BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 28. Dezember 2012

Teil römisch eins

121. Bundesgesetz:

Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Ausschussbericht 2097 Sitzung 184. Bundesrat:, Ausschussbericht 8864 Sitzung 816.)

121. Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrförderungsgesetz – AusfFG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, eingefügt:

Paragraph 2 b,

Der Bundesminister ist ferner ermächtigt, Haftungen für Verträge, welche zwischen Kreditunternehmungen zum Zwecke der Refinanzierung von Darlehens- und Kreditverträgen geschlossen werden, zu übernehmen, sofern für die zugrundeliegenden Darlehens- und Kreditverträge bereits Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, übernommen wurden (Verbriefung).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der Paragraphen eins und  2, die im Einzelfall fünfhunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Mitglieder des Beirates, der diese Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen einschließlich ökologischen und beschäftigungspolitischen Aspekten vornimmt, sind:
    1. Ziffer eins
      Ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3,Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen. Im Ausmaß von bis zu 0,2 vH des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Haftungsrahmens kann das Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung des Bundes bei der Entwicklungsbank gemäß Paragraph 9, eingesetzt werden.
  2. Absatz 4,Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Haftungsrahmens oder eines allfällig höheren Rückstellungserfordernisses gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Verrechnungen zwischen dem Bund und der Entwicklungsbank betreffend Haftungsentgelte und Haftungszahlungen erfolgen im Wege des Bevollmächtigten über das Konto gemäß Paragraph 7,; dasselbe gilt für Guthabensverwendungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3,

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,Alle Eingänge aus treuhändigen Beteiligungen der Entwicklungsbank zugunsten des Bundes sind von dieser zu vereinnahmen und laufend auf einem gesonderten Konto des Bundes gutzuschreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, einzurichten ist. Die Entwicklungsbank ist ermächtigt, die mit dem Bund vereinbarte Entschädigung sowie die Zahlungen für Wiederveranlagungen und Ersatzveranlagungen im Zusammenhang mit treuhändigen Beteiligungen diesem gesonderten Konto anzulasten. Auf Grundlage von entsprechenden Vorschaurechnungen der Entwicklungsbank ist vom Bund Sorge zu tragen, dass das Konto immer eine ausreichende Deckung für bereits eingegangene Verpflichtungen ausweist.
  2. Absatz 8,Der Bundesminister für Finanzen kann zur Wahrung seiner Interessen im Zusammenhang mit der Übernahme von Haftungen und bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Absatz 2, einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei der Entwicklungsbank bestellen. Diesen Personen steht das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Hauptversammlungen und Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Für die Tätigkeit des Beauftragten und seines Stellvertreters kann der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden, an den Bundesschatz zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorgeschrieben werden. Die Gebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  2. Absatz 2,Das Ausfuhrförderungsgesetz – AusfFG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2012,, tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.“

Fischer

Faymann