BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 16. Mai 2012

Teil römisch eins

46. Bundesgesetz:

Änderung des Seeschiffahrtsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1730 Ausschussbericht 1746 Sitzung 153. Bundesrat:, Ausschussbericht 8719 Sitzung 808.)

46. Bundesgesetz, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Seeschiffahrtsgesetzes

Das Seeschiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Titel, Kurztitel und Abkürzung lauten: „Bundesgesetz über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG)“.

Novellierungsanordnung 2, Die Worte „Schiffahrt“ und „schiffahrt“, auch in allen Wortverbindungen, werden durch „Schifffahrt“ und „schifffahrt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf österreichische Jachten Anwendung.
  2. Absatz 2,Anderen Seeschiffen als Jachten werden keine Rechte als österreichisches Seeschiff erteilt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Fahrzeug“ der Ausdruck „mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, c und e, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 6, bis 9, Paragraph 8, Absatz 5, und 6, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, 5, 7 und 8, Paragraph 10, Absatz 3, bis 5, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraphen 16, und 17 samt Überschriften, Paragraphen 19, bis 21 samt Überschriften, Paragraph 23, samt Überschrift, Paragraphen 25, bis 33 samt Überschriften, Paragraph 34, Ziffer 3, bis 5 sowie Paragraphen 35, bis 44 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 5, wird das Wort „Auswärtige“ durch die Wortfolge „europäische und internationale“ ersetzt; nach dem Wort „Landesverteidigung“ wird die Wortfolge „und Sport“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

Eine Verpflichtung zur Eintragung von Jachten in das Seeschiffsregister besteht nicht.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 11, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „mit einer Länge von weniger als 24 m“.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Zulassungen von Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr gelten nach Maßgabe deren Befristung bis zu deren Ablauf weiter.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 13, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „über die Sicherheit der Ausrüstung sowie“.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 13, Absatz 4, entfallen die Wortfolge „mit einer Länge von weniger als 24 m“, der Strichpunkt und die Wortfolge „in diesem Fall ist abweichend von Absatz 2, ein Zeugnis über die Sicherheit der Ausrüstung nicht auszustellen“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 15, samt Überschrift lautet:

„Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, über Antrag einer natürlichen, eigenberechtigten oder gemäß Paragraph 8, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung, nicht eigenberechtigten Person, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person (im Folgenden: Prüfungsorganisation) mit Bescheid festzustellen, dass die von dieser im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind. Die Gültigkeit der Feststellung ist mit fünf Jahren zu befristen. Die wiederholte Feststellung bedarf eines neuerlichen Antrags.
  2. Absatz 2,Eine Feststellung gemäß Absatz eins, hat zu erfolgen, wenn die Prüfungsorganisation die Beurteilung der Befähigung von die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, erfüllenden Bewerberinnen und Bewerbern um Befähigungsausweise zur Führung von Jachten auf See durch theoretische und praktische Prüfungen sicherstellen kann. Dies gilt als gegeben, wenn die Prüfungsorganisation
    1. Ziffer eins
      eine Regelung für die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die deren fachliche Qualifikation, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis sowie Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gemäß Absatz 12,, sicherstellt;
    2. Ziffer 2
      eine Regelung für die Einteilung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die eine objektive Beurteilung der Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber sicherstellt und insbesondere gewährleistet, dass sich die Prüfungstätigkeit von Prüferinnen und Prüfern nicht auf von ihnen zuvor zur selbstständigen Führung von Jachten auf See maßgeblich ausgebildete Bewerberinnen und Bewerber bezieht;
    3. Ziffer 3
      eine administrative Infrastruktur für die Abwicklung der Prüfungszulassungen und der Prüfungen, für die Dokumentation und Evidenthaltung der ausgestellten Befähigungsausweise, für die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie für die Führung des Verzeichnisses der Prüferinnen und Prüfer nachweist;
    4. Ziffer 4
      das Vorhandensein einer Prüfungsordnung einschließlich eines Lernzielkatalogs nachweist.
    Mit Aufnahme einer Tätigkeit zum Zwecke der Ausstellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Absatz eins, ausgestellt werden sollen, hat die Prüfungsorganisation einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung und Ausstellung des Internationalen Zertifikats zu erlassen, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats (Absatz eins,);
    2. Ziffer 2
      Berechtigungsumfang der Zertifikate, insbesondere nach Motor- bzw. Segeljacht und nach Fahrtbereichen;
    3. Ziffer 3
      Alter, geistige und körperliche Eignung sowie Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung der Bewerberinnen und Bewerber;
    4. Ziffer 4
      Mindestanforderungen an die Prüfungsordnung, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der Prüfung betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft, die praktische Anwendung dieser Kenntnisse sowie die Schiffsführung;
    5. Ziffer 5
      Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis.
  4. Absatz 4,Die Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins, haben jede Änderung der Prüfungsordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
  5. Absatz 5,Die Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins, haben in den von ihnen ausgestellten Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Absatz eins, ausgestellt werden sollen, unter Anführung der Geschäftszahl des Feststellungsbescheids gemäß Absatz eins, den Vermerk anzubringen, dass die genehmigte Prüfungsordnung, im Falle des Bestehens einer gemäß Absatz 8, mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Prüfungsordnung diese, eingehalten wurde.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
    1. Ziffer eins
      das Verzeichnis der Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins, sowie
    2. Ziffer 2
      die gemäß Absatz 4, genehmigten Prüfungsordnungen der Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins
    im Internet auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Mit der Einbringung eines Antrags auf Feststellung gemäß Absatz eins, gilt die Zustimmung der Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins, zu dieser Veröffentlichung als erteilt.
  7. Absatz 7,Die Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins, haben das Verzeichnis der Prüferinnen und Prüfer für Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Absatz eins, ausgestellt werden sollen, einschließlich des Berechtigungsumfangs im Internet zu veröffentlichen und im Fall von Änderungen umgehend zu aktualisieren.
  8. Absatz 8,Die Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins, haben mit den anderen derartigen Prüfungsorganisationen im Interesse der Weiterentwicklung des Prüfungswesens sowie der weitestgehenden Vereinheitlichung der Prüfungsordnungen zusammenzuarbeiten und gemeinsam jährlich der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten, widrigenfalls drei Monate nach erfolgloser Ermahnung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese bzw. dieser durch Verordnung eine einheitliche Prüfungsordnung zu erlassen hat. Diesfalls haben die Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins, für Tätigkeiten zum Zwecke der Ausstellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Absatz eins, ausgestellt werden sollen, die verordnete Prüfungsordnung anzuwenden.
  9. Absatz 9,Die Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins, unterliegen hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und der Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Absatz 4,, 5 und 7 der Kontrolle durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zu diesem Zweck haben die Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins, für die Dauer von drei Jahren Dokumentationen über die abgehaltenen Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten der theoretischen Prüfungen und der Logbücher bzw. Aufzeichnungen der praktischen Prüfungen aufzubewahren und zur Einsicht bereitzuhalten.
  10. Absatz 10,Die Feststellung gemäß Absatz eins, ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 2,, die Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Absatz 4,, 5 und 7 oder die Zustimmung gemäß Absatz 6, nicht mehr gegeben ist oder die betreffende Prüfungsorganisation bzw. eines ihrer Organe in Ausübung dieser Funktion wettbewerbsrechtliche Vorschriften wiederholt verletzt hat.
  11. Absatz 11,Die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (Paragraph 4, Absatz eins, Wasserstraßengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,) hat auf Grundlage von im privaten Rechtsverhältnis von Prüfungsorganisationen gemäß Absatz eins, ausgestellten Befähigungsausweisen, welche den Vermerk gemäß Absatz 5, enthalten, bei gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe Internationale Zertifikate gemäß Absatz eins, auszustellen. Diese gelten als amtlich anerkannte Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Jachten auf See.
  12. Absatz 12,Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gilt durch ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß Paragraph 2, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, eine gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, als erbracht.
  13. Absatz 13,Als Ersatz für die mit der Ausstellung Internationaler Zertifikate ursächlich im Zusammenhang stehenden Kosten haben Bewerberinnen und Bewerber vor Ausfolgung eines Internationalen Zertifikats einen pauschalierten Geldbetrag an die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ zu entrichten, welcher die Umsatzsteuer und die mit dem Antrag zur Ausstellung des Internationalen Zertifikats anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben beinhaltet. Der Pauschalbetrag ist von der „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ nach ihrem Aufwand unter Berücksichtigung steuer-, gebühren- und abgabenrechtlicher Vorschriften zu bemessen und von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Verkehr zu genehmigen.
  14. Absatz 14,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Internationale Zertifikate zu entziehen, wenn die geistige und körperliche Eignung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, nicht bzw. nicht mehr gegeben ist.
  15. Absatz 15,Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Internationalen Zertifikats gemäß Absatz eins, besteht nicht.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, samt Überschrift eingefügt:

„Aufsichtsrecht des Bundes

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,In Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 15, Absatz 11, unterliegt die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der bzw. dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer widerrufen, wenn diese bzw. dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz eins, nicht erteilt. Paragraph 16, GmbHG wird dadurch nicht berührt.
  3. Absatz 3,In Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 15, Absatz 11, unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie sind an ihre bzw. seine Weisung gebunden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 18, lautet:

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,, haben Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 300 oder mehr eine oder mehrere Bescheinigungen an Bord mitzuführen, welche gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2009/20/EG über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen, Amtsblatt Nummer L 131 vom 28.05.2009, Seite 128, nachweisen, dass der Schiffseigentümer über eine aufrechte Versicherung für das Fahrzeug verfügt, die Seeforderungen abdeckt, welche der Haftungsbeschränkung nach dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen wurde, in seiner durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung unterliegen. Der Versicherungsbetrag je Fahrzeug und je Vorfall hat dem jeweiligen Haftungshöchstbetrag nach dem Übereinkommen zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die vom Versicherungsgeber ausgestellten Bescheinigungen müssen folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Name des Schiffes, dessen IMO-Nummer und Name des Heimathafens;
    2. Litera b
      Name und Hauptgeschäftssitz des Schiffseigentümers;
    3. Litera c
      Art und Laufzeit der Versicherung;
    4. Litera d
      Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherungsgebers sowie gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt wird.
  3. Absatz 3,Ist die in der Bescheinigung verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 54, Absatz 2, entfällt in Ziffer 4, nach dem Ausdruck „§ 4 Abs.“ der Ausdruck „1 und“, entfallen Ziffer 8, bis 13, entfallen in Ziffer 14, nach dem Ausdruck „(Paragraph 34,)“ der Beistrich und der Ausdruck „gegen die angemessene Verproviantierung und Verköstigung der an Bord befindlichen Personen (Paragraph 35,) oder gegen die Versorgung der Besatzung mit geeigneten Quartierräumen und ausreichenden Gegenständen des persönlichen Bedarfes (Paragraph 36, Absatz eins,)“, entfallen Ziffer 16, bis 25, entfällt in Ziffer 26, der Ausdruck „und gegen die angemessene Verproviantierung und Verköstigung der an Bord befindlichen Personen (Paragraph 35,)“ und entfallen Ziffer 27, bis 30.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, dass der Seebrief und die Versicherungsbescheinigung stets an Bord mitgeführt werden (Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 18,);“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 54, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, eingeleitet, so gilt der Eigentümer als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Dies gilt nicht, soweit sich das Besatzungsmitglied im Einzelfall durch eine andere Person mit Wohnsitz im Inland vertreten lässt oder einer solchen Person eine Zustellungsvollmacht erteilt hat.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 56, werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 5,Zulassungen zur Seeschifffahrt, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,, geltenden Fassung erteilt wurden, gelten unter Berücksichtigung zeitlicher Beschränkungen ihrer Geltungsdauer weiter.
  2. Absatz 6,Befähigungsausweise, die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung als gleichwertig anerkannt wurden, gelten weiter.
  3. Absatz 7,Über eine Feststellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verfügende Prüfungsorganisationen können auf nach dem 31. Dezember 2011 im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweisen den Vermerk gemäß Paragraph 15, Absatz 5, anbringen, sofern
    1. Ziffer eins
      die Befähigungsausweise unter den für eine Feststellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlichen Voraussetzungen ausgestellt wurden und
    2. Ziffer 2
      die Feststellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,, beantragt wird.
    Die Bestimmung gemäß Ziffer eins, gilt als erfüllt, wenn der Nachweis der Voraussetzung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4, nicht als bei Einbringung des Antrags gemäß Paragraph 15, Absatz eins, inhaltlich wesentlich mangelhaft zu beurteilen ist.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Text des Paragraph 58, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, c und e, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 6, bis 9, Paragraph 8, Absatz 5, und 6, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, 5, 7 und 8, Paragraph 10, Absatz 3, bis 5, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraphen 16, und 17 samt Überschriften, Paragraphen 19, bis 21 samt Überschriften, Paragraph 23, samt Überschrift, Paragraphen 25, bis 33 samt Überschriften, Paragraph 34, Ziffer 3, bis 5, Paragraphen 35, bis 44 samt Überschriften, Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 8, bis 13, 16 bis 25 und 27 bis 30 sowie Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 59, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz 2, und 6, Paragraph 13, Absatz 2, und 4, Paragraph 15,, Paragraph 15 a,, Paragraph 18,, Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 4,, 6, 14 und 26 und Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 5, bis 7 sowie Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschifffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 60, Absatz eins, entfällt Ziffer eins,, wird in Ziffer 3, und 4 jeweils das Wort „Auswärtige“ durch die Worte „europäische und internationale“ ersetzt, werden in Ziffer 3, nach dem Wort „Landesverteidigung“ die Worte „und Sport“ eingefügt, entfällt Ziffer 5,, entfallen in Ziffer 6, nach dem Ausdruck „§§ 18“ der Beistrich und der Ausdruck „23, 25 Absatz 2, Ziffer 2, 26, Absatz 2,, entfallen in Ziffer 8, die Worte „und Frauen“ und wird in Ziffer 8, der Ausdruck „soziale Sicherheit, Generationen“ durch den Ausdruck „Arbeit, Soziales“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Die Anlage wird durch folgende Anlage ersetzt:

(Anlage siehe unter Anlagen)

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969

Das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 8, Absatz 2, wird der Ausdruck „AVG 1950“ durch den Ausdruck „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wurde gegen den Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, eingeleitet, so gilt der Eigentümer als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Dies gilt nicht, soweit sich der Kapitän im Einzelfall durch eine andere Person mit Wohnsitz im Inland vertreten lässt oder einer solchen Person eine Zustellungsvollmacht erteilt hat.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Fischer

Faymann