35. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Konsulargebührengesetz 1992, das Stellenbesetzungsgesetz, das Aktiengesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Bundespensionsamtsübertragungs-Gesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Zahlungsdienstegesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Waffengesetz 1996, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Bundesimmobiliengesetz, das Schönbrunner Schloßgesetz, das Marchfeldschlösser-Gesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bezügegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Wasserstraßengesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Containersicherheitsgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Berufsausbildungsgesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Strahlenschutzgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Umweltkontrollgesetz und das Umweltförderungsgesetz geändert werden, ein IKT-Konsolidierungsgesetz und ein Bundesgesetz über die Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen erlassen werden sowie das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und die Gerichtstagsverordnung aufgehoben werden (2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art .
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Gegenstand
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1. Hauptstück: Allgemeine und internationale Angelegenheiten
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Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
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Bundesgesetz, mit dem IKT-Lösungen und IT-Verfahren bundesweit konsolidiert werden – IKT-Konsolidierungsgesetz
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Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992
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Änderung des Stellenbesetzungsgesetzes
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2. Hauptstück: Justiz
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Änderung des Aktiengesetzes
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Änderung des Unternehmensgesetzbuches
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Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
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Änderung der Jurisdiktionsnorm
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Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Art. 8 und Aufhebung der GerichtstagsverordnungInkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Artikel 8 und Aufhebung der Gerichtstagsverordnung
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Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
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Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
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Änderung der Strafprozessordnung 1975
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3. Hauptstück: Finanzen
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1. Abschnitt: Bundeshaushalt
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Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes
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Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
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Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
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Bundesgesetz über die Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen
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2. Abschnitt: Finanzmarkt
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Änderung des Bankwesengesetzes
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Änderung des Bausparkassengesetzes
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Änderung des Zahlungsdienstegesetzes
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Änderung des E-Geldgesetzes 2010
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Änderung des Finanzkonglomerategesetzes
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Änderung des Börsegesetzes 1989
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Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
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Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
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Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
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Änderung des Pensionskassengesetzes
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Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
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Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
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Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes
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4. Hauptstück: Inneres
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Änderung des Waffengesetzes 1996
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Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes
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Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
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Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes
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5. Hauptstück: Bundesimmobilien
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Änderung des Bundesimmobiliengesetzes
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Änderung des Schönbrunner Schloßgesetzes
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Änderung des Marchfeldschlösser-Gesetzes
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6. Hauptstück: Dienstrecht, Arbeit und Soziales, Gesundheit
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1. Abschnitt: Dienstrecht
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Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
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Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
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Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
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Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
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Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
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Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
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Änderung des Pensionsgesetzes 1965
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Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
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Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
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Änderung des Bundesbahngesetzes
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Änderung des Bezügegesetzes
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2. Abschnitt: Sozialversicherung
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Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
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Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
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Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
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Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes
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Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
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Änderung des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen
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Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes
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3. Abschnitt: Arbeitsmarkt
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Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
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Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
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Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
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4. Abschnitt: Organisation der Arbeitsinspektion
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Aufhebung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
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Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
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Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
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Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
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Änderung des Arbeitsruhegesetzes
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Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
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Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes
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Änderung des Arbeitszeitgesetzes
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Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes
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Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
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Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
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Änderung des Biozid-Produkte-Gesetzes
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Änderung des Chemikaliengesetzes 1996
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Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
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Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
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Änderung des Wasserstraßengesetzes
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Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
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Änderung des Containersicherheitsgesetzes
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Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes
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Änderung der Gewerbeordnung 1994
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Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
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Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008
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Änderung des Strahlenschutzgesetzes
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5. Abschnitt
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Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank
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7. Hauptstück: Hochschulen
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Änderung des Universitätsgesetzes 2002
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8. Hauptstück: Umwelt
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Änderung des Umweltkontrollgesetzes
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Änderung des Umweltförderungsgesetzes
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1. Hauptstück
Allgemeine und internationale Angelegenheiten
Artikel 1
Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 6 erster Satz werden nach dem Wort „Hilfsstellen“ ein Beistrich und das Wort „Ausbildungseinrichtungen“ und wird nach dem Wort „Dienstleistungen“ die Wortfolge „im Bereich der Aufgaben gemäß Teil 1 der Anlage zu § 2“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 6, erster Satz werden nach dem Wort „Hilfsstellen“ ein Beistrich und das Wort „Ausbildungseinrichtungen“ und wird nach dem Wort „Dienstleistungen“ die Wortfolge „im Bereich der Aufgaben gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 2 “, eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 17b wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 17 b, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22Für das Inkrafttreten der durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, geänderten oder neu gefassten Bestimmungen, für das Außerkrafttreten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten § 16 Z 6 sowie die folgenden Bestimmungen:Für das Inkrafttreten der durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, geänderten oder neu gefassten Bestimmungen, für das Außerkrafttreten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraph 16, Ziffer 6, sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 7 Abs. 6 erster Satz sowie Abschnitt A Z 2, 6 und 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft;Paragraph 7, Absatz 6, erster Satz sowie Abschnitt A Ziffer 2,, 6 und 13 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft;
Abschnitt C Z 1 lit. b des Teiles 2 der Anlage zu § 2 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Abschnitt K Z 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.“Abschnitt C Ziffer eins, Litera b, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Abschnitt K Ziffer 10, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, außer Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, In Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird nach der Wortfolge „Hörfunk und Fernsehen“ die Wortfolge „sowie audiovisionelle Berichterstattung“ eingefügt.In Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird nach der Wortfolge „Hörfunk und Fernsehen“ die Wortfolge „sowie audiovisionelle Berichterstattung“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In Abschnitt A Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der letzte Satz:In Abschnitt A Ziffer 6, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet der letzte Satz:
„Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes und Setzung von Maßnahmen zur Förderung der Mobilität im Bundesdienst (Mobilitätsmanagement).“
5.Novellierungsanordnung 5, In Abschnitt A wird der Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Folgendes angefügt:In Abschnitt A wird der Ziffer 13, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, Folgendes angefügt:
„Dazu gehören insbesondere auch:
Führung des Österreichischen Staatsarchivs; Koordination und Zusammenarbeit mit Bundesmuseen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In Abschnitt C Z 1 lit. b des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates“.In Abschnitt C Ziffer eins, Litera b, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates“.
7.Novellierungsanordnung 7, In Abschnitt K des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Z 10.In Abschnitt K des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Ziffer 10,
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem IKT-Lösungen und IT-Verfahren bundesweit konsolidiert werden (IKT-Konsolidierungsgesetz – IKTKonG)
1. Abschnitt
Gegenstand und Ziele des Gesetzes
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz dient der Vereinheitlichung bestehender und neu zu schaffender IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Bundes. Einheitliche Systeme und gemeinsame Lösungen auf Basis vorgegebener IKT-Standards sind zu verwenden, um insbesondere die Rahmenbedingungen für einen effizienten gemeinsamen Betrieb zu schaffen und ein hohes Maß an Datensicherheit und -qualität zu gewährleisten.
(2)Absatz 2Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
IKT-Lösung ist die Gesamtheit aller informationstechnologischen Maßnahmen und technischen Mittel, die erforderlich sind, um Nutzern Funktionen und Informationen automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen.
IT-Verfahren ist ein Bestandteil einer IKT-Lösung, der über Informationstechnologie als Service genutzt wird.
IKT Standard ist eine einheitliche oder vereinheitlichte Art und Weise, IKT-Lösungen und IT-Verfahren her- bzw. bereitzustellen.
IKT-Standards
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsIKT-Standards für einheitliche IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Bundes betreffen insbesondere den standardisierten IT-Büroarbeitsplatz in der Bundesverwaltung („Bundesclient-Architektur“), eine gemeinsame Lösung zur Entwicklung und Wartung der Internetauftritte der Bundesdienststellen (Content Management System), das IT- Lizenzmanagement des Bundes, die duale Zustellung, elektronische Signaturen, das Identity- und Accessmanagement (Rechte- und Rollenverwaltung), den ELAK, Softwarebausteine bzw. Softwarebibliotheken sowie Basiskomponenten (zB Scanning).
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz lässt bestehende standardisierte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für den Bund, die in Materiengesetzen verankert sind, unberührt. Bei der Weiterentwicklung dieser IKT-Lösungen und IT-Verfahren sind die nach Abs. 1 definierten IKT-Standards zu berücksichtigen.Dieses Bundesgesetz lässt bestehende standardisierte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für den Bund, die in Materiengesetzen verankert sind, unberührt. Bei der Weiterentwicklung dieser IKT-Lösungen und IT-Verfahren sind die nach Absatz eins, definierten IKT-Standards zu berücksichtigen.
Festlegung von IKT-Standards
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie nähere Festlegung von IKT-Standards im Sinne von § 2 sowie die Festlegung neuer IKT-Standards erfolgt durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. Sollen spezifische IKT-Standards oder IT-Verfahren zur Umsetzung von rechtlichen Vorhaben im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit einer Bundesministerin oder eines Bundesministers als neue IKT-Standards für den Bund festgelegt werden, ist zusätzlich auch das Einvernehmen mit dieser oder diesem herzustellen.Die nähere Festlegung von IKT-Standards im Sinne von Paragraph 2, sowie die Festlegung neuer IKT-Standards erfolgt durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. Sollen spezifische IKT-Standards oder IT-Verfahren zur Umsetzung von rechtlichen Vorhaben im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit einer Bundesministerin oder eines Bundesministers als neue IKT-Standards für den Bund festgelegt werden, ist zusätzlich auch das Einvernehmen mit dieser oder diesem herzustellen.
(2)Absatz 2Die oder der die Eigentümerrechte wahrnehmende Bundesministerin oder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Rechtsträger gemäß Art. 126b B VG zur Anwendung nach Abs. 1 festgelegter Standards verpflichten soweit nicht unionsrechtliche Vorgaben institutioneller, organisatorischer oder IT-technischer Natur entgegen stehen und diese Verpflichtung nicht zu einer Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung dieser Rechtsträger führt.Die oder der die Eigentümerrechte wahrnehmende Bundesministerin oder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Rechtsträger gemäß Artikel 126 b, B VG zur Anwendung nach Absatz eins, festgelegter Standards verpflichten soweit nicht unionsrechtliche Vorgaben institutioneller, organisatorischer oder IT-technischer Natur entgegen stehen und diese Verpflichtung nicht zu einer Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung dieser Rechtsträger führt.
(3)Absatz 3Bei der Festlegung der IKT-Standards sind die durch Beschluss der Bundesregierung eingerichteten IKT-Koordinationsgremien beratend beizuziehen. Sind Sicherheitsaspekte betroffen, ist zusätzlich das Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT) als Sachverständiger, sind Rechenzentrumsaspekte betroffen, ist die BRZ GmbH einzubeziehen.
Zuständigkeit und Kostentragung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsIst die Entwicklung, Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß § 2 geplant, ist vom Auftraggeber gemäß Abs. 3 von der Bundesrechenzentrum GmbH vor Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens ein Angebot einzuholen. Der Auftraggeber hat auf geeignete Art zu prüfen, ob dieses Angebot nachvollziehbar marktkonform ist. Falls dies zutrifft, ist die BRZ GmbH zu beauftragen.Ist die Entwicklung, Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß Paragraph 2, geplant, ist vom Auftraggeber gemäß Absatz 3, von der Bundesrechenzentrum GmbH vor Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens ein Angebot einzuholen. Der Auftraggeber hat auf geeignete Art zu prüfen, ob dieses Angebot nachvollziehbar marktkonform ist. Falls dies zutrifft, ist die BRZ GmbH zu beauftragen.
(2)Absatz 2Für den vorgesehenen Betrieb neuer IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 ist vor Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens ein Angebot der BRZ GmbH einzuholen. Im Übrigen gilt Abs. 1 mit Ausnahme des ersten Satzes.Für den vorgesehenen Betrieb neuer IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist vor Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens ein Angebot der BRZ GmbH einzuholen. Im Übrigen gilt Absatz eins, mit Ausnahme des ersten Satzes.
(3)Absatz 3Die Beauftragung im Sinne von Abs. 1 und 2 hat durch jene Bundesministerin oder jenen Bundesminister zu erfolgen, die oder der in der gemäß § 3 Abs. 1 erlassenen Verordnung dazu bestimmt ist.Die Beauftragung im Sinne von Absatz eins und 2 hat durch jene Bundesministerin oder jenen Bundesminister zu erfolgen, die oder der in der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erlassenen Verordnung dazu bestimmt ist.
(4)Absatz 4Die Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß §§ 2 und 3 ist den Nutzern kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Das Verrechnungsmodell ist in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 festzulegen. Der IKT-Dienstleister des Bundes, die Bundesrechenzentrum GmbH, kann als Zahlstelle eingerichtet werden.Die Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß Paragraphen 2 und 3 ist den Nutzern kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Das Verrechnungsmodell ist in der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festzulegen. Der IKT-Dienstleister des Bundes, die Bundesrechenzentrum GmbH, kann als Zahlstelle eingerichtet werden.
(5)Absatz 5Bei Neuentwicklungen von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß § 3 können die Tragung der Entwicklungskosten und dazu ergänzende Bestimmungen in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 festgelegt werden.Bei Neuentwicklungen von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß Paragraph 3, können die Tragung der Entwicklungskosten und dazu ergänzende Bestimmungen in der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgelegt werden.
2. Abschnitt
e-Rechnung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsEine elektronische Rechnung (e-Rechnung) ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Die e-Rechnung wird nur dann als Rechnung anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet sind. Die e-Rechnung hat zumindest die im § 11 Abs. 1 UStG 1994 genannten Rechnungsmerkmale zu enthalten. Die näheren Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen der zu verwendenden Datenstrukturen für e-Rechnungen, der Übertragungswege sowie weitere Voraussetzungen betreffend den Inhalt der e-Rechnung sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu erlassen.Eine elektronische Rechnung (e-Rechnung) ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Die e-Rechnung wird nur dann als Rechnung anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet sind. Die e-Rechnung hat zumindest die im Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1994 genannten Rechnungsmerkmale zu enthalten. Die näheren Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen der zu verwendenden Datenstrukturen für e-Rechnungen, der Übertragungswege sowie weitere Voraussetzungen betreffend den Inhalt der e-Rechnung sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu erlassen.
(2)Absatz 2Im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen sind alle Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen oder deren sonstige Berechtigte zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen gemäß Abs. 1 verpflichtet. Die Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen kann durch Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesminister für Finanzen auf Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Rechtsträgern gemäß Art. 126b B-VG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ausgedehnt werden.Im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen sind alle Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen oder deren sonstige Berechtigte zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen gemäß Absatz eins, verpflichtet. Die Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen kann durch Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesminister für Finanzen auf Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Rechtsträgern gemäß Artikel 126 b, B-VG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ausgedehnt werden.
(3)Absatz 3Ausländische Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen verpflichtet.
(4)Absatz 4Die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben sich zur Übermittlung der e-Rechnung eines von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellten Portals zu bedienen.
(5)Absatz 5Erst nach einer bei der Einbringung durchgeführten Prüfung auf formale Fehlerfreiheit und der damit erfolgten Übernahme durch die Bundesdienststelle gilt die e-Rechnung als ordnungsgemäß eingebracht.
3. Abschnitt
Vollziehung
§ 6.Paragraph 6,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 bis 4 die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen eins bis 4 die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 5, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 7.Paragraph 7,
§ 5 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2013 ereignen. Paragraph 5, ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2013 ereignen.
Artikel 3
Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992
Das Konsulargebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Konsulargebührengesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Anlage zu § 1 wird in Tarifpost 1a Abs. 4 die Zahl „10“ durch die Zahl „20“ ersetzt.In der Anlage zu Paragraph eins, wird in Tarifpost 1a Absatz 4, die Zahl „10“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Anlage zu § 1 wird der Tarifpost 4 folgender Abs. 3 angefügt:In der Anlage zu Paragraph eins, wird der Tarifpost 4 folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Sind für Beglaubigungen weitere Maßnahmen zur Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten erforderlich, so sind die Auslagen hiefür gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.“Sind für Beglaubigungen weitere Maßnahmen zur Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten erforderlich, so sind die Auslagen hiefür gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vom Antragsteller zu ersetzen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Anlage zu § 1 wird in Tarifpost 6 Abs. 1 die Zahl „70“ durch die Zahl „76“ ersetzt.In der Anlage zu Paragraph eins, wird in Tarifpost 6 Absatz eins, die Zahl „70“ durch die Zahl „76“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In der Anlage zu § 1 wird in Tarifpost 6 Abs. 3 und Abs. 4 die Zahl „25“ durch die Zahl „29“ ersetzt.In der Anlage zu Paragraph eins, wird in Tarifpost 6 Absatz 3 und Absatz 4, die Zahl „25“ durch die Zahl „29“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In der Anlage zu § 1 wird in Tarifpost 6 Abs. 5 die Zahl „57“ durch die Zahl „62“ ersetzt.In der Anlage zu Paragraph eins, wird in Tarifpost 6 Absatz 5, die Zahl „57“ durch die Zahl „62“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 17 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16Tarifpost 1a Abs. 4, Tarifpost 4 Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 1, 3, 4 und 5 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.“Tarifpost 1a Absatz 4,, Tarifpost 4 Absatz 3,, Tarifpost 6 Absatz eins,, 3, 4 und 5 in der Anlage zu Paragraph eins,, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.“
Artikel 4
Änderung des Stellenbesetzungsgesetzes
Das Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 6, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Verträge zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans haben den Vertragsschablonen gemäß § 6 zu entsprechen. Weiters haben sich derartige Verträge an den in der jeweiligen Branche üblichen Verträgen in folgender Weise zu orientieren:Die Verträge zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans haben den Vertragsschablonen gemäß Paragraph 6, zu entsprechen. Weiters haben sich derartige Verträge an den in der jeweiligen Branche üblichen Verträgen in folgender Weise zu orientieren:
Bei Unternehmen, die
überwiegend Leistungen im Rahmen eines „inhouse-Verhältnisses“ an den Bund zur Deckung dessen eigenen Bedarfs an Sach- und Dienstleistungen erbringen oder
überwiegend aus Budgetmitteln des Bundes finanziert werden, es sei denn, sie oder mit ihnen verbundene Unternehmen bieten ihre Leistungen überwiegend im Wettbewerb an oder dienen der Förderungsabwicklung des Bundes,
ist der Gesamtjahresbezug der Mitglieder des Leitungsorgans in Anlehnung an die im Bund für die Bediensteten in vergleichbarer Verantwortung und in vom Gesetz zeitlich begrenzten Funktionen vorgesehenen zu bemessen.
Bei Unternehmen, die nicht unter Z 1 fallen, gelten für den Gesamtjahresbezug der Mitglieder des Leitungsorgans folgende Bemessungskriterien:Bei Unternehmen, die nicht unter Ziffer eins, fallen, gelten für den Gesamtjahresbezug der Mitglieder des Leitungsorgans folgende Bemessungskriterien:
Aufgaben des Mitglieds der Geschäftsleitung,
durchschnittlicher Gesamtjahresbezug der Mitglieder von Leitungsorganen mit, soweit vorhanden, vergleichbaren Aufgaben in der Branche oder allenfalls in vergleichbaren Branchen, wobei auf vergleichbare Unternehmen der öffentlichen Hand im Inland und allenfalls in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bedacht zu nehmen ist, sowie
die wirtschaftliche Lage, der nachhaltige Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens.
(2)Absatz 2Leistungs- und erfolgsorientierte Komponenten zum Gesamtjahresbezug haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und den notwendigen Ressourcen der öffentlichen Hand zu orientieren.
(3)Absatz 3Näheres zu Abs. 1 und 2 ist in der Vertragsschablonenverordnung zu regeln.“Näheres zu Absatz eins und 2 ist in der Vertragsschablonenverordnung zu regeln.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 9, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§§ 6 und 7 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, sind auf alle bei Unternehmen gemäß § 6 Abs. 1 nach dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes vorgenommenen Betrauungen (Wiederbetrauungen) mit einer Geschäftsführungsfunktion anzuwenden.“Paragraphen 6 und 7 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, sind auf alle bei Unternehmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, nach dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes vorgenommenen Betrauungen (Wiederbetrauungen) mit einer Geschäftsführungsfunktion anzuwenden.“
2. Hauptstück
Justiz
Artikel 5
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2011 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2011, wird wie folgt geändert:Das Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 78 Abs. 1 lautet:Paragraph 78, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen und Nebenleistungen jeder Art) in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds, zur Lage der Gesellschaft und zu der üblichen Vergütung stehen und langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen. Dies gilt sinngemäß für Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 86 Abs. 4 lautet:Paragraph 86, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Mitglied des Aufsichtsrats einer börsenotierten Gesellschaft kann nicht sein, wer
bereits in acht börsenotierten Gesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist, oder
in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft war, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 vom Hundert der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. Dem Aufsichtsrat darf jedoch nicht mehr als ein ehemaliges Vorstandsmitglied angehören, für das die zweijährige Frist noch nicht abgelaufen ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 87 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 87, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aBei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern hat die Hauptversammlung auf die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder sowie auf eine im Hinblick auf die Struktur und das Geschäftsfeld der Gesellschaft fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu achten. Weiters sind Aspekte der Diversität des Aufsichtsrats im Hinblick auf die Vertretung beider Geschlechter und die Altersstruktur sowie bei börsenotierten Gesellschaften auch im Hinblick auf die Internationalität der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Es ist auch darauf zu achten, dass niemand zum Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, der rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 92 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 92, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aEin Mitglied des Aufsichtsrats einer börsenotierten Gesellschaft, das in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft war, kann nicht zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 262 wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 262, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31§ 78 Abs. 1, § 86 Abs. 4, § 87 Abs. 2a und § 92 Abs. 1a in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Sie sind auf den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern sowie auf die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach dem 31. August 2012 anzuwenden.“Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 4,, Paragraph 87, Absatz 2 a und Paragraph 92, Absatz eins a, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Sie sind auf den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern sowie auf die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach dem 31. August 2012 anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Unternehmensgesetzbuches
Das Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 241 Abs. 4 wird nach der Wendung „so kann sie“ die Wendung „außer in den Fällen des § 243b Abs. 2 Z 3“ eingefügt.In Paragraph 241, Absatz 4, wird nach der Wendung „so kann sie“ die Wendung „außer in den Fällen des Paragraph 243 b, Absatz 2, Ziffer 3 “, eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 243b Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 243 b, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 3, angefügt:
die Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder (§ 239 Abs. 1 Z 4 lit. a) und die Grundsätze der Vergütungspolitik.“die Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder (Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,) und die Grundsätze der Vergütungspolitik.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 906 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 906, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24§ 241 Abs. 4 und § 243b Abs. 2 Z 2 und 3 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 begonnen haben.“Paragraph 241, Absatz 4 und Paragraph 243 b, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 begonnen haben.“
Artikel 7
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2011, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 15 wird folgender § 16 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 16, samt Überschrift eingefügt:
„Hausordnung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.
(2)Absatz 2Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß § 1 und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der §§ 3 ff zu enthalten.Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß Paragraph eins und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, ff zu enthalten.
(3)Absatz 3Weiters ist in die Hausordnung aufzunehmen, dass aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden können, wie insbesondere
Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (Paragraph 3, Absatz eins,) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,
Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und
das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.
(4)Absatz 4Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Abs. 3 Z 2) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§ 3 Abs. 1) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Absatz 3, Ziffer 2,) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (Paragraph 3, Absatz eins,) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.
(5)Absatz 5Wer sich weigert, sich den in der Hausordnung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen, und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist als unentschuldigt säumig anzusehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 29 wird aufgehoben.Paragraph 29, wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 98 wird folgender Abs. 16 angefügt:In Paragraph 98, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 16 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft. § 29 tritt mit Ablauf des 30. September 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass § 29 in der bis zum Ablauf des 30. September 2012 geltenden Fassung für die nach Anlage 2 der Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich, BGBl. Nr. 585/1991, vorgesehenen Gerichtstage weiterhin auslaufend anzuwenden ist.“Paragraph 16, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft. Paragraph 29, tritt mit Ablauf des 30. September 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass Paragraph 29, in der bis zum Ablauf des 30. September 2012 geltenden Fassung für die nach Anlage 2 der Vereinbarung gemäß Artikel , B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich, Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1991,, vorgesehenen Gerichtstage weiterhin auslaufend anzuwenden ist.“
Artikel 8
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Die Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
In § 49 Abs. 1, von § 51 Abs. 1 Einleitungsteil und in § 52 Abs. 1 wird jeweils der Betrag „10 000 Euro“In Paragraph 49, Absatz eins,, von Paragraph 51, Absatz eins, Einleitungsteil und in Paragraph 52, Absatz eins, wird jeweils der Betrag „10 000 Euro“
1.Novellierungsanordnung 1, für die Zeit von 1. Jänner 2013 bis einschließlich 31. Dezember 2014 durch den Betrag „15 000 Euro“,
2.Novellierungsanordnung 2, für die Zeit von 1. Jänner 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2015 durch den Betrag „20 000 Euro“ und
3.Novellierungsanordnung 3, für die Zeit ab 1. Jänner 2016 durch den Betrag „25 000 Euro“
ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Art. 8
und Aufhebung der Gerichtstagsverordnung
(1)Absatz einsArt. 8 (Änderung der Jurisdiktionsnorm) tritt mit 1. Jänner 2013 mit der Maßgabe in Kraft, dass sich die Betragshöhe danach richtet, ob die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag in dem jeweiligen in Z 1, 2 oder 3 genannten Zeitraum bei Gericht angebracht wird.Artikel 8, (Änderung der Jurisdiktionsnorm) tritt mit 1. Jänner 2013 mit der Maßgabe in Kraft, dass sich die Betragshöhe danach richtet, ob die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag in dem jeweiligen in Ziffer eins,, 2 oder 3 genannten Zeitraum bei Gericht angebracht wird.
(2)Absatz 2Die Gerichtstagsverordnung, BGBl. Nr. 174/1986, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. Nr. 757/1993, wird aufgehoben; sie tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.Die Gerichtstagsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1986,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1993,, wird aufgehoben; sie tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.
Artikel 10
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2011, wird wie folgt geändert:Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 19 Abs. 1 und 5 entfällt jeweils die Wortfolge „oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält“.In Paragraph 19, Absatz eins und 5 entfällt jeweils die Wortfolge „oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 21 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält“.In Paragraph 21, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält“.
3.Novellierungsanordnung 3, Der IV. Abschnitt des Zweiten Hauptstücks wird aufgehoben.Der römisch IV. Abschnitt des Zweiten Hauptstücks wird aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 59 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder für deren Sprengel es als Arbeits- und Sozialgericht Gerichtstage abhält“.In Paragraph 59, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder für deren Sprengel es als Arbeits- und Sozialgericht Gerichtstage abhält“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 65 Abs. 1 wird vor dem Strichpunkt am Ende der Z 4 folgende Wendung eingefügt:In Paragraph 65, Absatz eins, wird vor dem Strichpunkt am Ende der Ziffer 4, folgende Wendung eingefügt:
„ , sowie über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG)“„ , sowie über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (Paragraph 15, APG)“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 98 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012,In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
treten § 19 Abs. 1 und 5, § 21 Abs. 4 und § 59 Abs. 2 mit 1. Oktober 2012 undtreten Paragraph 19, Absatz eins und 5, Paragraph 21, Absatz 4 und Paragraph 59, Absatz 2, mit 1. Oktober 2012 und
tritt § 65 Abs. 1 Z 4 mit 1. Jänner 2014tritt Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, mit 1. Jänner 2014
in Kraft. Der IV. Abschnitt des Zweiten Hauptstücks tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.“in Kraft. Der römisch IV. Abschnitt des Zweiten Hauptstücks tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 142/2011, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 29a lautet:Paragraph 29 a, lautet:
„§ 29a.Paragraph 29 a,
Die Tarifpost 15 ist auch in Strafverfahren, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben, auf die bei Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke anzuwenden; § 52 Abs. 2 und 3 StPO bleibt unberührt.“ Die Tarifpost 15 ist auch in Strafverfahren, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben, auf die bei Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke anzuwenden; Paragraph 52, Absatz 2 und 3 StPO bleibt unberührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In der Tarifpost 1 Z II wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „159 Euro“ durch den Betrag von „167 Euro“ ersetzt.In der Tarifpost 1 Z römisch II wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „159 Euro“ durch den Betrag von „167 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In der Tarifpost 9 lit. d und e werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
jeweils von 12 Euro auf 13 Euro,
jeweils von 3 Euro auf 3,20 Euro,
von 1,60 Euro auf 1,70 Euro,
jeweils von 1,50 Euro auf 1,60 Euro,
jeweils von 0,90 Euro auf 1 Euro,
jeweils von 3,60 Euro auf 3,80 Euro,
von 2 Euro auf 2,20 Euro,
von 1,80 Euro auf 1,90 Euro,
jeweils von 10 Euro auf 11 Euro,
von 40 Euro auf 42 Euro,
von 3,20 Euro auf 3,40 Euro,
von 30 Euro auf 32 Euro und
von 1,40 Euro auf 1,50 Euro.In der Tarifpost 9 Litera d, und e werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
jeweils von 12 Euro auf 13 Euro,
jeweils von 3 Euro auf 3,20 Euro,
von 1,60 Euro auf 1,70 Euro,
jeweils von 1,50 Euro auf 1,60 Euro,
jeweils von 0,90 Euro auf 1 Euro,
jeweils von 3,60 Euro auf 3,80 Euro,
von 2 Euro auf 2,20 Euro,
von 1,80 Euro auf 1,90 Euro,
jeweils von 10 Euro auf 11 Euro,
von 40 Euro auf 42 Euro,
von 3,20 Euro auf 3,40 Euro,
von 30 Euro auf 32 Euro und
von 1,40 Euro auf 1,50 Euro.
4.Novellierungsanordnung 4, In der Tarifpost 15
a) lautet die lit. a in der Spalte „Gegenstand“:a) lautet die Litera a, in der Spalte „Gegenstand“:
für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Ausdrucke) aus der Urkundensammlung des Grund- oder Firmenbuchs, die einer Partei ausgestellt werden,“
b) wird in der Anmerkung 6 erster Satz die Wortfolge „ , werden sie von der Partei selbst hergestellt,“ durch die Wortfolge „ , werden sie von der Partei unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung solcher Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke selbst angefertigt,“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem Art. VI wird folgende Z 47 angefügt:Dem Art. römisch VI wird folgende Ziffer 47, angefügt:
§ 29a und die Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und sind auf Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 angefertigt wurden; für nach diesem Zeitpunkt durch die Partei selbst ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur hergestellte Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien ist daher keine Gebühr mehr zu entrichten. Die Tarifposten 1 Z II und 9 lit. d und e in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 7. Mai 2012 in Kraft. Die Tarifpost 1 Z II in der genannten Fassung ist auf Dolmetschleistungen anzuwenden, die nach dem 6. Mai 2012 erbracht werden. § 31a ist in Ansehung der mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“Paragraph 29 a und die Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und sind auf Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 angefertigt wurden; für nach diesem Zeitpunkt durch die Partei selbst ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur hergestellte Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien ist daher keine Gebühr mehr zu entrichten. Die Tarifposten 1 Z römisch II und 9 Litera d und e in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 7. Mai 2012 in Kraft. Die Tarifpost 1 Z römisch II in der genannten Fassung ist auf Dolmetschleistungen anzuwenden, die nach dem 6. Mai 2012 erbracht werden. Paragraph 31 a, ist in Ansehung der mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, In Art. VII wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:In Art. römisch VII wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„in Ansehung des § 29a für die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke jedoch die Bundesministerin für Inneres.“„in Ansehung des Paragraph 29 a, für die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke jedoch die Bundesministerin für Inneres.“
Artikel 12
Änderung der Strafprozessordnung 1975
Die Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2011, wird wie folgt geändert:Die Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 70 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 70, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aNach erfolgter Belehrung kann das Opfer in jeder Lage des Verfahrens erklären, auf weitere Verständigungen und Ladungen zu verzichten, in welchem Fall von einer weiteren Beteiligung des Opfers am Verfahren Abstand zu nehmen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 115d wird folgender § 115e eingefügt:Nach Paragraph 115 d, wird folgender Paragraph 115 e, eingefügt:
„§ 115e.Paragraph 115 e,
(1)Absatz einsUnterliegen sichergestellte (§ 110 Abs. 1 Z 3) oder beschlagnahmte (§ 115 Abs. 1 Z 3) Gegenstände oder Vermögenswerte einem raschem Verderben oder einer erheblichen Wertminderung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren, so kann das Gericht diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf die im § 377 angeordnete Weise veräußern. Die Verwertung hat jedoch solange zu unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden (§ 110 Abs. 4).Unterliegen sichergestellte (Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3,) oder beschlagnahmte (Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3,) Gegenstände oder Vermögenswerte einem raschem Verderben oder einer erheblichen Wertminderung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren, so kann das Gericht diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf die im Paragraph 377, angeordnete Weise veräußern. Die Verwertung hat jedoch solange zu unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden (Paragraph 110, Absatz 4,).
(2)Absatz 2Personen, die von der Veräußerung betroffen sind, sind vor der Verwertung, gegebenenfalls unter sinngemäßer Anwendung des § 83 Abs. 5 zu verständigen. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Verwertung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.Personen, die von der Veräußerung betroffen sind, sind vor der Verwertung, gegebenenfalls unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 83, Absatz 5, zu verständigen. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Verwertung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.
(3)Absatz 3Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme zu entscheiden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 116 Abs. 1 wird vor dem Wort „erforderlich“ die Wendung „oder zur Aufklärung der Voraussetzungen einer Anordnung auf Auskunft nach Abs. 2 Z 2 in Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre (§ 31 Abs. 2 bis 4)“ eingefügt.In Paragraph 116, Absatz eins, wird vor dem Wort „erforderlich“ die Wendung „oder zur Aufklärung der Voraussetzungen einer Anordnung auf Auskunft nach Absatz 2, Ziffer 2, in Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre (Paragraph 31, Absatz 2 bis 4)“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 175 Abs. 4 lautet der erste Satz:In Paragraph 175, Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 409a wird folgender § 409b eingefügt:Nach Paragraph 409 a, wird folgender Paragraph 409 b, eingefügt:
„§ 409b.Paragraph 409 b,
(1)Absatz einsGeldstrafen, verfallene Geldbeträge und Veräußerungserlöse (§§ 115e, 377) fließen dem Bund zu.Geldstrafen, verfallene Geldbeträge und Veräußerungserlöse (Paragraphen 115 e,, 377) fließen dem Bund zu.
(2)Absatz 220 vH der nach §§ 20, 20b StGB für verfallen erklärten Vermögenswerte fließen dem Bundesministerium für Inneres zu.“20 vH der nach Paragraphen 20,, 20b StGB für verfallen erklärten Vermögenswerte fließen dem Bundesministerium für Inneres zu.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 514 wird folgender Abs. 19 angefügt:Paragraph 514, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19§§ 70, 115e, 116 Abs. 1, 175 Abs. 4 und 409b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Paragraphen 70,, 115e, 116 Absatz eins,, 175 Absatz 4 und 409b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
3. Hauptstück
Finanzen
1. Abschnitt
Bundeshaushalt
Artikel 13
Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Haushaltsrechtliche Anordnungsbefugnisse
§ 4.Paragraph 4,
Für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 gilt die Übertragung der Anordnungsbefugnisse nach § 7 Abs. 2 Z 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, vom jeweiligen Leiter der haushaltsführenden Stelle an den Obmann der Versicherungsanstalt als erteilt. Der Obmann kann diese Anordnungsbefugnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG übertragen.“ Für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph eins, gilt die Übertragung der Anordnungsbefugnisse nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, vom jeweiligen Leiter der haushaltsführenden Stelle an den Obmann der Versicherungsanstalt als erteilt. Der Obmann kann diese Anordnungsbefugnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß Paragraph 159, B-KUVG übertragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIm Rahmen der Befugnisse nach § 4 hat sich der Obmann der Versicherungsanstalt und im Falle der Delegation gemäß § 4 der leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur des Bundes gegen Entgelt zu bedienen.“Im Rahmen der Befugnisse nach Paragraph 4, hat sich der Obmann der Versicherungsanstalt und im Falle der Delegation gemäß Paragraph 4, der leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur des Bundes gegen Entgelt zu bedienen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 4 samt Überschrift und § 5 Abs. 1 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 4, samt Überschrift und Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2011 wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2011, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 1 Z 6 entfällt.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 1 entfallen der zweite und dritte Satz.In Paragraph 9, Absatz eins, entfallen der zweite und dritte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, § 32 Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß § 22b des Gehaltgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sind im Ergebnisvoranschlag als finanzierungswirksamer Aufwand sowie als Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag zu veranschlagen. Die Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) sind in jener Untergliederung als Erträge und Einzahlungen zu veranschlagen, in der Pensionen für Beamtinnen und Beamte verrechnet werden.“Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß Paragraph 22 b, des Gehaltgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind im Ergebnisvoranschlag als finanzierungswirksamer Aufwand sowie als Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag zu veranschlagen. Die Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) sind in jener Untergliederung als Erträge und Einzahlungen zu veranschlagen, in der Pensionen für Beamtinnen und Beamte verrechnet werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 33 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Ergibt sich bei Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses zwischen der tatsächlichen Nettofinanzierung und dem tatsächlichen Nettofinanzierungsbedarf ein Unterschiedsbetrag, so ist dieser Unterschiedsbetrag dem nachfolgenden Finanzjahr zuzurechnen und erhöht die Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit des nachfolgenden Finanzjahres.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, samt Überschrift eingefügt:
„IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement
§ 44a.Paragraph 44 a,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Bereitstellung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren das Personalmanagement des Bundes zu unterstützen. Im Wege von Vereinbarungen oder Verträgen können auch nicht zum Bund gehörige Organe die IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, nutzen. Nicht zum Bund gehörige Organe, sind insbesondere
Organe anderer Gebietskörperschaften,
Organe der Selbstverwaltung,
Gemeinden und kommunale Einrichtungen,
Anstalten öffentlichen Rechts sowie
Unternehmen im Sinne des Art 126b B-VG.Unternehmen im Sinne des Artikel 126 b, B-VG.
(2)Absatz 2Der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen obliegt für die Wahrnehmung der Aufgaben gem. Abs. 1 insbesondere die Leitung in technisch-organisatorischen Angelegenheiten.Der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen obliegt für die Wahrnehmung der Aufgaben gem. Absatz eins, insbesondere die Leitung in technisch-organisatorischen Angelegenheiten.
(3)Absatz 3Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 ist die Gesamtheit aller Regelungen, Maßnahmen und technischen Mittel zu verstehen, die einen einwandfreien, bestimmungsgemäßen und effizienten Betrieb und eine solche Weiterentwicklung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sicher stellen. Die technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 umfassen auch die Beauftragung von Dienstleistern, insbesondere der BRZ GmbH.Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Absatz 2, ist die Gesamtheit aller Regelungen, Maßnahmen und technischen Mittel zu verstehen, die einen einwandfreien, bestimmungsgemäßen und effizienten Betrieb und eine solche Weiterentwicklung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sicher stellen. Die technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Absatz 2, umfassen auch die Beauftragung von Dienstleistern, insbesondere der BRZ GmbH.
(4)Absatz 4Die Unterstützung für das Personalmanagement des Bundes im Sinne des Abs. 1 umfasst inhaltlich insbesondere die IKT-Lösungen und IT-Verfahren fürDie Unterstützung für das Personalmanagement des Bundes im Sinne des Absatz eins, umfasst inhaltlich insbesondere die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für
Besoldung, Verrechnung und Übertragung in den Bundeshaushalt,
Personalinformation und Personalberichtswesen,
Personaladministration und Dienstkartenmanagement,
Personalorganisation, Personalentwicklung und Organisationsmanagement,
Personaldokumentation, Führung und Archivierung der Personalakten und Schriftgutverwaltung,
Verwaltung und Steuerung der Geschäftsprozesse für Personal und Pensionsempfänger,
Personalcontrolling und Kennzahlenmanagement,
Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterservices, insbesondere Zeitwirtschaft und Reisemanagement
Managementservices und Managementinformation,
Personalplanung, Personalkostenplanung und Personaleinsatzplanung,
Pensionskonto, Pensionsberechnung und Pensionskasse,
Veranstaltungsmanagement,
Bewerbungsmanagement und Jobbörse sowie
Schnittstellenmanagement.
(5)Absatz 5Die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sind, insbesondere vor dem Hintergrund der Transparenz, Effizienz und Wirkungsorientierung, von allen Organen des Bundes zu nutzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen:
den inhaltlichen Umfang, den Nutzungsumfang und den Nutzerkreis,
die bei den Organen des Bundes erforderlichen technischen Voraussetzungen und Maßnahmen für den technisch-organisatorischen Einsatz,
standardisierte Nutzungsmöglichkeiten sowie Verfahren und Geschäftsprozesse,
für die Nutzung und Bereitstellung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes.
(6)Absatz 6Der Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ist den Organen des Bundes kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ausgehend von der bestehenden Verrechnung die näheren Bestimmungen der Verrechnung, wie das Verrechnungsmodell oder die Zahlstelle, durch Verordnung festzulegen.
(7)Absatz 7Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mit anderen Organen des Bundes gesonderte Vereinbarungen über die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes treffen, um spezifische Erweiterungen und Leistungen berücksichtigen zu können. Die Kosten für derartige Erweiterungen und Leistungen sind grundsätzlich von den jeweils anfordernden Organen des Bundes zu tragen.
(8)Absatz 8Der Betrieb und die Erweiterung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, ist nicht zum Bund gehörigen nutzenden Organen im Sinne des Abs. 1 kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Hierbei ist die BRZ GmbH lediglich Zahlstelle.“Der Betrieb und die Erweiterung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, ist nicht zum Bund gehörigen nutzenden Organen im Sinne des Absatz eins, kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Hierbei ist die BRZ GmbH lediglich Zahlstelle.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 79 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „fünfzig“ durch das Wort „siebzig“ ersetzt.In Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „fünfzig“ durch das Wort „siebzig“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 103 lautet:Paragraph 103, lautet:
„§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz einsDatenverarbeitungsvorhaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorhaben, für die Datenverarbeitungsanlagen oder sonstige technische Hilfsmittel zur automatisierten Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden oder die wesentliche Änderungen bestehender automatisierter Verfahren darstellen.
(2)Absatz 2Organe des Bundes nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 haben sich der von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen bereitgestellten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes zu bedienen.Organe des Bundes nach Paragraph 5, Absatz eins, BHG 2013 haben sich der von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen bereitgestellten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes zu bedienen.
(3)Absatz 3Vor der Einführung einer im Abs. 1 genannten Maßnahme hat das zuständige haushaltsleitende OrganVor der Einführung einer im Absatz eins, genannten Maßnahme hat das zuständige haushaltsleitende Organ
eine Aufgabenuntersuchung durchzuführen und
das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; soweit es sich dabei um in den §§ 6 und 9 RHG genannte Angelegenheiten handelt, ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; soweit es sich dabei um in den Paragraphen 6 und 9 RHG genannte Angelegenheiten handelt, ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.
(4)Absatz 4Der Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes ist den Organen des Bundes kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ausgehend von der bestehenden Verrechnung, die näheren Bestimmungen der Verrechnung durch Verordnung festzulegen.
(5)Absatz 5Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann mit Organen des Bundes für spezifische Erweiterungen und Leistungen gesonderte Vereinbarungen über die Kostentragung von Aufwendungen und Mitteln für die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes treffen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 122 Abs. 1 lautet:Paragraph 122, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.“Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen Paragraph 121 und dessen Paragraph 122, Absatz 3, treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 122 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 122, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 8, § 44a, § 79 Abs. 1 Z 1 sowie § 103 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz 8,, Paragraph 44 a,, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 103, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesfinanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Dem § 2 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Aufgaben eines Auktionators gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft gegen Kostenersatz durch das Bundesministerium für Finanzen wahrzunehmen.“Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Aufgaben eines Auktionators gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft gegen Kostenersatz durch das Bundesministerium für Finanzen wahrzunehmen.“
Artikel 16
Bundesgesetz über die Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesministerin für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
Verkauf von 40 Stück Kampfpanzern des Waffensystems Leopard 2A4 samt Zubehör um mindestens 14 862 500 €.
§ 2.Paragraph 2,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.
2. Abschnitt
Finanzmarkt
Artikel 17
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2012, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 98 Abs. 1 und 4 wird der Betrag „50 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 98, Absatz eins und 4 wird der Betrag „50 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 98 Abs. 2 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 98, Absatz 2, wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 98 Abs. 3 wird der Betrag „5 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 98, Absatz 3, wird der Betrag „5 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 98 Abs. 5 und § 99 Abs. 2 wird der Betrag „75 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 98, Absatz 5 und Paragraph 99, Absatz 2, wird der Betrag „75 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 99 Abs. 1 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „50 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 99, Absatz eins, wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „50 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 107 wird folgender Abs. 75 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 75, angefügt:
„(75)Absatz 75§ 98 Abs. 1 bis 5 und § 99 Abs. 1 und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“Paragraph 98, Absatz eins bis 5 und Paragraph 99, Absatz eins und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Bausparkassengesetzes
Das Bausparkassengesetz (BSpG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2006, wird wie folgt geändert:Das Bausparkassengesetz (BSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 15, wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 18 wird folgender Abs. 1f angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz eins f, angefügt:
„(1f)Absatz eins f§ 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“Paragraph 15, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes
Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, wird wie folgt geändert:Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 67 Abs. 1 werden der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „50 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz eins, werden der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „50 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 67 Abs. 2 und 3 wird der Betrag „50 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz 2 und 3 wird der Betrag „50 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 67 Abs. 4 wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz 4, wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 67 Abs. 7 bis 9 wird der Betrag „5 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „10 000 Euro“ und der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz 7 bis 9 wird der Betrag „5 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „10 000 Euro“ und der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 67 Abs. 10, § 68 Abs. 1, 4 und 5 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz 10,, Paragraph 68, Absatz eins,, 4 und 5 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 67 Abs. 11 wird der Betrag „75 000 Euro“ durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz 11, wird der Betrag „75 000 Euro“ durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 68 Abs. 2 und 3 wird der Betrag „5 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 68, Absatz 2 und 3 wird der Betrag „5 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 79 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 67 Abs. 1 bis 4 und 7 bis 10 sowie § 68 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“Paragraph 67, Absatz eins bis 4 und 7 bis 10 sowie Paragraph 68, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des E-Geldgesetzes 2010
Das E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, wird wie folgt geändert:Das E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 29 Abs. 1, 5 und 6 wird der Betrag „50 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz eins,, 5 und 6 wird der Betrag „50 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 29 Abs. 2 und 11 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 2 und 11 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 29 Abs. 3 wird der Betrag „75 000 Euro“ durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 3, wird der Betrag „75 000 Euro“ durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 29 Abs. 4 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „50 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 4, wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „50 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 29 Abs. 7 wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 7, wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 29 Abs. 8 bis 11 wird der Betrag „5 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „10 000 Euro“ und der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 8 bis 11 wird der Betrag „5 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „10 000 Euro“ und der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 41 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 29 Abs. 1 bis 11 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“Paragraph 29, Absatz eins bis 11 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Finanzkonglomerategesetzes
Das Finanzkonglomerategesetz (FKG), BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, wird wie folgt geändert:Das Finanzkonglomerategesetz (FKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 2 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2, wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 18 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 16 Abs. 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“Paragraph 16, Absatz 2, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Börsegesetzes 1989
Das Börsegesetz 1989 (BörseG), BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, wird wie folgt geändert:Das Börsegesetz 1989 (BörseG), Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 48 Abs. 1 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „50 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz eins, wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „50 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 48 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 2, wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 48 Abs. 5 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 5, wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 48 Abs. 6 und § 48c wird der Betrag „75 000 Euro“ durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 6 und Paragraph 48 c, wird der Betrag „75 000 Euro“ durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 102 wird folgender Abs. 32 angefügt:Dem Paragraph 102, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„(32)Absatz 32§ 48 Abs. 1, 2, 5 und 6 sowie § 48c in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“Paragraph 48, Absatz eins,, 2, 5 und 6 sowie Paragraph 48 c, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, wird wie folgt geändert:Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 94 Abs. 1 und § 95 Abs. 5 wird der Betrag „50 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 94, Absatz eins und Paragraph 95, Absatz 5, wird der Betrag „50 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 95 Abs. 1 und 3 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 95, Absatz eins und 3 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 95 Abs. 2 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „50 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 95, Absatz 2, wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „50 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 95 Abs. 4 wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 95, Absatz 4, wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 95 Abs. 8 und 9 lautet:Paragraph 95, Absatz 8 und 9 lautet:
„(8)Absatz 8Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 BWG genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 11 BWG genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(9)Absatz 9Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 91 Abs. 1 Z 5 die Pflichten der §§ 34 bis 36 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 5, die Pflichten der Paragraphen 34 bis 36 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 95 Abs. 10 wird der Betrag „75 000 Euro“ durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 95, Absatz 10, wird der Betrag „75 000 Euro“ durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 108 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 108, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 94 Abs. 1 sowie § 95 Abs. 1 bis 5 und 8 bis 10 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“Paragraph 94, Absatz eins, sowie Paragraph 95, Absatz eins bis 5 und 8 bis 10 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 190 Abs. 1 bis 6 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 190, Absatz eins bis 6 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 200 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 200, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 190 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“Paragraph 190, Absatz eins bis 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Das Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:Das Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 38 Abs. 1 und 2 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz eins und 2 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 44 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 38 Abs. 1 und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“Paragraph 38, Absatz eins und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird wie folgt geändert:Das Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 46 Abs. 1 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „15 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz eins, wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „15 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 46a Abs. 1 werden der Betrag „3 000 Euro“ durch den Betrag „6 000 Euro“, der Betrag „15 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ und der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 46 a, Absatz eins, werden der Betrag „3 000 Euro“ durch den Betrag „6 000 Euro“, der Betrag „15 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ und der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 46a Abs. 2 bis 5 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 46 a, Absatz 2 bis 5 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 47 wird der Betrag „50 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 47, wird der Betrag „50 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 51 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 51, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Inkrafttreten; Außerkrafttreten“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 51 wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„(35)Absatz 35§ 46 Abs. 1, § 46 Abs. 1 bis 5, § 47 und die Überschrift zu § 51 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz eins bis 5, Paragraph 47 und die Überschrift zu Paragraph 51, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird wie folgt geändert:Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 44 Abs. 1 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 44, Absatz eins, wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 45 Abs. 1 wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „15 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz eins, wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „60 000 Euro“ und der Betrag „15 000 Euro“ durch den Betrag „30 000 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 73 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17§ 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 107b Abs. 1 und 2, § 108, § 108a Abs. 1 sowie § 109 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 107 b, Absatz eins und 2, Paragraph 108,, Paragraph 108 a, Absatz eins, sowie Paragraph 109, wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 107b Abs. 3 wird der Betrag „3 000 Euro“ durch den Betrag „6 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 107 b, Absatz 3, wird der Betrag „3 000 Euro“ durch den Betrag „6 000 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 108a Abs. 2 und § 110 Abs. 4 wird der Betrag „10 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 108 a, Absatz 2 und Paragraph 110, Absatz 4, wird der Betrag „10 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 108a Abs. 3 wird der Betrag „75 000 Euro“ durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 108 a, Absatz 3, wird der Betrag „75 000 Euro“ durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 110 Abs. 1 und § 112 wird der Betrag „50 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 110, Absatz eins und Paragraph 112, wird der Betrag „50 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 119i wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 119 i, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31§ 107b Abs. 1 bis 3, § 108, § 108a Abs. 1 bis 3, § 109, § 110 Abs. 1 und 4 sowie § 112 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“Paragraph 107 b, Absatz eins bis 3, Paragraph 108,, Paragraph 108 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 109,, Paragraph 110, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 112, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“
Artikel 29
Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes
Das Ratingagenturenvollzugsgesetz (RAVG), BGBl. I Nr. 68/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2011, wird wie folgt geändert:Das Ratingagenturenvollzugsgesetz (RAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 und 2 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins und 2 wird der Betrag „30 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „60 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 10 wird folgender § 11 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 11, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 11.Paragraph 11,
§ 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“ Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“
4. Hauptstück
Inneres
Artikel 30
Änderung des Waffengesetzes 1996
Das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2010, wird wie folgt geändert:Das Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 42 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 42, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial obliegen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sofern nicht eine Sicherstellung oder Beschlagnahme nach der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, erfolgt.“„Die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial obliegen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sofern nicht eine Sicherstellung oder Beschlagnahme nach der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, erfolgt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 42 Abs. 6 zweiter Satz lautet:Paragraph 42, Absatz 6, zweiter Satz lautet:
„Dabei gelten die §§ 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000.“„Dabei gelten die Paragraphen 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 61 wird nach Z 3a folgende Z 3b eingefügt:In Paragraph 61, wird nach Ziffer 3 a, folgende Ziffer 3 b, eingefügt:
des § 42 Abs. 5 bis 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;“des Paragraph 42, Absatz 5 bis 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 61 Z 4 wird nach dem Zitat „§ 42“ die Wortfolge „– soweit nicht die Vollziehung nach Z 3b dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport obliegt –“ eingefügt.In Paragraph 61, Ziffer 4, wird nach dem Zitat „§ 42“ die Wortfolge „– soweit nicht die Vollziehung nach Ziffer 3 b, dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport obliegt –“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 62 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 42 Abs. 5 erster Satz und Abs. 6 zweiter Satz sowie § 61 Z 3b und 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 42, Absatz 5, erster Satz und Absatz 6, zweiter Satz sowie Paragraph 61, Ziffer 3 b und 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 31
Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes
Das Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt; die Z 3 entfällt und die Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3.“.In Paragraph 4, Absatz 2, wird der Beistrich am Ende der Ziffer 2, durch das Wort „und“ ersetzt; die Ziffer 3, entfällt und die Ziffer 4, erhält die Ziffernbezeichnung „3.“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 4 Abs. 2 und § 12 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 12, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 11 wird folgender § 12 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 12, samt Überschrift eingefügt:
„Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
Mit 1. Jänner 2013 gehen die für die Besorgung der Aufgaben des Entminungsdienstes vorgesehenen Planstellen des Bundesministeriums für Inneres in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport fallen, werden in dessen Planstellenbereich übernommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres stellt nach Anhörung des zuständigen Dienststellenausschusses mit Bescheid fest, welche Beamten des Bundesministeriums für Inneres ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport fallen. Für Vertragsbedienstete gilt das Gleiche mit der Maßgabe, dass anstelle eines Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt. Den auf eine Planstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport übernommenen Bediensteten ist eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zuzuweisen, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der beim Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten nach diesem Absatz nicht berührt.“
Artikel 32
Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz – WHG, BGBl. I Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz – WHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10a Abs. 2 lautet:Paragraph 10 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Bedienstete des Entschärfungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände gehören.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 10 a, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aBedienstete des Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, zu deren Dienstpflicht das Bergen, Untersuchen, Unschädlichmachen, die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial gehören.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10b Abs. 2 wird das Zitat „§ 10a Abs. 1 Z 4“durch das Zitat „§ 10a Abs. 1 Z 1 oder 4“ ersetzt.In Paragraph 10 b, Absatz 2, wird das Zitat „§ 10a Absatz eins, Ziffer 4 “, d, u, r, c, h, das Zitat „§ 10a Absatz eins, Ziffer eins, oder 4“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 14 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 10a Abs. 2 und 2a und § 10b Abs. 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 10 a, Absatz 2 und 2a und Paragraph 10 b, Absatz 2, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 33
Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes
Das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:Das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Wird in einem Bundesgesetz die Anwendung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes angeordnet und fällt die Aufgabe in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers, so tritt in Verfahren nach diesem Bundesgesetz an die Stelle des Bundesministers für Inneres der jeweils zuständige Bundesminister.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 7 Abs. 3 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
5. Hauptstück
Bundesimmobilien
Artikel 34
Änderung des Bundesimmobiliengesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz), BGBl. I Nr. 141/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2005, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist ermächtigt, Liegenschaften an eine zu 100% in ihrem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu übertragen. Ausgenommen davon sind Liegenschaften, die unmittelbar für Bildungszwecke und für Zwecke des Justizvollzuges genutzt werden, soweit es sich dabei nicht um reine Büronutzungen handelt. Die Tochtergesellschaft ist in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu führen.
(3)Absatz 3Mit der Übertragung von Liegenschaften an eine Tochtergesellschaft gemäß Abs. 2 gehen die der Bundesimmobiliengesellschaft mbH in Bezug auf diese Liegenschaften übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten gemäß §§ 4, 32 und 33, jedoch mit Ausnahme von § 4 Abs. 2 zweiter Satz, auf diese Tochtergesellschaft über.“Mit der Übertragung von Liegenschaften an eine Tochtergesellschaft gemäß Absatz 2, gehen die der Bundesimmobiliengesellschaft mbH in Bezug auf diese Liegenschaften übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten gemäß Paragraphen 4,, 32 und 33, jedoch mit Ausnahme von Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz, auf diese Tochtergesellschaft über.“
Artikel 35
Änderung des Schönbrunner Schloßgesetzes
Das Bundesgesetz über die Gründung einer Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (Schönbrunner Schloßgesetz), BGBl. Nr. 208/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1994, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Gründung einer Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (Schönbrunner Schloßgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
Dem § 1 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Mit Erwerb der Anteile an der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H obliegt der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H zur Gewährleistung des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1 Marchfeldschlösser-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2002 in der geltenden Fassung, auch die Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel. “Mit Erwerb der Anteile an der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H obliegt der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H zur Gewährleistung des kulturpolitischen Auftrages gemäß Paragraph eins, Marchfeldschlösser-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2002, in der geltenden Fassung, auch die Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel. “
Artikel 36
Änderung des Marchfeldschlösser-Gesetzes
Das Bundesgesetz zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (Marchfeldschlösser-Gesetz), BGBl. I Nr. 83/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2006, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (Marchfeldschlösser-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„Gesellschaftsübertragung
§ 2.Paragraph 2,
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen die Geschäftsanteile an der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zum Nominalwert in Höhe von 70 000 € an die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zu veräußern.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2a entfällt.Paragraph 2 a, entfällt.
6. Hauptstück
Dienstrecht, Arbeit und Soziales, Gesundheit
1. Abschnitt
Dienstrecht
Artikel 37
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15c Abs. 1 wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.In Paragraph 15 c, Absatz eins, wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 20 Abs. 7 lautet:Paragraph 20, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Abs. 4 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 299/1990, nicht zu berücksichtigen.“Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Absatz 4, zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1990,, nicht zu berücksichtigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 38 Abs. 3 lautet:Paragraph 38, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oderwenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 38 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie„Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 38 Abs. 5 lautet:Paragraph 38, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 38 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:Dem Paragraph 38, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:
„(9)Absatz 9Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10)Absatz 10Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
Verwendungsgruppe „Höherer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
Verwendungsgruppe „Fachdienst“ und vergleichbare Verwendungen;
Verwendungsgruppe „Qualifizierter mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
Verwendungsgruppe „Mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
Verwendungsgruppen „Qualifizierter Hilfsdienst“ und „Hilfsdienst“ und vergleichbare Verwendungen.
Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 82 Abs. 3 wird das Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 3“ durch das Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 4“ ersetzt.In Paragraph 82, Absatz 3, wird das Zitat „§ 38 Absatz 3, Ziffer 3 “, durch das Zitat „§ 38 Absatz 3, Ziffer 4 “, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 169 Abs. 1 Z 6, § 173 Abs. 1 Z 5, § 187 Abs. 1 Z 4 und § 187 Abs. 2 Z 4 wird jeweils die Wortfolge „Abs. 4 bis 6“ durch die Wortfolge „Abs. 4 und 5“ ersetzt.In Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 187, Absatz 2, Ziffer 4, wird jeweils die Wortfolge „Abs. 4 bis 6“ durch die Wortfolge „Abs. 4 und 5“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 169 Abs. 3 und § 173 Abs. 3 wird jeweils das Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 4“ durch das Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 5“ ersetzt.In Paragraph 169, Absatz 3 und Paragraph 173, Absatz 3, wird jeweils das Zitat „§ 38 Absatz 3, Ziffer 4 “, durch das Zitat „§ 38 Absatz 3, Ziffer 5 “, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 236b Abs. 7 wird nach der Wortfolge „auf Antrag“ die Wortfolge „im beantragten Ausmaß“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 236 b, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „auf Antrag“ die Wortfolge „im beantragten Ausmaß“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 236e wird folgender § 237 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 236 e, wird folgender Paragraph 237, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 35/2012„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§ 237.Paragraph 237,
Die Zahl „480“ in § 15c Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt: Die Zahl „480“ in Paragraph 15 c, Absatz eins, wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:
1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013
|
456
|
1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014
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462
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1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015
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468
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1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016
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474“
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12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 280a wird folgender § 280b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 280 a, wird folgender Paragraph 280 b, samt Überschrift eingefügt:
„IT-Unterstützung des Personalmanagements des Bundes
§ 280b.Paragraph 280 b,
Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Rahmen ihrer oder seiner Koordinationskompetenz für allgemeine Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen
die fachlich-inhaltlichen Grundlagen für die Nutzung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes festzulegen und
Richtlinien für die grundsätzliche Nutzung der das Personalmanagement unterstützenden IKT-Lösungen und IT-Verfahren zu erlassen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 284 wird folgender Abs. 79 angefügt:Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 79, angefügt:
„(79)Absatz 79In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten in Kraft:
§ 38 Abs. 3 bis 5, 9 und 10, § 41a Abs. 7, § 82 Abs. 3, § 169 Abs. 1 Z 6, § 169 Abs. 3, § 173 Abs. 1 Z 5, § 173 Abs. 3, § 187 Abs. 1 Z 4, § 187 Abs. 2 Z 4, § 236b Abs. 7 und § 280b samt Überschrift mit 1. Juli 2012,Paragraph 38, Absatz 3 bis 5, 9 und 10, Paragraph 41 a, Absatz 7,, Paragraph 82, Absatz 3,, Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 169, Absatz 3,, Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 173, Absatz 3,, Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 187, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 236 b, Absatz 7 und Paragraph 280 b, samt Überschrift mit 1. Juli 2012,
§ 20 Abs. 7 mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag,Paragraph 20, Absatz 7, mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag,
§ 15c Abs. 1 und § 237 samt Überschrift mit 1. Jänner 2013.“Paragraph 15 c, Absatz eins und Paragraph 237, samt Überschrift mit 1. Jänner 2013.“
Artikel 38
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 3“ durch das Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 4“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 38 Absatz 3, Ziffer 3 “, durch das Zitat „§ 38 Absatz 3, Ziffer 4 “, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12b Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „§§ 44, 49a und 105 und 160“ durch das Zitat „§§ 49a, 105 und 160“ ersetzt.In Paragraph 12 b, Absatz 3, Ziffer 3, wird das Zitat „§§ 44, 49a und 105 und 160“ durch das Zitat „§§ 49a, 105 und 160“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 12b wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 12 b, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Nach einer Überstellung von Amts wegen ist die Beamtin oder der Beamte zumindest so zu stellen, als wäre eine von ihr oder ihm nicht selbst zu vertretende Verwendungsänderung innerhalb ihrer oder seiner Verwendungsgruppe erfolgt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 16a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 16 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 20c Abs. 2a entfallen das Wort „anderen“ und die Wortfolge „als dem Bund“.In Paragraph 20 c, Absatz 2 a, entfallen das Wort „anderen“ und die Wortfolge „als dem Bund“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 22 Abs. 1a entfallen in der Tabelle die die Geburtsjahrgänge von „ab 1986“ bis einschließlich „1976“ betreffenden Zeilen.In Paragraph 22, Absatz eins a, entfallen in der Tabelle die die Geburtsjahrgänge von „ab 1986“ bis einschließlich „1976“ betreffenden Zeilen.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 175 wird folgender Abs. 71 angefügt:Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 71, angefügt:
„(71)Absatz 71In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten in Kraft:
§ 10 Abs. 1 Z 1, § 12a Abs. 1 und 1a, § 12b Abs. 3 Z 3, § 12b Abs. 5 und § 16a mit 1. Juli 2012,Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 12 a, Absatz eins und 1a, Paragraph 12 b, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 12 b, Absatz 5 und Paragraph 16 a, mit 1. Juli 2012,
§ 22 Abs. 1a mit 1. Jänner 2014,Paragraph 22, Absatz eins a, mit 1. Jänner 2014,
§ 20c Abs. 2a mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag.“Paragraph 20 c, Absatz 2 a, mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag.“
Artikel 39
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 30 Abs. 7 lautet:Paragraph 30, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Abs. 5 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, nicht zu berücksichtigen.“Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Absatz 5, zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, nicht zu berücksichtigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 73 Abs. 3b wird das Zitat „Abs. 4a“ durch das Zitat „Abs. 3a“ersetzt.In Paragraph 73, Absatz 3 b, wird das Zitat „Abs. 4a“ durch das Zitat „Abs. 3a“ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 100 Abs. 58 Z 1 wird das Zitat „Abs. 57a“ durch das Zitat „Abs. 57 letzter Satz“ ersetzt.In Paragraph 100, Absatz 58, Ziffer eins, wird das Zitat „Abs. 57a“ durch das Zitat „Abs. 57 letzter Satz“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 100 wird folgender Abs. 61 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 61, angefügt:
„(61)Absatz 61§ 30 Abs. 7 und § 73 Abs. 3b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 30, Absatz 7 und Paragraph 73, Absatz 3 b, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 40
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 87a Abs. 1 wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.In Paragraph 87 a, Absatz eins, wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 166d Abs. 7 wird nach der Wortfolge „auf Antrag“ die Wortfolge „im beantragten Ausmaß“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 166 d, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „auf Antrag“ die Wortfolge „im beantragten Ausmaß“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 166i wird folgender § 166j samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 166 i, wird folgender Paragraph 166 j, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 35/2012„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§ 166j.Paragraph 166 j,
Die Zahl „480“ in § 87a Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt: Die Zahl „480“ in Paragraph 87 a, Absatz eins, wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:
1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013
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456
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1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014
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462
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1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015
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468
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1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016
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474“
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4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 212 wird folgender Abs. 59 angefügt:Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 59, angefügt:
„(59)Absatz 59In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten in Kraft:
§ 166d Abs. 7 mit 1. Juli 2012,Paragraph 166 d, Absatz 7, mit 1. Juli 2012,
§ 87a Abs. 1 und § 166j samt Überschrift mit 1. Jänner 2013.“Paragraph 87 a, Absatz eins und Paragraph 166 j, samt Überschrift mit 1. Jänner 2013.“
Artikel 41
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13c Abs. 1 wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.In Paragraph 13 c, Absatz eins, wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 115d Abs. 7 wird nach der Wortfolge „auf Antrag“ die Wortfolge „im beantragten Ausmaß“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 115 d, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „auf Antrag“ die Wortfolge „im beantragten Ausmaß“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 115g wird folgender § 115h samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 115 g, wird folgender Paragraph 115 h, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 35/2012„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§ 115h.Paragraph 115 h,
Die Zahl „480“ in § 13c Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt: Die Zahl „480“ in Paragraph 13 c, Absatz eins, wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:
1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013
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456
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1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014
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462
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1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015
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468
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1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016
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474“
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4.Novellierungsanordnung 4, In § 123 Abs. 66 Z 1 entfällt die Wortfolge „sowie der Entfall des § 49“.In Paragraph 123, Absatz 66, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „sowie der Entfall des Paragraph 49 “,
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 123 wird folgender Abs. 67 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 67, angefügt:
„(67)Absatz 67In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten in Kraft:
§ 115d Abs. 7 mit 1. Juli 2012,Paragraph 115 d, Absatz 7, mit 1. Juli 2012,
§ 13c Abs. 1 und § 115h samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,Paragraph 13 c, Absatz eins und Paragraph 115 h, samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,
§ 123 Abs. 66 Z 1 mit 1. Jänner 2012.“Paragraph 123, Absatz 66, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2012.“
Artikel 42
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13c Abs. 1 wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.In Paragraph 13 c, Absatz eins, wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 124d Abs. 7 wird nach der Wortfolge „auf Antrag“ die Wortfolge „im beantragten Ausmaß“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 124 d, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „auf Antrag“ die Wortfolge „im beantragten Ausmaß“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 124h wird folgender § 124i samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 124 h, wird folgender Paragraph 124 i, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 35/2012„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§ 124i.Paragraph 124 i,
Die Zahl „480“ in § 13c Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt: Die Zahl „480“ in Paragraph 13 c, Absatz eins, wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:
1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013
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456
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1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014
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462
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1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015
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468
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1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016
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474“
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4.Novellierungsanordnung 4, In § 127 Abs. 49 Z 1 entfällt die Wortfolge „sowie der Entfall des § 49“.In Paragraph 127, Absatz 49, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „sowie der Entfall des Paragraph 49 “,
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 127 wird folgender Abs. 50 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 50, angefügt:
„(50)Absatz 50In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten in Kraft:
§ 124d Abs. 7 mit 1. Juli 2012,Paragraph 124 d, Absatz 7, mit 1. Juli 2012,
§ 13c Abs. 1 und § 124i samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,Paragraph 13 c, Absatz eins und Paragraph 124 i, samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,
§ 127 Abs. 49 Z 1 mit 1. Jänner 2012.“Paragraph 127, Absatz 49, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2012.“
Artikel 43
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 14 erster Satz lautet:Paragraph eins, Absatz 14, erster Satz lautet:
„Auf Beamtinnen und Beamte, die
nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind oder
die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind,
sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden.“sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15c Abs. 1 wird das Wort „jeweiligen“ durch die Wortfolge „für das Jahr 2012 geltenden“ ersetzt.In Paragraph 15 c, Absatz eins, wird das Wort „jeweiligen“ durch die Wortfolge „für das Jahr 2012 geltenden“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 59 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 16a GehG“ durch das Zitat „§ 106a GehG“ ersetzt.In Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 16a GehG“ durch das Zitat „§ 106a GehG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 99 Abs. 3 lautet:Paragraph 99, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und des § 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.“Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und des Paragraph 15, Absatz 2, APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 5, APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 99 Abs. 6 lautet:Paragraph 99, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. In diesem Fall ist der Ruhebezug nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 105 wird folgender § 105a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 105, wird folgender Paragraph 105 a, samt Überschrift eingefügt:
„Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1975 geborene Beamtinnen und Beamte
§ 105a.Paragraph 105 a,
(1)Absatz einsFür Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren und vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrags und eines Vergleichsbetrags eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.
(2)Absatz 2Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt II und IX dieses Bundesgesetzes, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG, die mit dem für das Jahr 2013 geltenden und um 30% erhöhten Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen sind, aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 ein Zwölftel von 1,78% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt. Der Kinderzurechnungsbetrag darf den um 22% erhöhten für das Jahr 2013 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht unterschreiten und den um 70% erhöhten für das Jahr 2013 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht übersteigen.Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt römisch II und römisch IX dieses Bundesgesetzes, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG, die mit dem für das Jahr 2013 geltenden und um 30% erhöhten Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen sind, aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, ein Zwölftel von 1,78% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt. Der Kinderzurechnungsbetrag darf den um 22% erhöhten für das Jahr 2013 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht unterschreiten und den um 70% erhöhten für das Jahr 2013 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht übersteigen.
(3)Absatz 3Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.Die nach Absatz 2, ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(4)Absatz 4Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, der der Beamtin oder dem Beamten gebührte, wäre sie oder er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
(5)Absatz 5Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.Die nach Absatz 4, ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(6)Absatz 6Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5% niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14-fache des um 3,5% verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.
(7)Absatz 7Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis 30. Juni 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
(8)Absatz 8Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.
(9)Absatz 9Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde 1. Instanz hat bis 30. April 2014 die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen Daten der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erstellten technischen Vorgaben liegt bei den Dienstbehörden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 109 wird folgender Abs. 71 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 71, angefügt:
„(71)Absatz 71In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten in Kraft:
§ 59 Abs. 1 Z 2 mit 1. Juli 2012,Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. Juli 2012,
§ 15c Abs. 1 mit 1. Jänner 2013,Paragraph 15 c, Absatz eins, mit 1. Jänner 2013,
§ 1 Abs. 14, § 99 Abs. 3 und 6 sowie § 105a samt Überschrift mit 1. Jänner 2014.“Paragraph eins, Absatz 14,, Paragraph 99, Absatz 3 und 6 sowie Paragraph 105 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2014.“
Artikel 44
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Auf Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Bundestheaterbediensteten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden.“„Auf Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Bundestheaterbediensteten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2f Abs. 1 wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.In Paragraph 2 f, Absatz eins, wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 2a entfallen in der Tabelle die die Geburtsjahrgänge von „ab 1986“ bis einschließlich „1976“ betreffenden Zeilen.In Paragraph 10, Absatz 2 a, entfallen in der Tabelle die die Geburtsjahrgänge von „ab 1986“ bis einschließlich „1976“ betreffenden Zeilen.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 18g Abs. 7 wird nach der Wortfolge „auf Antrag“ die Wortfolge „im beantragten Ausmaß“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 18 g, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „auf Antrag“ die Wortfolge „im beantragten Ausmaß“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 18o wird folgender § 18p samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18 o, wird folgender Paragraph 18 p, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 35/2012„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§ 18p.Paragraph 18 p,
Die Zahl „480“ in § 2f Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt: Die Zahl „480“ in Paragraph 2 f, Absatz eins, wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:
1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013
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456
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1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014
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462
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1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015
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468
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1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016
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474“
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6.Novellierungsanordnung 6, § 19 Abs. 3 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG und des § 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.“Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG und des Paragraph 15, Absatz 2, APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 5, APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 21c wird folgender Abschnitt IIIa eingefügt:Nach Paragraph 21 c, wird folgender Abschnitt römisch III a eingefügt:
„Abschnitt IIIa
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1975 Geborene
Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1975 geborene Bundestheaterbedienstete
§ 21d.Paragraph 21 d,
(1)Absatz einsFür Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrags und eines Vergleichsbetrags eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.
(2)Absatz 2Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes, der der oder dem Bundestheaterbediensteten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG, die mit dem für das Jahr 2013 geltenden und um 30% erhöhten Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen sind, aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ein Zwölftel von 1,78% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt. Der Kinderzurechnungsbetrag darf den um 22% erhöhten für das Jahr 2013 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht unterschreiten und den um 70% erhöhten für das Jahr 2013 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht übersteigen.Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt römisch eins dieses Bundesgesetzes, der der oder dem Bundestheaterbediensteten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG, die mit dem für das Jahr 2013 geltenden und um 30% erhöhten Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen sind, aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 ein Zwölftel von 1,78% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt. Der Kinderzurechnungsbetrag darf den um 22% erhöhten für das Jahr 2013 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht unterschreiten und den um 70% erhöhten für das Jahr 2013 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht übersteigen.
(3)Absatz 3Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.Die nach Absatz 2, ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(4)Absatz 4Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, der der oder dem Bundestheaterbediensteten gebührte, wäre sie oder er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
(5)Absatz 5Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.Die nach Absatz 4, ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(6)Absatz 6Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5% niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14-fache des um 3,5% verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.
(7)Absatz 7Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis 30. Juni 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
(8)Absatz 8Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 22 wird folgender Abs. 38 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 38, angefügt:
„(38)Absatz 38In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten in Kraft:
§ 18g Abs. 7 mit 1. Juli 2012,Paragraph 18 g, Absatz 7, mit 1. Juli 2012,
§ 2f Abs. 1 und § 18p samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,Paragraph 2 f, Absatz eins und Paragraph 18 p, samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,
§ 1 Abs. 1, § 10 Abs. 2a, § 19 Abs. 3 und Abschnitt IIIa mit 1. Jänner 2014.“Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2 a,, Paragraph 19, Absatz 3 und Abschnitt römisch III a mit 1. Jänner 2014.“
Artikel 45
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Auf Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden.“Auf Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2b Abs. 1 wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.In Paragraph 2 b, Absatz eins, wird die Zahl „450“ durch die Zahl „480“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 4“ das Zitat „oder § 2 Abs. 2 Z 6“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz wird nach dem Zitat „§ 2 Absatz eins, Ziffer 4 “, das Zitat „oder Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6 “, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 3 wird der Prozentsatz „0,175%“ durch den Prozentsatz „0,525%“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird der Prozentsatz „0,175%“ durch den Prozentsatz „0,525%“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14c Abs. 1 wird das Wort „jeweiligen“ durch die Wortfolge „für das Jahr 2012 geltenden“ ersetzt.In Paragraph 14 c, Absatz eins, wird das Wort „jeweiligen“ durch die Wortfolge „für das Jahr 2012 geltenden“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 62 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten in Kraft:
§ 5 Abs. 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,Paragraph 5, Absatz 3, mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
§§ 2b Abs. 1, § 5 Abs. 2 letzter Satz, § 14c Abs. 1 und § 65c samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,Paragraphen 2 b, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 14 c, Absatz eins und Paragraph 65 c, samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,
§ 1 Abs. 12, § 66 Abs. 3 und Abschnitt XIII mit 1. Jänner 2014.“Paragraph eins, Absatz 12,, Paragraph 66, Absatz 3 und Abschnitt römisch XIII mit 1. Jänner 2014.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 65b wird folgender § 65c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 65 b, wird folgender Paragraph 65 c, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 35/2012„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§ 65c.Paragraph 65 c,
Die Zahl „480“ in § 2b Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt: Die Zahl „480“ in Paragraph 2 b, Absatz eins, wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:
1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013
|
456
|
1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014
|
462
|
1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015
|
468
|
1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016
|
474“
|
8.Novellierungsanordnung 8, § 66 Abs. 3 lautet:Paragraph 66, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Neben dem Ruhebezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und des § 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.“Neben dem Ruhebezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und des Paragraph 15, Absatz 2, APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 5, APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 71 wird folgender Abschnitt XIII eingefügt:Nach Paragraph 71, wird folgender Abschnitt römisch XIII eingefügt:
„Abschnitt XIII
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1975 Geborene
Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1975 geborene Beamtinnen und Beamte
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz einsFür Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrags und eines Vergleichsbetrags eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.
(2)Absatz 2Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt II und § 25 dieses Bundesgesetzes, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG, die mit dem für das Jahr 2013 geltenden und um 30% erhöhten Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen sind, aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt römisch II und Paragraph 25, dieses Bundesgesetzes, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG, die mit dem für das Jahr 2013 geltenden und um 30% erhöhten Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen sind, aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
(3)Absatz 3Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.Die nach Absatz 2, ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(4)Absatz 4Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, der der Beamtin oder dem Beamten gebührte, wäre sie oder er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
(5)Absatz 5Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.Die nach Absatz 4, ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(6)Absatz 6Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5% niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14-fache des um 3,5% verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.
(7)Absatz 7Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis 30. Juni 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
(8)Absatz 8Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.
(9)Absatz 9Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Gesellschaft oder Einrichtung hat bis 30. April 2014 der pensionskontoführenden Stelle die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.“
Artikel 46
Änderung des Bundesbahngesetzes
Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahngesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 52 Abs. 5 Z 5 entfallen in der Tabelle die die Geburtsjahrgänge „1977“ und „1976“ betreffenden Zeilen.In Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer 5, entfallen in der Tabelle die die Geburtsjahrgänge „1977“ und „1976“ betreffenden Zeilen.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 56 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 52 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer 5, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 47
Änderung des Bezügegesetzes
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2011, wird wie folgt geändert:Das Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 44n Z 2 lit. a und b lautet:Paragraph 44 n, Ziffer 2, Litera a und b lautet:
für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte und
für die ab dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 45 wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26§ 44n Z 2 lit. a und b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“Paragraph 44 n, Ziffer 2, Litera a und b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“
2. Abschnitt
Sozialversicherung
Artikel 48
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (77. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2012, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Teil 1
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e entfällt die Wendung „der Controllinggruppe (§ 32a), des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (§ 442) und“.Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, entfällt die Wendung „der Controllinggruppe (Paragraph 32 a,), des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (Paragraph 442,) und“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die §§ 32a bis 32g samt Überschriften werden aufgehoben.Die Paragraphen 32 a bis 32g samt Überschriften werden aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abschnitt IVb des Achten Teiles (§§ 442 bis 442c samt Überschriften) wird aufgehoben.Der Abschnitt römisch IV b des Achten Teiles (Paragraphen 442 bis 442c samt Überschriften) wird aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 447a Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „2,0 %“ durch den Ausdruck „1,64 %“ ersetzt.Im Paragraph 447 a, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „2,0 %“ durch den Ausdruck „1,64 %“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 447a Abs. 6 wird der Beistrich am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt, die Z 3 wird aufgehoben und die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung „3.“.Im Paragraph 447 a, Absatz 6, wird der Beistrich am Ende der Ziffer 2, durch das Wort „und“ ersetzt, die Ziffer 3, wird aufgehoben und die bisherige Ziffer 4, erhält die Bezeichnung „3.“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 447f Abs. 11 lautet:Paragraph 447 f, Absatz 11, lautet:
„(11)Absatz 11Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 2 werden aufgebrachtDie Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Absatz 3, Ziffer 2, werden aufgebracht
durch den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung (§ 51b dieses Bundesgesetzes, § 27a GSVG, § 24a BSVG, § 20a B-KUVG);durch den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung (Paragraph 51 b, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 27 a, GSVG, Paragraph 24 a, BSVG, Paragraph 20 a, B-KUVG);
soweit die Zusatzbeiträge nach Z 1 nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (§ 31 Abs. 1) nach folgendem Schlüssel:soweit die Zusatzbeiträge nach Ziffer eins, nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (Paragraph 31, Absatz eins,) nach folgendem Schlüssel:
Wiener Gebietskrankenkasse
|
18,81319 %
|
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
|
11,47897 %
|
Burgenländische Gebietskrankenkasse
|
1,29897 %
|
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
|
14,33519 %
|
Steiermärkische Gebietskrankenkasse
|
8,41037 %
|
Kärntner Gebietskrankenkasse
|
3,70268 %
|
Salzburger Gebietskrankenkasse
|
5,23748 %
|
Tiroler Gebietskrankenkasse
|
5,42572 %
|
Vorarlberger Gebietskrankenkasse
|
3,48345 %
|
Betriebskrankenkasse Austria Tabak
|
0,06479 %
|
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe
|
0,35058 %
|
Betriebskrankenkasse Mondi
|
0,05842 %
|
Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme
|
0,21491 %
|
Betriebskrankenkasse Zeltweg
|
0,09834 %
|
Betriebskrankenkasse Kapfenberg
|
0,16160 %
|
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung A (als Träger der Krankenversicherung)
|
1,40884 %
|
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung B (als Träger der Krankenversicherung)
|
1,47376 %
|
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung)
|
13,60647 %
|
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)
|
7,38738 %
|
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung)
|
2,98889 %
|
Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2012, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 2010 in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte und für Arbeitslose heranzuziehen. Die Zusatzbeiträge nach Z 1 sind außer Betracht zu lassen. Abs. 10 letzter Satz ist anzuwenden. Für das Geschäftsjahr 2011 ist § 447f Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011 anzuwenden.“Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2012, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 2010 in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte und für Arbeitslose heranzuziehen. Die Zusatzbeiträge nach Ziffer eins, sind außer Betracht zu lassen. Absatz 10, letzter Satz ist anzuwenden. Für das Geschäftsjahr 2011 ist Paragraph 447 f, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011, anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 593 Abs. 7 wird aufgehoben.Paragraph 593, Absatz 7, wird aufgehoben.
8.Novellierungsanordnung 8, § 658 Abs. 4 lautet:Paragraph 658, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4§ 73 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2010 bis 2016 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 318 (322) folgende Prozentsätze treten:Paragraph 73, Absatz 2, ist für die Kalenderjahre 2010 bis 2016 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 318 (322) folgende Prozentsätze treten:
im Jahr 2010 der Prozentsatz von 290,
im Jahr 2011 der Prozentsatz von 297,
im Jahr 2012 der Prozentsatz von 289,
im Jahr 2013 der Prozentsatz von 297,
im Jahr 2014 der Prozentsatz von 303,
im Jahr 2015 der Prozentsatz von 310 und
im Jahr 2016 der Prozentsatz von 310.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 664 wird folgender § 665 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 664, wird folgender Paragraph 665, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 48 Teil 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35 (77. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 48, Teil 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 35 (77. Novelle)
§ 665.Paragraph 665,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, in Kraft:
mit 1. Jänner 2013 § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e;mit 1. Jänner 2013 Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, ;,
rückwirkend mit 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die §§ 447a Abs. 4 erster Satz und Abs. 6 sowie 447f Abs. 11;rückwirkend mit 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die Paragraphen 447 a, Absatz 4, erster Satz und Absatz 6, sowie 447f Absatz 11 ;,
rückwirkend mit 1. Jänner 2012 § 658 Abs. 4.rückwirkend mit 1. Jänner 2012 Paragraph 658, Absatz 4,
(2)Absatz 2Die §§ 447a Abs. 4 erster Satz und Abs. 6 sowie 447f Abs. 11 treten mit 1. Jänner 2021 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung in Kraft.Die Paragraphen 447 a, Absatz 4, erster Satz und Absatz 6, sowie 447f Absatz 11, treten mit 1. Jänner 2021 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung in Kraft.
(3)Absatz 3Die §§ 32a bis 32g samt Überschriften, 593 Abs. 7 sowie der Abschnitt IVb des Achten Teiles samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“Die Paragraphen 32 a bis 32g samt Überschriften, 593 Absatz 7, sowie der Abschnitt römisch IV b des Achten Teiles samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“
Teil 2
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 31 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13Der Hauptverband ist verpflichtet, jedes dritte Kalenderjahr, beginnend mit dem Kalenderjahr 2013, jeweils bis zum 30. November, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen Bericht vorzulegen über
das Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr erworbenen Versicherungszeiten nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und 225 Abs. 1 Z 8 dieses Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG samt den zugrunde liegenden Beitragsleistungen,das Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr erworbenen Versicherungszeiten nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und 225 Absatz eins, Ziffer 8, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG und nach Paragraph 4 a, BSVG samt den zugrunde liegenden Beitragsleistungen,
das Ausmaß der Aufwendungen der Pensionsversicherungsträger für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Z 1 und der entsprechenden Ersatzzeiten bei Pensionsneuzuerkennungen im abgelaufenen Kalenderjahr unddas Ausmaß der Aufwendungen der Pensionsversicherungsträger für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Ziffer eins und der entsprechenden Ersatzzeiten bei Pensionsneuzuerkennungen im abgelaufenen Kalenderjahr und
die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen der Wanderversicherung nach § 251a dieses Bundesgesetzes, nach § 129 GSVG und nach § 120 BSVG.“die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen der Wanderversicherung nach Paragraph 251 a, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 129, GSVG und nach Paragraph 120, BSVG.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 79b wird aufgehoben.Paragraph 79 b, wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, § 108 Abs. 3 lautet:Paragraph 108, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2013 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 141 €, vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2013 und zuzüglich von 3 €. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 255 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „60. Lebensjahr“ ersetzt.Im Paragraph 255, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „60. Lebensjahr“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 264 Abs. 6a erster Satz wird nach dem Ausdruck „Höchstbeitragsgrundlage“ jeweils der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2012“ eingefügt.Im Paragraph 264, Absatz 6 a, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Höchstbeitragsgrundlage“ jeweils der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2012“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 292 Abs. 8 dritter Satz wird der Ausdruck „15 %“ durch den Ausdruck „13%“ ersetzt.Im Paragraph 292, Absatz 8, dritter Satz wird der Ausdruck „15 %“ durch den Ausdruck „13%“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 354 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:Im Paragraph 354, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:
die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG).“die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (Paragraph 15, APG).“
8.Novellierungsanordnung 8, § 363 Abs. 3 Z 2 wird aufgehoben.Paragraph 363, Absatz 3, Ziffer 2, wird aufgehoben.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 365 Abs. 2 dritter Satz entfällt der Ausdruck „Verkehrs-Arbeitsinspektorat,“.Im Paragraph 365, Absatz 2, dritter Satz entfällt der Ausdruck „Verkehrs-Arbeitsinspektorat,“.
10.Novellierungsanordnung 10, § 365 Abs. 3 lautet:Paragraph 365, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3§ 21 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27/1993, und die auf Grund des § 92 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, erlassenen Ausführungsbestimmungen werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.“Paragraph 21, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, und die auf Grund des Paragraph 92, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, erlassenen Ausführungsbestimmungen werden durch die Absatz eins und 2 nicht berührt.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 607 Abs. 10 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:Im Paragraph 607, Absatz 10, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt:
an die Stelle der 450 Versicherungsmonate (Z 2 lit. a) bzw. an die Stelle der 420 Beitragsmonate (Z 2 lit. b) füran die Stelle der 450 Versicherungsmonate (Ziffer 2, Litera a,) bzw. an die Stelle der 420 Beitragsmonate (Ziffer 2, Litera b,) für
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2013 liegt, der Erwerb von mindestens 456 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 426 derartigen Beitragsmonaten,
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2014 liegt, der Erwerb von mindestens 462 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 432 derartigen Beitragsmonaten,
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2015 liegt, der Erwerb von mindestens 468 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 438 derartigen Beitragsmonaten,
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2016 liegt, der Erwerb von mindestens 474 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 444 derartigen Beitragsmonaten,
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2017 liegt, der Erwerb von mindestens 480 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 450 derartigen Beitragsmonaten.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 607 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:Im Paragraph 607, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 10 a, eingefügt:
„(10a)Absatz 10 aPersonen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) nach Abs. 10 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) nach Absatz 10, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“
12a.Novellierungsanordnung 12a, § 658 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.Paragraph 658, Absatz 2, Ziffer 2, wird aufgehoben.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 665 wird folgender § 666 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 665, wird folgender Paragraph 666, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 48 Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35 (77. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 48, Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 35 (77. Novelle)
§ 666.Paragraph 666,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, in Kraft:
mit 1. Juli 2012 die §§ 31 Abs. 13 sowie 365 Abs. 2 und 3;mit 1. Juli 2012 die Paragraphen 31, Absatz 13, sowie 365 Absatz 2 und 3;
mit 1. Jänner 2013 die §§ 108 Abs. 3, 255 Abs. 4, 264 Abs. 6a sowie 607 Abs. 10 und 10a;mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen 108, Absatz 3,, 255 Absatz 4,, 264 Absatz 6 a, sowie 607 Absatz 10 und 10a;
mit 1. Jänner 2014 § 354 Z 4 und 5;mit 1. Jänner 2014 Paragraph 354, Ziffer 4 und 5;
mit 1. Jänner 2015 § 292 Abs. 8.mit 1. Jänner 2015 Paragraph 292, Absatz 8,
(2)Absatz 2Die §§ 79b und 363 Abs. 3 Z 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.Die Paragraphen 79 b und 363 Absatz 3, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
(3)Absatz 3Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) entsprechende ErhöhungsprozentsatzAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) entsprechende Erhöhungsprozentsatz
im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und
im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte
vermindert wird.
(4)Absatz 4§ 255 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.Paragraph 255, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.
(5)Absatz 5Abweichend von § 292 Abs. 8 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen im Jahr 2015 ein Betrag von 14 % des jeweiligen Richtsatzes.“Abweichend von Paragraph 292, Absatz 8, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen im Jahr 2015 ein Betrag von 14 % des jeweiligen Richtsatzes.“
Artikel 49
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (39. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2012, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Teil 1
1.Novellierungsanordnung 1, § 339 Abs. 4 lautet:Paragraph 339, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4§ 29 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2016 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 201 (203) folgende Prozentsätze treten:Paragraph 29, Absatz 2, ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2016 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 201 (203) folgende Prozentsätze treten:
im Jahr 2011 der Prozentsatz von 185,
im Jahr 2012 der Prozentsatz von 176,
im Jahr 2013 der Prozentsatz von 175,
im Jahr 2014 der Prozentsatz von 175,
im Jahr 2015 der Prozentsatz von 197 und
im Jahr 2016 der Prozentsatz von 197.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 343 wird folgender § 344 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 343, wird folgender Paragraph 344, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 49 Teil 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35 (39. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel 49, Teil 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 35 (39. Novelle)
§ 344.Paragraph 344,
§ 339 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“ Paragraph 339, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Teil 2
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 25 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „1 304,72 €“ jeweils durch den Ausdruck „654,83 €“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „1 304,72 €“ jeweils durch den Ausdruck „654,83 €“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 25 Abs. 4a lautet:Paragraph 25, Absatz 4 a, lautet:
„(4a)Absatz 4 aAbweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2018 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:Abweichend von Absatz 4, gelten für die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ab 1. Jänner 2018 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
ab 1. Jänner 2018 mindestens 561,97 €,
ab 1. Jänner 2020 mindestens 469,13 €,
ab 1. Jänner 2022 mindestens 376,26 €.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2018 die mit den für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2019 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres – mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre – die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2019 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.“An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2018 die mit den für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 51,) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2019 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres – mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre – die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2019 in der Pensionsversicherung abweichend von Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, die für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 geltenden Beträge.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 27 Abs. 2 lautet:Paragraph 27, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebrachtDer Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 133 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „60. Lebensjahr“ ersetzt.Im Paragraph 133, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „60. Lebensjahr“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 145 Abs. 6a erster Satz wird nach dem Ausdruck „§ 45 ASVG“ der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2012“ eingefügt.Im Paragraph 145, Absatz 6 a, erster Satz wird nach dem Ausdruck „§ 45 ASVG“ der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2012“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 149 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „15 %“ durch den Ausdruck „13 %“ ersetzt.Im Paragraph 149, Absatz 7, dritter Satz wird der Ausdruck „15 %“ durch den Ausdruck „13 %“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 298 Abs. 10 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:Im Paragraph 298, Absatz 10, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt:
an die Stelle der 450 Versicherungsmonate (Z 2 lit. a) bzw. an die Stelle der 420 Beitragsmonate (Z 2 lit. b) füran die Stelle der 450 Versicherungsmonate (Ziffer 2, Litera a,) bzw. an die Stelle der 420 Beitragsmonate (Ziffer 2, Litera b,) für
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2013 liegt, der Erwerb von mindestens 456 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 426 derartigen Beitragsmonaten,
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2014 liegt, der Erwerb von mindestens 462 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 432 derartigen Beitragsmonaten,
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2015 liegt, der Erwerb von mindestens 468 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 438 derartigen Beitragsmonaten,
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2016 liegt, der Erwerb von mindestens 474 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 444 derartigen Beitragsmonaten,
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2017 liegt, der Erwerb von mindestens 480 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 450 derartigen Beitragsmonaten.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 298 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:Im Paragraph 298, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 10 a, eingefügt:
„(10a)Absatz 10 aPersonen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 10 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Absatz 10, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“
8a.Novellierungsanordnung 8a, § 339 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.Paragraph 339, Absatz 2, Ziffer 2, wird aufgehoben.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 344 wird folgender § 345 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 344, wird folgender Paragraph 345, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 49 Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35 (39. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 49, Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 35 (39. Novelle)
§ 345.Paragraph 345,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, in Kraft:
mit 1. Jänner 2013 die §§ 25 Abs. 4 Z 1, 27 Abs. 2, 133 Abs. 3, 145 Abs. 6a sowie 298 Abs. 10 und 10a;mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen 25, Absatz 4, Ziffer eins,, 27 Absatz 2,, 133 Absatz 3,, 145 Absatz 6 a, sowie 298 Absatz 10 und 10a;
mit 1. Jänner 2015 § 149 Abs. 7.mit 1. Jänner 2015 Paragraph 149, Absatz 7,
(2)Absatz 2§ 25 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 25 Abs. 4a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beitragsgrundlagen für die Jahre bis einschließlich 2012 anzuwenden.Paragraph 25, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 25, Absatz 4 a, in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beitragsgrundlagen für die Jahre bis einschließlich 2012 anzuwenden.
(3)Absatz 3Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) entsprechende ErhöhungsprozentsatzAbweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) entsprechende Erhöhungsprozentsatz
im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und
im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte
vermindert wird.
(4)Absatz 4§ 133 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.Paragraph 133, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.
(5)Absatz 5Abweichend von § 149 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen im Jahr 2015 ein Betrag von 14 % des jeweiligen Richtsatzes.“Abweichend von Paragraph 149, Absatz 7, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen im Jahr 2015 ein Betrag von 14 % des jeweiligen Richtsatzes.“
Artikel 50
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (39. Novelle zum BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2012, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Teil 1
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 30 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „200 vH“ durch den Ausdruck „300 %“ ersetzt.Im Paragraph 30, Absatz 3, letzter Satz wird der Ausdruck „200 vH“ durch den Ausdruck „300 %“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 30 Abs. 5 wird der Ausdruck „2 vH“ durch den Ausdruck „1,33 %“ ersetzt.Im Paragraph 30, Absatz 5, wird der Ausdruck „2 vH“ durch den Ausdruck „1,33 %“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 204 Abs. 6 wird nach dem Wort „Krankenversicherung“ die Wortfolge „oder aus der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung jährlich Mittel in die allgemeine Rücklage der Unfallversicherung“ eingefügt.Im Paragraph 204, Absatz 6, wird nach dem Wort „Krankenversicherung“ die Wortfolge „oder aus der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung jährlich Mittel in die allgemeine Rücklage der Unfallversicherung“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 333 wird folgender § 334 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 333, wird folgender Paragraph 334, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 50 Teil 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35 (39. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel 50, Teil 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 35 (39. Novelle)
§ 334.Paragraph 334,
§ 30 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 sowie § 204 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“ Paragraph 30, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 5, sowie Paragraph 204, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“
Teil 2
1.Novellierungsanordnung 1, § 23 Abs. 10 lit. a sublit. ba lautet:Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, Sub-Litera, b, a, lautet:
in der Pensionsversicherung 694,33 € (Mindestbeitragsgrundlage),“
2.Novellierungsanordnung 2, § 24 Abs. 2 lautet:Paragraph 24, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 124 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „60. Lebensjahr“ ersetzt.Im Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „60. Lebensjahr“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 136 Abs. 6a erster Satz wird nach dem Ausdruck „§ 45 ASVG“ der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2012“ eingefügt.Im Paragraph 136, Absatz 6 a, erster Satz wird nach dem Ausdruck „§ 45 ASVG“ der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2012“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 140 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „15 %“ durch den Ausdruck „13 %“ ersetzt.Im Paragraph 140, Absatz 7, dritter Satz wird der Ausdruck „15 %“ durch den Ausdruck „13 %“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 217 wird nach Abs. 2b folgender Abs. 2c eingefügt:Im Paragraph 217, wird nach Absatz 2 b, folgender Absatz 2 c, eingefügt:
„(2c)Absatz 2 cDie „Agrarmarkt-Austria“ (AMA) nach dem AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, hat dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 5 die auf die jeweilige Versicherungsnummer bezogenen Basisdaten des im Kalenderjahr gestellten Mantelantrages einschließlich der angeschlossenen Unterlagen für den Hauptbetrieb bzw. die Betriebsstätte(n) zu übermitteln, und zwar gegen Ersatz jener Kosten, die der AMA daraus erwachsen.“Die „Agrarmarkt-Austria“ (AMA) nach dem AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376, hat dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 5, die auf die jeweilige Versicherungsnummer bezogenen Basisdaten des im Kalenderjahr gestellten Mantelantrages einschließlich der angeschlossenen Unterlagen für den Hauptbetrieb bzw. die Betriebsstätte(n) zu übermitteln, und zwar gegen Ersatz jener Kosten, die der AMA daraus erwachsen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 217 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 217, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der im Abs. 2c genannten Daten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.“Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der im Absatz 2 c, genannten Daten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 287 Abs. 10 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird eingefügt:Im Paragraph 287, Absatz 10, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird eingefügt:
an die Stelle der 450 Versicherungsmonate (Z 2 lit. a) bzw. an die Stelle der 420 Beitragsmonate (Z 2 lit. b) füran die Stelle der 450 Versicherungsmonate (Ziffer 2, Litera a,) bzw. an die Stelle der 420 Beitragsmonate (Ziffer 2, Litera b,) für
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2013 liegt, der Erwerb von mindestens 456 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 426 derartigen Beitragsmonaten,
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2014 liegt, der Erwerb von mindestens 462 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 432 derartigen Beitragsmonaten,
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2015 liegt, der Erwerb von mindestens 468 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 438 derartigen Beitragsmonaten,
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2016 liegt, der Erwerb von mindestens 474 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 444 derartigen Beitragsmonaten,
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2017 liegt, der Erwerb von mindestens 480 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 450 derartigen Beitragsmonaten.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 287 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:Im Paragraph 287, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 10 a, eingefügt:
„(10a)Absatz 10 aPersonen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 10 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Absatz 10, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“
9a.Novellierungsanordnung 9a, § 329 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.Paragraph 329, Absatz 2, Ziffer 2, wird aufgehoben.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 334 wird folgender § 335 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 334, wird folgender Paragraph 335, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 50 Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35 (39. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 50, Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 35 (39. Novelle)
§ 335.Paragraph 335,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, in Kraft:
mit 1. Juli 2012 § 24 Abs. 2;mit 1. Juli 2012 Paragraph 24, Absatz 2 ;,
mit 1. Jänner 2013 die §§ 23 Abs. 10 lit. a sublit. ba, 124 Abs. 2, 136 Abs. 6a, 217 Abs. 2c und 5 sowie 287 Abs. 10 und 10a;mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen 23, Absatz 10, Litera a, Sub-Litera, b, a,, 124 Absatz 2,, 136 Absatz 6 a,, 217 Absatz 2 c und 5 sowie 287 Absatz 10 und 10a;
mit 1. Jänner 2015 § 140 Abs. 7.mit 1. Jänner 2015 Paragraph 140, Absatz 7,
(2)Absatz 2Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) entsprechende ErhöhungsprozentsatzAbweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) entsprechende Erhöhungsprozentsatz
im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und
im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte
vermindert wird.
(3)Absatz 3§ 124 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.Paragraph 124, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.
(4)Absatz 4Abweichend von § 140 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen im Jahr 2015 ein Betrag von 14 % des jeweiligen Richtsatzes.“Abweichend von Paragraph 140, Absatz 7, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen im Jahr 2015 ein Betrag von 14 % des jeweiligen Richtsatzes.“
Artikel 51
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (9. Novelle zum APG)
Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2011, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „mindestens 450“ durch den Ausdruck „mindestens 480“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „mindestens 450“ durch den Ausdruck „mindestens 480“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „ermittelte Wert“ der Ausdruck „im Fall der Korridorpension (§ 4 Abs. 2) um 0,425 %, sonst“ eingefügt.Im Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Ausdruck „ermittelte Wert“ der Ausdruck „im Fall der Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) um 0,425 %, sonst“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 3 erster Satz entfällt.Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 15 samt Überschrift lautet:Paragraph 15, samt Überschrift lautet:
„Kontoerstgutschrift
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsFür Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, wird eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.
(2)Absatz 2Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist (als Ausgangsbetrag) das Ausmaß der Alterspension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, das sich unter der Annahme des Vorliegens des Regelpensionsalters und eines Pensionsstichtages zum 1. Jänner 2014 ergibt, so zu berechnen, dass
als Bemessungsgrundlage abweichend von den §§ 238 Abs. 1 erster Satz ASVG, 122 Abs. 1 erster Satz GSVG und 113 Abs. 1 erster Satz BSVG die Summe der 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen, geteilt durch 392, heranzuziehen ist;als Bemessungsgrundlage abweichend von den Paragraphen 238, Absatz eins, erster Satz ASVG, 122 Absatz eins, erster Satz GSVG und 113 Absatz eins, erster Satz BSVG die Summe der 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen, geteilt durch 392, heranzuziehen ist;
die §§ 238 Abs. 2 ASVG, 122 Abs. 2 GSVG und 113 Abs. 2 BSVG über die Verminderung der Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nicht anzuwenden sind;die Paragraphen 238, Absatz 2, ASVG, 122 Absatz 2, GSVG und 113 Absatz 2, BSVG über die Verminderung der Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nicht anzuwenden sind;
für die Bildung der Bemessungsgrundlage auch Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 2014 erworben wurden, zu berücksichtigen sind; dabei sind Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, 3 Abs. 3 GSVG und 4a BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den §§ 227 und 227a ASVG, 116 und 116a GSVG sowie 107 und 107a BSVG zu behandeln, und zwar unter Anwendung des § 243 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung;für die Bildung der Bemessungsgrundlage auch Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 2014 erworben wurden, zu berücksichtigen sind; dabei sind Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG, 3 Absatz 3, GSVG und 4a BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den Paragraphen 227 und 227a ASVG, 116 und 116a GSVG sowie 107 und 107a BSVG zu behandeln, und zwar unter Anwendung des Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung;
als Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten abweichend von den §§ 239 und 607 Abs. 6 ASVG, 123 und 298 Abs. 6 GSVG sowie 114 und 287 Abs. 6 BSVG die Bemessungsgrundlage nach Z 1, mindestens jedoch der um 22 % erhöhte und höchstens der um 70% erhöhte Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG für das Jahr 2014 heranzuziehen ist;als Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten abweichend von den Paragraphen 239 und 607 Absatz 6, ASVG, 123 und 298 Absatz 6, GSVG sowie 114 und 287 Absatz 6, BSVG die Bemessungsgrundlage nach Ziffer eins,, mindestens jedoch der um 22 % erhöhte und höchstens der um 70% erhöhte Ausgleichzulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG für das Jahr 2014 heranzuziehen ist;
die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden, abweichend von den §§ 242 ASVG, 127 GSVG und 118 BSVG mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren nach Anlage 7 zu diesem Bundesgesetz – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten sind;die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden, abweichend von den Paragraphen 242, ASVG, 127 GSVG und 118 BSVG mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren nach Anlage 7 zu diesem Bundesgesetz – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten sind;
ein besonderer Steigerungsbetrag nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG sowie ein monatlicher Leistungszuschlag nach § 284 Z 1 ASVG nicht zu berücksichtigen ist;ein besonderer Steigerungsbetrag nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG sowie ein monatlicher Leistungszuschlag nach Paragraph 284, Ziffer eins, ASVG nicht zu berücksichtigen ist;
die §§ 607 Abs. 23 ASVG, 298 Abs. 18 GSVG und 287 Abs. 18 BSVG über die Vergleichsberechnung nicht anzuwenden sind;die Paragraphen 607, Absatz 23, ASVG, 298 Absatz 18, GSVG und 287 Absatz 18, BSVG über die Vergleichsberechnung nicht anzuwenden sind;
noch nicht nachbemessene vorläufige Beitragsgrundlagen in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2 GSVG zu berücksichtigen sind; die §§ 25 Abs. 7 GSVG und 23 Abs. 12 BSVG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden, es sei denn, die Pensionsleistung wird vor der Nachbemessung der vorläufigen Beitragsgrundlagen in Anspruch genommen.noch nicht nachbemessene vorläufige Beitragsgrundlagen in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, Absatz 2, GSVG zu berücksichtigen sind; die Paragraphen 25, Absatz 7, GSVG und 23 Absatz 12, BSVG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden, es sei denn, die Pensionsleistung wird vor der Nachbemessung der vorläufigen Beitragsgrundlagen in Anspruch genommen.
(3)Absatz 3Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe, gerundet auf Cent, bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.Die nach Absatz 2, ermittelte Pensionshöhe, gerundet auf Cent, bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(4)Absatz 4Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters (als Vergleichsbetrag) das Ausmaß der Alterspension, das sich bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage sowie unter der Annahme des Vorliegens des Regelpensionsalters und eines Pensionsstichtages zum 1. Jänner 2014 ergibt, so zu berechnen, dass
ein besonderer Steigerungsbetrag nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG nicht zu berücksichtigen ist;ein besonderer Steigerungsbetrag nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG nicht zu berücksichtigen ist;
noch nicht nachbemessene vorläufige Beitragsgrundlagen in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2 GSVG zu berücksichtigen sind; die §§ 25 Abs. 7 GSVG und 23 Abs. 12 BSVG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden, es sei denn, die Pensionsleistung wird vor der Nachbemessung der vorläufigen Beitragsgrundlagen in Anspruch genommen.noch nicht nachbemessene vorläufige Beitragsgrundlagen in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, Absatz 2, GSVG zu berücksichtigen sind; die Paragraphen 25, Absatz 7, GSVG und 23 Absatz 12, BSVG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden, es sei denn, die Pensionsleistung wird vor der Nachbemessung der vorläufigen Beitragsgrundlagen in Anspruch genommen.
(5)Absatz 5Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung, gerundet auf Cent, bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.Die nach Absatz 4, ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung, gerundet auf Cent, bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(6)Absatz 6Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit Prozentsätzen nach Abs. 7 vervielfachte Vergleichsbetrag.Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit Prozentsätzen nach Absatz 7, vervielfachte Vergleichsbetrag.
(7)Absatz 7Ist der Ausgangsbetrag einer Person, die einem in der linken Spalte genannten Jahrgang angehört,
niedriger als der mit dem in der mittleren Spalte genannten Prozentsatz vervielfachte Vergleichsbetrag, so bildet das 14-fache dieses prozentuell vervielfachten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift;
höher als der mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz vervielfachte Vergleichsbetrag, so bildet das 14-fache dieses prozentuell vervielfachten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift:
1955 …………….. 98,5 % …………….. 101,5 %
|
1956 …………….. 98,3 % …………….. 101,7 %
|
1957 …………….. 98,1 % …………….. 101,9 %
|
1958 …………….. 97,9 % …………….. 102,1 %
|
1959 …………….. 97,7 % …………….. 102,3 %
|
1960 …………….. 97,5 % …………….. 102,5 %
|
1961 …………….. 97,3 % …………….. 102,7 %
|
1962 …………….. 97,1 % …………….. 102,9 %
|
1963 …………….. 96,9 % …………….. 103,1 %
|
1964 …………….. 96,7 % …………….. 103,3 %
|
ab 1965 ………..... 96,5 % …………….. 103,5 %
|
(8)Absatz 8Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis längstens 30. Juni 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen und der kontoberechtigten Person mitzuteilen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
(9)Absatz 9Bei der Feststellung von Pensionen mit einem Stichtag in den Jahren 2014 bis 2016 ist die Kontoerstgutschrift neu zu berechnen, wenn mehr als 480 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate vorliegen. Bei dieser Neuberechnung sind im Rahmen der Parallelrechnung nach Abs. 4 die §§ 261 Abs. 6 und 284 Z 5 ASVG, 139 Abs. 6 GSVG und 130 Abs. 6 BSVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung über das Höchstausmaß der Leistung so anzuwenden, dass an die Stelle von 80% (87% in der knappschaftlichen Pensionsversicherung) der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage folgende Prozentsätze treten:Bei der Feststellung von Pensionen mit einem Stichtag in den Jahren 2014 bis 2016 ist die Kontoerstgutschrift neu zu berechnen, wenn mehr als 480 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate vorliegen. Bei dieser Neuberechnung sind im Rahmen der Parallelrechnung nach Absatz 4, die Paragraphen 261, Absatz 6 und 284 Ziffer 5, ASVG, 139 Absatz 6, GSVG und 130 Absatz 6, BSVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung über das Höchstausmaß der Leistung so anzuwenden, dass an die Stelle von 80% (87% in der knappschaftlichen Pensionsversicherung) der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage folgende Prozentsätze treten:
bei einem Stichtag im Jahr 2014: 85 % (92 % in der knappschaftlichen Pensionsversicherung),
bei einem Stichtag im Jahr 2015: 83 % (90 % in der knappschaftlichen Pensionsversicherung),
bei einem Stichtag im Jahr 2016: 81 % (88 % in der knappschaftlichen Pensionsversicherung).
(9a)Absatz 9 aWurden bei der Ermittlung der Kontoerstgutschrift vorläufige Beitragsgrundlagen in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2 GSVG berücksichtigt, so ist die Kontoerstgutschrift neu zu berechnen, wenn diese Beitragsgrundlagen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2014 nachbemessen werden, wobei die nachbemessenen Beitragsgrundlagen an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlagen treten. Werden Beitragsgrundlagen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2014 erst nach Ablauf des 31. Dezember 2016 nachbemessen, so ist eine Ergänzungsgutschrift nach Abs. 10 zu berechnen.Wurden bei der Ermittlung der Kontoerstgutschrift vorläufige Beitragsgrundlagen in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, Absatz 2, GSVG berücksichtigt, so ist die Kontoerstgutschrift neu zu berechnen, wenn diese Beitragsgrundlagen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2014 nachbemessen werden, wobei die nachbemessenen Beitragsgrundlagen an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlagen treten. Werden Beitragsgrundlagen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2014 erst nach Ablauf des 31. Dezember 2016 nachbemessen, so ist eine Ergänzungsgutschrift nach Absatz 10, zu berechnen.
(10)Absatz 10Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten, die für die Berechnung der Pensionshöhe nach Abs. 2 oder Abs. 4 maßgeblich sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 unter Berücksichtigung dieser Änderungen neu zu berechnen. Für Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2014, die nach Ablauf des 31. Dezember 2016 festgestellt werden, ist eine Ergänzungsgutschrift nach Maßgabe des Abs. 2 zu ermitteln. Dabei ist dem Ausgangsbetrag bei Ermittlung der Erstgutschrift (Ausgangsbetrag 1) ein neu errechneter Ausgangsbetrag unter Einschluss der nachträglich festgestellten Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten (Ausgangsbetrag 2) gegenüberzustellen. Ist der Ausgangsbetrag 2 höher als der Ausgangsbetrag 1, so ist das 14-fache des Unterschiedsbetrages als Ergänzungsgutschrift der Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 zuzuzählen.Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten, die für die Berechnung der Pensionshöhe nach Absatz 2, oder Absatz 4, maßgeblich sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 unter Berücksichtigung dieser Änderungen neu zu berechnen. Für Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2014, die nach Ablauf des 31. Dezember 2016 festgestellt werden, ist eine Ergänzungsgutschrift nach Maßgabe des Absatz 2, zu ermitteln. Dabei ist dem Ausgangsbetrag bei Ermittlung der Erstgutschrift (Ausgangsbetrag 1) ein neu errechneter Ausgangsbetrag unter Einschluss der nachträglich festgestellten Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten (Ausgangsbetrag 2) gegenüberzustellen. Ist der Ausgangsbetrag 2 höher als der Ausgangsbetrag 1, so ist das 14-fache des Unterschiedsbetrages als Ergänzungsgutschrift der Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 zuzuzählen.
(11)Absatz 11Abweichend von § 367 Abs. 1 und 2 ASVG sind Bescheide über die Kontoerstgutschrift nur dann zu erlassen, wenn die kontoberechtigte Person dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 ausdrücklich verlangt.Abweichend von Paragraph 367, Absatz eins und 2 ASVG sind Bescheide über die Kontoerstgutschrift nur dann zu erlassen, wenn die kontoberechtigte Person dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 ausdrücklich verlangt.
(12)Absatz 12Die in der Kontoerstgutschrift festgestellte Zuordnung von Versicherungszeiten nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und 4a Z 4 BSVG oder nach den §§ 227a ASVG, 116a GSVG und 107a BSVG zu einem Elternteil kann auf Antrag nur dann geändert werden, wenn dies die kontoberechtigte Person bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 beantragt.Die in der Kontoerstgutschrift festgestellte Zuordnung von Versicherungszeiten nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, 3 Absatz 3, Ziffer 4, GSVG und 4a Ziffer 4, BSVG oder nach den Paragraphen 227 a, ASVG, 116a GSVG und 107a BSVG zu einem Elternteil kann auf Antrag nur dann geändert werden, wenn dies die kontoberechtigte Person bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 beantragt.
(13)Absatz 13Die Kontoerstgutschrift hat zu entfallen, wenn ausschließlich Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vorliegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 16 Abs. 9 wird der Ausdruck „Durchführung der Parallelrechnung“ durch den Ausdruck „Ermittlung des Pensionsausmaßes nach den §§ 5 bis 7“ ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz 9, wird der Ausdruck „Durchführung der Parallelrechnung“ durch den Ausdruck „Ermittlung des Pensionsausmaßes nach den Paragraphen 5 bis 7“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 24 wird folgender § 25 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 25, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 51 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35 (9. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 51, des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 35 (9. Novelle)
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, in Kraft:
mit 1. Jänner 2013 die §§ 4 Abs. 2 Z 1 sowie 5 Abs. 2 und 3;mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer eins, sowie 5 Absatz 2 und 3;
mit 1. Jänner 2014 die §§ 15 samt Überschrift und 16 Abs. 9 sowie die Anlage 7.mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 15, samt Überschrift und 16 Absatz 9, sowie die Anlage 7.
(2)Absatz 2§ 4 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass das Mindestausmaß von 480 Versicherungsmonaten bei Stichtagen im Kalenderjahr 2013 durch 456, bei Stichtagen im Kalenderjahr 2014 durch 462, bei Stichtagen im Kalenderjahr 2015 durch 468 und bei Stichtagen im Kalenderjahr 2016 durch 474 Versicherungsmonate ersetzt wird. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension – mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit Abs. 6 genannten Voraussetzung – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass das Mindestausmaß von 480 Versicherungsmonaten bei Stichtagen im Kalenderjahr 2013 durch 456, bei Stichtagen im Kalenderjahr 2014 durch 462, bei Stichtagen im Kalenderjahr 2015 durch 468 und bei Stichtagen im Kalenderjahr 2016 durch 474 Versicherungsmonate ersetzt wird. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension – mit Ausnahme der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, genannten Voraussetzung – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.
(3)Absatz 3Auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG (§ 298 Abs. 12 GSVG, § 287 Abs. 12 BSVG) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag – erfüllen, ist § 5 Abs. 2 so anzuwenden, dass an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,1 % tritt.Auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach Paragraph 607, Absatz 12, ASVG (Paragraph 298, Absatz 12, GSVG, Paragraph 287, Absatz 12, BSVG) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag – erfüllen, ist Paragraph 5, Absatz 2, so anzuwenden, dass an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,1 % tritt.
(4)Absatz 4Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG, § 298 Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG sowie § 617 Abs. 13 ASVG, § 306 Abs. 10 GSVG und § 295 Abs. 11 BSVG) ist diese nach § 5 Abs. 1 zu berechnen. Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) ist das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes zu vermindern. Die Verminderung der Leistung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter darf 15 % dieser Leistung nicht überschreiten.Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach Paragraph 607, Absatz 12, ASVG, Paragraph 298, Absatz 12, GSVG und Paragraph 287, Absatz 12, BSVG sowie Paragraph 617, Absatz 13, ASVG, Paragraph 306, Absatz 10, GSVG und Paragraph 295, Absatz 11, BSVG) ist diese nach Paragraph 5, Absatz eins, zu berechnen. Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) ist das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes zu vermindern. Die Verminderung der Leistung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter darf 15 % dieser Leistung nicht überschreiten.
(5)Absatz 5Für männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1959 und für weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind und eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 14 ASVG (§ 298 Abs. 13a GSVG, § 287 Abs. 13a BSVG) in Anspruch nehmen, ist § 5 Abs. 2 so anzuwenden, dass die Verminderung des Wertes nach § 5 Abs. 1 für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes 0,15 % beträgt.“Für männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1959 und für weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind und eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 607, Absatz 14, ASVG (Paragraph 298, Absatz 13 a, GSVG, Paragraph 287, Absatz 13 a, BSVG) in Anspruch nehmen, ist Paragraph 5, Absatz 2, so anzuwenden, dass die Verminderung des Wertes nach Paragraph 5, Absatz eins, für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes 0,15 % beträgt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 7 angefügt:
„Anlage 7
Aufwertungsfaktoren für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift
|
Jahr
|
Aufwertungsfaktor
|
|
Jahr
|
Aufwertungsfaktor
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1965
|
9,756
|
|
2001
|
1,268
|
|
|
1966
|
9,007
|
|
2002
|
1,250
|
|
|
1967
|
8,246
|
|
2003
|
1,242
|
|
|
1968
|
7,705
|
|
2004
|
1,226
|
|
|
1969
|
7,054
|
|
2005
|
1,203
|
|
|
1970
|
6,435
|
|
2006
|
1,165
|
|
|
1971
|
5,761
|
|
2007
|
1,141
|
|
|
1972
|
5,069
|
|
2008
|
1,116
|
|
|
1973
|
4,501
|
|
2009
|
1,071
|
|
|
1974
|
3,938
|
|
2010
|
1,051
|
|
|
1975
|
3,631
|
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2011
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1,035
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1976
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3,356
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2012
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1,000“
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1977
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3,113
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1978
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2,916
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1979
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2,751
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1980
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2,596
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1981
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2,438
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1982
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2,332
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1983
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2,250
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1984
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2,155
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1985
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2,051
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1986
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1,994
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1987
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1,936
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1988
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1,892
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1989
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1,832
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1990
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1,735
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1991
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1,635
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1992
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1,552
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1993
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1,473
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1994
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1,428
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1995
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1,378
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1996
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1,336
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1997
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1,336
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1998
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1,314
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1999
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1,291
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2000
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1,281
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Artikel 52
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2011, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 20 Abs. 1 wird der Ausdruck „7,05 %“ durch den Ausdruck „6,70 %“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz eins, wird der Ausdruck „7,05 %“ durch den Ausdruck „6,70 %“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 20 Abs. 1 in der Fassung des Art. 7 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 wird der Ausdruck „6,95 %“ durch den Ausdruck „6,62 %“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, wird der Ausdruck „6,95 %“ durch den Ausdruck „6,62 %“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck „3,3 %“ durch den Ausdruck „2,95 %“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz eins, wird der Ausdruck „3,3 %“ durch den Ausdruck „2,95 %“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. 7 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 wird der Ausdruck „3,25 %“ durch den Ausdruck „2,92 %“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 7, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, wird der Ausdruck „3,25 %“ durch den Ausdruck „2,92 %“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 63 Abs. 4 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Paragraph 63, Absatz 4, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„In den durch die Satzung unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Beistellung der ärztlichen Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzenden Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Behandlungsbeitrags ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen, wobei der Kostenanteil 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 229 wird folgender § 230 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 229, wird folgender Paragraph 230, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 52 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35„Schlussbestimmungen zu Artikel 52, des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 35
§ 230.Paragraph 230,
Es treten in Kraft:
mit 1. Mai 2012 § 63 Abs. 4 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012;mit 1. Mai 2012 Paragraph 63, Absatz 4, erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 35/2012;
mit 1. Jänner 2014 § 20 Abs. 1 in der Fassung des Art. 52 Z 2 und § 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. 52 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012;mit 1. Jänner 2014 Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 52, Ziffer 2 und Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 52, Ziffer 4, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 35/2012;
mit 1. Jänner 2017 die §§ 20 Abs. 1 und 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. 7 Z 2 und 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007;mit 1. Jänner 2017 die Paragraphen 20, Absatz eins und 22 Absatz eins, in der Fassung des Artikel 7, Ziffer 2 und 5 des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 101/2007;
rückwirkend mit 1. Jänner 2012 § 20 Abs. 1 in der Fassung des Art. 52 Z 1 und § 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. 52 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012.“rückwirkend mit 1. Jänner 2012 Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 52, Ziffer eins und Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 52, Ziffer 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,.“
Artikel 53
Änderung des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen
Das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 7 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „2014“ durch den Ausdruck „2015“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „2014“ durch den Ausdruck „2015“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 7 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.“
Artikel 54
Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes
Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009, wird wie folgt geändert:Das Nachtschwerarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Art. XIII Abs. 12 wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.Im Art. römisch XIII Absatz 12, wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Art. XIV wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Art. römisch XIV wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Art. XV in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“Art. römisch XV in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 35, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Art. XV lautet:Art. römisch XV lautet:
„Artikel XV
Vollziehung
(1)Absatz einsMit der Vollziehung des Art. XI Abs. 5 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Art. römisch XI Absatz 5, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des Art. XIII Abs. 7 ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Art. römisch XIII Absatz 7, ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung aller übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.“
3. Abschnitt
Arbeitsmarkt
Artikel 55
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2012, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lit. e lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, lautet:
Personen, denen eine im § 22 Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt wurde oder welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine im § 22 Abs. 1 genannte Leistung, ausgenommen die Korridorpension, erfüllen, oder die jenes Lebensalter, das ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für eine Korridorpension liegt, vollendet haben, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats;“Personen, denen eine im Paragraph 22, Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt wurde oder welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine im Paragraph 22, Absatz eins, genannte Leistung, ausgenommen die Korridorpension, erfüllen, oder die jenes Lebensalter, das ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für eine Korridorpension liegt, vollendet haben, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats;“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Auf Personen, die der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 bis zum Vorliegen des ärztlichen Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch für zwei Monate, nicht anzuwenden.“Auf Personen, die der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10 bis zum Vorliegen des ärztlichen Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch für zwei Monate, nicht anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.“Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 22 Abs. 2 lautet:Paragraph 22, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.“Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Absatz eins, genannte Leistung nur vorläufig. Wird eine im Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß Paragraph 23, Absatz 6, ein.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 22 Abs. 3 lautet:Paragraph 22, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.“Der Ausschluss des Anspruches gemäß Absatz eins, gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 23 lautet:Paragraph 23, lautet:
„§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsArbeitslosen, die die Zuerkennung
einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Absatz 2Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass
abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
(3)Absatz 3Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein ärztliches Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein ärztliches Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
(4)Absatz 4Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 Arbeitslosigkeit anzunehmen und die Voraussetzung des Abs. 3 auch dann erfüllt, wenn zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein entsprechendes Gutachten vorliegt, aber die betroffene Person sich so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht und das Gutachten ergibt, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt; in diesem Fall hat die vorschussweise Gewährung rückwirkend ab der Geltendmachung zu erfolgen.Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, nicht während der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt und entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosigkeit anzunehmen und die Voraussetzung des Absatz 3, auch dann erfüllt, wenn zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein entsprechendes Gutachten vorliegt, aber die betroffene Person sich so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht und das Gutachten ergibt, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt; in diesem Fall hat die vorschussweise Gewährung rückwirkend ab der Geltendmachung zu erfolgen.
(5)Absatz 5Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dass die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuss ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 gestellt hat.Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dass die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuss ist im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, gestellt hat.
(6)Absatz 6Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Absatz eins, oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins, Ziffer 2, für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.
(7)Absatz 7Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (§ 42 Abs. 3) für den im Abs. 6 bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten, und zwar mit dem nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 5 festgelegten Prozentsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Abs. 6 rückerstattet wurden.Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (Paragraph 42, Absatz 3,) für den im Absatz 6, bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten, und zwar mit dem nach Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 5, festgelegten Prozentsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Absatz 6, rückerstattet wurden.
(8)Absatz 8Wird eine Leistung gemäß Abs. 1 nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuss als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.“Wird eine Leistung gemäß Absatz eins, nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuss als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 27 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „für Personen“ die Wortfolge „für längstens fünf Jahre“ eingefügt.Im Paragraph 27, Absatz 2, wird vor der Wortfolge „für Personen“ die Wortfolge „für längstens fünf Jahre“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 27 Abs. 3 lautet:Paragraph 27, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder das gesetzliche Pensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die Altersteilzeit auf Grund einer Blockzeitvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn diese die Anspruchsvoraussetzungen für eine der im ersten Satz genannten Leistungen vor dem gesetzlichen Pensionsalter erfüllen. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht jedoch dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen.“Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder das gesetzliche Pensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die Altersteilzeit auf Grund einer Blockzeitvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn diese die Anspruchsvoraussetzungen für eine der im ersten Satz genannten Leistungen vor dem gesetzlichen Pensionsalter erfüllen. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG steht jedoch dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 27 Abs. 5 Z 3 lautet:Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:
eine Blockzeitvereinbarung vorliegt und die Freizeitphase nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt sowie spätestens ab Beginn der Freizeitphase zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 36 Abs. 7 lautet:Paragraph 36, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7§ 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 20, Absatz 6 und Paragraph 21 a, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 39 lautet:Paragraph 39, lautet:
„§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsPersonen, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 dieses Bundesgesetzes abgeschlossen haben, die vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden ist, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie nach Ende des Dienstverhältnisses arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und wegen einer Änderung der pensionsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld gemäß § 27 erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit. g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des Paragraph 27, dieses Bundesgesetzes abgeschlossen haben, die vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden ist, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie nach Ende des Dienstverhältnisses arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, (allenfalls mit Ausnahme des Absatz 3, Litera f,) sind und wegen einer Änderung der pensionsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (Paragraph 38 b, AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,) müssen. Während dieser Zeit sind Paragraph 49, (Kontrollmeldungen) und Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.
(2)Absatz 2Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes.
(3)Absatz 3§ 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld nach Altersteilzeit an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.Paragraph 23, (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld nach Altersteilzeit an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.
(4)Absatz 4Für den Fortbezug von Übergangsgeld nach Altersteilzeit gilt § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld nach Altersteilzeit tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.Für den Fortbezug von Übergangsgeld nach Altersteilzeit gilt Paragraph 19, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld nach Altersteilzeit tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.
(5)Absatz 5Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen Regelungen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld nach Altersteilzeit anzuwenden.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 39a Abs. 4 entfällt der Ausdruck „mit Ausnahme des Abs. 7“.Im Paragraph 39 a, Absatz 4, entfällt der Ausdruck „mit Ausnahme des Absatz 7 “,
13.Novellierungsanordnung 13, § 41 Abs. 1 lautet:Paragraph 41, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Krankengeld gebührt in der Höhe der zuletzt bezogenen Leistung nach diesem Bundesgesetz, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz, bei Beziehern von Weiterbildungsgeld jedoch in der Höhe, die sich gemäß § 162 Abs. 3 und 4 ASVG aus dem Arbeitsverdienst ergibt, der dem Bezug von Weiterbildungsgeld vorangeht. Wenn es für die Bezieherinnen einer Notstandshilfe günstiger ist, ist das Wochengeld mit der Maßgabe nach § 162 Abs. 3 ASVG zu berechnen, dass für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld das bezogene Kinderbetreuungsgeld, höchstens jedoch der nach § 162 Abs. 3a Z 2 ASVG maßgebliche Betrag, und für Zeiten des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz die jeweils bezogene Leistung, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6, als Arbeitsverdienst heranzuziehen ist. Die §§ 126 Abs. 1 und 139 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten sinngemäß.“Das Krankengeld gebührt in der Höhe der zuletzt bezogenen Leistung nach diesem Bundesgesetz, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz, bei Beziehern von Weiterbildungsgeld jedoch in der Höhe, die sich gemäß Paragraph 162, Absatz 3, und 4 ASVG aus dem Arbeitsverdienst ergibt, der dem Bezug von Weiterbildungsgeld vorangeht. Wenn es für die Bezieherinnen einer Notstandshilfe günstiger ist, ist das Wochengeld mit der Maßgabe nach Paragraph 162, Absatz 3, ASVG zu berechnen, dass für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld das bezogene Kinderbetreuungsgeld, höchstens jedoch der nach Paragraph 162, Absatz 3 a, Ziffer 2, ASVG maßgebliche Betrag, und für Zeiten des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz die jeweils bezogene Leistung, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß Paragraph 20, Absatz 6,, als Arbeitsverdienst heranzuziehen ist. Die Paragraphen 126, Absatz eins und 139 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten sinngemäß.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 42 Abs. 1 lautet:Paragraph 42, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,55 vH der bezogenen Leistung, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6, abzugelten.“Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,55 vH der bezogenen Leistung, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß Paragraph 20, Absatz 6,, abzugelten.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Wenn auf Grund des § 1 Abs. 2 lit. e keine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht, aber trotzdem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet wurden, so sind diese Beiträge auf Antrag zurück zu erstatten. Die für die Erstattung von Beiträgen der Krankenversicherung geltenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung und an die Stelle des im § 70a ASVG oder im § 24b B-KUVG genannten Prozentsatzes des Erstattungsbetrages der für den vom jeweiligen Antragsteller (Dienstgeber oder Versicherten) zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltende Prozentsatz tritt.“Wenn auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, keine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht, aber trotzdem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet wurden, so sind diese Beiträge auf Antrag zurück zu erstatten. Die für die Erstattung von Beiträgen der Krankenversicherung geltenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung und an die Stelle des im Paragraph 70 a, ASVG oder im Paragraph 24 b, B-KUVG genannten Prozentsatzes des Erstattungsbetrages der für den vom jeweiligen Antragsteller (Dienstgeber oder Versicherten) zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltende Prozentsatz tritt.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 79 werden folgende Abs. 121 bis 125 angefügt:Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 121 bis 125 angefügt:
„(121)Absatz 121§ 8 Abs. 4, § 22 Abs. 2 und 3, § 39 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 2 und 3, Paragraph 39 und Paragraph 45, Absatz 3, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(122)Absatz 122§ 27 Abs. 2, 3, und 5 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gelten für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die zur Gänze für Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 2012 zuerkannt werden.Paragraph 27, Absatz 2,, 3, und 5 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gelten für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die zur Gänze für Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 2012 zuerkannt werden.
(123)Absatz 123§ 23 und § 39a Abs. 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gelten für Vorschussleistungen auf Grund der Beantragung von im § 23 Abs. 1 genannten Leistungen nach dem 31. Dezember 2012.Paragraph 23 und Paragraph 39 a, Absatz 4, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gelten für Vorschussleistungen auf Grund der Beantragung von im Paragraph 23, Absatz eins, genannten Leistungen nach dem 31. Dezember 2012.
(124)Absatz 124§ 1 Abs. 2 lit. e in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind.“Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind.“
(125)Absatz 125§ 20 Abs. 6, § 36 Abs. 7, § 41 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 BGBl. I Nr. 35/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gelten hinsichtlich der Teilnahme an Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen.“Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 36, Absatz 7,, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 42, Absatz eins, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gelten hinsichtlich der Teilnahme an Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 82 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Altersteilzeitvereinbarungen, die eine kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung vorsehen, vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden sind und kürzer als fünf Jahre dauern, können auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. Außerdem können Altersteilzeitvereinbarungen bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt verlängert werden, wenn der Pensionsstichtag für die frühestmögliche Inanspruchnahme einer Pensionsleistung auf Grund von Änderungen im Pensionsrecht auf einen späteren Zeitpunkt fällt. Für die Verlängerungszeit gelten im Übrigen die zuvor geltenden Regelungen weiter.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 83 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 83, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen des mit 1. Jänner 2013 eingeführten Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6 nach zwei Jahren evaluiert werden.“Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen des mit 1. Jänner 2013 eingeführten Zusatzbetrages gemäß Paragraph 20, Absatz 6, nach zwei Jahren evaluiert werden.“
Artikel 56
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
Abgaben der Dienstgeber gemäß § 2b,“Abgaben der Dienstgeber gemäß Paragraph 2 b,,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 8 entfällt.Paragraph 2, Absatz 8, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, eingefügt:
„Auflösungsabgabe
§ 2b.Paragraph 2 b,
(1)Absatz einsZum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine Abgabe in Höhe von 110 € zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2013, mit der Aufwertungszahl gemäß § 108 Abs. 2 ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Euro zu runden sowie vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine Abgabe in Höhe von 110 € zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2013, mit der Aufwertungszahl gemäß Paragraph 108, Absatz 2, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Euro zu runden sowie vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2)Absatz 2Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist nicht zu entrichten, wennDie Abgabe gemäß Absatz eins, ist nicht zu entrichten, wenn
das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war oder
die Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats erfolgt oder
die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer
ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oderbei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. römisch zehn des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, erfüllt oder
gerechtfertigt entlassen wurde oder
die freie Dienstnehmerin oder der freie Dienstnehmer
das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat oder
einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, oder
im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
ein Lehrverhältnis aufgelöst wird oder
ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird oder
das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis nach § 25 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, gelöst wird oderdas Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis nach Paragraph 25, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, gelöst wird oder
innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin oder freien Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder freien Dienstnehmers endet.
(3)Absatz 3Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist eine ausschließliche Bundesabgabe zugunsten der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Die Hälfte der Einnahmen aus der Abgabe gemäß Abs. 1 ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.Die Abgabe gemäß Absatz eins, ist eine ausschließliche Bundesabgabe zugunsten der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Die Hälfte der Einnahmen aus der Abgabe gemäß Absatz eins, ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß Paragraph 50, AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.
(4)Absatz 4Die Einhebung der Abgabe gemäß Abs. 1 und die Prüfung der korrekten Einhaltung der Abgabepflicht obliegt dem zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Prüfung und die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung geltenden Verfahren, wobei an die Stelle der Beiträge die Abgabe und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabepflichtige tritt. § 5 Abs. 3 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Abgabe gemäß Abs. 1 tritt.Die Einhebung der Abgabe gemäß Absatz eins und die Prüfung der korrekten Einhaltung der Abgabepflicht obliegt dem zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Prüfung und die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung geltenden Verfahren, wobei an die Stelle der Beiträge die Abgabe und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabepflichtige tritt. Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Abgabe gemäß Absatz eins, tritt.
(5)Absatz 5Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Abgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.Die Abgabe gemäß Absatz eins, ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Abgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.
(6)Absatz 6Die Auswirkungen der Auflösungsabgabe sind im Jahr 2014 zu evaluieren.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ entfallen.Paragraph 6, Absatz 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ entfallen.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 10 werden folgende Abs. 43 bis 46 angefügt:Dem Paragraph 10, werden folgende Absatz 43 bis 46 angefügt:
„(43)Absatz 43§ 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.Paragraph 14 und Paragraph 15, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44)Absatz 44§ 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 6 und Paragraph 13, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45)Absatz 45§ 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.Paragraph 2 b, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46)Absatz 46§ 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.“Paragraph 2, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt Paragraph 2, weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2011,.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Insolvenz-Entgelt-Fonds als vorübergehenden Beitrag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in den Jahren 2011 bis 2015 Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Änderung des § 2 Abs. 8 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011 sowie des Entfalls des § 2 Abs. 8 durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen zur Verfügung zu stellen.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Insolvenz-Entgelt-Fonds als vorübergehenden Beitrag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in den Jahren 2011 bis 2015 Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Änderung des Paragraph 2, Absatz 8, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2011, sowie des Entfalls des Paragraph 2, Absatz 8, durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Die betreffenden Mittel sind jeweils zu akontieren und auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzurechnen. Die Abrechnung hat jeweils im September des Folgejahres zu erfolgen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen. Forderungen oder Verbindlichkeiten des Bundes gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, die sich aus der Abrechnung für 2015 ergeben, sind unverzüglich zu berichtigen.
(3)Absatz 3Die Akontierung der Mittel für das Jahr 2011 hat im Dezember 2011 zu erfolgen. Die Akontierung der Mittel für das Jahr 2012 und für die Folgejahre hat jeweils im Oktober des laufenden Jahres zu erfolgen. Die Akontierung hat auf der Grundlage einer Prognose ausgehend von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, zu erfolgen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat zur Sicherstellung der Finanzierung besonderer arbeitsmarktpolitischer Projekte insbesondere für Jugendliche, Frauen und Ältere Mittel im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Änderung des § 2 Abs. 8 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011 sowie des Entfalls des § 2 Abs. 8 durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zur Verfügung zu stellen.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat zur Sicherstellung der Finanzierung besonderer arbeitsmarktpolitischer Projekte insbesondere für Jugendliche, Frauen und Ältere Mittel im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Änderung des Paragraph 2, Absatz 8, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2011, sowie des Entfalls des Paragraph 2, Absatz 8, durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen der Arbeitsmarktrücklage gemäß Paragraph 50, AMSG zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Die betreffenden Mittel sind jeweils zu akontieren und auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzurechnen. Die Abrechnung hat jeweils im September des Folgejahres zu erfolgen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen.
(3)Absatz 3Die Akontierung der Mittel für das Jahr 2011 hat im Dezember 2011 zu erfolgen. Die Akontierung der Mittel für das Jahr 2012 und für die Folgejahre hat jeweils im Oktober des laufenden Jahres zu erfolgen. Die Akontierung hat auf der Grundlage einer Prognose ausgehend von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, zu erfolgen“
Artikel 57
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011, wird wie folgt geändert:Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 12 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „60. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „63. Lebensjahr“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „60. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „63. Lebensjahr“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 28 wird folgender § 29 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 28, wird folgender Paragraph 29, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 35/2012„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§ 29.Paragraph 29,
§ 12 Abs. 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind.“ Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind.“
4. Abschnitt
Organisationsreform der Arbeitsinspektion
Artikel 58
Aufhebung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion – VAIG 1994, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2011, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion – VAIG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2011,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
Artikel 59
Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2011, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 Z 3 entfällt.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Privatstraßen“ die Wortfolge „und Treppelwege“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Privatstraßen“ die Wortfolge „und Treppelwege“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „des Betriebsgeländes“ die Wortfolge „ , insbesondere auch von Flughäfen,“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „des Betriebsgeländes“ die Wortfolge „ , insbesondere auch von Flughäfen,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Wort „Arbeitsstellen“ die Wortfolge „sowie auf dem Betriebsgelände Filmaufnahmen und“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz wird nach dem Wort „Arbeitsstellen“ die Wortfolge „sowie auf dem Betriebsgelände Filmaufnahmen und“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„In Ausübung des Aufsichtsrechts haben die Arbeitsinspektionsorgane Anspruch auf freie Fahrt auf Eisenbahn-, Straßenbahn-, Kraftfahr- und Schifffahrtslinien.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Betriebsmittel,“ die Wortfolge „beigestellten Wohnräume oder Unterkünfte,“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Betriebsmittel,“ die Wortfolge „beigestellten Wohnräume oder Unterkünfte,“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 8 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Die Reeder/innen von Seeschiffen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, sind verpflichtet, alle Arbeitsunfälle auf diesen Schiffen unverzüglich dem Zentral-Arbeitsinspektorat zu melden.
(5)Absatz 5Sofern keine Meldeverpflichtung von Arbeitsunfällen gemäß § 363 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung besteht, sind Arbeitgeber/innen verpflichtet, Arbeitsunfälle ihrer Arbeitnehmer/innen, durch die ein/e Arbeitnehmer/in mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, dem Arbeitsinspektorat mit einem von diesem aufzulegenden Vordruck zu melden.“Sofern keine Meldeverpflichtung von Arbeitsunfällen gemäß Paragraph 363, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung besteht, sind Arbeitgeber/innen verpflichtet, Arbeitsunfälle ihrer Arbeitnehmer/innen, durch die ein/e Arbeitnehmer/in mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, dem Arbeitsinspektorat mit einem von diesem aufzulegenden Vordruck zu melden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 Abs. 3 werden nach dem Wort „Maschinen“ die Wortfolge „sowie Verkehrsmitteln“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 3, werden nach dem Wort „Maschinen“ die Wortfolge „sowie Verkehrsmitteln“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz einsBestehen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder geltender Dienstvorschriften für die Untersuchung von Unfällen in bestimmten Bereichen, zB der Luftfahrt oder bei Eisenbahnen, besondere Einrichtungen oder Kommissionen, so ist, sofern von diesen Unfällen Arbeitnehmer/innen betroffen sind, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren, sofern es nicht unmittelbar an den Ermittlungen oder Untersuchungen teilnimmt.
(2)Absatz 2Schifffahrtsunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen verkehren, kann im Wege des Schiffführers/der Schiffführerin eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.
(3)Absatz 3Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Fahrzeuge auf dem österreichischen Schienennetz verkehren, kann im Wege des Triebfahrzeugführers/der Triebfahrzeugführerin oder des Personals eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 20 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Gewerbebehörden“ die Wortfolge „und die sonst zuständigen Genehmigungsbehörden“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Gewerbebehörden“ die Wortfolge „und die sonst zuständigen Genehmigungsbehörden“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 20 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wortfolge „des Gesundheits- und Umweltschutzrechts“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „des Verkehrsrechts“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 4, erster Satz wird nach der Wortfolge „des Gesundheits- und Umweltschutzrechts“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „des Verkehrsrechts“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 20 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, in Fällen, in denen Arbeitgeber/innen, die der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen, Förderungen aus Bundesmitteln gewährt werden sollen, den die Förderungsmittel vergebenden Stellen auf deren Verlangen Auskunft über festgestellte grobe Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu geben.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 25 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 3, § 13a samt Überschrift, § 20 Abs. 2, 4 und 10 und § 26 Abs. 7 und 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 8, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 13 a, samt Überschrift, Paragraph 20, Absatz 2,, 4 und 10 und Paragraph 26, Absatz 7 und 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 26 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 26, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7Die Parteistellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, anhängig sind, ist ab 1. Juli 2012 von der Arbeitsinspektion wahrzunehmen. In den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 16 VAIG 1994 anhängigen Verfahren tritt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an die Stelle der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.Die Parteistellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, anhängig sind, ist ab 1. Juli 2012 von der Arbeitsinspektion wahrzunehmen. In den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß Paragraph 16, VAIG 1994 anhängigen Verfahren tritt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an die Stelle der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.
(8)Absatz 8Hinsichtlich jener Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 1 VAIG 1994 in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind, obliegen abweichend von § 16 bis zur Neuregelung des Gegenstandes durch eine Verordnung nach § 14 Abs. 4 die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse dem Zentral-Arbeitsinspektorat.“Hinsichtlich jener Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß Paragraph eins, VAIG 1994 in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind, obliegen abweichend von Paragraph 16 bis zur Neuregelung des Gegenstandes durch eine Verordnung nach Paragraph 14, Absatz 4, die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse dem Zentral-Arbeitsinspektorat.“
Artikel 60
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2011, wird wie folgt geändert:Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 3 letzter Satz wird vor dem Satzpunkt die Wortfolge „insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz wird vor dem Satzpunkt die Wortfolge „insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 32 Abs. 2 lautet:Paragraph 32, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 erlassen.“Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu Paragraph 31, erlassen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 39 Abs. 3 lautet:Paragraph 39, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Für Arbeitsmittel, auf die die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, nicht anzuwenden ist, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Erstellung von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen festlegen. In diesen Verordnungen können auch besondere Regelungen über die Prüfung, Übereinstimmungserklärung und über eine Zulassung durch Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz getroffen werden.“Für Arbeitsmittel, auf die die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, nicht anzuwenden ist, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Erstellung von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen festlegen. In diesen Verordnungen können auch besondere Regelungen über die Prüfung, Übereinstimmungserklärung und über eine Zulassung durch Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz getroffen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 63 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt; die Wortfolge „oder, wenn diese Einrichtung oder deren Betreiber der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegt, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ entfällt.In Paragraph 63, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt; die Wortfolge „oder, wenn diese Einrichtung oder deren Betreiber der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegt, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 72 Abs. 2 lautet:Paragraph 72, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Für persönliche Schutzausrüstungen, auf die die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, nicht anzuwenden ist, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Erstellung von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen festlegen. In diesen Verordnungen können auch besondere Regelungen über die Prüfung, Übereinstimmungserklärung und über eine Zulassung durch Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz getroffen werden.“Für persönliche Schutzausrüstungen, auf die die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, nicht anzuwenden ist, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Erstellung von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen festlegen. In diesen Verordnungen können auch besondere Regelungen über die Prüfung, Übereinstimmungserklärung und über eine Zulassung durch Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz getroffen werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 78a Abs. 6 entfällt die Wortfolge „und das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“.In Paragraph 78 a, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „und das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 78a Abs. 7 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 78 a, Absatz 7, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 78a Abs. 8 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unter Berücksichtigung des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 78 a, Absatz 8, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unter Berücksichtigung des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 89 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt“ die Wortfolge „oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für deren Zuständigkeitsbereich“ eingefügt.In Paragraph 89, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt“ die Wortfolge „oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für deren Zuständigkeitsbereich“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 89 Abs. 3 entfällt.Paragraph 89, Absatz 3, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 91 Abs. 2 Z 1 entfällt.Paragraph 91, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 96 wird folgender § 96a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 96, wird folgender Paragraph 96 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderbestimmungen für die Zustellung
§ 96a.Paragraph 96 a,
(1)Absatz einsSchifffahrtsunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen verkehren, kann im Wege des Schiffführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.
(2)Absatz 2Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Fahrzeuge auf dem österreichischen Schienennetz verkehren, kann im Wege des Triebfahrzeugführers oder des Personals eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 99 Abs. 1 entfällt.Paragraph 99, Absatz eins, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 99 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 99, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 99 Abs. 3 Z 6 entfällt.Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 6, entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 101 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 101, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Sehen gesetzliche Bestimmungen vor, dass im Genehmigungsverfahren Gutachten oder öffentliche Urkunden beizugeben sind, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in den Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung auch festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. § 12 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993, bleibt unberührt.“Sehen gesetzliche Bestimmungen vor, dass im Genehmigungsverfahren Gutachten oder öffentliche Urkunden beizugeben sind, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in den Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung auch festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Paragraph 12, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, bleibt unberührt.“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 113 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 113, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V, BGBl. II Nr. 13/2007, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unberührt.“Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 63, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß Paragraph 14, Absatz 4, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unberührt.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 127 wird folgender § 127a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 127, wird folgender Paragraph 127 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verkehrswesen
§ 127a.Paragraph 127 a,
Die Verordnung über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 – AVO Verkehr 2011), BGBl. II Nr. 17/2012, gilt als Verordnung gemäß § 101 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes.“ Die Verordnung über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 – AVO Verkehr 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2012,, gilt als Verordnung gemäß Paragraph 101, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 131 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 2 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 39 Abs. 3, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 2, § 78a Abs. 6, 7 und 8, § 89 Abs. 1, § 96a samt Überschrift, § 99 Abs. 2, § 101 Abs. 4, § 113 Abs. 6, § 127a samt Überschrift und § 132 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten § 89 Abs. 3, § 91 Abs. 2 Z 1 sowie § 99 Abs. 1 und Abs. 3 Z 6 außer Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz 2,, Paragraph 78 a, Absatz 6,, 7 und 8, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 96 a, samt Überschrift, Paragraph 99, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 4,, Paragraph 113, Absatz 6,, Paragraph 127 a, samt Überschrift und Paragraph 132, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 89, Absatz 3,, Paragraph 91, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 6, außer Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 132 lautet:Paragraph 132, lautet:
„§ 132.Paragraph 132,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich des § 123 Abs. 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich des Paragraph 123, Absatz 4, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 63, Absatz 3,, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des Paragraph 63, Absatz 5, der Bundesminister für Inneres,
im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“
Artikel 61
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2011, wird wie folgt geändert:Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 23 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 26 Z 3 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 26 Z 2 außer Kraft.“Paragraph 26, Ziffer 3, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 26, Ziffer 2, außer Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 26 Z 2 entfällt.Paragraph 26, Ziffer 2, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26 Z 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 26, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
Artikel 62
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz – ARG, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2010, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsruhegesetz – ARG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 33 Abs. 1q wird folgender Abs. 1r eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz eins q, wird folgender Absatz eins r, eingefügt:
„(1r)Absatz eins r§ 34 Abs. 1 Z 2 in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.“Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 34 Abs. 1 Z 2 entfällt.Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.
Artikel 63
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:Das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 35 Abs. 1 lautet:Paragraph 35, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 36 lautet:Paragraph 36, lautet:
„§ 36.Paragraph 36,
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 und 4 ist für die dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 unterliegenden Betriebe und für Privathaushalte die Bezirksverwaltungsbehörde.“ Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 3 und 4 ist für die dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 unterliegenden Betriebe und für Privathaushalte die Bezirksverwaltungsbehörde.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 39 Abs. 1 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für soziale Verwaltung“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für soziale Verwaltung“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 39 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für soziale Verwaltung“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für soziale Verwaltung“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 39 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
für sonstige Dienstverhältnisse der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 39 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundesminister für soziale Verwaltung“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 5, wird die Wortfolge „Bundesminister für soziale Verwaltung“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 40 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 35 Abs. 1, § 36 sowie § 39 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 5 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, sowie Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 und Absatz 5, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“
Artikel 64
Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987
Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2010, wird wie folgt geändert:Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 34 Abs. 1 Z 4 entfällt.Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 34 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 34 Abs. 1 Z 4 in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.“Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.“
Artikel 65
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz – AZG, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2010, wird wie folgt geändert:Das Arbeitszeitgesetz – AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 33 Abs. 1w wird folgender Abs. 1x eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz eins w, wird folgender Absatz eins x, eingefügt:
„(1x)Absatz eins x§ 33 Abs. 3 lit. f und g sowie Abs. 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 33 Abs. 3 lit. a und b außer Kraft.“Paragraph 33, Absatz 3, Litera f und g sowie Absatz 4, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 33, Absatz 3, Litera a und b außer Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 33 Abs. 3 lit. a und b entfällt.Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, und b entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 33 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:In Paragraph 33, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Litera f, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera g, angefügt:
im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 33 Abs. 4 lautet:Paragraph 33, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.“
Artikel 66
Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes
Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2011, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 12 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“Paragraph 12, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsFür die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist die Arbeitsinspektion zuständig.
(2)Absatz 2Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG) ist anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Aufgaben und Befugnisse, die der Arbeitsinspektion nach dem ArbIG gegenüber Arbeitgebern obliegen, auch gegenüber Bauherren, Projektleitern und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz und die im ArbIG vorgesehenen Arbeitgeberpflichten auch für Bauherren, Projektleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.“
Artikel 67
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2011, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 31a Abs. 1 letzter Satz wird der Beistrich nach der Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „sowie das Verkehrs-Arbeitsinspektorat“.In Paragraph 31 a, Absatz eins, letzter Satz wird der Beistrich nach der Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „sowie das Verkehrs-Arbeitsinspektorat“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 40 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19§ 31a Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel (Baustellendatenbank) zur Erfassung der in § 31a vorgesehenen Meldungen geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2012, tritt § 31a Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, mit 1. Juli 2012 in Kraft. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem 1. Juli 2012, tritt § 31a Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, mit dem vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgestellten Zeitpunkt in Kraft.“Paragraph 31 a, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel (Baustellendatenbank) zur Erfassung der in Paragraph 31 a, vorgesehenen Meldungen geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2012, tritt Paragraph 31 a, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, mit 1. Juli 2012 in Kraft. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem 1. Juli 2012, tritt Paragraph 31 a, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, mit dem vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgestellten Zeitpunkt in Kraft.“
Artikel 68
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2011, wird wie folgt geändert:Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 42 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993,“das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 50 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion,“.In Paragraph 50, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion,“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 91 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24Die §§ 42 Abs. 1 Z 7 und 50 Abs. 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“Die Paragraphen 42, Absatz eins, Ziffer 7 und 50 Absatz 4, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“
Artikel 69
Änderung des Biozid-Produkte-Gesetzes
Das Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:Das Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 34 Abs. 8 lautet:Paragraph 34, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Ersuchen den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion notwendig ist, und den Bundesminister für Gesundheit, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dem Bäderhygienegesetz (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, notwendig ist, von allen diesbezüglichen Informationen in Kenntnis zu setzen.“Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Ersuchen den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion notwendig ist, und den Bundesminister für Gesundheit, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dem Bäderhygienegesetz (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,, notwendig ist, von allen diesbezüglichen Informationen in Kenntnis zu setzen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 46 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 34 Abs. 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“Paragraph 34, Absatz 8, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“
Artikel 70
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996
Das Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2012, wird wie folgt geändert:Das Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 57 Abs. 3 letzter Satz entfällt.Paragraph 57, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 77 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.“Paragraph 57, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.“
Artikel 71
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 63 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.In Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 63 Abs. 1 Z 3 entfällt.Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 63 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
im Bereich der Bundesministerien für Landesverteidigung und Sport und für Inneres durch erfolgreiche Absolvierung einer ressortinternen Ausbildung, die der Ausbildung einer der Einrichtungen nach Z 1 und 2 gleichwertig ist.“im Bereich der Bundesministerien für Landesverteidigung und Sport und für Inneres durch erfolgreiche Absolvierung einer ressortinternen Ausbildung, die der Ausbildung einer der Einrichtungen nach Ziffer eins und 2 gleichwertig ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 101 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 101, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V, BGBl. II Nr. 13/2007, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unberührt.“Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß Paragraph 14, Absatz 4, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unberührt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 107 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 63 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 101 Abs. 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 63 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.“Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 sowie Paragraph 101, Absatz 6, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, außer Kraft.“
Artikel 72
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Das Eisenbahngesetz 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2011, wird wie folgt geändert:Das Eisenbahngesetz 1957 – EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 169 lautet:Paragraph 169, lautet:
„§ 169.Paragraph 169,
Die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, insbesondere die Überwachung der Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen, erstrecken sich auch auf Zugangsberechtigte mit Sitz im Ausland, insoweit Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz in Österreich ausgeübt werden.“ Die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, insbesondere die Überwachung der Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen, erstrecken sich auch auf Zugangsberechtigte mit Sitz im Ausland, insoweit Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz in Österreich ausgeübt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 178 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 178, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 169 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. /2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“Paragraph 169, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“
Artikel 73
Änderung des Wasserstraßengesetzes
Das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung (Wasserstraßengesetz), BGBl. I Nr. 177/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird geändert wie folgt:Das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung (Wasserstraßengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, § 30 samt Überschrift lautet:Paragraph 30, samt Überschrift lautet:
„Verweisungen
§ 30.Paragraph 30,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 30 samt Überschrift in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“Paragraph 30, samt Überschrift in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“
Artikel 74
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2010, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 123a Abs. 2 Z 3 und 4 lautet:Paragraph 123 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 lautet:
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Organe der Bundesanstalt für Verkehr,
der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Organe der Arbeitsinspektorate,“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 135 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23§ 123a Abs. 2 Z 3 und 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“Paragraph 123 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“
Artikel 75
Änderung des Containersicherheitsgesetzes
Das Containersicherheitsgesetz – CSG, BGBl. Nr. 385/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:Das Containersicherheitsgesetz – CSG, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt; die Z 3 entfällt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird der Beistrich am Ende der Ziffer 2, durch das Wort „und“ ersetzt; die Ziffer 3, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 14a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 14 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 10 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.“Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, außer Kraft.“
Artikel 76
Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes
Das Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG, BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2010, wird wie folgt geändert:Das Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 30 und § 41 Abs. 6 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Verkehrs-)“.In Paragraph 30 und Paragraph 41, Absatz 6, entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Verkehrs-)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 81 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13Die §§ 30 und 41 Abs. 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“Die Paragraphen 30, und 41 Absatz 6, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“
Artikel 77
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2011 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2012, wird wie folgt geändert:Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 338 Abs. 6 lautet:Paragraph 338, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27/1993, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.“Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 382 wird folgender Abs. 50 angefügt:Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 50, angefügt:
„(50)Absatz 50§ 338 Abs. 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“Paragraph 338, Absatz 6, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“
Artikel 78
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Das Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2011, wird geändert wie folgt:Das Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2011,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, § 34 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
Das Arbeitsinspektionsgesetz, 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2011,“Das Arbeitsinspektionsgesetz, 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2011,,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 34 Abs. 3 Z 2 entfällt.Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 36 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 34 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 34 Abs. 3 Z 2 außer Kraft.“Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, außer Kraft.“
Artikel 79
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. I Abs. 2 Z 39 lautet:Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 39, lautet:
der Arbeitsinspektorate;“
2.Novellierungsanordnung 2, Art. V wird folgender Abs. 3 angefügt:Art. römisch fünf wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Art. I Abs. 2 Z 39 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 39, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“
Artikel 80
Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Das Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird wie folgt geändert:Das Strahlenschutzgesetz – StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 43 Abs. 4 in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.“Paragraph 43, Absatz 4, in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 43 Abs. 4 entfällt.Paragraph 43, Absatz 4, entfällt.
5. Abschnitt
Artikel 81
Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank
(1)Absatz einsDie ehemaligen Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank sowie Angehörige und Hinterbliebene ehemaliger Bediensteter, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2012 einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, haben ab 1. Jänner 2013 einen Pensionssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3% der monatlichen Leistung an den Bund zu entrichten.Die ehemaligen Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank sowie Angehörige und Hinterbliebene ehemaliger Bediensteter, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen römisch eins und römisch II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2012 einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, haben ab 1. Jänner 2013 einen Pensionssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3% der monatlichen Leistung an den Bund zu entrichten.
(2)Absatz 2Die Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2012 eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, und ihre versorgungsberechtigten Angehörigen und Hinterbliebenen haben künftig von ihren Ruhe- und Versorgungsbezügen einen Pensionssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3% der monatlichen Leistung an den Bund zu entrichten.Die Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen römisch eins und römisch II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2012 eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, und ihre versorgungsberechtigten Angehörigen und Hinterbliebenen haben künftig von ihren Ruhe- und Versorgungsbezügen einen Pensionssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3% der monatlichen Leistung an den Bund zu entrichten.
(3)Absatz 3Der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 und 2 ist auch von zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen gebührenden Sonderzahlungen zu entrichten. Er ist nur so weit zu entrichten, als damit der Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht unterschritten wird.Der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Absatz eins und 2 ist auch von zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen gebührenden Sonderzahlungen zu entrichten. Er ist nur so weit zu entrichten, als damit der Ausgleichzulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht unterschritten wird.
(4)Absatz 4Die vor dem 1. April 1993 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Bediensteten, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, haben ab 1. Jänner 2013 einen Pensionsbeitrag in Höhe von 3% ihrer Monatsbezüge und Sonderzahlungen an den Bund zu leisten. Allfällige freiwillig an die Oesterreichische Nationalbank geleistete Pensionsbeiträge können ab diesem Zeitpunkt entfallen.
(5)Absatz 5Die Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sind von der gehalts- bzw. pensionsauszahlenden Stelle einzubehalten und an den Bund abzuführen.
7. Hauptstück
Hochschulen
Artikel 82
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2011 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2011, wird wie folgt geändert:Das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung auf einen Teilbetrag für die Grundbudgets und einen Teilbetrag für die Hochschulraum-Strukturmittel festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, herzustellen.“Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß Paragraph 13, den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung auf einen Teilbetrag für die Grundbudgets und einen Teilbetrag für die Hochschulraum-Strukturmittel festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß Paragraph 60, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, herzustellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Der Betrag gemäß Abs. 2 erhöht sich“ durch die Wortfolge „Der Teilbetrag für die Grundbudgets gemäß Abs. 2 erhöht sich“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „Der Betrag gemäß Absatz 2, erhöht sich“ durch die Wortfolge „Der Teilbetrag für die Grundbudgets gemäß Absatz 2, erhöht sich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 Abs. 5 bis 9 lautet:Paragraph 12, Absatz 5 bis 9 lautet:
„(5)Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann 2 vH des jährlichen Teilbetrags für die Grundbudgets für besondere Finanzierungserfordernisse, zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 sowie für Gestaltungsvereinbarungen gemäß Abs. 12 einbehalten. Die zurückbehaltenen Mittel müssen den Universitäten in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden.Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann 2 vH des jährlichen Teilbetrags für die Grundbudgets für besondere Finanzierungserfordernisse, zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß Paragraph 13, sowie für Gestaltungsvereinbarungen gemäß Absatz 12, einbehalten. Die zurückbehaltenen Mittel müssen den Universitäten in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden.
(6)Absatz 6Die Universitäten erhalten jeweils ein Globalbudget, das sich aus dem jeweiligen Grundbudget und den jeweiligen Hochschulraum-Strukturmitteln zusammensetzt. Das Grundbudget wird für die dreijährige Periode im Voraus festgelegt. Die Hochschulraum-Strukturmittel werden entsprechend den Bestimmungen der Verordnung gemäß Abs. 9 ermittelt. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.Die Universitäten erhalten jeweils ein Globalbudget, das sich aus dem jeweiligen Grundbudget und den jeweiligen Hochschulraum-Strukturmitteln zusammensetzt. Das Grundbudget wird für die dreijährige Periode im Voraus festgelegt. Die Hochschulraum-Strukturmittel werden entsprechend den Bestimmungen der Verordnung gemäß Absatz 9, ermittelt. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.
(7)Absatz 7Der gesamte Teilbetrag für die Grundbudgets als Absolutwert darf in der jeweils nachfolgenden Leistungsvereinbarungsperiode nicht zu Gunsten der Hochschulraum-Strukturmittel gekürzt werden. Eine allfällige Reduktion des Grundbudgets einer Universität beträgt im ersten Jahr der dreijährigen Periode höchstens 2 vH, im zweiten Jahr höchstens 4 vH und im dritten Jahr höchstens 6 vH eines Drittels des für die vorangegangene dreijährige Periode festgesetzten Grundbudgets.
(8)Absatz 8Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile der Hochschulraum-Strukturmittel werden anhand von qualitäts-, quantitäts- und leistungsbezogenen Indikatoren bemessen. Diese beziehen sich auf die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.
(9)Absatz 9Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Indikatoren gemäß Abs. 8 sowie die konkreten Abwicklungs- und Auszahlungsmodalitäten der Hochschulraum-Strukturmittel im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.“Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Indikatoren gemäß Absatz 8, sowie die konkreten Abwicklungs- und Auszahlungsmodalitäten der Hochschulraum-Strukturmittel im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 141 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 141, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 gilt § 12 Abs. 7 letzter Satz mit der Maßgabe, dass anstelle des Grundbudgets das bisherige Grund- und formelgebundene Budget für die Leistungsvereinbarungsperiode 2010 bis 2012 heranzuziehen ist.“Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 gilt Paragraph 12, Absatz 7, letzter Satz mit der Maßgabe, dass anstelle des Grundbudgets das bisherige Grund- und formelgebundene Budget für die Leistungsvereinbarungsperiode 2010 bis 2012 heranzuziehen ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 143 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 143, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29§ 12 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 bis 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei die im Jahr 2012 stattfindenden Verhandlungen für die Leistungsvereinbarungen der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 sowie deren Abschlüsse bereits in Hinblick auf die ab 1. Jänner 2013 geltenden Rechtslage erfolgen. Die Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 kann bereits vor dem 1. Jänner 2013 erlassen werden, sie darf aber frühestens mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.“Paragraph 12, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5 bis 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei die im Jahr 2012 stattfindenden Verhandlungen für die Leistungsvereinbarungen der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 sowie deren Abschlüsse bereits in Hinblick auf die ab 1. Jänner 2013 geltenden Rechtslage erfolgen. Die Verordnung gemäß Paragraph 12, Absatz 9, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 kann bereits vor dem 1. Jänner 2013 erlassen werden, sie darf aber frühestens mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.“
8. Hauptstück
Umwelt
Artikel 83
Änderung des Umweltkontrollgesetzes
Das Bundesgesetz über die Umweltkontrolle und die Einrichtung einer Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz), BGBl. I Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2002, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Umweltkontrolle und die Einrichtung einer Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „in der Höhe von 15,3557 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „in der Höhe von 14,9557 Millionen Euro“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „in der Höhe von 15,3557 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „in der Höhe von 14,9557 Millionen Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 84
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2d wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 6, Absatz 2 d, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Jahr 2012 werden darüber hinaus zusätzlich 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 35 erster Satz wird die Wortfolge „in Höhe von insgesamt 45 Millionen Emissionsreduktionseinheiten“ durch die Wortfolge „in Höhe von insgesamt höchstens 80 Millionen Emissionsreduktionseinheiten“ ersetzt.In Paragraph 35, erster Satz wird die Wortfolge „in Höhe von insgesamt 45 Millionen Emissionsreduktionseinheiten“ durch die Wortfolge „in Höhe von insgesamt höchstens 80 Millionen Emissionsreduktionseinheiten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 35 zweiter Satz lautet:Paragraph 35, zweiter Satz lautet:
„Voraussetzung für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten gemäß Art. 17 des Protokolls von Kyoto ist, dass das Gastland glaubhaft darlegt, dass die dafür von Österreich aufgewendeten Mittel ausschließlich für die Finanzierung von Projekten und projektgestützten Klimaschutzprogrammen verwendet werden, die eine Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen bewirken.“„Voraussetzung für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten gemäß Artikel 17, des Protokolls von Kyoto ist, dass das Gastland glaubhaft darlegt, dass die dafür von Österreich aufgewendeten Mittel ausschließlich für die Finanzierung von Projekten und projektgestützten Klimaschutzprogrammen verwendet werden, die eine Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen bewirken.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 53 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 6 Abs. 2d und § 35 erster und zweiter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2 d und Paragraph 35, erster und zweiter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Fischer
Faymann