamten (dauernd) besetzt werden und nicht bereits mit einer oder einem nach Artikel 89, Absatz 8, oder 9 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, der Landespolizeidirektion zugewiesenen Bediensteten besetzt werden, in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses fallen, der bisher für die Bediensteten der Personalabteilung beim jeweiligen Landespolizeikommando, in Wien für die Bediensteten der Abteilung für Personal und Stabsangelegenheiten zuständig war sowie
neu geschaffene Arbeitsplätze, die mit einer oder einem Bediensteten, der nicht der Besoldungsgruppe Exekutivdienst oder Wachebeamten angehört, (dauernd) besetzt werden und nicht bereits mit einer oder einem nach Art. 89 Abs. 8 oder 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 der Landespolizeidirektion zugewiesenen Bediensteten besetzt werden, in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses fallen, der bisherneu geschaffene Arbeitsplätze, die mit einer oder einem Bediensteten, der nicht der Besoldungsgruppe Exekutivdienst oder Wachebeamten angehört, (dauernd) besetzt werden und nicht bereits mit einer oder einem nach Artikel 89, Absatz 8, oder 9 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, der Landespolizeidirektion zugewiesenen Bediensteten besetzt werden, in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses fallen, der bisher
außerhalb Wiens für die bei der jeweiligen Sicherheitsdirektion für die dem § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes unterliegenden Bediensteten zuständig war, undaußerhalb Wiens für die bei der jeweiligen Sicherheitsdirektion für die dem Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes unterliegenden Bediensteten zuständig war, und
in Wien für die Bediensteten des Zentralen Personalbüros zuständig war.
(3)Absatz 3Für die Dienststellenausschüsse nach Abs. 2 Z 1 sowie für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens nach Abs. 2 Z 2 bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Abs. 1 Z 1, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Abs. 2 Z 2 und 3 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Abs. 1 Z 2.“Für die Dienststellenausschüsse nach Absatz 2, Ziffer eins, sowie für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens nach Absatz 2, Ziffer 2, bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Absatz eins, Ziffer eins,, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Absatz eins, Ziffer 2 Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 45 wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31§ 42d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 42 d, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006
Das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 344 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 344, Absatz 2, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 345 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 345, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 344 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 344, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996
Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 48 wird die Wortfolge „der Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ und die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 48, wird die Wortfolge „der Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ und die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 62 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.In Paragraph 62, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 77 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 48 und § 62 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 48 und Paragraph 62, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Devisengesetzes 2004
Das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2010, wird wie folgt geändert:Das Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 1 sowie §§ 9 und 10 wird jeweils die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, sowie Paragraphen 9 und 10 wird jeweils die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 8 Abs. 1 sowie §§ 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz eins, sowie Paragraphen 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2012, wird wie folgt geändert:Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. I Abs. 2 Z 6 entfällt.Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 6, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. I Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 7, wird das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Art. I Abs. 2 Z 11 entfällt.Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 11, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In Art. I Abs. 2 Z 42 wird die Wortfolge „Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.In Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 42, wird die Wortfolge „Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In Art. III Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie“ durch die Wortfolge „einen anderen aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder ihn“ ersetzt.In Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie“ durch die Wortfolge „einen anderen aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder ihn“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In Art. III Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „hinsichtlich der Tat nach Z 4 dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist,“ durch die Wortfolge „in den Fällen der Z 3 oder 4 dann, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,“ ersetzt.In Art. römisch III Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „hinsichtlich der Tat nach Ziffer 4, dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist,“ durch die Wortfolge „in den Fällen der Ziffer 3, oder 4 dann, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In Art. III Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion in den Fällen der Z 2 und 4 von dieser“ durch die Wortfolge „für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, in den Fällen der Z 2 und 4 von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Art. römisch III Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion in den Fällen der Ziffer 2 und 4 von dieser“ durch die Wortfolge „für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, in den Fällen der Ziffer 2 und 4 von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In Art. III Abs. 5 wird die Wortfolge „im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser“ durch die Wortfolge „für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Art. römisch III Absatz 5, wird die Wortfolge „im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser“ durch die Wortfolge „für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Art. V wird folgender Abs. 4 angefügt:Art. römisch fünf wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Art. I Abs. 2 Z 7 und 42 sowie Art. III Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten Art. I Abs. 2 Z 6 und 11 außer Kraft.“Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 7 und 42 sowie Art. römisch III Absatz eins, erster Satz und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 6 und 11 außer Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 50 wird in Abs. 1 die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ und in Abs. 4 das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In Paragraph 50, wird in Absatz eins, die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ und in Absatz 4, das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 162 wird in Abs. 4 die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ und in Abs. 6 das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ ersetzt.In Paragraph 162, wird in Absatz 4, die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ und in Absatz 6, das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 178 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 178, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 50 Abs. 1 und 4 sowie § 162 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 50, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 162, Absatz 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992
Das Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992), BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:Das Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 wird in Abs. 3 die Wortfolge „Polizei- oder Gendarmeriedienststelle“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ und in Abs. 5 das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ ersetzt.In Paragraph 15, wird in Absatz 3, die Wortfolge „Polizei- oder Gendarmeriedienststelle“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ und in Absatz 5, das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 15 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 15, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 29
Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982
Das Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:Das Energielenkungsgesetz 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. II § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen haben die von ihren Organen in den in § 8 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, genannten Gebieten“ ersetzt.In Art. römisch II Paragraph 30, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen haben die von ihren Organen in den in Paragraph 8, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, genannten Gebieten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Art. II § 31 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Art. römisch II Paragraph 31, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Art. II § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Art. römisch II Paragraph 30, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 30
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2011, wird wie folgt geändert:Die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 382c Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 382 c, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem bisherigen Text des § 405 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:Dem bisherigen Text des Paragraph 405, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 382c Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 382 c, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 31
Änderung des Exekutivdienstzeichengesetzes
Das Exekutivdienstzeichengesetz (EDZG), BGBl. Nr. 521/1985, wird wie folgt geändert:Das Exekutivdienstzeichengesetz (EDZG), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1985,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 1 wird in lit. a nach dem Wort „als“ die Wortfolge „Exekutivbeamter oder“ eingefügt und in lit. b das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Bundespolizeidirektionen, Sicherheitsdirektionen oder Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer eins, wird in Litera a, nach dem Wort „als“ die Wortfolge „Exekutivbeamter oder“ eingefügt und in Litera b, das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Bundespolizeidirektionen, Sicherheitsdirektionen oder Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 wird in der Z 1 vor dem Wort „Wachebeamten“ die Wortfolge „Exekutivbeamten oder“ eingefügt und in der Z 2 das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In Paragraph 2, wird in der Ziffer eins, vor dem Wort „Wachebeamten“ die Wortfolge „Exekutivbeamten oder“ eingefügt und in der Ziffer 2, das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 6, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 1 Z 1 lit. a und b, § 2 Z 1 und 2 sowie § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und b, Paragraph 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 32
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008
Das Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2012, wird wie folgt geändert:Das Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „in ihnen keine Bundespolizeibehörden errichtet sind“ durch die Wortfolge „für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 3, wird die Wortfolge „in ihnen keine Bundespolizeibehörden errichtet sind“ durch die Wortfolge „für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 24 Abs. 1e wird folgender Abs. 1f eingefügt:Nach Paragraph 24, Absatz eins e, wird folgender Absatz eins f, eingefügt:
„(1f)Absatz eins f§ 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 20, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 33
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2, § 10 und § 14 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 10 und Paragraph 14, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektors“ durch das Wort „Landespolizeidirektors“ ersetzt.In Paragraph 4, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektors“ durch das Wort „Landespolizeidirektors“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 121 Abs. 6 wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 121, Absatz 6, wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 126 Abs. 10 (neu) wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 126, Absatz 10, (neu) wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 3 Abs. 2, § 4, § 10, § 14 Abs. 2 und § 121 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 10,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 121, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 34
Änderung des Führerscheingesetzes
Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2011, wird wie folgt geändert:Das Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 35 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ und im zweiten Satz das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ und im zweiten Satz das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 35 Abs. 2 wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt und entfällt die Z 2.In Paragraph 35, Absatz 2, wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt und entfällt die Ziffer 2,
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 43 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20§ 35 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 35 Abs. 2 Z 2 außer Kraft.“Paragraph 35, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, außer Kraft.“
Artikel 35
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2011, wird wie folgt geändert:Das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag zu § 38 die Wortfolge „In- und“ vorangestellt.Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag zu Paragraph 38, die Wortfolge „In- und“ vorangestellt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 6 wird das Wort „Sicherheitsdirektoren“ durch das Wort „Landespolizeidirektoren“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 6, wird das Wort „Sicherheitsdirektoren“ durch das Wort „Landespolizeidirektoren“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 35 Abs. 2 wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 2, wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In der Paragrafenüberschrift des § 38 wird dem bisherigen Text die Wortfolge „In- und“ vorangestellt.In der Paragrafenüberschrift des Paragraph 38, wird dem bisherigen Text die Wortfolge „In- und“ vorangestellt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 8 Abs. 6 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 36
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 40a Abs. 1 wird in der Z 1 die Wortfolge „Bundespolizeibehörden, bei den Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“, in der Z 2 das Zitat „Z 5“ durch das Zitat „Z 3“ und in der Z 3 die Wortfolge „§ 37 Abs. 7 des Asylgesetzes, BGBl. I Nr. 76/1997“ durch die Wortfolge „§°58 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100“ ersetzt.In Paragraph 40 a, Absatz eins, wird in der Ziffer eins, die Wortfolge „Bundespolizeibehörden, bei den Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“, in der Ziffer 2, das Zitat „Z 5“ durch das Zitat „Z 3“ und in der Ziffer 3, die Wortfolge „§ 37 Absatz 7, des Asylgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 76/1997“ durch die Wortfolge „§°58 Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 40a Abs. 3 Z 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 40a Abs. 5 lautet:Paragraph 40 a, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Auf die Vergütung nach den Abs. 3 und 4 sind die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Abs. 3 Z 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.“Auf die Vergütung nach den Absatz 3 und 4 sind die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Absatz 3, Ziffer 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 82 Abs. 4 lautet:Paragraph 82, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Abweichend vom Abs. 2 beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten der Bundespolizei für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V abzüglich 1/173,2 der sich aus Abs. 1 oder Abs. 3 Z 1 ergebenden Vergütung.“Abweichend vom Absatz 2, beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten der Bundespolizei für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf abzüglich 1/173,2 der sich aus Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, ergebenden Vergütung.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 175 wird folgender Abs. 72 angefügt:Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 72, angefügt:
„(72)Absatz 72§ 40a Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie Abs. 3 Z 3 und 4, Abs. 5 und § 82 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 40 a, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 sowie Absatz 3, Ziffer 3 und 4, Absatz 5 und Paragraph 82, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 37
Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996
Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG), BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006, wird wie folgt geändert:Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG), Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 4 und § 16 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz 5, wird jeweils das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 11 Abs. 4 und § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 38
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 106 Abs. 5, § 116 Abs. 6, § 130 Abs. 9 sowie § 144 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 106, Absatz 5,, Paragraph 116, Absatz 6,, Paragraph 130, Absatz 9, sowie Paragraph 144, Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 107 Abs. 5, § 132 Abs. 1, § 141 Abs. 1 Z 3 und § 336a Abs. 1 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 107, Absatz 5,, Paragraph 132, Absatz eins,, Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 336 a, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 113 Abs. 3, 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „In Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen“ durch die Wortfolge „In Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind“ ersetzt.In Paragraph 113, Absatz 3,, 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „In Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen“ durch die Wortfolge „In Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 146 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 146, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 147 wird in Abs. 2 die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion auch dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch der Landespolizeidirektion“ und in Abs. 3 die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 147, wird in Absatz 2, die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion auch dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch der Landespolizeidirektion“ und in Absatz 3, die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 336a Abs. 1 wird die Wortfolge „in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen“ durch die Wortfolge „in Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind“ ersetzt.In Paragraph 336 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen“ durch die Wortfolge „in Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 365f Abs. 3 wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In Paragraph 365 f, Absatz 3, wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 382 wird folgender Abs. 51 angefügt:Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 51, angefügt:
„(51)Absatz 51§ 106 Abs. 5, § 107 Abs. 5, § 113 Abs. 3, 4 und 5, § 116 Abs. 6, § 130 Abs. 9, § 132 Abs. 1, § 141 Abs. 1 Z 3, § 144 Abs. 4, § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 2 und 3, § 336a Abs. 1 und § 365f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 106, Absatz 5,, Paragraph 107, Absatz 5,, Paragraph 113, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 116, Absatz 6,, Paragraph 130, Absatz 9,, Paragraph 132, Absatz eins,, Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 144, Absatz 4,, Paragraph 146, Absatz eins,, Paragraph 147, Absatz 2 und 3, Paragraph 336 a, Absatz eins und Paragraph 365 f, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 39
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:Das Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 50 wird in Abs. 1 die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ und in Abs. 6 das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 50, wird in Absatz eins, die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ und in Absatz 6, das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 60 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30§ 50 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 50, Absatz eins und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 40
Änderung des Grenzkontrollgesetzes
Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2007, wird wie folgt geändert:Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2, sowie Paragraph 13, Absatz 4, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins und 3 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 3 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4, sowie Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 41
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995
Das Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006, wird wie folgt geändert:Das Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „in deren Wirkungsbereich auch die Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „in deren Wirkungsbereich auch die Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 42
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001
Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 50 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 50, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 60 Abs. 2l wird folgender Abs. 2m angefügt:Nach Paragraph 60, Absatz 2 l, wird folgender Absatz 2 m, angefügt:
„(2m)Absatz 2 m§ 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 50, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 43
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 40a Abs. 1 wird das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.In Paragraph 40 a, Absatz eins, wird das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 40a Abs. 6 und § 123 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 40 a, Absatz 6 und Paragraph 123, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 47 Abs. 4 wird die Wortfolge „Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 4, wird die Wortfolge „Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 78 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 78, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 123 wird in Abs. 2 das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ und in Abs. 4 die Wortfolge „Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 123, wird in Absatz 2, das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ und in Absatz 4, die Wortfolge „Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 135 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24§ 40a Abs. 1 und 6, § 47 Abs. 4, § 78 Abs. 1 und 2 sowie § 123 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 40 a, Absatz eins und 6, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 78, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 123, Absatz eins,, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 44
Änderung des Kraftfahrliniengesetzes
Das Kraftfahrliniengesetz (KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrliniengesetz (KflG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 33 Abs. 1 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz eins, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 47 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 51 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 9 Abs. 3, § 33 Abs. 1 sowie § 47 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz eins, sowie Paragraph 47, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 45
Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Das Kriegsmaterialgesetz (KMG), BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2011, wird wie folgt geändert:Das Kriegsmaterialgesetz (KMG), Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 10 Abs. 2c wird folgender Abs. 2d angefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 2 c, wird folgender Absatz 2 d, angefügt:
„(2d)Absatz 2 d§ 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 46
Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997
Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. II § 23 Abs. 2 wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ ersetzt.In Art. römisch II Paragraph 23, Absatz 2, wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Art. II § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Art. römisch II Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Art. II § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Art. römisch II Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 47
Änderung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011
Das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (LSG 2011), BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (LSG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 Z 5 sowie § 7 Abs. 2 und 4 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, sowie Paragraph 7, Absatz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Z 5 und § 7 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektors“ durch das Wort „Landespolizeidirektors“ ersetzt.In Paragraph 5, Ziffer 5 und Paragraph 7, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektors“ durch das Wort „Landespolizeidirektors“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 3 Abs. 2 Z 5, § 5 Z 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 5, Ziffer 5,, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 48
Änderung des Mediengesetzes
Das Mediengesetz (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2011, wird wie folgt geändert:Das Mediengesetz (MedienG), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 27 Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 4 und § 49 wird jeweils die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz 4 und Paragraph 49, wird jeweils die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 45 Abs. 3 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz 3, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 48 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 48, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 55 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 27 Abs. 1, § 45 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 4, § 48 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 2 und 3, Paragraph 46, Absatz 4,, Paragraph 48 und Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 49
Änderung des Meldegesetzes 1991
Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15 Abs. 7 wird das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ und das Wort „Sicherheitsdirektors“ durch das Wort „Landespolizeidirektors“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 7, wird das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ und das Wort „Sicherheitsdirektors“ durch das Wort „Landespolizeidirektors“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 20 Abs. 4 wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 4, wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 23 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 13 Abs. 2, § 15 Abs. 7 und § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 7 und Paragraph 20, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 50
Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002
Das Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002), BGBl. I Nr. 168/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:Das Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 15, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 18 Abs. 4c wird folgender Abs. 4d angefügt:Nach Paragraph 18, Absatz 4 c, wird folgender Absatz 4 d, angefügt:
„(4d)Absatz 4 d§ 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 51
Änderung des Militärbefugnisgesetzes
Das Militärbefugnisgesetz (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:Das Militärbefugnisgesetz (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 3, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 61 Abs. 1i wird folgender Abs. 1j eingefügt:Nach Paragraph 61, Absatz eins i, wird folgender Absatz eins j, eingefügt:
„(1j)Absatz eins j§ 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 58, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 52
Änderung des Munitionslagergesetzes 2003
Das Munitionslagergesetz 2003 (MunLG 2003), BGBl. I Nr. 9/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:Das Munitionslagergesetz 2003 (MunLG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 15, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 53
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 41a Abs. 10, § 43 Abs. 4, § 44b Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 69a Abs. 2 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 41 a, Absatz 10,, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie Paragraph 69 a, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 82 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 41a Abs. 10, § 43 Abs. 4, § 44b Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 69a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 41 a, Absatz 10,, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie Paragraph 69 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 54
Änderung des Paßgesetzes 1992
Das Paßgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Das Paßgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Bundesgesetz betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 Abs. 1 Z 1 und § 19 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 19, Absatz 5, wird jeweils die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 22 Abs. 2 wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 2, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 25 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15Der Titel, § 16 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 5, § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Der Titel, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 55
Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes
Das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 56
Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2009, wird wie folgt geändert:Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 1 und §17 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins und §17 Absatz 3, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 15 Abs. 1 und §17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 15, Absatz eins und §17 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 57
Änderung des Pornographiegesetzes
Das Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:Das Pornographiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. II § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde, von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Art. römisch II Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde, von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach Artikel IV wird folgender Artikel V samt Überschrift eingefügt:Nach Artikel römisch IV wird folgender Artikel römisch fünf samt Überschrift eingefügt:
„Artikel V.„Artikel römisch fünf.
Inkrafttreten
§ 20.Paragraph 20,
Art. II § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“ Art. römisch II Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 58
Änderung des Preisgesetzes 1992
Das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:Das Preisgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. II § 8 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden,“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.In Art. römisch II Paragraph 8, Absatz 5, wird die Wortfolge „Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden,“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Art. II § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Art. römisch II Paragraph 20, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Art. II § 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“„Art. römisch II Paragraph 8, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 59
Änderung des Punzierungsgesetzes 2000
Das Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2011, wird wie folgt geändert:Das Punzierungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ und die Wortfolge „örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, wird die Wortfolge „örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ und die Wortfolge „örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 60
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010
Das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, wird wie folgt geändert:Das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 wird in Abs. 1 das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ und das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ sowie in Abs. 2 das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion gemäß Abs. 1 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 6, wird in Absatz eins, das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ und das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ sowie in Absatz 2, das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion gemäß Absatz eins, Ziffer eins “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 6, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 61
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:Die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift des § 39 wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In der Überschrift des Paragraph 39, wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 39 Abs. 1a wird in Z 1 das Wort „Landespolizeikommanden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt und entfallen die Ziffernbezeichnung „1.“ sowie die Z 2 bis 4.In Paragraph 39, Absatz eins a, wird in Ziffer eins, das Wort „Landespolizeikommanden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt und entfallen die Ziffernbezeichnung „1.“ sowie die Ziffer 2 bis 4.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 39 Abs. 2 wird die Wortfolge „Landes-, Bezirks- und Stadtpolizeikommandantinnen“ durch das Wort „Bezirkspolizeikommandantinnen“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 2, wird die Wortfolge „Landes-, Bezirks- und Stadtpolizeikommandantinnen“ durch das Wort „Bezirkspolizeikommandantinnen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 42 wird die Wortfolge „einem Landespolizeikommando“ durch die Wortfolge „einer Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 42, wird die Wortfolge „einem Landespolizeikommando“ durch die Wortfolge „einer Landespolizeidirektion“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 43 Z 2 wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In Paragraph 43, Ziffer 2, wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 77 wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„(35)Absatz 35Die Überschrift des § 39, § 39 Abs. 1a und Abs. 2, § 42 sowie § 43 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten die Ziffernbezeichnung in § 39 Abs. 1a und § 39 Abs. 1a Z 2 bis 4 außer Kraft.“Die Überschrift des Paragraph 39,, Paragraph 39, Absatz eins a und Absatz 2,, Paragraph 42, sowie Paragraph 43, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten die Ziffernbezeichnung in Paragraph 39, Absatz eins a und Paragraph 39, Absatz eins a, Ziffer 2 bis 4 außer Kraft.“
Artikel 62
Änderung des Rezeptpflichtgesetzes
Das Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2008, wird wie folgt geändert:Das Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6b wird die Wortfolge „Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.In Paragraph 6 b, wird die Wortfolge „Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 8 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 6 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 63
Änderung des Rundfunkgebührengesetzes
Das Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:Das Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge „Polizei- oder einer Gendarmeriedienststelle“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Polizei- oder einer Gendarmeriedienststelle“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 3 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 64
Änderung des Sanktionengesetzes 2010
Das Sanktionengesetz 2010 (SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010, wird wie folgt geändert:Das Sanktionengesetz 2010 (SanktG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 1 und 2 sowie §§ 13 und 14 wird jeweils die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 13 und 14 wird jeweils die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 12 Abs. 1 und 2 sowie §§ 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 12, Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 65
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Das Schifffahrtsgesetz (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Schifffahrtsgesetz (SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 149 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 149, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 6 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 66
Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002
Das Sperrgebietsgesetz 2002 (SperrGG 2002), BGBl. I Nr. 38/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:Das Sperrgebietsgesetz 2002 (SperrGG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 67
Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010
Das Sprengmittelgesetz 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, wird wie folgt geändert:Das Sprengmittelgesetz 2010 (SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ und das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ und das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 38 Abs. 2 wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ die Wortfolge „die Sicherheitsdirektion“ durch die Wortfolge „die Landespolizeidirektion“ und die Wortfolge „Sicherheitsdirektion als erste Instanz“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion als erste Instanz gemäß Abs. 1 letzter Satz“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 2, wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ die Wortfolge „die Sicherheitsdirektion“ durch die Wortfolge „die Landespolizeidirektion“ und die Wortfolge „Sicherheitsdirektion als erste Instanz“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion als erste Instanz gemäß Absatz eins, letzter Satz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 44 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 44, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 47 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 38 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 38, Absatz eins und 2 und Paragraph 44, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 68
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/201x, wird wie folgt geändert:Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 201x,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 511 Abs. 1 wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 511, Absatz eins, wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 514 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 514, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20§ 511 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 511, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 69
Änderung des Strafregistergesetzes 1968
Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2011, wird wie folgt geändert:Das Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 2a und 4a, § 4 Abs. 1 bis 5, § 5 Abs. 1 und 3, §§ 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 9a Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3, §§ 13 und 13a sowie § 13b Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, 2a und 4a, Paragraph 4, Absatz eins bis 5, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraphen 6 und 7, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9 a, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraphen 13 und 13a sowie Paragraph 13 b, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Orten, für welche Bundespolizeibehörden bestehen, diese“ durch die Wortfolge „im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „in Orten, für welche Bundespolizeibehörden bestehen, diese“ durch die Wortfolge „im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 4 wird das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion als Behörde erster Instanz“ und das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 4, wird das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion als Behörde erster Instanz“ und das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 14 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 2a und 4a, § 4 Abs. 1 bis 5, § 5 Abs. 1 und 3, §§ 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 9a Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 3, §§ 13 und 13a sowie § 13b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, 2a und 4a, Paragraph 4, Absatz eins bis 5, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraphen 6 und 7, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9 a, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins und 4, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraphen 13 und 13a sowie Paragraph 13 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 70
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2012, wird wie folgt geändert:Das Strafvollzugsgesetz (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 132 Abs. 7 wird die Wortfolge „Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem sich die Anstalt befindet, in Wien die Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion des Bundeslandes, in dem sich die Anstalt befindet“ ersetzt.In Paragraph 132, Absatz 7, wird die Wortfolge „Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem sich die Anstalt befindet, in Wien die Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion des Bundeslandes, in dem sich die Anstalt befindet“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 180a Abs. 5 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 180 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 181 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 181, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24§ 132 Abs. 7 und § 180a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 132, Absatz 7 und Paragraph 180 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 71
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2011, wird wie folgt geändert:Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 2, 5, 5a und 5b, § 5 Abs. 8, § 89a Abs. 4, § 99 Abs. 2 lit. a und e wird jeweils die Wortfolge „Polizei- oder Gendarmeriedienststelle“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2,, 5, 5a und 5b, Paragraph 5, Absatz 8,, Paragraph 89 a, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz 2, Litera a und e wird jeweils die Wortfolge „Polizei- oder Gendarmeriedienststelle“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 5b wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 5 b, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 4a und 5 sowie § 94d Z 12 wird jeweils das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4 a und 5 sowie Paragraph 94 d, Ziffer 12, wird jeweils das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 89a Abs. 4 wird die Wortfolge „Polizei- bzw. Gendarmeriedienststelle“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ ersetzt.In Paragraph 89 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „Polizei- bzw. Gendarmeriedienststelle“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 94a Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Landespolizeikommando oder dem Bezirkspolizeikommando“ durch die Wortfolge „der Landespolizeidirektion“ und das Wort „diesem“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.In Paragraph 94 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „dem Landespolizeikommando oder dem Bezirkspolizeikommando“ durch die Wortfolge „der Landespolizeidirektion“ und das Wort „diesem“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 94a Abs. 3 wird die Wortfolge „den Bereich von Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist“ ersetzt.In Paragraph 94 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Bereich von Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 94a Abs. 4 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist“ und das Wort „Sicherheitswacheorgane“ durch die Wortfolge „Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei“ ersetzt.In Paragraph 94 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist“ und das Wort „Sicherheitswacheorgane“ durch die Wortfolge „Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 94b Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „– im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 94 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „– im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 94f Abs. 1 lit. a Z 2 und lit. b Z 1 wird jeweils die Wortfolge „den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.In Paragraph 94 f, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2 und Litera b, Ziffer eins, wird jeweils die Wortfolge „den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 94f Abs. 2 lautet:Paragraph 94 f, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde haben, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, oder das Gebiet nur einer Gemeinde berühren, die Landespolizeidirektion bzw. die Gemeinde anzuhören. Dies gilt jedoch nicht für Strafverfügungen oder Straferkenntnisse wegen Übertretungen nach § 99 und für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht (§ 101). Die Gemeinde (§ 94c und d) hat, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, berühren, die Landespolizeidirektion anzuhören.“Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde haben, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, oder das Gebiet nur einer Gemeinde berühren, die Landespolizeidirektion bzw. die Gemeinde anzuhören. Dies gilt jedoch nicht für Strafverfügungen oder Straferkenntnisse wegen Übertretungen nach Paragraph 99 und für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht (Paragraph 101,). Die Gemeinde (Paragraph 94 c und d) hat, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, berühren, die Landespolizeidirektion anzuhören.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 95 wird in Abs. 1 die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde obliegt dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion“ und in Abs. 1a die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion obliegen dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 95, wird in Absatz eins, die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde obliegt dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion“ und in Absatz eins a, die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion obliegen dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In der Überschrift des § 95 sowie in § 95 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In der Überschrift des Paragraph 95, sowie in Paragraph 95, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 100 wird in Abs. 8 das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ und in Abs. 9 die Wortfolge „von Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „gemäß § 95 von Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In Paragraph 100, wird in Absatz 8, das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ und in Absatz 9, die Wortfolge „von Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 95, von Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In Art. II und III Abs. 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 159/1960, wird die Wortfolge „des Landespolizeikommandos“ durch die Wortfolge „der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Art. römisch II und römisch III Absatz 3, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, wird die Wortfolge „des Landespolizeikommandos“ durch die Wortfolge „der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 159/1960, wird die Wortfolge „Sicherheitswacheorgane einer Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.In Art. römisch III Absatz 2, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, wird die Wortfolge „Sicherheitswacheorgane einer Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In Art. IV des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 159/1960, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Art. römisch IV des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 103 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 103, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 4 Abs. 2, 5, 5a und 5b, § 5 Abs. 4a, 5 und 8, § 89a Abs. 4, § 94a Abs. 2, 3 und 4, § 94b Abs. 1, § 94d Z 12, § 94f Abs. 1 lit. a Z 2 und lit. b Z 1 sowie Abs. 2, die Überschrift des § 95, § 95 Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 99 Abs. 2 lit. a und e, § 100 Abs. 8 und 9 sowie Art. II, Art. III Abs. 2 und 3 und Art. IV des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 2,, 5, 5a und 5b, Paragraph 5, Absatz 4 a,, 5 und 8, Paragraph 89 a, Absatz 4,, Paragraph 94 a, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 94 b, Absatz eins,, Paragraph 94 d, Ziffer 12,, Paragraph 94 f, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2 und Litera b, Ziffer eins, sowie Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 95,, Paragraph 95, Absatz eins,, 1a, 2 und 3, Paragraph 99, Absatz 2, Litera a und e, Paragraph 100, Absatz 8 und 9 sowie Art. römisch II, Art. römisch III Absatz 2 und 3 und Art. römisch IV des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 72
Änderung des Suchtmittelgesetzes
Das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2011, wird wie folgt geändert:Das Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 42 Abs. 2 wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 2, wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 47 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 73
Änderung des Tierseuchengesetzes
Das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird wie folgt geändert:Das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17 wird in Abs. 1 die Wortfolge „Polizei- oder Gendarmeriedienststelle“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ und in Abs. 5 die Wortfolge „Polizei- und Gendarmeriedienststellen“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ ersetzt.In Paragraph 17, wird in Absatz eins, die Wortfolge „Polizei- oder Gendarmeriedienststelle“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ und in Absatz 5, die Wortfolge „Polizei- und Gendarmeriedienststellen“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24 Abs. 5 wird die Wortfolge „hat die Bundespolizei, in Orten, in denen eine Bundespolizeibehörde besteht, hat diese“ durch die Wortfolge „haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 5, wird die Wortfolge „hat die Bundespolizei, in Orten, in denen eine Bundespolizeibehörde besteht, hat diese“ durch die Wortfolge „haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 77 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 17 Abs. 1 und 5 sowie § 24 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 17, Absatz eins und 5 sowie Paragraph 24, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 74
Änderung des Umweltinformationsgesetzes
Das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2009, wird wie folgt geändert:Das Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In Paragraph 11, wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 18 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 75
Änderung des Vereinsgesetzes 2002
Das Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2011, wird wie folgt geändert:Das Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. römisch eins Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 16 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 5, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 31 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 31, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 33 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 5 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 76
Änderung des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971
Das Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971, BGBl. Nr. 274/1971, wird wie folgt geändert:Das Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1971,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. IV Abs. 1 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Art. römisch IV Absatz eins, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem bisherigen Text des Art. V wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:Dem bisherigen Text des Art. römisch fünf wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Art. IV Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Art. römisch IV Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 77
Änderung des Versammlungsgesetzes 1953
Das Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2002, wird wie folgt geändert:Das Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 wird in lit. a die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, diese Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde gehören, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ und in lit. b die Wortfolge „sich dort keine Bundespolizeibehörde befindet, die Sicherheitsdirektion“ durch die Wortfolge „es sich dabei nicht um das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, handelt, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 16, wird in Litera a, die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, diese Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde gehören, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ und in Litera b, die Wortfolge „sich dort keine Bundespolizeibehörde befindet, die Sicherheitsdirektion“ durch die Wortfolge „es sich dabei nicht um das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, handelt, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ und das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In Paragraph 18, wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ und das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 19 wird die Wortfolge „Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 19, wird die Wortfolge „Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 16 lit. a und b sowie §§ 18 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 16, Litera a und b sowie Paragraphen 18 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 78
Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes
Das Versorgungssicherungsgesetz (VerssG 1992), BGBl. Nr. 380/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2011, wird wie folgt geändert:Das Versorgungssicherungsgesetz (VerssG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 19 wird die Wortfolge „Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.In Paragraph 19, wird die Wortfolge „Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 79
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2011, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Z 2 und § 53 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 15, Ziffer 2 und Paragraph 53, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 29a wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.In Paragraph 29 a, wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26 Abs. 2 und § 53c Abs. 6 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 53 c, Absatz 6, wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 36 Abs. 4 wird die Wortfolge „in § 36a Abs. 1 AVG genannten Personen“ durch die Wortfolge „Angehörigen (§ 36a AVG)“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 4, wird die Wortfolge „in Paragraph 36 a, Absatz eins, AVG genannten Personen“ durch die Wortfolge „Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 66b wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 66 b, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 36 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. § 15 Z 2, § 26 Abs. 2, § 29a, § 53 Abs. 1 und § 53c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 36, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Paragraph 15, Ziffer 2,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 29 a,, Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 53 c, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 80
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2011, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 1 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 81
Änderung des Verwundetenmedaillengesetzes
Das Verwundetenmedaillengesetz, BGBl. Nr. 371/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert:Das Verwundetenmedaillengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 6, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 6a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 6 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 82
Änderung des Waffengesetzes 1996
Das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/201x, wird wie folgt geändert:Das Waffengesetz 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 201x,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 31 Abs. 2 und § 49 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 2 und Paragraph 49, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese“ durch die Wortfolge „im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz eins, wird die Wortfolge „in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese“ durch die Wortfolge „im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 62 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 31 Abs. 2, § 48 Abs. 1 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 83
Änderung des Wehrgesetzes 2001
Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 54 Abs. 1 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 54, Absatz eins, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 60 Abs. 2i wird folgender Abs. 2j eingefügt:Nach Paragraph 60, Absatz 2 i, wird folgender Absatz 2 j, eingefügt:
„(2j)Absatz 2 j§ 54 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 54, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 84
Änderung des Wiedereinstellungsgesetzes 1950
Das Wiedereinstellungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 185/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 3/1951, wird wie folgt geändert:Das Wiedereinstellungsgesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1951,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 wird die Wortfolge „in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser“ durch die Wortfolge „im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 14, wird die Wortfolge „in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser“ durch die Wortfolge „im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a§ 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 85
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986
Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2012, wird wie folgt geändert:Das Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 5 wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 5, wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 57a Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.In Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 76c wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 76 c, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29§ 5 Abs. 5 und § 57a Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 86
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:Das Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 29 Abs. 1 wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz eins, wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 2, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 120 Abs. 1r wird folgender Abs. 1s eingefügt:Nach Paragraph 120, Absatz eins r, wird folgender Absatz eins s, eingefügt:
„(1s)Absatz eins s§ 29 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 87
Aufhebung des Führungs- und Verfügungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder und über dessen Verfügung (Führungs- und Verfügungsgesetz – FVG), BGBl. Nr. 70/1966, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, tritt mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.Das Bundesgesetz über die Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder und über dessen Verfügung (Führungs- und Verfügungsgesetz – FVG), Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1966,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, tritt mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.
Artikel 88
Anpassungsbestimmungen
(1)Absatz einsSoweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Sicherheitsdirektion“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird und die betreffende Bestimmung nicht durch die Artikel 1 bis 86 dieses Bundesgesetzes erfasst ist, tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 an dessen Stelle der Begriff „Landespolizeidirektion“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
(2)Absatz 2Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Sicherheitsdirektor“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird und die betreffende Bestimmung nicht durch die Artikel 1 bis 86 dieses Bundesgesetzes erfasst ist, tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 an dessen Stelle der Begriff „Landespolizeidirektor“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
(3)Absatz 3Dies gilt nicht für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In- und Außerkrafttretensbestimmungen.
(4)Absatz 4Wenn in Bundesgesetzen auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion abgestellt wird und die betreffende Bestimmung nicht durch die Artikel 1 bis 86 dieses Bundesgesetzes erfasst ist, gilt dies mit Wirkung vom 1. September 2012 als Verweis auf das Gebiet der jeweiligen Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist. Soweit in Bundesgesetzen auf die Bundespolizeidirektion in ihrer Funktion als Behörde abgestellt wird und die betreffende Bestimmung nicht durch die Artikel 1 bis 86 dieses Bundesgesetzes erfasst ist, tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 an ihre Stelle für das Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
(5)Absatz 5Soweit in Bundesgesetzen auf die Bundespolizeidirektion Wien abgestellt wird und die betreffende Bestimmung nicht durch die Artikel 1 bis 86 dieses Bundesgesetzes erfasst ist, tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 an ihre Stelle die Landespolizeidirektion Wien.
(6)Absatz 6Sollte durch eine Anpassung nach Abs. 1 oder 2 eine grammatikalisch nicht korrekte Verdoppelung von Begriffen entstehen, so entfällt der erste der beiden gleichlautenden Begriffe sowie eine damit untrennbar in Verbindung stehende Interpunktation oder ein damit untrennbar in Verbindung stehendes Bindewort.Sollte durch eine Anpassung nach Absatz eins, oder 2 eine grammatikalisch nicht korrekte Verdoppelung von Begriffen entstehen, so entfällt der erste der beiden gleichlautenden Begriffe sowie eine damit untrennbar in Verbindung stehende Interpunktation oder ein damit untrennbar in Verbindung stehendes Bindewort.
Artikel 89
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsAuf Grund der Schaffung einheitlicher Landespolizeidirektionen (§ 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012) hat die Bundesministerin für Inneres folgende Funktionen auszuschreiben:Auf Grund der Schaffung einheitlicher Landespolizeidirektionen (Paragraph 7, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) hat die Bundesministerin für Inneres folgende Funktionen auszuschreiben:
für alle Landespolizeidirektionen außerhalb von Wien: die Landespolizeidirektoren und deren Stellvertreter,
für die Landespolizeidirektion in Wien: die beiden Landespolizeivizepräsidenten.
(2)Absatz 2Unbeschadet des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Bestimmung des § 7 SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 hat die Bundesministerin für Inneres für jede Landespolizeidirektion folgende Funktionen, insoweit diese in der jeweiligen Landespolizeidirektion eingerichtet sind, auszuschreiben:Unbeschadet des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Bestimmung des Paragraph 7, SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, hat die Bundesministerin für Inneres für jede Landespolizeidirektion folgende Funktionen, insoweit diese in der jeweiligen Landespolizeidirektion eingerichtet sind, auszuschreiben:
Leiter der Einsatzabteilung, Leiter des Landeskriminalamtes, Leiter der Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilung, Leiter der Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz, Leiter der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung.
(3)Absatz 3Für die nach den Abs. 1 und 2 durchzuführenden Ausschreibungen sind die Abschnitte I bis V des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Über die Nominierung des gemäß § 7 Abs. 2 AusG vom Zentralausschuss zu entsendenden Mitgliedes in die Begutachtungskommission haben sämtliche Zentralausschüsse, die vom Bereich der auszuschreibenden Funktion erfasst sind, das Einvernehmen herzustellen. Wird dieses Einvernehmen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang über die Verständigung zur Nominierung erzielt, hat die Bundesministerin für Inneres ein Mitglied aus dem Kreise der in Betracht kommenden Zentralausschüsse zu nominieren. Bei ihrer Entscheidung hat sich die Bundesministerin für Inneres von einer Ausgewogenheit der Zusammensetzung aller Begutachtungskommissionen und der bisherigen Vertretungsbereiche der Zentralausschüsse leiten zu lassen. Im Übrigen sind Ausschreibungen nach Abs. 1 und 2 als Ausschreibungen im Sinne des § 3 AusG zu betrachten.Für die nach den Absatz eins und 2 durchzuführenden Ausschreibungen sind die Abschnitte römisch eins bis römisch fünf des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85, mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Über die Nominierung des gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AusG vom Zentralausschuss zu entsendenden Mitgliedes in die Begutachtungskommission haben sämtliche Zentralausschüsse, die vom Bereich der auszuschreibenden Funktion erfasst sind, das Einvernehmen herzustellen. Wird dieses Einvernehmen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang über die Verständigung zur Nominierung erzielt, hat die Bundesministerin für Inneres ein Mitglied aus dem Kreise der in Betracht kommenden Zentralausschüsse zu nominieren. Bei ihrer Entscheidung hat sich die Bundesministerin für Inneres von einer Ausgewogenheit der Zusammensetzung aller Begutachtungskommissionen und der bisherigen Vertretungsbereiche der Zentralausschüsse leiten zu lassen. Im Übrigen sind Ausschreibungen nach Absatz eins und 2 als Ausschreibungen im Sinne des Paragraph 3, AusG zu betrachten.
(4)Absatz 4Funktionsbetrauungen auf Grund der Abs. 1 und 2 können vor dem 1. September 2012 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem nach Abs. 1 betrauten Landespolizeidirektor kommen ab seiner Betrauung für den Zeitraum bis 31. August 2012 die Kompetenzen zur Besetzung der Funktionen nach Abs. 2 in seinem Bereich zu.Funktionsbetrauungen auf Grund der Absatz eins und 2 können vor dem 1. September 2012 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem nach Absatz eins, betrauten Landespolizeidirektor kommen ab seiner Betrauung für den Zeitraum bis 31. August 2012 die Kompetenzen zur Besetzung der Funktionen nach Absatz 2, in seinem Bereich zu.
(5)Absatz 5Unbeschadet des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Bestimmung des § 7 SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 hat die Bundesministerin für Inneres für jede Landespolizeidirektion, für die Landespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident, folgende Funktionen und Arbeitsplätze auf geeignete Weise auszuschreiben:Unbeschadet des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Bestimmung des Paragraph 7, SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, hat die Bundesministerin für Inneres für jede Landespolizeidirektion, für die Landespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident, folgende Funktionen und Arbeitsplätze auf geeignete Weise auszuschreiben:
für alle Landespolizeidirektionen außerhalb von Wien: Alle Büroleiter, ausgenommen den Leiter des Büros für Controlling,
für die Landespolizeidirektion in Wien: Alle Büroleiter, ausgenommen den Leiter des Büros für Information und Kommunikation sowie den Leiter des Büros II. Instanz.für die Landespolizeidirektion in Wien: Alle Büroleiter, ausgenommen den Leiter des Büros für Information und Kommunikation sowie den Leiter des Büros römisch II. Instanz.
(6)Absatz 6Auf Ausschreibungen nach Abs. 5 ist § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden. Soweit der auszuschreibende Arbeitsplatz nach Abs. 5 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E1 oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet ist, hat die Ausschreibung nach Abs. 2 und 3 zu erfolgen.Auf Ausschreibungen nach Absatz 5, ist Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden. Soweit der auszuschreibende Arbeitsplatz nach Absatz 5, der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E1 oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet ist, hat die Ausschreibung nach Absatz 2 und 3 zu erfolgen.
(7)Absatz 7Funktionsbetrauungen nach erfolgter Bekanntmachung nach Abs. 5 können vor dem 1. September 2012 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem nach Abs. 1 betrauten Landespolizeidirektor kommen ab seiner Betrauung für den Zeitraum bis 31. August 2012 die Kompetenzen zur Besetzung der Funktionen nach Abs. 5 in seinem Bereich zu.Funktionsbetrauungen nach erfolgter Bekanntmachung nach Absatz 5, können vor dem 1. September 2012 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem nach Absatz eins, betrauten Landespolizeidirektor kommen ab seiner Betrauung für den Zeitraum bis 31. August 2012 die Kompetenzen zur Besetzung der Funktionen nach Absatz 5, in seinem Bereich zu.
(8)Absatz 8Soweit nicht durch eine Funktionsbetrauung nach Abs. 1 bis 7 bescheidmäßig (Beamte) oder vertraglich (Vertragsbedienstete) eine abweichende Regelung getroffen wird, gilt für die Bediensteten (Beamte, Vertragsbedienstete und Lehrlinge) der Bundespolizeidirektionen, Landespolizeikommanden und Sicherheitsdirektionen außerhalb Wiens Folgendes:Soweit nicht durch eine Funktionsbetrauung nach Absatz eins bis 7 bescheidmäßig (Beamte) oder vertraglich (Vertragsbedienstete) eine abweichende Regelung getroffen wird, gilt für die Bediensteten (Beamte, Vertragsbedienstete und Lehrlinge) der Bundespolizeidirektionen, Landespolizeikommanden und Sicherheitsdirektionen außerhalb Wiens Folgendes:
Bedienstete (Beamte, Vertragsbedienstete und Lehrlinge), die am 31. August 2012 einer Bundespolizeidirektion angehören, sind ab 1. September 2012 Angehörige der am bisherigen Dienstort eingerichteten Landespolizeidirektion oder der am bisherigen Dienstort eingerichteten Organisationseinheiten der Landespolizeidirektion.
Bedienstete (Beamte, Vertragsbedienstete und Lehrlinge), die am 31. August 2012 einem Landespolizeikommando angehören, sind ab 1. September 2012 Angehörige der Landespolizeidirektion desselben Bundeslandes.
Bedienstete (Beamte, Vertragsbedienstete und Lehrlinge), die am 31. August 2012 einer Sicherheitsdirektion angehören, sind ab 1. September 2012 Angehörige der Landespolizeidirektion desselben Bundeslandes.
(9)Absatz 9Soweit nicht durch eine Funktionsbetrauung nach Abs. 1 bis 7 bescheidmäßig (Beamte) oder vertraglich (Vertragsbedienstete) eine abweichende Regelung getroffen wird, sind die Bediensteten (Beamte, Vertragsbedienstete und Lehrlinge) des Landespolizeikommandos Wien und der Sicherheitsdirektion Wien, die am 31. August 2012 dem Landespolizeikommando Wien oder der Sicherheitsdirektion Wien angehören, ab 1. September 2012 Angehörige der Landespolizeidirektion Wien.Soweit nicht durch eine Funktionsbetrauung nach Absatz eins bis 7 bescheidmäßig (Beamte) oder vertraglich (Vertragsbedienstete) eine abweichende Regelung getroffen wird, sind die Bediensteten (Beamte, Vertragsbedienstete und Lehrlinge) des Landespolizeikommandos Wien und der Sicherheitsdirektion Wien, die am 31. August 2012 dem Landespolizeikommando Wien oder der Sicherheitsdirektion Wien angehören, ab 1. September 2012 Angehörige der Landespolizeidirektion Wien.
Fischer
Faymann