40. Bundesgesetz, mit dem das Unfalluntersuchungsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Seilbahngesetz 2003 sowie das Schifffahrtsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung der Unfalluntersuchungsstelle des | Bundes (Unfalluntersuchungsgesetz) |
Artikel 2 | Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 |
Artikel 3 | Änderung des Schifffahrtsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Seilbahngesetzes 2003 |
Artikel 1
Änderung des Unfalluntersuchungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Errichtung der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (Unfalluntersuchungsgesetz), BGBl. I Nr. 123/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Errichtung der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (Unfalluntersuchungsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel wird geändert wie folgt:
„Bundesgesetz über die unabhängige Sicherheitsuntersuchung von Unfällen und Störungen
(Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005)“
2.Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis samt Überschrift lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 1 GegenstandParagraph eins, Gegenstand |
§ 2 Errichtung der Sicherheitsuntersuchungsstelle des BundesParagraph 2, Errichtung der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes |
§ 3 Organisation der Sicherheitsuntersuchungsstelle des BundesParagraph 3, Organisation der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes |
§ 4 Ziel einer SicherheitsuntersuchungParagraph 4, Ziel einer Sicherheitsuntersuchung |
2. Abschnitt
Bestimmungen über Sicherheitsuntersuchungen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen
§ 5 BegriffsbestimmungenParagraph 5, Begriffsbestimmungen |
§ 6 Grundsätze des Verfahrens einer SicherheitsuntersuchungParagraph 6, Grundsätze des Verfahrens einer Sicherheitsuntersuchung |
§ 7 BefangenheitParagraph 7, Befangenheit |
§ 8 VerschwiegenheitsverpflichtungParagraph 8, Verschwiegenheitsverpflichtung |
§ 9 Einleitung der SicherheitsuntersuchungParagraph 9, Einleitung der Sicherheitsuntersuchung |
§ 10 Beiziehung von Sachverständigen und DolmetschernParagraph 10, Beiziehung von Sachverständigen und Dolmetschern |
§ 11 UntersuchungsbefugnisseParagraph 11, Untersuchungsbefugnisse |
§ 12 Organe des öffentlichen SicherheitsdienstesParagraph 12, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes |
§ 13 DokumentationParagraph 13, Dokumentation |
§ 14 StellungnahmeverfahrenParagraph 14, Stellungnahmeverfahren |
§ 15 UntersuchungsberichtParagraph 15, Untersuchungsbericht |
§ 16 SicherheitsempfehlungParagraph 16, Sicherheitsempfehlung |
§ 17 Wiederaufnahme der SicherheitsuntersuchungParagraph 17, Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung |
§ 18 AufbewahrungspflichtenParagraph 18, Aufbewahrungspflichten |
§ 19 SicherheitsberichtParagraph 19, Sicherheitsbericht |
§ 20 VorfallstatistikParagraph 20, Vorfallstatistik |
3. Abschnitt
Bestimmungen über Sicherheitsuntersuchungen im Bereich der Zivilluftfahrt
§ 21 DurchführungsbestimmungParagraph 21, Durchführungsbestimmung |
§ 22 Zusammenarbeit der Behörden in der Europäischen UnionParagraph 22, Zusammenarbeit der Behörden in der Europäischen Union |
§ 23 Zusammenarbeit mit Behörden in DrittländernParagraph 23, Zusammenarbeit mit Behörden in Drittländern |
§ 24 Untersuchungsberichte aus DrittländernParagraph 24, Untersuchungsberichte aus Drittländern |
4. Abschnitt
Einrichtung eines Verkehrssicherheitsbeirates
§ 25 VerkehrssicherheitsbeiratParagraph 25, Verkehrssicherheitsbeirat |
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 26 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen UnionParagraph 26, Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union |
§ 27 StrafbestimmungParagraph 27, Strafbestimmung |
§ 28 ÜbergangsbestimmungParagraph 28, Übergangsbestimmung |
§ 29 Personalregelungen für BundesbediensteteParagraph 29, Personalregelungen für Bundesbedienstete |
§ 30 VerweisungParagraph 30, Verweisung |
§ 31 Sprachliche GleichbehandlungParagraph 31, Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 32 VollziehungParagraph 32, Vollziehung |
§ 33 Inkrafttreten“Paragraph 33, Inkrafttreten“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des 1. Abschnittes lautet „Gemeinsame Bestimmungen“
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen, soweit sich diese Vorfälle im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben und enthält im Abschnitt 3 Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt für die Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen in den Bereichen Schiene und Schifffahrt, wenn sich diese Vorfälle außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben und
diese Schiffe
als Fahrzeuge gemäß § 2 Z 1 Schifffahrtsgesetz-SchFG BGBl. I Nr. 62/1996 von österreichischen Behörden zugelassen sind oder von einem österreichischen Binnenschifffahrtsunternehmen gewerblich eingesetzt werden oderals Fahrzeuge gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Schifffahrtsgesetz-SchFG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1996, von österreichischen Behörden zugelassen sind oder von einem österreichischen Binnenschifffahrtsunternehmen gewerblich eingesetzt werden oder
als österreichische Seeschiffe gemäß § 2 Z 1 Seeschifffahrtsgesetz-SeeSchFG BGBl. I Nr. 174/1981 zugelassen sind oderals österreichische Seeschiffe gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Seeschifffahrtsgesetz-SeeSchFG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 1981, zugelassen sind oder
diese Schienenfahrzeuge von österreichischen Behörden genehmigt wurden oder von einem österreichischen Eisenbahnunternehmen gewerblich eingesetzt werden
und die Sicherheitsuntersuchung nicht von einem anderen Staat durchgeführt wird. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vorfälle mit ausschließlicher Beteiligung der in Art. 2 der Richtlinie 2009/18/EG zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG und der Richtlinie 2002/59/EG, ABl. Nr. L 131 vom 28.5.2009, S. 114, angeführten Fahrzeuge.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vorfälle mit ausschließlicher Beteiligung der in Artikel 2, der Richtlinie 2009/18/EG zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG und der Richtlinie 2002/59/EG, ABl. Nr. L 131 vom 28.5.2009, S. 114, angeführten Fahrzeuge.
(4)Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Untersuchung von Vorfällen mit Fahrzeugen des Österreichischen Bundesheeres, wenn diese Vorfälle durch militärische Untersuchungskommissionen untersucht werden.
(5)Absatz 5Bei Vorfällen, an denen zivile und militärische Fahrzeuge beteiligt sind, ist – soweit möglich – ein gemeinsamer Unfallbericht der militärischen Untersuchungskommission und der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu erstellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 lautet samt Überschrift:Paragraph 2, lautet samt Überschrift:
„Errichtung der unabhängigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes
§ 2.Paragraph 2,
Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für die Bereiche Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt untersteht als Organisationseinheit der Bundesanstalt für Verkehr dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie ist funktionell und organisatorisch unabhängig von allen Behörden und Parteien, öffentlichen und privaten Stellen, deren Interessen mit den Aufgaben einer Sicherheitsuntersuchungsstelle kollidieren könnten.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der 2. Abschnitt mit der Abschnittsüberschrift „Organisation“ entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 lautet samt Überschrift:Paragraph 3, lautet samt Überschrift:
„Organisation der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDer Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.
(2)Absatz 2Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist eine ständig eingerichtete unabhängige Untersuchungsstelle für die Sicherheit in den Bereichen, Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt. Sie nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr und führt eine umfassende Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen entweder selbst durch oder beaufsichtigt die Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung.
(3)Absatz 3Die Untersuchungsbeauftragten gemäß § 5 Abs. 15 sind bei der Durchführung ihrer Sicherheitsuntersuchungen an keine Weisungen von Organen außerhalb der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gebunden.“Die Untersuchungsbeauftragten gemäß Paragraph 5, Absatz 15, sind bei der Durchführung ihrer Sicherheitsuntersuchungen an keine Weisungen von Organen außerhalb der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gebunden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 lautet samt Überschrift:Paragraph 4, lautet samt Überschrift:
„Ziel einer Sicherheitsuntersuchung
§ 4.Paragraph 4,
Sicherheitsuntersuchungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben als ausschließliches Ziel, die möglichen Ursachen eines Vorfalls festzustellen, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur Vermeidung zukünftiger gleichartiger oder ähnlich gelagerter Vorfälle beitragen können. Eine Sicherheitsuntersuchung zielt nicht darauf ab, Schuld– oder Haftungsfragen zu klären.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 4 wird ein neuer 2. Abschnitt gebildet mit der Überschrift Nach Paragraph 4, wird ein neuer 2. Abschnitt gebildet mit der Überschrift „Bestimmungen über die Sicherheitsuntersuchungen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen“. Der bisherige 3. Abschnitt mit der Überschrift „Untersuchungsverfahren“ entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 5 lautet samt Überschrift:Paragraph 5, lautet samt Überschrift:
„Begriffsbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsUnter den Bereichen
Schiene ist der Betrieb einer Haupt- und Nebenbahn (§ 4 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60), einer Anschlussbahn (§ 7 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) und einer Straßenbahn, auf der Schienenfahrzeuge ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren, wie einer Untergrundbahn (§ 5 Abs. 1 Z 2 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60), einschließlich der Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Haupt-, Neben-, Anschluss- und Straßenbahn, auf der Schienenfahrzeuge ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren;Schiene ist der Betrieb einer Haupt- und Nebenbahn (Paragraph 4, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60), einer Anschlussbahn (Paragraph 7, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60) und einer Straßenbahn, auf der Schienenfahrzeuge ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren, wie einer Untergrundbahn (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60), einschließlich der Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Haupt-, Neben-, Anschluss- und Straßenbahn, auf der Schienenfahrzeuge ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren;
Schifffahrt ist der Betrieb eines Fahrzeuges im Sinne des § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 auf Wasserstraßen gemäß § 15 Schifffahrtsgesetz-SchFG und eines österreichischen Seeschiffes gemäß § 2 Z 1 SeeSchFG;Schifffahrt ist der Betrieb eines Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, auf Wasserstraßen gemäß Paragraph 15, Schifffahrtsgesetz-SchFG und eines österreichischen Seeschiffes gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, SeeSchFG;
Seilbahn ist der Betrieb einer Eisenbahn im Sinne des § 2 Z 1, Z 2a und Z 2b ba und bb des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103,Seilbahn ist der Betrieb einer Eisenbahn im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 2 a und Ziffer 2 b, ba und bb des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103,
zu verstehen.
(2)Absatz 2Als Unfall im Bereich Schiene einschließlich der Unfälle auf Bahnübergängen gilt jedes unbeabsichtigte Ereignis oder eine besondere Verkettung solcher Ereignisse,
bei denen Schienenfahrzeuge entgleisen oder miteinander kollidieren,
Personen getötet oder schwer verletzt werden oder
Schienenfahrzeuge, Infrastruktur oder die Umwelt beträchtlichen Schaden nehmen und die Regelung und die Steuerung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn eindeutig betroffen sind.
(3)Absatz 3Als schwerer Unfall im Bereich Schiene gelten Zugkollisionen oder Zugentgleisungen, bei denen mindestens eine Person getötet oder mindestens fünf Personen schwer verletzt werden oder bei denen Schienenfahrzeuge, Infrastruktur oder die Umwelt Schaden in der Höhe von mindestens zwei Millionen Euro nehmen und die Regelung und die Steuerung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn eindeutig betroffen sind sowie sonstige vergleichbare Unfälle mit offensichtlichen Auswirkungen auf die Regelung der Eisenbahnsicherheit oder das Sicherheitsmanagement.
(4)Absatz 4Als Unfall im Bereich Seilbahnen gilt jedes Ereignis, bei dem Personen tödlich oder schwer verletzt worden sind, oder ein unfallbeteiligtes Fahrzeug einer Seilbahn erheblich beschädigt wurde, oder die Infrastruktur oder die Umwelt beträchtlichen Schaden genommen haben.
(5)Absatz 5Als schwerer Unfall im Bereich Seilbahnen gilt jedes Ereignis, bei dem mindestens eine Person getötet oder mindestens fünf Personen schwer verletzt wurden, oder ein unfallbeteiligtes Fahrzeug einer Seilbahn, die Infrastruktur oder die Umwelt Schaden in der Höhe von mindestens zwei Millionen Euro genommen hat.
(6)Absatz 6Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 10 gilt als Unfall im Bereich Schifffahrt jedes Ereignis, bei dem Personen tödlich oder schwer verletzt worden sind, oder ein unfallbeteiligtes Fahrzeug erheblich beschädigt wurde, oder die Infrastruktur oder die Umwelt beträchtlichen Schaden genommen haben.Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 10, gilt als Unfall im Bereich Schifffahrt jedes Ereignis, bei dem Personen tödlich oder schwer verletzt worden sind, oder ein unfallbeteiligtes Fahrzeug erheblich beschädigt wurde, oder die Infrastruktur oder die Umwelt beträchtlichen Schaden genommen haben.
(7)Absatz 7Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 10 gilt als schwerer Unfall im Bereich Schifffahrt jedes Ereignis, bei dem mindestens eine Person getötet oder mindestens fünf Personen schwer verletzt wurden, oder ein unfallbeteiligtes Fahrzeug, die Infrastruktur oder die Umwelt Schaden in der Höhe von mindestens zwei Millionen Euro genommen hat.Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 10, gilt als schwerer Unfall im Bereich Schifffahrt jedes Ereignis, bei dem mindestens eine Person getötet oder mindestens fünf Personen schwer verletzt wurden, oder ein unfallbeteiligtes Fahrzeug, die Infrastruktur oder die Umwelt Schaden in der Höhe von mindestens zwei Millionen Euro genommen hat.
(8)Absatz 8Als Störung gilt ein anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem Betrieb des jeweiligen Verkehrsmittels zusammenhängt und das den sicheren Betrieb beeinträchtigt.
(9)Absatz 9Als schwere Störung gilt eine Störung, deren Umstände darauf hindeuten, dass sich beinahe ein Unfall ereignet hätte.
(10)Absatz 10Als Vorfälle nach diesem Bundesgesetz gelten Unfälle gemäß Abs. 2 bis 7 sowie Störungen gemäß Abs. 8 und 9. Abweichend davon gelten im Bereich der Seeschifffahrt Unfälle und Vorkommnisse gemäß Art. 3 der Richtlinie 2009/18/EG als Vorfälle.Als Vorfälle nach diesem Bundesgesetz gelten Unfälle gemäß Absatz 2 bis 7 sowie Störungen gemäß Absatz 8 und 9. Abweichend davon gelten im Bereich der Seeschifffahrt Unfälle und Vorkommnisse gemäß Artikel 3, der Richtlinie 2009/18/EG als Vorfälle.
(11)Absatz 11Als Ursachen gelten Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Umstände oder eine Kombination dieser Faktoren, die zu einem Vorfall geführt haben.
(12)Absatz 12Als tödliche Verletzung gilt eine Verletzung, die eine Person bei einem Vorfall erlitten hat und die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfallzeitpunkt den Tod zur Folge hat.
(13)Absatz 13Als schwere Verletzung gilt eine Verletzung, die eine Person bei einem Vorfall erlitten hat und die
einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt der Verletzung erfordert oder
Knochenbrüche zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase) oder
Risswunden zur Folge hat, die schwere Blutungen oder Verletzungen von Nerven-, Muskel- oder Sehnensträngen oder
Schäden an inneren Organen verursacht hat oder
Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von mehr als 5% der Körperoberfläche zur Folge hat oder
Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher Strahlung ist.
(14)Absatz 14Sicherheitsuntersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Untersuchungsverfahren zum Zweck der Verhütung von Vorfällen, das die Sammlung und Auswertung von Informationen, die Erarbeitung von Schlussfolgerungen einschließlich der Feststellung der möglichen Ursachen und gegebenenfalls die Erstellung von Sicherheitsempfehlungen umfasst.
(15)Absatz 15Untersuchungsbeauftragte sind Bedienstete der Bundesanstalt für Verkehr und andere Personen, die von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zur Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung eingesetzt werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 6 lautet samt Überschrift:Paragraph 6, lautet samt Überschrift:
„Grundsätze des Verfahrens einer Sicherheitsuntersuchung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDas Untersuchungsverfahren ist unter Berücksichtigung des Zieles einer Sicherheitsuntersuchung einfach und zweckmäßig durchzuführen. Im Interesse der Effizienz der Sicherheitsuntersuchung und der Aussagekraft der Beweismittel ist eine Sicherheitsuntersuchung unverzüglich durchzuführen. Die Sicherheitsuntersuchung am Ort des Vorfalls ist schnellstmöglich abzuschließen, damit allenfalls vom Vorfall betroffene Infrastruktur sobald wie möglich wieder instandgesetzt und für den Verkehr freigegeben werden kann.
(2)Absatz 2Art und Umfang der Sicherheitsuntersuchung hat sich nach der Schwere des Vorfalls sowie insbesondere nach den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen für eine Verbesserung der Sicherheit im jeweiligen Verkehrsbereich zu richten.
(3)Absatz 3Das Untersuchungsverfahren ist nicht öffentlich.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 7 lautet samt Überschrift:Paragraph 7, lautet samt Überschrift:
„Befangenheit
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsUntersuchungsbeauftragte und beigezogene Sachverständige gemäß § 10 haben sich des Amtes zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wie insbesondere die im § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 BGBl. Nr. 51 genannten Gründe.Untersuchungsbeauftragte und beigezogene Sachverständige gemäß Paragraph 10, haben sich des Amtes zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wie insbesondere die im Paragraph 7, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 genannten Gründe.
(2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug haben, wenn eine Vertretung nicht sofort zur Verfügung steht, befangene Untersuchungsbeauftragte unaufschiebbare Maßnahmen zu ergreifen.
(3)Absatz 3Sofern sich der Untersuchungsbeauftragte nicht selbst für befangen erklärt, entscheidet über die Befangenheit des für die jeweilige Sicherheitsuntersuchung zuständigen Untersuchungsbeauftragten der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes.
(4)Absatz 4Alle Beteiligten in einem Untersuchungsverfahren können die Ablehnung eines Untersuchungsbeauftragten beantragen. Die Ausschließungsgründe sind im Ablehnungsantrag darzulegen. Über die Ausschließung entscheidet der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 8 lautet samt Überschrift:Paragraph 8, lautet samt Überschrift:
„Verschwiegenheitsverpflichtung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Untersuchungsbeauftragten sowie alle Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsuntersuchungen bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten oder der Sicherheitsuntersuchung geboten ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren gegenüber dem zuständigen Gericht insoweit nicht, als Beweismittel gemäß § 11 Abs. 4 sichergestellt und der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren dem zuständigen Gericht zur Verwendung im Strafverfahren übergeben wurden.Die Untersuchungsbeauftragten sowie alle Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsuntersuchungen bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten oder der Sicherheitsuntersuchung geboten ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren gegenüber dem zuständigen Gericht insoweit nicht, als Beweismittel gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sichergestellt und der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren dem zuständigen Gericht zur Verwendung im Strafverfahren übergeben wurden.
(2)Absatz 2Haben Untersuchungsbeauftragte sowie Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Abs. 1 unterliegen könnte, so haben sie dies dem Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob die Person von der Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden ist. Bei der Entscheidung ist das Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere am Schutz des Datenmaterials und der zur Untersuchung beitragenden Personen gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Die Entbindung kann auch unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.Haben Untersuchungsbeauftragte sowie Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Absatz eins, unterliegen könnte, so haben sie dies dem Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob die Person von der Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden ist. Bei der Entscheidung ist das Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere am Schutz des Datenmaterials und der zur Untersuchung beitragenden Personen gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Die Entbindung kann auch unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(3)Absatz 3Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Abs. 1 unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage der Person heraus, so hat diese die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Person von der Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 zu beantragen. Der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat dabei gemäß Abs. 2 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Absatz eins, unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage der Person heraus, so hat diese die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Person von der Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz eins, zu beantragen. Der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat dabei gemäß Absatz 2, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 9 lautet samt Überschrift:Paragraph 9, lautet samt Überschrift:
„Einleitung der Sicherheitsuntersuchung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes bestimmt im Einzelfall den Untersuchungsbeauftragten, dem die Verantwortung für Organisation, Durchführung und Aufsicht der jeweiligen Sicherheitsuntersuchung einschließlich der Entscheidung zur Mitwirkung von Sicherheitsuntersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übertragen wird.
(2)Absatz 2Schwere Unfälle sind jedenfalls zu untersuchen. Darüber hinaus ist eine Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen, die keine schweren Unfälle sind, immer dann durchzuführen, wenn zu erwarten ist, dass eine Sicherheitsuntersuchung neue Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger Vorfälle bringt.
(3)Absatz 3Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes kann die Sicherheitsuntersuchung eines Vorfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt einleiten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine Sicherheitsuntersuchung des Vorfalls neue Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger Vorfälle bringt.
(4)Absatz 4Jeder gemeldete Vorfall ist unabhängig von der Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung in die Statistik gemäß § 20 einzutragen.Jeder gemeldete Vorfall ist unabhängig von der Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung in die Statistik gemäß Paragraph 20, einzutragen.
(5)Absatz 5Ist zu einem Vorfall auch ein Strafverfahren anhängig, so ist die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.
(6)Absatz 6Wird im Bereich Schiene eine Sicherheitsuntersuchung eingeleitet, so ist die Eisenbahnagentur innerhalb einer Woche zu verständigen. Die Verständigung hat Angaben zu Datum, Uhrzeit und Ort des Vorfalls sowie zur Art und zu den Folgen des Vorfalls in Bezug auf Personen- und Sachschäden zu enthalten.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 10 wird das Wort In Paragraph 10, wird das Wort „Unfalluntersuchungsstelle“ durch die Wörter „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt sowie die Wörter „Der Fachbereichsleiter“ durch die Wörter „Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 11 lautet samt Überschrift:Paragraph 11, lautet samt Überschrift:
„Untersuchungsbefugnisse
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Untersuchungsbeauftragten sind berechtigt, im Zuge ihrer behördlichen Ermittlungen folgende Befugnisse wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks einer Sicherheitsuntersuchung notwendig ist:
sofortiger, uneingeschränkter und ungehinderter Zugang zum Ort des Vorfalls sowie zu Fahrzeugen, deren Ladung und zu Wrackteilen sowie zu der mit dem Vorfall im Zusammenhang stehenden Infrastruktur und den Anlagen für Verkehrssteuerung und Signalgebung;
sofortige Beweisaufnahme und dokumentierte Entnahme von Trümmern und Bauteilen zu Untersuchungs- oder Auswertungszwecken;
sofortiger Zugang zu Aufzeichnungsanlagen und sonstigen Aufzeichnungen aus dem Fahrzeug sowie deren Auswertungen und ihrem Inhalt sowie sonstigen einschlägigen Aufzeichnungen und die Kontrolle darüber;
Beiziehung einer geeigneten Person oder Einrichtung gemäß § 10 zwecks Durchführung einer Obduktion der Leichen der tödlich verletzten Personen sowie Zugang zu den Ergebnissen dieser Untersuchungen oder der Prüfungen an dabei entnommenen Proben;Beiziehung einer geeigneten Person oder Einrichtung gemäß Paragraph 10, zwecks Durchführung einer Obduktion der Leichen der tödlich verletzten Personen sowie Zugang zu den Ergebnissen dieser Untersuchungen oder der Prüfungen an dabei entnommenen Proben;
Beiziehung einer geeigneten Person oder Einrichtung gemäß § 10 zwecks Durchführung einer medizinischen Untersuchung von am Betrieb des Fahrzeuges beteiligten Personen oder zwecks Durchführung von Prüfungen der bei diesen Personen genommenen Proben sowie Zugang zu den Ergebnissen dieser Untersuchungen oder Prüfungen;Beiziehung einer geeigneten Person oder Einrichtung gemäß Paragraph 10, zwecks Durchführung einer medizinischen Untersuchung von am Betrieb des Fahrzeuges beteiligten Personen oder zwecks Durchführung von Prüfungen der bei diesen Personen genommenen Proben sowie Zugang zu den Ergebnissen dieser Untersuchungen oder Prüfungen;
Ladung und Befragung von Zeugen sowie Aufforderung der Zeugen, Informationen oder Beweismittel, die für die Untersuchungen nach diesem Bundesgesetz von Belang sind, bereitzustellen;
ungehinderter Zugang zu allen sachdienlichen Informationen oder Aufzeichnungen des Eigentümers des Fahrzeuges, des Inhabers der Musterzulassung, des für die Instandhaltung zuständigen Betriebs, der Ausbildungseinrichtung, des Betreibers oder des Herstellers des Fahrzeuges sowie der für die jeweiligen Verkehrsbereiche zuständigen Behörden und Unternehmen.
(2)Absatz 2In Rechte von natürlichen Personen darf nur eingegriffen werden, soweit dies zur Durchführung von behördlichen Ermittlungen gemäß Abs. 1 unbedingt erforderlich ist und die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte von Personen steht und ist zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.In Rechte von natürlichen Personen darf nur eingegriffen werden, soweit dies zur Durchführung von behördlichen Ermittlungen gemäß Absatz eins, unbedingt erforderlich ist und die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte von Personen steht und ist zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.
(3)Absatz 3Mit Ausnahme des Abs. 4 stehen folgende von den Untersuchungsbeauftragten erhobene Beweismittel für andere Zwecke als die der unabhängigen Sicherheitsuntersuchung nicht zur Verfügung:Mit Ausnahme des Absatz 4, stehen folgende von den Untersuchungsbeauftragten erhobene Beweismittel für andere Zwecke als die der unabhängigen Sicherheitsuntersuchung nicht zur Verfügung:
vom Untersuchungsbeauftragten aufgenommene Aussagen von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und anderen für den Untersuchungszweck wichtigen Personen;
vom Untersuchungsbeauftragten angefertigte Aufzeichnungen, wie insbesondere Notizen, Entwürfe und Stellungnahmen der Untersuchungsbeauftragten sowie Aufzeichnungen jeglicher Art von Kommunikation zwischen Personen, die am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligt sind;
vom Untersuchungsbeauftragten erhobene medizinische oder persönliche Informationen über Personen, die an einem Vorfall beteiligt sind;
vom Untersuchungsbeauftragten erhobene Daten aus fahrzeuggebundenen Aufzeichnungsanlagen.
(4)Absatz 4Wird wegen des Unfalls ein Strafverfahren geführt, so hat die Staatsanwaltschaft nach Anhörung des Leiters der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes schriftlich anzuordnen, welche Beweismittel gemäß Abs. 3 für die Zwecke der Strafverfolgung sicherzustellen sind. Die Sicherstellung ist nur zulässig, soweit das Interesse an der Einsichtnahme in die Beweismittel und deren Verwendung für Zwecke der Strafverfolgung das Interesse an der ausschließlichen Verfügbarkeit für Zwecke einer unabhängigen Sicherheitsuntersuchung im Sinne des § 4 aufgrund der Bedeutung der aufzuklärenden Tat, des Umfangs des verursachten Schadens und der Anzahl der Opfer überwiegt. Bei einem Widerspruch gegen die Sicherstellung der in Abs. 3 angeführten Beweismittel ist gemäß § 112 StPO vorzugehen.Wird wegen des Unfalls ein Strafverfahren geführt, so hat die Staatsanwaltschaft nach Anhörung des Leiters der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes schriftlich anzuordnen, welche Beweismittel gemäß Absatz 3, für die Zwecke der Strafverfolgung sicherzustellen sind. Die Sicherstellung ist nur zulässig, soweit das Interesse an der Einsichtnahme in die Beweismittel und deren Verwendung für Zwecke der Strafverfolgung das Interesse an der ausschließlichen Verfügbarkeit für Zwecke einer unabhängigen Sicherheitsuntersuchung im Sinne des Paragraph 4, aufgrund der Bedeutung der aufzuklärenden Tat, des Umfangs des verursachten Schadens und der Anzahl der Opfer überwiegt. Bei einem Widerspruch gegen die Sicherstellung der in Absatz 3, angeführten Beweismittel ist gemäß Paragraph 112, StPO vorzugehen.
(5)Absatz 5Bei Einholen von Auskünften sowie bei Befragungen von Beteiligten und Zeugen ist diesen Personen das Beiziehen einer Vertrauensperson zu ermöglichen. Personen, die sich durch ihre Aussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen oder die im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren Gefahr laufen, sich selbst zu belasten, sind über ihr Recht zu belehren, die Aussage verweigern zu können. Haben sie nicht ausdrücklich auf ihr Recht, die Aussage zu verweigern, verzichtet, so dürfen ihre Aussagen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht zu ihrem Nachteil als Beweismittel verwertet werden.
(6)Absatz 6Der zuständige Untersuchungsbeauftragte hat die Rückverfolgbarkeit der Untersuchungshandlungen zu gewährleisten und von ihm erhobenes Beweismaterial in Verwahrung zu halten. Kann das Beweismaterial durch die Sicherheitsuntersuchung verändert oder zerstört werden, ist die vorherige Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren jedoch des zuständigen Gerichts einzuholen. Geht diese Zustimmung nicht innerhalb angemessener Zeit, jedoch höchstens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ersuchen ein, so ist der Untersuchungsbeauftragte dennoch befugt, seine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen. Zur Koordinierung der Untersuchungen sind im Übrigen die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sinngemäß anzuwenden.Der zuständige Untersuchungsbeauftragte hat die Rückverfolgbarkeit der Untersuchungshandlungen zu gewährleisten und von ihm erhobenes Beweismaterial in Verwahrung zu halten. Kann das Beweismaterial durch die Sicherheitsuntersuchung verändert oder zerstört werden, ist die vorherige Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren jedoch des zuständigen Gerichts einzuholen. Geht diese Zustimmung nicht innerhalb angemessener Zeit, jedoch höchstens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ersuchen ein, so ist der Untersuchungsbeauftragte dennoch befugt, seine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen. Zur Koordinierung der Untersuchungen sind im Übrigen die Bestimmungen des Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7Den Untersuchungsbeauftragten der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist ein Ausweis auszufolgen, aus dem ihre Eigenschaft als Untersuchungsbeauftragte hervorgeht.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 12 wird der Begriff In Paragraph 12, wird der Begriff „Untersuchungsorgane“ durch den Begriff „Untersuchungsbeauftragte“ und der Begriff „Luftfahrt“ durch den Begriff „Seilbahn“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13.Paragraph 13,
Über einzelne Untersuchungshandlungen hat der Untersuchungsbeauftragte Niederschriften oder Aktenvermerke im Sinne der §§ 14 und 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzufertigen. Diese haben jedenfalls Ort, Zeit und Gegenstand der Untersuchungshandlungen und die eigenhändige Unterschrift des Untersuchungsbeauftragten zu enthalten.“ Über einzelne Untersuchungshandlungen hat der Untersuchungsbeauftragte Niederschriften oder Aktenvermerke im Sinne der Paragraphen 14 und 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzufertigen. Diese haben jedenfalls Ort, Zeit und Gegenstand der Untersuchungshandlungen und die eigenhändige Unterschrift des Untersuchungsbeauftragten zu enthalten.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsMit einem vorläufigen Untersuchungsbericht ist insbesondere den Herstellern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge oder im Fall ausländischer Hersteller deren Bevollmächtigten, soweit diese ihren Sitz im Inland haben, den Eisenbahnunternehmen, den Seilbahnunternehmen und Schifffahrtsunternehmen, den Fahrzeughaltern, den Vertretern des Personals, den Lenkern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge sowie den zuständigen Behörden, Gelegenheit zu geben, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen und sich zu den für den Vorfall maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen schriftlich zu äußern. Die Gelegenheit, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen, kann auch in elektronischer Form gewährt werden.
(2)Absatz 2Stellungnahmen können der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes schriftlich in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Inhaltlich begründete Stellungnahmen, die von den in Abs. 1 genannten Adressaten binnen einer bei Genehmigung des vorläufigen Untersuchungsberichtes festzusetzenden Frist, die vier Wochen nicht unterschreiten darf, übermittelt werden, sind im endgültigen Untersuchungsbericht in dem Umfang zu berücksichtigen, als sie für die Analyse des untersuchten Vorfalls von Belang sind. Dem Untersuchungsbericht sind alle inhaltlich begründeten, rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen als Anhang anzuschließen.Stellungnahmen können der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes schriftlich in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Inhaltlich begründete Stellungnahmen, die von den in Absatz eins, genannten Adressaten binnen einer bei Genehmigung des vorläufigen Untersuchungsberichtes festzusetzenden Frist, die vier Wochen nicht unterschreiten darf, übermittelt werden, sind im endgültigen Untersuchungsbericht in dem Umfang zu berücksichtigen, als sie für die Analyse des untersuchten Vorfalls von Belang sind. Dem Untersuchungsbericht sind alle inhaltlich begründeten, rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen als Anhang anzuschließen.
(3)Absatz 3Im Bereich Schiene ist den im Abs. 1 genannten Adressaten auf Verlangen Auskunft über den Stand der Sicherheitsuntersuchung und ihren Verlauf zu erteilen.“Im Bereich Schiene ist den im Absatz eins, genannten Adressaten auf Verlangen Auskunft über den Stand der Sicherheitsuntersuchung und ihren Verlauf zu erteilen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 15 Abs. 1 bis 4 lautet wie folgt:Paragraph 15, Absatz eins bis 4 lautet wie folgt:
„§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDie Sicherheitsuntersuchung eines Vorfalls ist mit einem endgültigen Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Schwere des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Zweck einer Sicherheitsuntersuchung gemäß § 4 und § 5 Abs. 14 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.Die Sicherheitsuntersuchung eines Vorfalls ist mit einem endgültigen Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Schwere des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Zweck einer Sicherheitsuntersuchung gemäß Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz 14 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.
(2)Absatz 2Der Bericht hat unter Wahrung der Anonymität der am Vorfall beteiligten Personen Folgendes zu enthalten:
Einzelheiten des Vorfalls;
Angaben über die beteiligten Verkehrsmittel;
die äußeren für den Vorfall kausalen Umstände;
durchgeführte Untersuchungen und deren Ergebnisse;
Beeinträchtigungen der Sicherheitsuntersuchung und deren Gründe;
die Auswertung der Ergebnisse;
Feststellungen zu den möglichen Ursachen des Vorfalls nach Maßgabe des § 4.Feststellungen zu den möglichen Ursachen des Vorfalls nach Maßgabe des Paragraph 4,
(3)Absatz 3Der endgültige Untersuchungsbericht ist von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu veröffentlichen; dies so rasch wie möglich und möglichst nicht später als zwölf Monate nach dem Vorfall. Kann der endgültige Untersuchungsbericht nicht innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht werden, so ist jeweils jährlich ein Zwischenbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Je ein Exemplar des endgültigen Untersuchungsberichts ist an
den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
die Teilnehmer des Stellungnahmeverfahrens,
im Bereich Schiene zusätzlich an die Eisenbahnagentur sowie
die zuständige Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 9 Abs. 5die zuständige Staatsanwaltschaft in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 5,
zu übermitteln.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 16 lautet samt Überschrift:Paragraph 16, lautet samt Überschrift:
„Sicherheitsempfehlung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsEine Sicherheitsempfehlung ist ein Vorschlag zur Verhütung von Vorfällen, den der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes auf Grundlage von Informationen herausgibt, die sich im Zuge der Sicherheitsuntersuchung ergeben haben. Sicherheitsempfehlungen werden grundsätzlich im Rahmen der Untersuchungsberichte herausgegeben und dürfen in keinem Fall Aussagen oder Vermutungen zu Fragen der Schuld oder Haftung enthalten.
(2)Absatz 2Eine Sicherheitsempfehlung ist unabhängig vom Stand des Verfahrens der Sicherheitsuntersuchung ohne weiteren Aufschub herauszugeben, wenn dies zur Verhütung künftiger Vorfälle aus gleichem oder ähnlichem Anlass geboten ist. Sie ist an jene Stellen zu richten, welche die Sicherheitsempfehlung in geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Vorfällen umsetzen können.
(3)Absatz 3Sicherheitsempfehlungen sind mit datiertem Schreiben zu versenden und es ist dabei soweit wie möglich sicherzustellen, dass die Adressaten nachweislich erreicht werden. Der Adressat einer Sicherheitsempfehlung hat den Empfang des Übermittlungsschreibens zu bestätigen.
(4)Absatz 4Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zeichnet alle von ihr herausgegebenen Sicherheitsempfehlungen sowie die dazu eingegangenen Antworten in einer Datenbank auf.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 17 bis § 19 lauten samt Überschriften:Paragraph 17 bis Paragraph 19, lauten samt Überschriften:
„Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung
§ 17.Paragraph 17,
Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat die Wiederaufnahme einer Sicherheitsuntersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des endgültigen Untersuchungsberichtes neu hervorgekommene Tatsachen bekannt werden, auf Grund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.
Aufbewahrungspflichten
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDie Akten der Sicherheitsuntersuchungen und andere Akten über Vorfälle sind gesichert gegen Zugriff durch unbefugte Personen in einer Evidenz strukturiert aufzubewahren und zu archivieren.
(2)Absatz 2Die Frist für die Aufbewahrung von Akten einer Sicherheitsuntersuchung beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 20 Jahre. Alle anderen Akten sind 10 Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen mit Abschluss des Verfahrens der Sicherheitsuntersuchung zu laufen.
Sicherheitsbericht
§ 19.Paragraph 19,
Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat einen ausführlichen Bericht über ihre Tätigkeiten des jeweils vorangegangenen Jahres zu erstellen. Der Bericht hat insbesondere auch die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die im Anschluss an frühere Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen zu beinhalten. Der Bericht ist bis spätestens 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen sowie dem Nationalrat und für den Bereich Schiene der Europäischen Eisenbahnagentur zu übermitteln.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 20 Abs. 1 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat eine anonymisierte Statistik über die ihr gemeldeten Vorfälle zu führen und jährlich als Teil des Sicherheitsberichtes gemäß § 19 zu veröffentlichen.“Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat eine anonymisierte Statistik über die ihr gemeldeten Vorfälle zu führen und jährlich als Teil des Sicherheitsberichtes gemäß Paragraph 19, zu veröffentlichen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 20 Abs. 2 lautet:Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Statistik hat die Anzahl der gemeldeten Vorfälle mit Angaben insbesondere zu Datum des Vorfalls, Ort des Vorfalls, Art des Vorfalls sowie die festgestellten möglichen Ursachen des Vorfalls zu enthalten.“
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 20 wird folgender 3. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 20, wird folgender 3. Abschnitt eingefügt:
„3. Abschnitt
Bestimmungen über Sicherheitsuntersuchungen im Bereich der Zivilluftfahrt
Durchführungsbestimmungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsFür Sicherheitsuntersuchungen im Bereich der Zivilluftfahrt gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 996/2010.
(2)Absatz 2Die §§ 7, 8, 9 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sowie die §§ 10 und 11 Abs. 4, 5, 6 und 7 sowie die §§ 12, 13, 14 Abs. 1, 17, 18, 19 und 20 sind sinngemäß auf Sicherheitsuntersuchungen gemäß Abschnitt 3 anzuwenden.Die Paragraphen 7,, 8, 9 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, sowie die Paragraphen 10 und 11 Absatz 4,, 5, 6 und 7 sowie die Paragraphen 12,, 13, 14 Absatz eins,, 17, 18, 19 und 20 sind sinngemäß auf Sicherheitsuntersuchungen gemäß Abschnitt 3 anzuwenden.
(3)Absatz 3Zustellungen gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 erfolgen an die oberste Zivilluftfahrtbehörde des jeweils betroffenen Staates.Zustellungen gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 erfolgen an die oberste Zivilluftfahrtbehörde des jeweils betroffenen Staates.
(4)Absatz 4Als Vorfälle im Bereich der Zivilluftfahrt gelten Unfälle und Störungen gemäß Art. 2 Z 1, 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010.Als Vorfälle im Bereich der Zivilluftfahrt gelten Unfälle und Störungen gemäß Artikel 2, Ziffer eins,, 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010.
Zusammenarbeit der Behörden
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsIst ein Vorfall Gegenstand eines Strafverfahrens, so erfolgt die Mitteilung gemäß Art 12 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 996/2010 durch das zuständige Organ der Strafverfolgungsbehörden an den für die Sicherheitsuntersuchung bestellten Untersuchungsbeauftragten. Ist noch kein Untersuchungsbeauftragter bestellt, erfolgt die Mitteilung an den Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes oder dessen Vertreter.Ist ein Vorfall Gegenstand eines Strafverfahrens, so erfolgt die Mitteilung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Verordnung (EU) Nr. 996/2010 durch das zuständige Organ der Strafverfolgungsbehörden an den für die Sicherheitsuntersuchung bestellten Untersuchungsbeauftragten. Ist noch kein Untersuchungsbeauftragter bestellt, erfolgt die Mitteilung an den Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes oder dessen Vertreter.
(2)Absatz 2Justizbehörde gemäß Art 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die Staatsanwaltschaft.Justizbehörde gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die Staatsanwaltschaft.
(3)Absatz 3Beamte gemäß Art 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind die von der Staatsanwaltschaft beauftragten Personen.Beamte gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind die von der Staatsanwaltschaft beauftragten Personen.
(4)Absatz 4Unrechtmäßiger Eingriff gemäß Art 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist jede gerichtlich strafbare Handlung.Unrechtmäßiger Eingriff gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist jede gerichtlich strafbare Handlung.
(5)Absatz 5Die zuständige Stelle gemäß Art 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die zuständige Staatsanwaltschaft.Die zuständige Stelle gemäß Artikel 14, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die zuständige Staatsanwaltschaft.
(6)Absatz 6Meldungen an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für den Bereich der Zivilluftfahrt gemäß Art 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind bei der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH einzubringen.Meldungen an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für den Bereich der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind bei der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH einzubringen.
Zusammenarbeit mit Behörden in Drittländern
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsFür den Fall, dass sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines nicht im Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mustergeprüften oder in das österreichische Luftfahrzeugregister oder dem Luftfahrzeugregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragenen oder nicht von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen oder nicht von einem Luftverkehrsunternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verwendeten Luftfahrzeuges ein Vorfall ereignet, hat die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die Verständigung der im Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vorgesehenen Staaten durchzuführen. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.Für den Fall, dass sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines nicht im Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mustergeprüften oder in das österreichische Luftfahrzeugregister oder dem Luftfahrzeugregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragenen oder nicht von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen oder nicht von einem Luftverkehrsunternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verwendeten Luftfahrzeuges ein Vorfall ereignet, hat die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die Verständigung der im Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, vorgesehenen Staaten durchzuführen. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2)Absatz 2Die verständigten Staaten gemäß Abs. 1 können einen akkreditierten Vertreter zur Sicherheitsuntersuchung entsenden. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.Die verständigten Staaten gemäß Absatz eins, können einen akkreditierten Vertreter zur Sicherheitsuntersuchung entsenden. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3)Absatz 3Jeder Staat außerhalb der Europäischen Union, der ein besonderes Interesse an einem Vorfall im Bundesgebiet hat, weil Staatsbürger dieses Staates getötet oder schwer verletzt wurden, kann einen Sachverständigen entsenden.
(4)Absatz 4Bei Bedarf kann die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die zuständigen Stellen anderer Staaten außerhalb der Europäischen Union ersuchen,
Anlagen, Einrichtungen und Geräte für
die technische Untersuchung von Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Untersuchung wichtigen Gegenständen,
die Auswertung der Aufzeichnungen der Flugschreiber,
die elektronische Speicherung und Auswertung von Daten des Vorfalls,
Untersuchungsbeauftragte für bestimmte Aufgaben anlässlich eines Vorfalls von besonderer Bedeutung und Schwere
zur Verfügung zu stellen. Kommen Staaten gemäß Abs. 1 einem solchen Ersuchen nach, können diese einen akkreditierten Vertreter zur Untersuchung entsenden.zur Verfügung zu stellen. Kommen Staaten gemäß Absatz eins, einem solchen Ersuchen nach, können diese einen akkreditierten Vertreter zur Untersuchung entsenden.
(5)Absatz 5Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes kann Staaten gemäß Abs. 1 auf deren Ersuchen Hilfestellungen gemäß Abs. 4 gewähren. Sie werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt.Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes kann Staaten gemäß Absatz eins, auf deren Ersuchen Hilfestellungen gemäß Absatz 4, gewähren. Sie werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt.
(6)Absatz 6Bei Vorfällen beim Betrieb von im Inland mustergeprüften, im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen oder von im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens betriebenen Luftfahrzeugen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes und des Gebietes der Europäischen Union nimmt im Bedarfsfall die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes durch Entsendung eines Untersuchungsbeauftragten und einer dem Ereignis angemessenen Anzahl von Beratern, die vom Luftverkehrsunternehmen oder vom Entwicklungsbetrieb zu entsenden sind, die Funktion des akkreditierten Vertreters in der ausländischen Sicherheitsuntersuchung wahr. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist weiters in allen übrigen Fällen, in welchen sie von einer Sicherheitsuntersuchung in einem Drittland benachrichtigt wird, berechtigt, einen akkreditierten Vertreter oder entsprechend dem Abs. 3 einen Sachverständigen zu entsenden oder eine dafür geeignete Stelle zu benennen.Bei Vorfällen beim Betrieb von im Inland mustergeprüften, im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen oder von im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens betriebenen Luftfahrzeugen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes und des Gebietes der Europäischen Union nimmt im Bedarfsfall die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes durch Entsendung eines Untersuchungsbeauftragten und einer dem Ereignis angemessenen Anzahl von Beratern, die vom Luftverkehrsunternehmen oder vom Entwicklungsbetrieb zu entsenden sind, die Funktion des akkreditierten Vertreters in der ausländischen Sicherheitsuntersuchung wahr. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist weiters in allen übrigen Fällen, in welchen sie von einer Sicherheitsuntersuchung in einem Drittland benachrichtigt wird, berechtigt, einen akkreditierten Vertreter oder entsprechend dem Absatz 3, einen Sachverständigen zu entsenden oder eine dafür geeignete Stelle zu benennen.
Untersuchungsberichte aus Drittländern
§ 24.Paragraph 24,
Untersuchungsberichte aus Drittländern, Teile davon, oder Dokumente, zu denen die Untersuchungsbeauftragten Zugang haben, dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die ausländische Untersuchungsbehörde diese Berichte bereits veröffentlicht oder freigegeben hat. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung ausländischer Untersuchungsberichte besteht nicht. Allfällige Sicherheitsempfehlungen sind den geeigneten Stellen zur Kenntnis zu bringen.“
26.Novellierungsanordnung 26, Der bisherige § 23 erhält die Paragrafenbezeichnung Der bisherige Paragraph 23, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 25.“. Der bisherige 5. Abschnitt wird als „4. Abschnitt“ bezeichnet.
27.Novellierungsanordnung 27, Die §§ 26 und 27 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 26 und 27 samt Überschriften lauten:
„Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 26.Paragraph 26,
Mit diesem Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Einhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit), ABl. Nr. L 164 vom 30.4.2004 S. 44, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/149/EG, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 65, umgesetzt,
die Richtlinie 2009/18/EG zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 114 umgesetzt sowie
Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 erlassen.
Strafbestimmung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsWer diesem Bundesgesetz oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dadurch zuwiderhandelt, dass er Informationen, die nach diesen Bestimmungen geschützt sind, weitergibt, die Ermittlungen oder Handlungen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes behindert, indem ihre Untersuchungsbeauftragten daran gehindert werden, ihren Aufgaben nachzukommen, oder indem die Bereitstellung sachdienlicher Aufzeichnungen, Materialien, Informationen und Dokumente verweigert wird oder diese zurückgehalten, verändert oder vernichtet werden, oder die zuständigen Stellen nicht über die Kenntnis vom Eintreten eines Vorfalls informiert, begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 20 000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.“
28.Novellierungsanordnung 28, Die bisherigen §§ 27 und 28 erhalten die Paragrafenbezeichnungen Die bisherigen Paragraphen 27 und 28 erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§ 28.“ und „§ 29.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 30 lautet samt Überschrift:Paragraph 30, lautet samt Überschrift:
„Verweisung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Staatsverträge des Bundes verwiesen wird, sind diese, soweit nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S.35.“
30.Novellierungsanordnung 30, Die bisherigen §§ 30 bis 32 erhalten die Paragrafenbezeichnungen Die bisherigen Paragraphen 30 bis 32 erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§ 31.“, „§ 32.“ und „§ 33.“. Die Überschrift des § 33 lautet statt . Die Überschrift des Paragraph 33, lautet statt „In-Kraft-Treten“ nunmehr „Inkrafttreten“.
Artikel 2
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2010, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 58 Abs. 2b lautet:Paragraph 58, Absatz 2 b, lautet:
„(2b)Absatz 2 bDie Behörde hat die erhobenen Daten zur Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen und nach Zulassungsland und unter Angabe der Punkte, die kontrolliert und der Mängel, die festgestellt wurden, dem Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat die Berichte für das Bundesland zusammenzufassen und halbjährlich jeweils bis zum 31. August und 28. Februar einen Bericht über das vorhergehende Halbjahr der Bundesanstalt für Verkehr zur jährlichen Berichterstattung an den Nationalrat und zur Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 131 Abs. 4 entfällt.Paragraph 131, Absatz 4, entfällt.
Artikel 3
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2011 wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2011, wird wie folgt geändert:
§ 31 Abs. 3a lautet:Paragraph 31, Absatz 3 a, lautet:
„(3a)Absatz 3 aDie gemäß Abs. 1 der Schifffahrtsaufsicht erstatteten Meldungen sind von dieser unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes weiterzuleiten.“Die gemäß Absatz eins, der Schifffahrtsaufsicht erstatteten Meldungen sind von dieser unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes weiterzuleiten.“
Artikel 4
Änderung des Seilbahngesetzes 2003
Das Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 - SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2011 wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 - SeilbG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2011, wird wie folgt geändert:
§ 104 Abs. 2 lautet:Paragraph 104, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, Unfälle und Störungen im Seilbahnbetrieb der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes unverzüglich zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Umfang und die Form der Meldungen der Seilbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.“
Fischer
Faymann