15. Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des ORF-Gesetzes
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2010 wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, wird wie folgt geändert:
0a. In § 4b erhält Abs. 5 die Bezeichnung „(6)“; folgender Abs. 5 wird eingefügt:0a. In Paragraph 4 b, erhält Absatz 5, die Bezeichnung „(6)“; folgender Absatz 5, wird eingefügt:
„(5)Absatz 5Einem Sportbewerb, der in Österreich stattfindet oder an dem österreichische Sportler oder Mannschaften beteiligt sind, kommt jedenfalls dann kein breiter Raum in der österreichischen Medienberichterstattung zu, wenn private Rundfunkveranstalter das Übertragungsrecht, insbesondere nachdem der ORF dieses privaten Rundfunkveranstaltern zeitgerecht, diskriminierungsfrei und transparent angeboten hat, zu marktüblichen Konditionen erwerben hätten können und der ORF das Vorliegen dieser Voraussetzungen glaubhaft macht. Dies gilt nicht für die in Abs. 4 Z 1 bis 5 angeführten Sportbewerbe.“Einem Sportbewerb, der in Österreich stattfindet oder an dem österreichische Sportler oder Mannschaften beteiligt sind, kommt jedenfalls dann kein breiter Raum in der österreichischen Medienberichterstattung zu, wenn private Rundfunkveranstalter das Übertragungsrecht, insbesondere nachdem der ORF dieses privaten Rundfunkveranstaltern zeitgerecht, diskriminierungsfrei und transparent angeboten hat, zu marktüblichen Konditionen erwerben hätten können und der ORF das Vorliegen dieser Voraussetzungen glaubhaft macht. Dies gilt nicht für die in Absatz 4, Ziffer eins bis 5 angeführten Sportbewerbe.“
0b. In § 4f Abs. 2 Z 15 entfällt nach dem Wort „Kernauftrag“ das Wort „und“.0b. In Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 15, entfällt nach dem Wort „Kernauftrag“ das Wort „und“.
0c. In § 4f Abs. 2 Z 23 zweiter Satz werden das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ und die Wortfolge „Vor- und Nachname“ durch die Wortfolge „Vorname und Familienname oder Nachname“ ersetzt.0c. In Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 23, zweiter Satz werden das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ und die Wortfolge „Vor- und Nachname“ durch die Wortfolge „Vorname und Familienname oder Nachname“ ersetzt.
0d. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „des § 11“ jeweils durch die Wortfolge „der §§ 11 und 12“ ersetzt.0d. In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Paragraph 11 “, jeweils durch die Wortfolge „der Paragraphen 11 und 12“ ersetzt.
0e. In § 9 Abs. 3 wird der Verweis „§ 14 Abs. 1, 2, 5 zweiter und dritter Satz“ durch den Verweis „§ 14 Abs. 1, 2, 5 vierter und fünfter Satz“ ersetzt.0e. In Paragraph 9, Absatz 3, wird der Verweis „§ 14 Absatz eins,, 2, 5 zweiter und dritter Satz“ durch den Verweis „§ 14 Absatz eins,, 2, 5 vierter und fünfter Satz“ ersetzt.
0f. In § 9 entfällt Abs. 4 und Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(4)“.0f. In Paragraph 9, entfällt Absatz 4 und Absatz 5, erhält die Bezeichnung „(4)“.
0g. In § 9a Abs. 1 entfällt der vorletzte Satz.0g. In Paragraph 9 a, Absatz eins, entfällt der vorletzte Satz.
0h. In § 12 wird das Wort „Hautpanteil“ durch das Wort „Hauptanteil“ ersetzt.0h. In Paragraph 12, wird das Wort „Hautpanteil“ durch das Wort „Hauptanteil“ ersetzt.
0i. In § 18 Abs. 1 wird nach dem Wort „Veranstaltung“ die Wortfolge „von Teletext“ eingefügt.0i. In Paragraph 18, Absatz eins, wird nach dem Wort „Veranstaltung“ die Wortfolge „von Teletext“ eingefügt.
1.Novellierungsanordnung 1, In § 20 Abs. 3 Z 6, § 26 Abs. 2 Z 4 und § 28 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Parlamentsmitarbeitergesetzes“ durch die Worte „Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Wort „Parlamentsmitarbeitergesetzes“ durch die Worte „Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes“ ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 21 Abs. 1 Z 6b wird die Wortfolge „zu den“ durch die Wortfolge „die Beschlussfassung über die“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6 b, wird die Wortfolge „zu den“ durch die Wortfolge „die Beschlussfassung über die“ ersetzt.
1b.Novellierungsanordnung 1b, In § 21 Abs. 1 Z 6c werden die Wortfolge „zu den“ durch die Wortfolge „die Beschlussfassung über die“ und das Wort „Plänen“ durch das Wort „Pläne“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6 c, werden die Wortfolge „zu den“ durch die Wortfolge „die Beschlussfassung über die“ und das Wort „Plänen“ durch das Wort „Pläne“ ersetzt.
1c.Novellierungsanordnung 1c, In § 21 Abs. 1 Z 13 wird die Wortfolge „Abs. 7 und 8“ durch die Wortfolge „Abs. 8 und 9“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 13, wird die Wortfolge „Abs. 7 und 8“ durch die Wortfolge „Abs. 8 und 9“ ersetzt.
1d.Novellierungsanordnung 1d, In § 30k Abs. 5 wird die Wortfolge „Vertreterinnen oder Vertreterinnen“ durch die Wortfolge „Vertreterinnen oder Vertreter“ ersetzt.In Paragraph 30 k, Absatz 5, wird die Wortfolge „Vertreterinnen oder Vertreterinnen“ durch die Wortfolge „Vertreterinnen oder Vertreter“ ersetzt.
1e.Novellierungsanordnung 1e, In § 32 Abs. 8 wird die Abkürzung „BMVSG“ durch die Abkürzung „BMSVG“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 8, wird die Abkürzung „BMVSG“ durch die Abkürzung „BMSVG“ ersetzt.
1f.Novellierungsanordnung 1f, In § 49 Abs. 4 wird die Abkürzung „BMVG“ durch die Abkürzung „BMSVG“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz 4, wird die Abkürzung „BMVG“ durch die Abkürzung „BMSVG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 49 wird folgender Abs. 11 angefügt:In Paragraph 49, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 20 Abs. 3, § 26 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2012 treten am 1. Februar 2012 in Kraft.“Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 28, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2012, treten am 1. Februar 2012 in Kraft.“
Fischer
Faymann