BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 27. März 2012

Teil I

16. Bundesgesetz:

Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

(NR: GP XXIV AB 1670 S. 144. BR: AB 8669 S. 805.)

16. Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 22,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 25 a, Absatz 7, Ziffer 3,, Paragraph 25 a, Absatz 8, wird jeweils das Zitat „§ 11 Absatz 6 “, durch das Zitat „§ 11 Absatz 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für digitales terrestrisches Fernsehen sein, solange sich nicht mehr als drei von den Zulassungen erfasste Versorgungsgebiete überschneiden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Ein Medienverbund darf abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) denselben Ort des Bundesgebietes gleichzeitig mit nur einem nach dem Privatradiogesetz zugelassenen Programm und höchstens einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen. Gehören einem Medienverbund keine Zulassungsinhaber im Sinne des PrR-G an, so gilt, dass der Medienverbund denselben Ort des Bundesgebietes mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen darf.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 34, Absatz eins, wird nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „oder therapeutische Behandlungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 34, Absatz 2, wird die Wortfolge „für therapeutische“ durch das Wort „therapeutischen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer eins, werden die Worte „Österreichischen Rundfunks“ durch das Wort „Mediendiensteanbieters“ ersetzt.

Fischer

Faymann