120. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden und das Karenzurlaubsgeldgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2012)
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art. | Gegenstand |
1 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
2 | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
3 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
4 | Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes |
5 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
6 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
7 | Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes |
8 | Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes |
9 | Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
10 | Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes |
11 | Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
12 | Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
13 | Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 |
14 | Änderung des Väter-Karenzgesetzes |
15 | Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes |
16 | Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 |
17 | Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes |
18 | Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen |
19 | Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes |
20 | Änderung des Strafgesetzbuchs |
21 | Inkrafttreten |
22 | Aufhebung des Karenzurlaubsgeldgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 14 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 14, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:
„Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.“„Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5 Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 20, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,“rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 20 Abs. 1 Z 6 entfällt.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 38 Abs. 7, § 112 Abs. 6, in der Überschrift zu § 129 und in § 129 wird jeweils das Wort In Paragraph 38, Absatz 7,, Paragraph 112, Absatz 6,, in der Überschrift zu Paragraph 129 und in Paragraph 129, wird jeweils das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Die §§ 41a bis 41f samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 41 a bis 41f samt Überschriften entfallen.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 48a Abs. 2 Z 2 lit. d wird der Ausdruck In Paragraph 48 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, wird der Ausdruck „PTA-Bereich“ durch die Wortfolge „Bereich der jeweiligen in § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, angeführten Unternehmungen (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet)“„Bereich der jeweiligen in Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, angeführten Unternehmungen (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Die §§ 65 und 66 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 65 und 66 samt Überschriften lauten:
„Ausmaß des Erholungsurlaubs
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz einsIn jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
(2)Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(3)Absatz 3Ist dem Dienstverhältnis ein Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.Ist dem Dienstverhältnis ein Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Absatz 2, so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
(4)Absatz 4Das in den Abs. 1 und 2 und § 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.Das in den Absatz eins und 2 und Paragraph 72, ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(5)Absatz 5Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 oder gemäß § 66 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz 2, oder gemäß Paragraph 66, ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.
Änderung des Urlaubsausmaßes
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz einsDas in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wennDas in den Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten herabgesetzt ist oder
eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG vorliegt oder
die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3 in Anspruch nimmt.die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 78 a, oder Paragraph 78 c, Absatz 3, in Anspruch nimmt.
(2)Absatz 2Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 65 Abs. 4 ist das gemäß §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Absatz eins und des Paragraph 65, Absatz 4, ist das gemäß Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(3)Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 17 Abs. 3 und 4, § 19 oder § 78b, einer Dienstfreistellung gemäß § 78c Abs. 1 oder 2, § 78d oder § 78e,eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und 4, Paragraph 19, oder Paragraph 78 b,, einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 78 c, Absatz eins, oder 2, Paragraph 78 d, oder Paragraph 78 e,,
einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder
einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Ziffer eins, tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Ziffer 2, ab Antritt ein.
(4)Absatz 4Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz eins bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 73 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck In Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Damaskus, “ der Ausdruck „Doha, “ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 73 Abs. 7 wird das Zitat In Paragraph 73, Absatz 7, wird das Zitat „§ 65 Abs. 8 und 9“„§ 65 Absatz 8 und 9“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 4 und 5“„§ 65 Absatz 4 und 5“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 75 Abs. 2 lautet ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag:Paragraph 75, Absatz 2, lautet ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag:
„(2)Absatz 2Eine Beamtin oder ein Beamter,
mit der oder dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenats begründet wird oder
die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des Stadtschulrats Wien bestellt wird oder
die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, betraut wird oderdie oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76, betraut wird oder
die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oderdie oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß Paragraph 23, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß Paragraph 24, UG einer Universität gewählt wird oder
die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oderdie oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird oder
die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union bestellt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 75 Abs. 2 lautet ab 1. Jänner 2014:Paragraph 75, Absatz 2, lautet ab 1. Jänner 2014:
„(2)Absatz 2Eine Beamtin oder ein Beamter,
die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des Stadtschulrats Wien bestellt wird oder
die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, betraut wird oderdie oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76, betraut wird oder
die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oderdie oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß Paragraph 23, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß Paragraph 24, UG einer Universität gewählt wird oder
die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oderdie oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird oder
die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union bestellt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 75a lautet:Paragraph 75 a, lautet:
„§ 75a.Paragraph 75 a,
(1)Absatz einsDie Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:Abweichend von Absatz eins, ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:
wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;
wenn der Karenzurlaub
zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
zur
Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oderBegründung eines Dienstverhältnisses gemäß den Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
(3)Absatz 3Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Absatz 2, ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 75d Abs. 1 wird nach der Wortfolge In Paragraph 75 d, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 75d Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil In Paragraph 75 d, Absatz eins, erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen“.
15.Novellierungsanordnung 15, § 75d Abs. 2 lautet:Paragraph 75 d, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.“
15a.Novellierungsanordnung 15a, In § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft lebt“ jeweils durch die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt“ ersetzt.
15b.Novellierungsanordnung 15b, In § 76 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort In Paragraph 76, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt: ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
15c.Novellierungsanordnung 15c, § 76 Abs. 10 lautet:Paragraph 76, Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Beamtin oder jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Beamtin oder jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 87 Abs. 6 entfällt.Paragraph 87, Absatz 6, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 94 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,“
18.Novellierungsanordnung 18, § 94 Abs. 2 Z 2 entfällt.Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 94 Abs. 2 Z 2a wird der Ausdruck In Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2 a, wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck „Verwaltungsgericht“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 94 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck In Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck „Verwaltungsgericht“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 94 Abs. 2 Z 5 lit. a wird der Ausdruck In Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck „Verwaltungsgericht“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 95 Abs. 2 1. Satz wird die Wortfolge In Paragraph 95, Absatz 2, 1. Satz wird die Wortfolge „eines unabhängigen Verwaltungssenates“ durch die Wortfolge „eines Verwaltungsgerichts“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 95 Abs. 2 2. Satz wird der Klammerausdruck In Paragraph 95, Absatz 2, 2. Satz wird der Klammerausdruck „der unabhängige Verwaltungssenat“ durch den Klammerausdruck „das Verwaltungsgericht“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Am Ende des § 96 Z 1 wird der Beistrich durch ein Am Ende des Paragraph 96, Ziffer eins, wird der Beistrich durch ein „und“ und am Ende des § 96 Z 2 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt. und am Ende des Paragraph 96, Ziffer 2, wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 96 Z 3 und Z 4 entfällt.Paragraph 96, Ziffer 3 und Ziffer 4, entfällt.
26.Novellierungsanordnung 26, Am Ende des § 97 Z 1 wird der Beistrich durch ein Am Ende des Paragraph 97, Ziffer eins, wird der Beistrich durch ein „und“ und am Ende des § 97 Z 2 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt. und am Ende des Paragraph 97, Ziffer 2, wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 97 Z 3 und 4 entfällt.Paragraph 97, Ziffer 3 und 4 entfällt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 99 samt Überschrift entfällt.Paragraph 99, samt Überschrift entfällt.
29.Novellierungsanordnung 29, In der Überschrift zu § 100, in § 100 Abs. 1, 3 und 4 und § 102 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge In der Überschrift zu Paragraph 100,, in Paragraph 100, Absatz eins,, 3 und 4 und Paragraph 102, Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge „und der Disziplinaroberkommission“.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 100 Abs. 2 entfällt die Wortfolge In Paragraph 100, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder der Disziplinaroberkommission“.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 100 Abs. 5 entfällt der Schlusssatz.In Paragraph 100, Absatz 5, entfällt der Schlusssatz.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 101 Abs. 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph 101, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und die Disziplinaroberkommission“.
33.Novellierungsanordnung 33, § 101 Abs. 3 entfällt.Paragraph 101, Absatz 3, entfällt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 101 Abs. 5 entfällt jeweils der Ausdruck In Paragraph 101, Absatz 5, entfällt jeweils der Ausdruck „(ober)“.
35.Novellierungsanordnung 35, § 102 Abs. 1b entfällt.Paragraph 102, Absatz eins b, entfällt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 102 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 102, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 103 Abs. 4 lautet:Paragraph 103, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht undgegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshofgegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
zu erheben.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 104 Abs. 3 entfällt.Paragraph 104, Absatz 3, entfällt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 112 Abs. 1 lautet:Paragraph 112, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt oderwenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt oder
wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.“Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 112 Abs. 3 wird der Ausdruck In Paragraph 112, Absatz 3, wird der Ausdruck „der Berufungskommission“ durch den Ausdruck „des Bundesverwaltungsgerichts“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, § 112 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 112, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.“„Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 112 Abs. 3a wird die Wortfolge In Paragraph 112, Absatz 3 a, wird die Wortfolge „Berufung an die Berufungskommission“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, § 112 Abs. 4 zweiter Satz lautet:Paragraph 112, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.“„Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.“
44.Novellierungsanordnung 44, In § 112 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 112, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aNimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.“Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 112 Abs. 5 zweiter Satz lautet:Paragraph 112, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 116 Abs. 4 wird der Ausdruck In Paragraph 116, Absatz 4, wird der Ausdruck „Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,“„Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,“ durch „PG 1965“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, § 119 samt Überschrift entfällt.Paragraph 119, samt Überschrift entfällt.
48.Novellierungsanordnung 48, § 123 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 123, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
49.Novellierungsanordnung 49, § 125a Abs. 3 entfällt.Paragraph 125 a, Absatz 3, entfällt.
50.Novellierungsanordnung 50, § 126 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 126, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
51.Novellierungsanordnung 51, § 126 Abs. 4 entfällt.Paragraph 126, Absatz 4, entfällt.
52.Novellierungsanordnung 52, § 128a samt Überschrift lautet:Paragraph 128 a, samt Überschrift lautet:
„Veröffentlichung von Entscheidungen der Disziplinar(ober)kommission und der Berufungskommission
§ 128a.Paragraph 128 a,
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der Disziplinar(ober)kommission oder der Berufungskommission unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.“
53.Novellierungsanordnung 53, § 128a samt Überschrift lautet:Paragraph 128 a, samt Überschrift lautet:
„Veröffentlichung von Entscheidungen der Disziplinarkommission
§ 128a.Paragraph 128 a,
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.“
54.Novellierungsanordnung 54, In § 128b erster Satz wird der Ausdruck In Paragraph 128 b, erster Satz wird der Ausdruck „die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission“ durch den Ausdruck „die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, In § 131 Z 3 wird der Ausdruck In Paragraph 131, Ziffer 3, wird der Ausdruck „einen unabhängigen Verwaltungssenat“ durch „ein Verwaltungsgericht“ ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, Nach § 135 wird folgender 9. Abschnitt samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 135, wird folgender 9. Abschnitt samt Überschriften eingefügt:
„9. Abschnitt
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Senatsentscheidungen
§ 135a.Paragraph 135 a,
(1)Absatz einsIn Angelegenheiten des § 15a, des § 20 Abs. 1 Z 2, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.In Angelegenheiten des Paragraph 15 a,, des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
(2)Absatz 2In Angelegenheiten des § 14 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.In Angelegenheiten des Paragraph 14, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.
(3)Absatz 3Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn
gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder
die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.
Dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter
§ 135b.Paragraph 135 b,
(1)Absatz einsBei Senatsentscheidungen gemäß § 135a haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen gemäß Paragraph 135 a, haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.
(2)Absatz 2Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler nominiert.
(3)Absatz 3Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
(4)Absatz 4Bei Senatsentscheidungen betreffend Beamtinnen und Beamte aus dem PTA-Bereich haben als Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1 von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten zu nominierende Vertreterinnen und Vertreter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen betreffend Beamtinnen und Beamte aus dem PTA-Bereich haben als Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des Absatz eins, von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten zu nominierende Vertreterinnen und Vertreter mitzuwirken.
(5)Absatz 5Als dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige Bundesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Bundesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 5 oder 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.Als dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige Bundesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Bundesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, oder 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.
(6)Absatz 6Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubs von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.
Entscheidungsfrist
§ 135c.Paragraph 135 c,
Das Bundesverwaltungsgericht hat
in den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten undin den Angelegenheiten des Paragraph 135 a, binnen drei Monaten und
in den Angelegenheiten der §§ 112 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochenin den Angelegenheiten der Paragraphen 112 und 123 Absatz 2, binnen sechs Wochen
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“
57.Novellierungsanordnung 57, Den §§ 141 Abs. 1, 145d Abs. 1 und 152b Abs. 1 wird jeweils folgender Satz angefügt:Den Paragraphen 141, Absatz eins,, 145d Absatz eins und 152b Absatz eins, wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam.“
58.Novellierungsanordnung 58, § 151 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 151, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Eine mehrmalige Weiterbestellung ist nach Vereinbarung in der Dauer von jeweils einem Jahr oder einem Vielfachen eines Jahrs bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von neun Jahren zulässig.“
59.Novellierungsanordnung 59, In § 151 Abs. 3 Z 3 wird das Zitat In Paragraph 151, Absatz 3, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 7“„§ 20 Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 7“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 7“„§ 20 Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 5 und 7“ ersetzt.
60.Novellierungsanordnung 60, § 169 Abs. 1 Z 9 lautet:Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
§ 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),“Paragraph 65, Absatz eins,, 2 letzter Satz, Absatz 3 und 4, Paragraph 66, Absatz eins und 2 und Paragraph 67, (Urlaub),“
61.Novellierungsanordnung 61, § 173 Abs. 1 Z 8 lautet:Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
§ 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),“Paragraph 65, Absatz eins,, 2 letzter Satz, Absatz 3 und 4, Paragraph 66, Absatz eins und 2 und Paragraph 67, (Urlaub),“
62.Novellierungsanordnung 62, In § 175 Abs. 5 entfällt die Ziffernbezeichnung In Paragraph 175, Absatz 5, entfällt die Ziffernbezeichnung „1.“, wird die Wortfolge „hatte oder“ durch den Ausdruck „hatte.“ ersetzt und entfällt die Z 2. ersetzt und entfällt die Ziffer 2,
63.Novellierungsanordnung 63, In § 177 Abs. 4 wird in Z 2 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 3.In Paragraph 177, Absatz 4, wird in Ziffer 2, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Ziffer 3,
64.Novellierungsanordnung 64, In § 177 Abs. 7 wird das Zitat In Paragraph 177, Absatz 7, wird das Zitat „Abs. 4 Z 1 und 3“„Abs. 4 Ziffer eins und 3“ durch das Zitat „Abs. 4 Z 1“„Abs. 4 Ziffer eins “, ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, In § 200l Abs. 1 Z 5 wird das Zitat In Paragraph 200 l, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Zitat „§ 65 Abs. 8“„§ 65 Absatz 8 “, durch das Zitat „§ 65 Abs. 4“„§ 65 Absatz 4 “, ersetzt.
65a.Novellierungsanordnung 65a, In § 200l Abs. 3 entfällt die Z 1 und erhalten die bisherigen Z 2 und 3 die Bezeichnungen In Paragraph 200 l, Absatz 3, entfällt die Ziffer eins und erhalten die bisherigen Ziffer 2 und 3 die Bezeichnungen „1.“ und „2.“
66.Novellierungsanordnung 66, In § 203c erster Satz und in § 207c erster Satz wird jeweils nach dem Wort In Paragraph 203 c, erster Satz und in Paragraph 207 c, erster Satz wird jeweils nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich“ eingefügt.
67.Novellierungsanordnung 67, In § 203d Abs. 5 Z 4 wird das Zitat In Paragraph 203 d, Absatz 5, Ziffer 4, wird das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 3 oder 4“„§ 20 Absatz eins, Ziffer 3, oder 4“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 3, 3a, 3b oder 4“„§ 20 Absatz eins, Ziffer 3,, 3a, 3b oder 4“ ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, In § 213 Abs. 9 wird die Wortfolge In Paragraph 213, Absatz 9, wird die Wortfolge „sind die §§ 50a bis 50d“„sind die Paragraphen 50 a bis 50d“ durch die Wortfolge „ist § 50a“„ist Paragraph 50 a, “, ersetzt.
69.Novellierungsanordnung 69, Der bisherige § 213a erhält die Paragraphenbezeichnung Der bisherige Paragraph 213 a, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 213b.“. § 213a samt Überschrift lautet:. Paragraph 213 a, samt Überschrift lautet:
„Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson
§ 213a.Paragraph 213 a,
(1)Absatz einsWird für eine Leiterin oder einen Leiter, eine Abteilungsvorständin oder einen Abteilungsvorstand, eine Fachvorständin oder einen Fachvorstand oder eine Erziehungsleiterin oder einen Erziehungsleiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Sofern durch die Maßnahme gemäß Abs. 1 die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson in Verbindung mit einer anderen ihr oder ihm als Leiterin oder Leiter bereits zukommenden Einrechnung mehr als 20 Werteinheiten aufweisen würde, kann im Umfang der aus Anlass der Vertretung bei der mit der Leitung teilbetrauten Lehrperson anfallenden das Ausmaß von 20 Werteinheiten überschreitenden Einrechnung eine weitere Lehrperson mit der zusätzlichen Vertretung der Leiterin oder des Leiters betraut werden.Sofern durch die Maßnahme gemäß Absatz eins, die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson in Verbindung mit einer anderen ihr oder ihm als Leiterin oder Leiter bereits zukommenden Einrechnung mehr als 20 Werteinheiten aufweisen würde, kann im Umfang der aus Anlass der Vertretung bei der mit der Leitung teilbetrauten Lehrperson anfallenden das Ausmaß von 20 Werteinheiten überschreitenden Einrechnung eine weitere Lehrperson mit der zusätzlichen Vertretung der Leiterin oder des Leiters betraut werden.
(3)Absatz 3Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.“
70.Novellierungsanordnung 70, In § 226 Abs. 2 entfällt der Zitatteil In Paragraph 226, Absatz 2, entfällt der Zitatteil „bis 50d“.
71.Novellierungsanordnung 71, Dem § 241a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 241 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 75a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.“Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind Paragraph 75 a, sowie Paragraph 22, Absatz 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 22 b, Absatz 5, GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.“
72.Novellierungsanordnung 72, § 282 samt Überschrift entfällt.Paragraph 282, samt Überschrift entfällt.
73.Novellierungsanordnung 73, In § 284 Abs. 67 wird das Zitat In Paragraph 284, Absatz 67, wird das Zitat „§ 213a“ durch das Zitat „§ 213b“ ersetzt.
73a.Novellierungsanordnung 73a, In § 284 Abs. 80 wird der Ausdruck In Paragraph 284, Absatz 80, wird der Ausdruck „§ 248a“ durch den Ausdruck „§ 248a Abs. 1 und 2“„§ 248a Absatz eins und 2“ ersetzt.
74.Novellierungsanordnung 74, Dem § 284 wird folgender Abs. 82 angefügt:Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 82, angefügt:
„(82)Absatz 82In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten in Kraft:
Anlage 1 Z 2.9.8 mit 1. September 2012,Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 8, mit 1. September 2012,
§ 20 Abs. 1 Z 3a, §§ 65 und 66 samt Überschriften, § 73 Abs. 2 Z 1, § 73 Abs. 7, § 75a, § 75d Abs. 1 und 2, § 112 Abs. 1, § 112 Abs. 4a, § 141 Abs. 1, § 145d Abs. 1, § 152b Abs. 1, § 169 Abs. 1 Z 9, § 173 Abs. 1 Z 8, § 241a Abs. 4, Anlage 1 Z 24.1 und Anlage 1 Z 26.1 mit 1. Jänner 2013,Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraphen 65 und 66 samt Überschriften, Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 73, Absatz 7,, Paragraph 75 a,, Paragraph 75 d, Absatz eins und 2, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 112, Absatz 4 a,, Paragraph 141, Absatz eins,, Paragraph 145 d, Absatz eins,, Paragraph 152 b, Absatz eins,, Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 241 a, Absatz 4,, Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins und Anlage 1 Ziffer 26 Punkt eins, mit 1. Jänner 2013,
§ 203c und § 207c mit 1. April 2013,Paragraph 203 c und Paragraph 207 c, mit 1. April 2013,
§ 200l Abs. 3 und Anlage 1 Z 22b und 22c mit 1. Oktober 2013,Paragraph 200 l, Absatz 3 und Anlage 1 Ziffer 22 b und 22c mit 1. Oktober 2013,
§ 213 Abs. 9, § 213a samt Überschrift, § 213b, § 226 Abs. 2 und § 284 Abs. 67 mit 1. September 2013,Paragraph 213, Absatz 9,, Paragraph 213 a, samt Überschrift, Paragraph 213 b,, Paragraph 226, Absatz 2 und Paragraph 284, Absatz 67, mit 1. September 2013,
§ 200l Abs. 1 mit 1. Oktober 2013,Paragraph 200 l, Absatz eins, mit 1. Oktober 2013,
§ 38 Abs. 7, § 48a Abs. 2 Z 2 lit. d, § 75 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 11, § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 2, § 96, § 97, die Überschrift zu § 100, § 100 Abs. 1 bis 5, § 101 Abs. 1, 3 und 5, § 102 Abs. 1b und 2, § 103 Abs. 4, § 104 Abs. 3, § 112 Abs. 3, 3a 4, 5 und 6, § 116 Abs. 4, § 123 Abs. 2, § 125a Abs. 3, § 126 Abs. 1 und 4, § 128a samt Überschrift in der Fassung des Art. 1 Z 53, § 128b, die Überschrift zu § 129, § 129, § 131 Z 3, der 9. Abschnitt samt Überschriften, § 175 Abs. 5, § 177 Abs. 4 sowie der Entfall des § 20 Abs. 1 Z 6, der §§ 41a bis 41f samt Überschriften, des § 87 Abs. 6, des § 99 samt Überschrift, des § 119 samt Überschrift und des § 282 samt Überschrift mit 1. Jänner 2014,Paragraph 38, Absatz 7,, Paragraph 48 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d,, Paragraph 75, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 11,, Paragraph 94, Absatz 2,, Paragraph 95, Absatz 2,, Paragraph 96,, Paragraph 97,, die Überschrift zu Paragraph 100,, Paragraph 100, Absatz eins bis 5, Paragraph 101, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 102, Absatz eins b und 2, Paragraph 103, Absatz 4,, Paragraph 104, Absatz 3,, Paragraph 112, Absatz 3,, 3a 4, 5 und 6, Paragraph 116, Absatz 4,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 125 a, Absatz 3,, Paragraph 126, Absatz eins und 4, Paragraph 128 a, samt Überschrift in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 53,, Paragraph 128 b,, die Überschrift zu Paragraph 129,, Paragraph 129,, Paragraph 131, Ziffer 3,, der 9. Abschnitt samt Überschriften, Paragraph 175, Absatz 5,, Paragraph 177, Absatz 4, sowie der Entfall des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6,, der Paragraphen 41 a bis 41f samt Überschriften, des Paragraph 87, Absatz 6,, des Paragraph 99, samt Überschrift, des Paragraph 119, samt Überschrift und des Paragraph 282, samt Überschrift mit 1. Jänner 2014,
§ 75 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 10, § 128a samt Überschrift in der Fassung des Art. 1 Z 52, § 151 Abs. 2, Anlage 1 Z 1.3.7 lit. d, Anlage 1 Z 1.9.6, Anlage 1 Z 1.11.2, Anlage 1 Z 1.19 samt Überschrift, Anlage 1 Z 2.6.7, Anlage 1 Z 2.7.5, Anlage 1 Z 2.7.6, Anlage 1 Z 2.8.6, Anlage 1 Z 2.8.7, Anlage 1 Z 3.26, Anlage 1 Z 3.28, Anlage 1 Z 3.6.4, Anlage 1 Z 3.7.3, Anlage 1 Z 4.14 samt Überschrift, Anlage 1 Z 8.3, Anlage 1 Z 8.4, Anlage 1 Z 8.6 lit. b, Anlage 1 Z 8.7 lit. a, Anlage 1 Z 9.3 lit. b, Anlage 1 Z 9.6 lit. a und Anlage 1 Z 9.8 lit. a mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.“Paragraph 75, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 10,, Paragraph 128 a, samt Überschrift in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 52,, Paragraph 151, Absatz 2,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera d,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 9 Punkt 6,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 11 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 19, samt Überschrift, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 7,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 6,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 6,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 7,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 26,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 28,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 4,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 14, samt Überschrift, Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 4,, Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 6, Litera b,, Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 7, Litera a,, Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 3, Litera b,, Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 6, Litera a und Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 8, Litera a, mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag.“
75.Novellierungsanordnung 75, Anlage 1 Z 1.3.7 lit. d lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera d, lautet:
des Bundesministeriums für Inneres,
der Landespolizeidirektion Wien,“
76.Novellierungsanordnung 76, Anlage 1 Z 1.9.6 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 9 Punkt 6, lautet:
„1.9.6. im Bundesministerium für Inneres die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter des Polizeikommissariats Wiener Neustadt der Landespolizeidirektion Niederösterreich,“
77.Novellierungsanordnung 77, Anlage 1 Z 1.11.2 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 11 Punkt 2, lautet:
„1.11.2. im Bundesministerium für Inneres die zweite rechtskundige Referentin oder der zweite rechtskundige Referent im Sicherheitsreferat bei einem Polizeikommissariat der Landespolizeidirektion Wien,“
78.Novellierungsanordnung 78, In der Anlage 1 wird nach der Z 1.18 folgende Z 1.19 samt Überschrift eingefügt:In der Anlage 1 wird nach der Ziffer eins Punkt 18, folgende Ziffer eins Punkt 19, samt Überschrift eingefügt:
„Rechtskundiger Dienst
1.19. (1) Das zur Aufnahme in den rechtskundigen Dienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff UG) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 UG) zu betragen. (1) Das zur Aufnahme in den rechtskundigen Dienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (Paragraphen 54, ff UG) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, UG) zu betragen.
(2)Absatz 2Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:Im Rahmen des Studiums nach Absatz eins, sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs einer Beamtin oder eines Beamten im rechtskundigen Dienst erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs einer Beamtin oder eines Beamten im rechtskundigen Dienst erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Absatz 3, zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.
(3)Absatz 3Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Absatz 2, genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4)Absatz 4Das Ernennungserfordernis des Abschlusses des Studiums des österreichischen Rechts gemäß Abs. 1 wird auch erfüllt durchDas Ernennungserfordernis des Abschlusses des Studiums des österreichischen Rechts gemäß Absatz eins, wird auch erfüllt durch
die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und den auf Grund dieses Studiums erlangten akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oderdie Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1997,, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, und den auf Grund dieses Studiums erlangten akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945.“
79.Novellierungsanordnung 79, Anlage 1 Z 2.6.7 lautet:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 7, lautet:
„2.6.7. im Bundesministerium für Inneres die der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referentin (Pressesprecherin) oder der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referent (Pressesprecher) im Referat Pressestelle des Büros für Öffentlichkeitsarbeit der Landespolizeidirektion Wien,“
80.Novellierungsanordnung 80, Anlage 1 Z 2.7.5 lautet:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 5, lautet:
„2.7.5. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Innere Stadt der Landespolizeidirektion Wien,“
81.Novellierungsanordnung 81, Anlage 1 Z 2.7.6 lautet:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 6, lautet:
„2.7.6. im Bundesministerium für Inneres die der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referentin oder der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referent des Referats Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung im Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion Wien,“
82.Novellierungsanordnung 82, Anlage 1 Z 2.8.6 lautet:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 6, lautet:
„2.8.6. im Bundesministerium für Inneres die der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referentin oder der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referent im Strafreferat beim Polizeikommissariat Landstraße der Landespolizeidirektion Wien,“
83.Novellierungsanordnung 83, Anlage 1 Z 2.8.7 lautet:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 7, lautet:
„2.8.7. im Bundesministerium für Inneres die der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referentin oder der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referent im Büro Budget des Geschäftsbereichs B der Landespolizeidirektion Wien,“
84.Novellierungsanordnung 84, In Anlage 1 Z 2.9 wird der Punkt am Ende der Z 2.9.7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.9.8 angefügt:In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 9, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 7, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 8, angefügt:
„2.9.8. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die mit umfassenden Fremdsprachenkenntnissen oder sonstigen Zusatzqualifikationen ausgestattete Verwaltungskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule, Handelsakademie, Handelsschule oder Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik mit mehr als 50 Klassen und besonderen Unterrichtsmodulen zu einer erweiterten Sprachförderung oder Fachausbildung sowie mit Zuständigkeit für die Beratung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern und Eltern mit nicht deutscher Muttersprache aus unterschiedlichen Kulturkreisen, wie die Schulsekretariatskraft des Europagymnasiums Auhof, Aubrunnerweg 4, 4040 Linz.“
85.Novellierungsanordnung 85, Anlage 1 Z 3.6.4 lautet:Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 4, lautet:
„3.6.4. im Bundesministerium für Inneres die Sachbearbeiterin Strafvollzug und stellvertretende Leiterin Strafvollzug oder der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretende Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Landstraße der Landespolizeidirektion Wien,“
86.Novellierungsanordnung 86, Anlage 1 Z 3.7.3 lautet:Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 3, lautet:
„3.7.3. im Bundesministerium für Inneres die Sachbearbeiterin Strafvollzug und stellvertretende Leiterin Strafvollzug oder der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretende Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Innere Stadt der Landespolizeidirektion Wien,“
87.Novellierungsanordnung 87, In Anlage 1 Z 3.26 lautet der Einleitungssatz vor lit. a:In Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 26, lautet der Einleitungssatz vor Litera a, :,
„Für Schifffahrtsaufsichtsorgane zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 folgende Erfordernisse:“„Für Schifffahrtsaufsichtsorgane zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 3 Punkt 11, folgende Erfordernisse:“
88.Novellierungsanordnung 88, In Anlage 1 Z 3.26 wird der Beistrich am Ende der lit. b durch das Wort In Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 26, wird der Beistrich am Ende der Litera b, durch das Wort „und“ und der Ausdruck „ , und“ am Ende der lit. c durch einen Punkt ersetzt; lit. d entfällt. am Ende der Litera c, durch einen Punkt ersetzt; Litera d, entfällt.
89.Novellierungsanordnung 89, In Anlage 1 wird im Einleitungssatz vor Z 3.28 Abs. 2 lit. a sowie in der Überschrift zu Z 4.14 und im Einleitungssatz vor Z 4.14 lit. a jeweils das Wort In Anlage 1 wird im Einleitungssatz vor Ziffer 3 Punkt 28, Absatz 2, Litera a, sowie in der Überschrift zu Ziffer 4 Punkt 14 und im Einleitungssatz vor Ziffer 4 Punkt 14, Litera a, jeweils das Wort „Schifffahrtspolizei“ durch das Wort „Schifffahrtsaufsicht“ ersetzt.
90.Novellierungsanordnung 90, In Anlage 1 Z 3.28 Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der lit. a durch das Wort In Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 28, Absatz 2, wird der Beistrich am Ende der Litera a, durch das Wort „und“ und das Wort „und“ am Ende der lit. b durch einen Punkt ersetzt; lit. c entfällt. am Ende der Litera b, durch einen Punkt ersetzt; Litera c, entfällt.
91.Novellierungsanordnung 91, In Anlage 1 Z 4.14 wird der Beistrich am Ende der lit. a durch das Wort In Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 14, wird der Beistrich am Ende der Litera a, durch das Wort „und“ und das Wort „und“ am Ende der lit. b durch einen Punkt ersetzt; lit. c entfällt. am Ende der Litera b, durch einen Punkt ersetzt; Litera c, entfällt.
92.Novellierungsanordnung 92, Anlage 1 Z 8.3 lautet:Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 3, lautet:
„8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind zB:
Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der Landespolizeidirektion Niederösterreich,
Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der Landespolizeidirektion Tirol.“
93.Novellierungsanordnung 93, Anlage 1 Z 8.4 lautet:Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 4, lautet:
„8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:
Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der Landespolizeidirektion Burgenland,
Stellvertretende Landespolizeidirektorin und Leiterin oder stellvertretender Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A (Strategie und Einsatz) der Landespolizeidirektion Vorarlberg.“
94.Novellierungsanordnung 94, Anlage 1 Z 8.6 lit. b lautet:Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 6, Litera b, lautet:
Leiterin oder Leiter der Verkehrsabteilung bei der Landespolizeidirektion Salzburg,“
95.Novellierungsanordnung 95, Anlage 1 Z 8.7 lit. a lautet:Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 7, Litera a, lautet:
Leiterin oder Leiter der Verkehrsabteilung bei der Landespolizeidirektion Burgenland,“
96.Novellierungsanordnung 96, Anlage 1 Z 9.3 lit. b lautet:Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 3, Litera b, lautet:
Leiterin oder Leiter des Ermittlungsbereiches Diebstahl im Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion Tirol,“
97.Novellierungsanordnung 97, Anlage 1 Z 9.6 lit. a lautet:Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 6, Litera a, lautet:
Kriminalsachbearbeiterin oder Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion Niederösterreich,“
98.Novellierungsanordnung 98, Anlage 1 Z 9.8 lit. a lautet:Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 8, Litera a, lautet:
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für Einsatztraining in der Abteilung für Sondereinheiten der Landespolizeidirektion Wien,“
98a.Novellierungsanordnung 98a, In Anlage 1 Z 22b Abs. 1 und 2 sowie in Z 22c Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck In Anlage 1 Ziffer 22 b, Absatz eins und 2 sowie in Ziffer 22 c, Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „§ 5 Abs. 2“„§ 5 Absatz 2 “, durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 2“„§ 6 Absatz 2 “, ersetzt.
99.Novellierungsanordnung 99, In Anlage 1 Z 24.1 entfällt in der Spalte In Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins, entfällt in der Spalte „Erfordernis“ in Abs. 1 die Wortgruppe in Absatz eins, die Wortgruppe „oder die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit“.
100.Novellierungsanordnung 100, In Anlage 1 Z 24.1 lautet in der Spalte In Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins, lautet in der Spalte „Erfordernis“ der zweite Absatz:
„(2)Absatz 2Das Erfordernis gemäß Abs. 1 kann für Lehrpersonen für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 UG oder gemäß § 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes gemeinsam mit einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung des Bachelorgrades. Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeiten der Berufspraxis anzurechnen.“Das Erfordernis gemäß Absatz eins, kann für Lehrpersonen für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG oder gemäß Paragraph 5, des Fachhochschul-Studiengesetzes gemeinsam mit einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung des Bachelorgrades. Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeiten der Berufspraxis anzurechnen.“
101.Novellierungsanordnung 101, In Anlage 1 Z 26.1 erhält in der Spalte In Anlage 1 Ziffer 26 Punkt eins, erhält in der Spalte „Erfordernis“ die lit. f die Bezeichnung die Litera f, die Bezeichnung „g“ und wird folgende lit. f eingefügt: und wird folgende Litera f, eingefügt:
bei Lehrpersonen für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Ablegung der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sowie eine sechsjährige facheinschlägige Berufspraxis.“
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 3 entfällt die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5,“.„unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 4 und 5,“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzung von Unionsrecht
§ 7a.Paragraph 7 a,
Durch die §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 bis 15 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich der Vorrückung im Bundesdienstverhältnis in österreichisches Recht umgesetzt.“ Durch die Paragraphen 8,, 12 und 113 Absatz 10 bis 15 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich der Vorrückung im Bundesdienstverhältnis in österreichisches Recht umgesetzt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 1 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 bis 6 angefügt:In Paragraph 10, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4 bis 6 angefügt:
durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes;
für die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;
für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots gemäß § 220b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.“für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Hemmung nach Abs. 1 Z 5 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes (STVG), BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.“Die Hemmung nach Absatz eins, Ziffer 5, tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes (STVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 12 Abs. 2 Z 6 letzter Satz entfällt das Wort In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, letzter Satz entfällt das Wort „möglichen“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 12 Abs. 2 Z 7 lit. d lautet:Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7, Litera d, lautet:
eines abgeschlossenen Studiums, das für die Beamtin oder den Beamten in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage 1 Z 24.1, Z 24.3 oder Z 24.5 oder in der Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß Anlage 1 Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979 Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.“eines abgeschlossenen Studiums, das für die Beamtin oder den Beamten in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins,, Ziffer 24 Punkt 3, oder Ziffer 24 Punkt 5, oder in der Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß Anlage 1 Ziffer 25 Punkt eins, Absatz 4, Litera a bis c BDG 1979 Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Ausmaß der in Litera a, vorgesehenen Zeit.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 13c wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 13 c, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Berufung gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren.“Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Berufung gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Absatz eins, gekürzt waren.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 22 Abs. 3 wird das Zitat In Paragraph 22, Absatz 3, wird das Zitat „§ 12f Abs. 1, 2 und 4“„§ 12f Absatz eins,, 2 und 4“ durch das Zitat „§ 12e Abs. 1 und 4“„§ 12e Absatz eins und 4“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 22 Abs. 5 wird das Zitat In Paragraph 22, Absatz 5, wird das Zitat „§ 12f Abs. 3“„§ 12f Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 12e Abs. 2“„§ 12e Absatz 2 “, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 22 Abs. 9 lautet:Paragraph 22, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten. Für die Monate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihr oder ihm keine Bezüge gebühren, sind die Pensionsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Solche Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen können bei der Vorschreibung auf Antrag Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden. Von Gesetzes wegen eintretende Änderungen der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bedürfen keines gesonderten Bescheides; die geänderte Höhe des Pensionsbeitrags ist diesfalls der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.“Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten. Für die Monate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihr oder ihm keine Bezüge gebühren, sind die Pensionsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Solche Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zu vollstrecken. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen können bei der Vorschreibung auf Antrag Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden. Von Gesetzes wegen eintretende Änderungen der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bedürfen keines gesonderten Bescheides; die geänderte Höhe des Pensionsbeitrags ist diesfalls der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 22 Abs. 9a lautet:Paragraph 22, Absatz 9 a, lautet:
„(9a)Absatz 9 aWährend der Zeit einer für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) unter Entfall der Bezüge bildet die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Pensionsbeitrag und den nach § 22b Abs. 5 erster Satz zu leistenden Dienstgeberbeitrag derjenige Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre.“Während der Zeit einer für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) unter Entfall der Bezüge bildet die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Pensionsbeitrag und den nach Paragraph 22 b, Absatz 5, erster Satz zu leistenden Dienstgeberbeitrag derjenige Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 22a Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 22 a, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 22b wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 22 b, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Der Dienstgeberbeitrag ist während einer auf Antrag gewährten und für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) von der Beamtin oder dem Beamten zu tragen, sofern sie oder er während der Dienstfreistellung (des Karenzurlaubs, der Außerdienststellung) einen Pensionsbeitrag zu leisten hat. Bei kraft Gesetzes eintretenden Karenzurlauben und bei gänzlichen Dienstfreistellungen und Außerdienststellungen gemäß §§ 17, 19 oder 78b BDG 1979 hat den Dienstgeberbeitrag weiterhin der Dienstgeber zu entrichten.“Der Dienstgeberbeitrag ist während einer auf Antrag gewährten und für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) von der Beamtin oder dem Beamten zu tragen, sofern sie oder er während der Dienstfreistellung (des Karenzurlaubs, der Außerdienststellung) einen Pensionsbeitrag zu leisten hat. Bei kraft Gesetzes eintretenden Karenzurlauben und bei gänzlichen Dienstfreistellungen und Außerdienststellungen gemäß Paragraphen 17,, 19 oder 78b BDG 1979 hat den Dienstgeberbeitrag weiterhin der Dienstgeber zu entrichten.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 30 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b angefügt:In Paragraph 30, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a und 4b angefügt:
„(4a)Absatz 4 aBeamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.
(4b)Absatz 4 bHat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 36b Abs. 2 Z 1 lit. a wird das Wort In Paragraph 36 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird das Wort „und“ angefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 36b Abs. 4 entfällt.Paragraph 36 b, Absatz 4, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 erst nach der Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1, ist ihre oder seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend den Abs. 1 bis 3 neu festzusetzen.“ erst nach der Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1, ist ihre oder seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend den Absatz eins bis 3 neu festzusetzen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 59b Abs. 1a lautet:Paragraph 59 b, Absatz eins a, lautet:
„(1a)Absatz eins aAn Neuen Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
Lehrpersonen in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
59,6 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
74,2 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren
74,2 €, wenn die Neue Mittelschule bis zu zwölf Klassen aufweist,
89,4 €, wenn die Neue Mittelschule mehr als zwölf Klassen aufweist,
Leiterinnen und Leitern
59,6 €, wenn die Neue Mittelschule bis zu acht Klassen aufweist,
74,2 €, wenn die Neue Mittelschule mehr als acht Klassen aufweist.
Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Z 2 pro Schule bestellt werden; einer Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Z 2. An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen. Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Z 1 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß lit. a gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß lit. b gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten.“Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Ziffer 2, pro Schule bestellt werden; einer Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Ziffer 2, An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Ziffer eins, zählen Leistungsgruppen als Klassen. Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Ziffer eins, mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß Litera a, gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Litera b, gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 60a wird folgender § 60b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 60 a, wird folgender Paragraph 60 b, samt Überschrift eingefügt:
„Vertretungsabgeltung für Lehrpersonen
§ 60b.Paragraph 60 b,
(1)Absatz eins§ 12f ist auf Lehrpersonen nicht anzuwenden.Paragraph 12 f, ist auf Lehrpersonen nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Lehrperson (§ 213a Abs. 1 oder 2 BDG 1979) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 57 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.“Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Lehrperson (Paragraph 213 a, Absatz eins, oder 2 BDG 1979) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach Paragraph 57 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 63b samt Überschrift lautet:Paragraph 63 b, samt Überschrift lautet:
„Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen
§ 63b.Paragraph 63 b,
(1)Absatz einsDer Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit (§§ 7 bis 10 der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012) und der Diplomarbeit (§§ 7 bis 10 der Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 177/2012) im Verlauf der letzten Schulstufe je betreuter Arbeit eine Abgeltung in Höhe von 9,82 von Hundert des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2. Dabei ist der Gehaltsansatz für September des Jahres zugrunde zu legen, in dem das Schuljahr beginnt, in dessen Verlauf die Betreuung stattfindet.Der Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit (Paragraphen 7 bis 10 der Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,) und der Diplomarbeit (Paragraphen 7 bis 10 der Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,) im Verlauf der letzten Schulstufe je betreuter Arbeit eine Abgeltung in Höhe von 9,82 von Hundert des Gehalts der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2. Dabei ist der Gehaltsansatz für September des Jahres zugrunde zu legen, in dem das Schuljahr beginnt, in dessen Verlauf die Betreuung stattfindet.
(2)Absatz 2Die Abgeltung für die Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Diplomarbeit (Abs. 1) gebührt im Fall des Betreuungswechsels der zunächst betreuenden und der die Betreuung fortsetzenden Lehrperson in Abhängigkeit vom jeweiligen Zeitraum ihrer aufrechten Bestellung zur Betreuerin bzw. zum Betreuer (Bestellungszeitraum) in der Betreuungsphase. Als Betreuungsphase gelten die Kalendermonate September bis April des Schuljahres, in dessen Verlauf die Betreuung stattzufinden hat. Für jeden vom Bestellungszeitraum erfassten Kalendermonat in der Betreuungsphase gebührt je ein Achtel der Abgeltung gemäß Abs. 1. Im Falle des Wechsels während eines Monats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag den beiden Lehrpersonen anteilig entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer. Einer Lehrperson, welche die Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Diplomarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil eine Schülerin oder ein Schüler diese abbricht, gebührt die anteilige Abgeltung für die Kalendermonate bis zum Abbruch der Arbeit; erfolgt der Abbruch während eines Kalendermonats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag aliquot.Die Abgeltung für die Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Diplomarbeit (Absatz eins,) gebührt im Fall des Betreuungswechsels der zunächst betreuenden und der die Betreuung fortsetzenden Lehrperson in Abhängigkeit vom jeweiligen Zeitraum ihrer aufrechten Bestellung zur Betreuerin bzw. zum Betreuer (Bestellungszeitraum) in der Betreuungsphase. Als Betreuungsphase gelten die Kalendermonate September bis April des Schuljahres, in dessen Verlauf die Betreuung stattzufinden hat. Für jeden vom Bestellungszeitraum erfassten Kalendermonat in der Betreuungsphase gebührt je ein Achtel der Abgeltung gemäß Absatz eins, Im Falle des Wechsels während eines Monats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag den beiden Lehrpersonen anteilig entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer. Einer Lehrperson, welche die Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Diplomarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil eine Schülerin oder ein Schüler diese abbricht, gebührt die anteilige Abgeltung für die Kalendermonate bis zum Abbruch der Arbeit; erfolgt der Abbruch während eines Kalendermonats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag aliquot.
(3)Absatz 3Der Lehrperson, die mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder teilzentralen Reife- und Diplomprüfung betraut ist (§ 30 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS, § 23 Abs. 1 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten), gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 von Hundert des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2. Arbeitsgruppen dürfen pro Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung zum jeweiligen Haupttermin in der Anzahl gebildet werden, die dem Ergebnis der Teilung der Gesamtzahl der im Prüfungsgebiet zu betreuenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten durch 20, gegebenenfalls aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, entspricht. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.Der Lehrperson, die mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder teilzentralen Reife- und Diplomprüfung betraut ist (Paragraph 30, Absatz eins, Prüfungsordnung AHS, Paragraph 23, Absatz eins, Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten), gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 von Hundert des Gehalts der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2. Arbeitsgruppen dürfen pro Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung zum jeweiligen Haupttermin in der Anzahl gebildet werden, die dem Ergebnis der Teilung der Gesamtzahl der im Prüfungsgebiet zu betreuenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten durch 20, gegebenenfalls aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, entspricht. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.
(4)Absatz 4Für die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung) an Schulen für Berufstätige (Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 400/1999, sowie Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000) oder einer Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer Abschlussprüfung an einer berufsbildenden mittleren Schule (Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000) gebührtFür die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung) an Schulen für Berufstätige (Prüfungsordnung AHS-B, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999,, sowie Prüfungsordnung BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Bildungsanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Bildungsanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,) oder einer Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer Abschlussprüfung an einer berufsbildenden mittleren Schule (Prüfungsordnung BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,) gebührt
Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH oder L 1 eine Abgeltung von 200,6 € und
Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 174,8 €
für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für sie an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.
(5)Absatz 5War in der für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Klasse der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 4 von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jener Klasse vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.War in der für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Klasse der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Absatz 4, von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jener Klasse vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.
(6)Absatz 6Sind für die gemäß Abs. 4 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 4 ausschließlich für einen Prüfungstermin.Sind für die gemäß Absatz 4, für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Absatz 4, ausschließlich für einen Prüfungstermin.
(7)Absatz 7Hatte die Lehrperson in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für die Lehrperson bei der Anwendung der Abs. 4 bis 6 als eine einzelne Klasse.Hatte die Lehrperson in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für die Lehrperson bei der Anwendung der Absatz 4 bis 6 als eine einzelne Klasse.
(8)Absatz 8Die Abgeltung nach Abs. 4 erhöht sichDie Abgeltung nach Absatz 4, erhöht sich
für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH und L 1 um 25,7 € und
für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen um 22,4 €
für jede vorzubereitende Kandidatin oder jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.“für jede vorzubereitende Kandidatin oder jeden vorzubereitenden Kandidaten. Absatz 4, letzter Satz ist anzuwenden.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 74 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b angefügt:In Paragraph 74, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a und 4b angefügt:
„(4a)Absatz 4 aBeamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.
(4b)Absatz 4 bHat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 91 Abs. 3a wird die Wortfolge In Paragraph 91, Absatz 3 a, wird die Wortfolge „ihm anstelle seiner“ durch die Wortfolge „ihr anstelle ihrer“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 91 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b angefügt:In Paragraph 91, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a und 4b angefügt:
„(4a)Absatz 4 aBeamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.
(4b)Absatz 4 bHat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 113h samt Überschrift lautet:Paragraph 113 h, samt Überschrift lautet:
„Maßnahmen betreffend die Behördenreform im Bereich des Bundesministeriums für Inneres
§ 113h.Paragraph 113 h,
(1)Absatz einsWird in Folge der Behördenreform - Zusammenführung der Sicherheitsdirektionen, der Landespolizeikommanden und der Bundespolizeidirektionen in die Landespolizeidirektionen - im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes oder eine Beamtin oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihr oder ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der Zulagen nach § 36 und § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.Wird in Folge der Behördenreform - Zusammenführung der Sicherheitsdirektionen, der Landespolizeikommanden und der Bundespolizeidirektionen in die Landespolizeidirektionen - im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes oder eine Beamtin oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß Paragraph 38, BDG 1979 versetzt oder gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihr oder ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des Paragraph 113 e, Absatz 2, an Stelle der Zulagen nach Paragraph 36 und Paragraph 77, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
(2)Absatz 2Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten und der für ihre oder seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.Die Höhe der Ergänzungszulage nach Absatz eins, ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten und der für ihre oder seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.
(3)Absatz 3Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischenDie Höhe des Differenzausgleiches nach Absatz eins, ergibt sich aus dem Unterschied zwischen
der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a und 83, auf die die Beamtin oder der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, undder Summe der Nebengebühren gemäß den Paragraphen 18,, 19a, 19b, 40a, 82, 82a und 83, auf die die Beamtin oder der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und
der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 40a, 82, 82a und 83, die der Beamtin oder dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,der Summe der Nebengebühren gemäß den Paragraphen 18,, 19a, 19b, 40a, 82, 82a und 83, die der Beamtin oder dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,
solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.solange die in Ziffer eins, angeführte Summe die in Ziffer 2, angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.
(4)Absatz 4Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind § 15 Abs. 4 und 5 und § 15a Abs. 2 anzuwenden.Auf den nach Absatz 3, gebührenden Differenzausgleich sind Paragraph 15, Absatz 4 und 5 und Paragraph 15 a, Absatz 2, anzuwenden.
(5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 sind nur auf jene Beamtinnen und Beamte anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 30. Juni 2013 erfolgt ist.“Die Absatz eins bis 4 sind nur auf jene Beamtinnen und Beamte anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 30. Juni 2013 erfolgt ist.“
25.Novellierungsanordnung 25, An die Stelle der Überschrift zu § 115 treten folgende Überschriften:An die Stelle der Überschrift zu Paragraph 115, treten folgende Überschriften:
„UNTERABSCHNITT B
Lehrpersonen
Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6“Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz 6 “,
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 116d wird folgender § 116e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 116 d, wird folgender Paragraph 116 e, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 120/2012„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
§ 116e.Paragraph 116 e,
(1)Absatz einsDie Abgeltung gemäß § 63b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 ist anzuwenden auf Lehrpersonen, dieDie Abgeltung gemäß Paragraph 63 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die
an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,
im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,im Rahmen des Optionenmodells gemäß Paragraph 82 c, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012,, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,
für Haupttermine der Reifeprüfung 2015 und danach;
am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,
im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,im Rahmen des Optionenmodells gemäß Paragraph 82 c, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,
für Haupttermine der Reifeprüfung 2016 und danach;
an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung Diplomarbeiten betreuen,
im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,im Rahmen des Optionenmodells gemäß Paragraph 82 c, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,
für Haupttermine der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2016 und danach.
In diesen Fällen gebührt keine Entschädigung für die Betreuung der Fachbereichsarbeit oder die Betreuung der Diplomarbeit gemäß Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976.In diesen Fällen gebührt keine Entschädigung für die Betreuung der Fachbereichsarbeit oder die Betreuung der Diplomarbeit gemäß Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,.
(2)Absatz 2Die Abgeltung gemäß § 63b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder teilzentralen Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) betraut sind,Die Abgeltung gemäß Paragraph 63 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder teilzentralen Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) betraut sind,
an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik)
im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,im Rahmen des Optionenmodells gemäß Paragraph 82 c, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,
für Haupttermine der Reifeprüfung 2015 und danach;
am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik
im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,im Rahmen des Optionenmodells gemäß Paragraph 82 c, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,
für Haupttermine der Reifeprüfung 2016 und danach;
an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,im Rahmen des Optionenmodells gemäß Paragraph 82 c, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,
für Haupttermine der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2016 und danach.
(3)Absatz 3§ 63b in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung nach der Klausurprüfung (allgemein bildende höheren Schulen)Paragraph 63 b, in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung nach der Klausurprüfung (allgemein bildende höheren Schulen)
im Schuljahr 2013/2014 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden allgemein bildenden höheren Schule vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird,im Schuljahr 2013/2014 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden allgemein bildenden höheren Schule vom Optionenmodell gemäß Paragraph 82 c, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, nicht Gebrauch gemacht wird,
im Schuljahr 2014/2015 weiter anzuwenden, wenn an dem betreffenden Werkschulheim oder dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik Schule vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird.im Schuljahr 2014/2015 weiter anzuwenden, wenn an dem betreffenden Werkschulheim oder dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik Schule vom Optionenmodell gemäß Paragraph 82 c, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, nicht Gebrauch gemacht wird.
(4)Absatz 4§ 63b in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung nach der Klausurprüfung (berufsbildende mittlere und höhere Schulen und höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung)Paragraph 63 b, in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung nach der Klausurprüfung (berufsbildende mittlere und höhere Schulen und höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung)
im Schuljahr 2013/2014 weiter anzuwenden,
im Schuljahr 2014/2015 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden berufsbildenden höheren Schule oder höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird oder werden kann.“im Schuljahr 2014/2015 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden berufsbildenden höheren Schule oder höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung vom Optionenmodell gemäß Paragraph 82 c, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, nicht Gebrauch gemacht wird oder werden kann.“
26a.Novellierungsanordnung 26a, In § 169b Abs. 2 Z 1 wird die Bezeichnung In Paragraph 169 b, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Bezeichnung „PH 2“ durch die Bezeichnung „L 1“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 175 Abs. 61 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 erhält die Bezeichnung Paragraph 175, Absatz 61, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, erhält die Bezeichnung „61a“.
28.Novellierungsanordnung 28, § 175 Abs. 72 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2012 erhält die Bezeichnung Paragraph 175, Absatz 72, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, erhält die Bezeichnung „73“.
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 175 werden folgende Abs. 73 und 74 angefügt:Dem Paragraph 175, werden folgende Absatz 73 und 74 angefügt:
„(73)Absatz 73In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten in Kraft:
§ 59b Abs. 1a und § 113h samt Überschrift mit 1. September 2012,Paragraph 59 b, Absatz eins a und Paragraph 113 h, samt Überschrift mit 1. September 2012,
§ 22a Abs. 2 mit 1. Dezember 2012,Paragraph 22 a, Absatz 2, mit 1. Dezember 2012,
§ 22 Abs. 3 und 5 mit 1. Jänner 2012,Paragraph 22, Absatz 3 und 5 mit 1. Jänner 2012,
§ 10 Abs. 1 und 5, § 13c Abs. 9, § 22 Abs. 9 und 9a, § 22b Abs. 5 mit 1. Jänner 2013,Paragraph 10, Absatz eins und 5, Paragraph 13 c, Absatz 9,, Paragraph 22, Absatz 9 und 9a, Paragraph 22 b, Absatz 5, mit 1. Jänner 2013,
§ 60b samt Überschrift, § 63b samt Überschrift und § 116e samt Überschrift mit 1. September 2013,Paragraph 60 b, samt Überschrift, Paragraph 63 b, samt Überschrift und Paragraph 116 e, samt Überschrift mit 1. September 2013,
§ 169b Abs. 2 Z 1 mit 1. Oktober 2013,Paragraph 169 b, Absatz 2, Ziffer eins, mit 1. Oktober 2013,
§ 6 Abs. 3, § 7a samt Überschrift, § 12 Abs. 2 Z 6 und 7, § 36b, § 40 Abs. 4, § 91 Abs. 3a, § 175 Abs. 61a und Abs. 73 sowie die Überschriften zu Unterabschnitt B mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6 und 7, Paragraph 36 b,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 91, Absatz 3 a,, Paragraph 175, Absatz 61 a und Absatz 73, sowie die Überschriften zu Unterabschnitt B mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag.
(74)Absatz 74§ 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“Paragraph 30, Absatz 4 a und 4b, Paragraph 74, Absatz 4 a und 4b und Paragraph 91, Absatz 4 a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, An die Stelle des § 2e Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 2 e, Absatz eins, treten folgende Bestimmungen:
„(1)Absatz einsDie obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als oberste Personalstelle zuständig.
(1a)Absatz eins aJede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen errichten.
(1b)Absatz eins bIn Dienstrechtsangelegenheiten einer oder eines Vertragsbediensteten, die oder der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer oder eines Vertragsbediensteten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Personalstelle zuständig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4)Absatz 4Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen.Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277, einzuholen. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle zusätzlich eine Auskunft gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968 einzuholen.
(5)Absatz 5Strafregisterauskünfte gemäß Abs. 4 sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.Strafregisterauskünfte gemäß Absatz 4, sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.
(6)Absatz 6Die Abs. 4 und 5 gelten abweichend von § 1 für alle Neuaufnahmen in den Bundesdienst.“Die Absatz 4 und 5 gelten abweichend von Paragraph eins, für alle Neuaufnahmen in den Bundesdienst.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 18a wird folgender § 18b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18 a, wird folgender Paragraph 18 b, samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzung von Unionsrecht
§ 18b.Paragraph 18 b,
Durch die §§ 19, 26 und 82 Abs. 10 bis 13 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich der Vorrückung im Bundesdienstverhältnis in österreichisches Recht umgesetzt.“ Durch die Paragraphen 19,, 26 und 82 Absatz 10 bis 13 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich der Vorrückung im Bundesdienstverhältnis in österreichisches Recht umgesetzt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 24 Abs. 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph 24, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 24 Abs. 7 wird die Wortfolge In Paragraph 24, Absatz 7, wird die Wortfolge „wenigstens einmonatiger Dienstleistung“ durch die Wortfolge „Antritt des Dienstes“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 26 Abs. 2 Z 6 letzter Satz entfällt das Wort In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, letzter Satz entfällt das Wort „möglichen“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 26 Abs. 2 Z 7 lit. d lautet:Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, Litera d, lautet:
eines abgeschlossenen Studiums, das für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten für eine Verwendung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gemäß Anlage 1 Z 24.1, Z 24.3 oder Z 24.5 oder in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß Anlage 1 Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979 vorgeschrieben war, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.“eines abgeschlossenen Studiums, das für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten für eine Verwendung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins,, Ziffer 24 Punkt 3, oder Ziffer 24 Punkt 5, oder in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß Anlage 1 Ziffer 25 Punkt eins, Absatz 4, Litera a bis c BDG 1979 vorgeschrieben war, bis zum Ausmaß der in Litera a, vorgesehenen Zeit.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 27a samt Überschrift lautet:Paragraph 27 a, samt Überschrift lautet:
„Ausmaß des Erholungsurlaubs
§ 27a.Paragraph 27 a,
(1)Absatz einsIn jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
(2)Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(3)Absatz 3Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Absatz 2, so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
(4)Absatz 4Das in den Abs. 1 und 2 und § 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979 unterliegt.Das in den Absatz eins und 2 und Paragraph 27 b, ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des Paragraph 48, Absatz 6, BDG 1979 unterliegt.
(5)Absatz 5Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der oder dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 oder gemäß § 27c ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der oder dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz 2, oder gemäß Paragraph 27 c, ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 27c samt Überschrift lautet:Paragraph 27 c, samt Überschrift lautet:
„Änderung des Urlaubsausmaßes
§ 27c.Paragraph 27 c,
(1)Absatz einsDas in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der VertragsbediensteteDas in den Paragraphen 27 a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete
nicht vollbeschäftigt ist oder
eine Dienstfreistellung gemäß § 29g, § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j Abs. 3 in Anspruch nimmt.eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 29 g,, Paragraph 29 i, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 oder Paragraph 29 j, Absatz 3, in Anspruch nimmt.
(2)Absatz 2Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 27a Abs. 4 ist das gemäß §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Absatz eins und des Paragraph 27 a, Absatz 4, ist das gemäß Paragraphen 27 a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(3)Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 29h, § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 3 und 4 BDG 1979 oder § 29i in Verbindung mit § 19 BDG 1979, einer Dienstfreistellung gemäß § 20a, § 29j Abs. 1 oder 2 oder § 29k,eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß Paragraph 29 h,, Paragraph 29 i, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3 und 4 BDG 1979 oder Paragraph 29 i, in Verbindung mit Paragraph 19, BDG 1979, einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 20 a,, Paragraph 29 j, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 29 k,,
einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder
einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Ziffer eins, tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Ziffer 2, ab Antritt ein.
(4)Absatz 4Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz eins bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 28b Abs. 5 wird die Wortfolge In Paragraph 28 b, Absatz 5, wird die Wortfolge „zugekommen wären“ durch die Wortfolge „zugekommen wäre“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 29 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck In Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Damaskus, “ der Ausdruck „Doha, “ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 29 Abs. 7 wird das Zitat In Paragraph 29, Absatz 7, wird das Zitat „§ 27a Abs. 8 und 9“„§ 27a Absatz 8 und 9“ durch das Zitat „§ 27a Abs. 4 und 5“„§ 27a Absatz 4 und 5“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 29b Abs. 2 lautet:Paragraph 29 b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter,
die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des Stadtschulrats Wien bestellt wird oder
die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird oderdie oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG betraut wird oder
die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oderdie oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß Paragraph 23, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß Paragraph 24, UG einer Universität gewählt wird oder
die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 29b Abs. 5 entfällt.Paragraph 29 b, Absatz 5, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 29c Abs. 5 entfällt.Paragraph 29 c, Absatz 5, entfällt.
15a.Novellierungsanordnung 15a, In § 29f Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph 29 f, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft lebt“ jeweils durch die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt“ ersetzt.
15b.Novellierungsanordnung 15b, In § 29f Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort In Paragraph 29 f, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt: ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
15c.Novellierungsanordnung 15c, § 29f Abs. 9 lautet:Paragraph 29 f, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Vertragsbedienstete oder jener Vertragsbediensteter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Vertragsbedienstete oder jener Vertragsbediensteter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und 7, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 29g Abs. 7 wird das Zitat In Paragraph 29 g, Absatz 7, wird das Zitat „§ 12e und § 12f Abs. 4 GehG“„§ 12e und Paragraph 12 f, Absatz 4, GehG“ durch das Zitat „§ 12e Abs. 1, 3 und 4 GehG“„§ 12e Absatz eins,, 3 und 4 GehG“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 29o Abs. 1 wird nach der Wortfolge In Paragraph 29 o, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 29o Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil In Paragraph 29 o, Absatz eins, erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen“.
19.Novellierungsanordnung 19, § 29o Abs. 2 lautet:Paragraph 29 o, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 30 Abs. 1 Z 7 entfällt.Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 34 Abs. 3 lautet:Paragraph 34, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin oder einem Beamten
den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oderden Amtsverlust gemäß Paragraph 27, StGB zur Folge hätte oder
gemäß § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979 zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG 1979 zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,
so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten.“so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Absatz 2, vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Absatz 2, gleichzuhalten.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 41 Abs. 2 lautet der erste Satz:In Paragraph 41, Absatz 2, lautet der erste Satz:
„(2)Absatz 2Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen, die Vertretungsabgeltung und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage oder Vertretungsabgeltung, auf die die vergleichbaren Lehrpersonen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57 bis 60b GehG, Anspruch haben.“Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch eins L gebühren Dienstzulagen, die Vertretungsabgeltung und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage oder Vertretungsabgeltung, auf die die vergleichbaren Lehrpersonen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den Paragraphen 57 bis 60b GehG, Anspruch haben.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 41 Abs. 4 Z 5 lautet:Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:
die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e und“die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach Paragraph 63 b, in Verbindung mit Paragraph 116 e, und“
24.Novellierungsanordnung 24, § 44b Abs. 1a lautet:Paragraph 44 b, Absatz eins a, lautet:
„(1a)Absatz eins aAn Neuen Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlichAn Neuen Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des Entlohnungsschemas römisch II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich
713,2 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
891,2 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten.
An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen. Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gelten Z 1 und 2 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß Z 1 gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Z 2 gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten.“An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Ziffer eins, zählen Leistungsgruppen als Klassen. Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gelten Ziffer eins und 2 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß Ziffer eins, gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Ziffer 2, gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 44e Z 4 lautet:Paragraph 44 e, Ziffer 4, lautet:
die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e und“die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach Paragraph 63 b, in Verbindung mit Paragraph 116 e, und“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 46 Abs. 2 entfällt die Wortfolge In Paragraph 46, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „14 Tage nach Dienstantritt durch“.
27.Novellierungsanordnung 27, Der bisherige Abschnitt IIa erhält die Bezeichnung Der bisherige Abschnitt römisch II a erhält die Bezeichnung „Abschnitt IIb“.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 48e Abs. 4 wird das Zitat In Paragraph 48 e, Absatz 4, wird das Zitat „§ 27a Abs. 8“„§ 27a Absatz 8 “, durch das Zitat „§ 27a Abs. 4“„§ 27a Absatz 4 “, ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 48n Abs. 1 wird das Zitat In Paragraph 48 n, Absatz eins, wird das Zitat „§ 27a Abs. 8“„§ 27a Absatz 8 “, durch das Zitat „§ 27a Abs. 4“„§ 27a Absatz 4 “, ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 52 Abs. 5 entfällt die Ziffernbezeichnung In Paragraph 52, Absatz 5, entfällt die Ziffernbezeichnung „1.“, wird der Ausdruck „hatte,“ durch den Ausdruck „hatte.“ ersetzt und entfällt die Z 2. ersetzt und entfällt die Ziffer 2,
31.Novellierungsanordnung 31, In § 52a Abs. 4 wird in Z 2 der Ausdruck In Paragraph 52 a, Absatz 4, wird in Ziffer 2, der Ausdruck „hatte,“ durch den Ausdruck „hatte.“ ersetzt und entfällt die Z 3. ersetzt und entfällt die Ziffer 3,
32.Novellierungsanordnung 32, In § 52a Abs. 7 wird die Zeichenfolge In Paragraph 52 a, Absatz 7, wird die Zeichenfolge „und 3 sind“ durch das Wort „ist“ und die Wortfolge „diesen Bestimmungen“ durch die Wortfolge „dieser Bestimmung“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 73 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b angefügt:In Paragraph 73, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3b angefügt:
„(3a)Absatz 3 aVertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 3 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 3, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.
(3b)Absatz 3 bHat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“Hat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“
34.Novellierungsanordnung 34, Dem § 77 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Überstellung in die Entlohnungsgruppe v1 ab, sind ihre oder seine Entlohnungsstufe und ihr oder sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag des Erwerbs dieser Hochschulbildung entsprechend der Abs. 1 bis 3 neu festzusetzen.“Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 erst nach der Überstellung in die Entlohnungsgruppe v1 ab, sind ihre oder seine Entlohnungsstufe und ihr oder sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag des Erwerbs dieser Hochschulbildung entsprechend der Absatz eins bis 3 neu festzusetzen.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 78a Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 78 a, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.“
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 78a werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:Dem Paragraph 78 a, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8Pensionskassenregelungen auf Grundlage von § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, BGBl. I Nr. 127/1999, können in Kollektivverträgen vereinbart werden, die auf Arbeitnehmerseite vom Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst abzuschließen sind. Diese Kollektivverträge sind Kollektivverträge gemäß § 3 Abs. 1a des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990. Die Bestimmungen des 1. Hauptstücks des I. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, finden auf diese Kollektivverträge Anwendung. Der Bund hat diese Kollektivverträge und ihre Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.Pensionskassenregelungen auf Grundlage von Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, können in Kollektivverträgen vereinbart werden, die auf Arbeitnehmerseite vom Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst abzuschließen sind. Diese Kollektivverträge sind Kollektivverträge gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,. Die Bestimmungen des 1. Hauptstücks des römisch eins. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, finden auf diese Kollektivverträge Anwendung. Der Bund hat diese Kollektivverträge und ihre Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.
(9)Absatz 9Ein vom Bund mitgegründeter Verein mit dem Vereinszweck der Regelung der betrieblichen Pensionsvorsorge im Sinne des Abs. 8 ist für die ihm angehörenden Gesellschaften, Stiftungen, Anstalten oder Fonds auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Die Kollektivvertragsfähigkeit beschränkt sich auf den Abschluss von Kollektivverträgen im Sinne des Abs. 8. Bei Auflösung des Vereins erlöschen die von ihm abgeschlossenen Kollektivverträge mit dem Tage der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister gemäß § 27 des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 66/2002.“Ein vom Bund mitgegründeter Verein mit dem Vereinszweck der Regelung der betrieblichen Pensionsvorsorge im Sinne des Absatz 8, ist für die ihm angehörenden Gesellschaften, Stiftungen, Anstalten oder Fonds auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Die Kollektivvertragsfähigkeit beschränkt sich auf den Abschluss von Kollektivverträgen im Sinne des Absatz 8, Bei Auflösung des Vereins erlöschen die von ihm abgeschlossenen Kollektivverträge mit dem Tage der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 84 Abs. 2 Z 8 wird die Zeichenfolge In Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 8, wird die Zeichenfolge „ , 4 oder 7“ durch die Zeichenfolge „oder 4“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, Dem § 100 werden folgende Abs. 64 und 65 angefügt:Dem Paragraph 100, werden folgende Absatz 64 und 65 angefügt:
„(64)Absatz 64In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten in Kraft:
§ 44b Abs. 1a mit 1. September 2012,Paragraph 44 b, Absatz eins a, mit 1. September 2012,
§ 78a Abs. 2 mit 1. Dezember 2012,Paragraph 78 a, Absatz 2, mit 1. Dezember 2012,
§ 3 Abs. 4 bis 6, § 27a samt Überschrift, § 27c samt Überschrift, § 29 Abs. 2 Z 1, § 29 Abs. 7, § 29o Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 3, § 78a Abs. 8 und 9 sowie der Entfall des § 29c Abs. 5 mit 1. Jänner 2013,Paragraph 3, Absatz 4 bis 6, Paragraph 27 a, samt Überschrift, Paragraph 27 c, samt Überschrift, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 29, Absatz 7,, Paragraph 29 o, Absatz eins und 2, Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 78 a, Absatz 8 und 9 sowie der Entfall des Paragraph 29 c, Absatz 5, mit 1. Jänner 2013,
§ 41 Abs. 2, § 41 Abs. 4 und § 44e mit 1. September 2013,Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 4 und Paragraph 44 e, mit 1. September 2013,
§ 48e Abs. 4 und § 48n Abs. 1 sowie die Bezeichnung des Abschnitts Paragraph 48 e, Absatz 4 und Paragraph 48 n, Absatz eins, sowie die Bezeichnung des Abschnitts IIb römisch II b mit 1. Oktober 2013,
§ 2e Abs. 1 bis 1b, § 29b Abs. 2 und 5, § 30 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 52a Abs. 4 und 7 sowie § 84 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014,Paragraph 2 e, Absatz eins bis 1b, Paragraph 29 b, Absatz 2 und 5, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 5,, Paragraph 52 a, Absatz 4 und 7 sowie Paragraph 84, Absatz 2, mit 1. Jänner 2014,
§ 18b samt Überschrift, § 24 Abs. 1 und 7, § 26 Abs. 2 Z 6 und 7, § 28b Abs. 5, § 29g Abs. 7, § 46 Abs. 2 sowie § 77 Abs. 4 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.Paragraph 18 b, samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz eins und 7, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6 und 7, Paragraph 28 b, Absatz 5,, Paragraph 29 g, Absatz 7,, Paragraph 46, Absatz 2, sowie Paragraph 77, Absatz 4, mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag.
(65)Absatz 65§ 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“Paragraph 73, Absatz 3 a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. III Abs. 3 entfällt.Art. römisch III Absatz 3, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 30 Abs. 3 wird nach dem Wort In Paragraph 30, Absatz 3, wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 66 Abs. 8 Z 1 entfällt.Paragraph 66, Absatz 8, Ziffer eins, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 72 samt Überschrift lautet:Paragraph 72, samt Überschrift lautet:
„Urlaubsausmaß
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz einsIn jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
(2)Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(3)Absatz 3Das in Abs. 1 und § 72a ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die Auslastung einer Richterin oder eines Richters gemäß § 75d Abs. 3, § 76a oder § 76b ermäßigt ist.Das in Absatz eins und Paragraph 72 a, ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die Auslastung einer Richterin oder eines Richters gemäß Paragraph 75 d, Absatz 3,, Paragraph 76 a, oder Paragraph 76 b, ermäßigt ist.
(4)Absatz 4Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung im Sinne des Abs. 3 ist das gemäß Abs. 1 und § 72a ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend der über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Auslastung neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung im Sinne des Absatz 3, ist das gemäß Absatz eins und Paragraph 72 a, ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend der über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Auslastung neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(5)Absatz 5Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung oder einer Dienstfreistellung gemäß § 75d Abs. 1 oder 2 oder § 75e Abs. 1 Z 2,eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung oder einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 75 d, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 75 e, Absatz eins, Ziffer 2,,
einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder
einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Ziffer eins, tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Ziffer 2, ab Antritt ein.
(6)Absatz 6Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei bei Vollauslastung acht Stunden, bei Teilauslastung der dem Ausmaß der Auslastung entsprechende Teil davon. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 bis 5 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei bei Vollauslastung acht Stunden, bei Teilauslastung der dem Ausmaß der Auslastung entsprechende Teil davon. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz 2 bis 5 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 72b Abs. 1 wird das Zitat In Paragraph 72 b, Absatz eins, wird das Zitat „§ 72 Abs. 7“„§ 72 Absatz 7 “, durch das Zitat „§ 72 Abs. 6“„§ 72 Absatz 6 “, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 75a lautet:Paragraph 75 a, lautet:
„§ 75a.Paragraph 75 a,
(1)Absatz einsDie Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:Abweichend von Absatz eins, ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:
wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;
wenn der Karenzurlaub
zur Ausbildung der Richterin oder des Richters für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
zur
Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oderBegründung eines Dienstverhältnisses gemäß den Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
(3)Absatz 3Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Absatz 2, ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 2, Ziffer 2, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“
6a.Novellierungsanordnung 6a, In § 75c Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph 75 c, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft lebt“ jeweils durch die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt“ ersetzt.
6b.Novellierungsanordnung 6b, In § 75c Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort In Paragraph 75 c, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt: ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
6c.Novellierungsanordnung 6c, § 75c Abs. 7 lautet:Paragraph 75 c, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Richterin oder jener Richter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 5, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Richterin oder jener Richter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 75e Abs. 1, § 76a Abs. 1 und § 76b Abs. 1 wird vor der Wortfolge In Paragraph 75 e, Absatz eins,, Paragraph 76 a, Absatz eins und Paragraph 76 b, Absatz eins, wird vor der Wortfolge „auf die Hälfte“ jeweils das Wort „bis“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 75f Abs. 1 wird nach der Wortfolge In Paragraph 75 f, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 75f Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil In Paragraph 75 f, Absatz eins, erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen“.
10.Novellierungsanordnung 10, § 75f Abs. 2 lautet:Paragraph 75 f, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Richter hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 76d Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 76 d, Absatz eins, wird das Wort „halben“ durch das Wort „aliquoten“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „auf die Hälfte“.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 76d Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 76 d, Absatz 2, wird das Wort „halbierten“ durch das Wort „aliquotierten“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 83 samt Überschrift lautet:Paragraph 83, samt Überschrift lautet:
„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz einsDie Richterin oder der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn
sie oder er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder
sie oder er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt.sie oder er die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht mehr erfüllt.
(2)Absatz 2Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat von Amts wegen nach § 91 oder auf Antrag der Richterin oder des Richters zu erfolgen.Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat von Amts wegen nach Paragraph 91, oder auf Antrag der Richterin oder des Richters zu erfolgen.
(3)Absatz 3Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 84 wird der Ausdruck In Paragraph 84, wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch den Ausdruck „Verwaltungsgerichts“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 85 Abs. 3 wird der Ausdruck In Paragraph 85, Absatz 3, wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck „Verwaltungsgericht“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 86 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck In Paragraph 86, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenates“ der Ausdruck „oder Verwaltungsgerichts“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 87 entfällt in der Überschrift und in Abs. 1 das Wort In Paragraph 87, entfällt in der Überschrift und in Absatz eins, das Wort „dauernden“.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 87a Abs. 1 entfällt das Wort In Paragraph 87 a, Absatz eins, entfällt das Wort „dauernden“.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 88 entfällt in der Überschrift und im Text das Wort In Paragraph 88, entfällt in der Überschrift und im Text das Wort „dauernden“.
20.Novellierungsanordnung 20, § 89 samt Überschrift entfällt.Paragraph 89, samt Überschrift entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 89a Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 89 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand“ durch die Wortfolge „Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 89a Abs. 2 entfällt die Wortfolge In Paragraph 89 a, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „zeitlichen oder in den dauernden“.
23.Novellierungsanordnung 23, § 91 Abs. 2 entfällt.Paragraph 91, Absatz 2, entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 92 wird das Zitat In Paragraph 92, wird das Zitat „§ 91 Abs. 1 oder 2“„§ 91 Absatz eins, oder 2“ durch das Zitat „§ 91 Abs. 1“„§ 91 Absatz eins “, ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 94 Abs. 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph 94, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „zeitlichen oder dauernden“.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 99 entfällt in der Überschrift und im Text das Wort In Paragraph 99, entfällt in der Überschrift und im Text das Wort „dauernden“.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 100 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 100, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,“rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,“
28.Novellierungsanordnung 28, § 100 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 100, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,
29.Novellierungsanordnung 29, § 105 samt Überschrift entfällt.Paragraph 105, samt Überschrift entfällt.
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 112 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 112, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorerhebungen und die Disziplinaruntersuchung sind von einem Mitglied des Disziplinargerichts als Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär durchzuführen.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 112 Abs. 5 wird das Wort In Paragraph 112, Absatz 5, wird das Wort „Richter“ durch das Wort „Richtern“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 133a wird nach dem Wort „In Paragraph 133 a, wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 150 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:In Paragraph 150, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Nimmt die Richterin oder der Richter während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Richterin oder der Richter unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.“
34.Novellierungsanordnung 34, Dem § 166b wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 166 b, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube ist § 75a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube ist Paragraph 75 a, in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 178 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort In Paragraph 178, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, In der Überschrift des 5. Teils, § 207 Abs. 1 erster Halbsatz, § 208 Abs. 2, § 209 erster Satz, § 209 Z 1, 3 und 4, § 210 und § 211 wird jeweils die Wortfolge In der Überschrift des 5. Teils, Paragraph 207, Absatz eins, erster Halbsatz, Paragraph 208, Absatz 2,, Paragraph 209, erster Satz, Paragraph 209, Ziffer eins,, 3 und 4, Paragraph 210 und Paragraph 211, wird jeweils die Wortfolge „des Asylgerichtshofes“ durch die Wortfolge „des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 207 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 207, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
das Studium des österreichischen Rechts (§ 2a) abgeschlossen hat,“das Studium des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,) abgeschlossen hat,“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 207 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge In Paragraph 207, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „ , insbesondere im Bereich des Asyl- und Fremdenrechtes,“.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 207 Abs. 1 Z 4 und § 209 Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph 207, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 209, Ziffer 2, wird die Wortfolge „des Asylgerichtshofes“ durch die Wortfolge „des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Dem § 207 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:Dem Paragraph 207, Absatz eins, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
Abweichend von Z 2 und 3 müssen die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts ein einschlägiges Hochschulstudium, das dem Studium des österreichischen Rechts (§ 2a) in qualitativer und quantitativer Hinsicht entspricht, abgeschlossen haben und über eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.“Abweichend von Ziffer 2 und 3 müssen die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts ein einschlägiges Hochschulstudium, das dem Studium des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,) in qualitativer und quantitativer Hinsicht entspricht, abgeschlossen haben und über eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 208 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 208, Absatz eins, wird das Wort „Asylgerichtshof“ durch die Wortfolge „Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 208 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 208, Absatz 2, wird das Wort „Asylgerichtshofes“ durch die Wortfolge „Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 209 wird die Wortfolge In Paragraph 209, wird die Wortfolge „im Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008,“„im Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,,“ durch die Wortfolge „in den Organisationsgesetzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 209 Z 2 wird das Wort In Paragraph 209, Ziffer 2, wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ und das Wort „sechs“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, § 209 Z 4 lautet:Paragraph 209, Ziffer 4, lautet:
Dienstgerichte sind das Bundesverwaltungsgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes und das Bundesfinanzgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes. Diese verhandeln und entscheiden in einem Senat (§ 93), der von der Vollversammlung der Richterinnen und Richter aus ihrer Mitte gewählt wird.“Dienstgerichte sind das Bundesverwaltungsgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes und das Bundesfinanzgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes. Diese verhandeln und entscheiden in einem Senat (Paragraph 93,), der von der Vollversammlung der Richterinnen und Richter aus ihrer Mitte gewählt wird.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 209 Z 5 lautet:Paragraph 209, Ziffer 5, lautet:
Disziplinargerichte im Sinne des § 111 sind Disziplinargerichte im Sinne des Paragraph 111, sind das Bundesverwaltungsgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes und das Bundesfinanzgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Diese verhandeln und entscheiden in einem Disziplinarsenat (§ 112), der von der Vollversammlung der Richterinnen und Richter aus ihrer Mitte gewählt wird. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ist aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes zu bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes ist aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes zu bestellen.“. Diese verhandeln und entscheiden in einem Disziplinarsenat (Paragraph 112,), der von der Vollversammlung der Richterinnen und Richter aus ihrer Mitte gewählt wird. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ist aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes zu bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes ist aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes zu bestellen.“
47.Novellierungsanordnung 47, Die Tabelle in § 210 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 210, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
in der
|
in der Verwendungs-gruppe
|
Gehalts-
|
R 1c
|
stufe
|
Euro
|
1
|
3 536,2
|
2
|
4 056,1
|
3
|
4 529,1
|
4
|
5 236,3
|
5
|
5 837,3
|
6
|
6 382,6
|
7
|
6 772,7
|
8
|
7 070,7
|
48.Novellierungsanordnung 48, In § 210 Abs. 2 wird der Betrag In Paragraph 210, Absatz 2, wird der Betrag „9 176,5“ durch den Betrag „9 851,1“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 210 Abs. 3 wird der Betrag In Paragraph 210, Absatz 3, wird der Betrag „570,4“ durch den Betrag „817,7“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, Dem § 210 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 210, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes gebührt der Richterin oder dem Richter eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 570,4 Euro.“
51.Novellierungsanordnung 51, Dem § 212 wird folgender Abs. 60 angefügt:Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 60, angefügt:
„(60)Absatz 60In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten in Kraft:
§ 72 samt Überschrift, § 72b, § 75a, § 75e Abs. 1, § 75f Abs. 1 und 2, § 76a Abs. 1, § 76b Abs. 1, § 76d Abs. 1 und 2, § 83 samt Überschrift, § 87 samt Überschrift, § 87a, § 88 samt Überschrift, § 89a, § 92, § 94, § 99 samt Überschrift, § 100 Abs. 1 Z 3a, § 112 Abs. 1, § 150, § 166b Abs. 4, sowie der Entfall des § 66 Abs. 8 Z 1, des § 89 samt Überschrift, des § 91 Abs. 2 und des § 105 samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,Paragraph 72, samt Überschrift, Paragraph 72 b,, Paragraph 75 a,, Paragraph 75 e, Absatz eins,, Paragraph 75 f, Absatz eins und 2, Paragraph 76 a, Absatz eins,, Paragraph 76 b, Absatz eins,, Paragraph 76 d, Absatz eins und 2, Paragraph 83, samt Überschrift, Paragraph 87, samt Überschrift, Paragraph 87 a,, Paragraph 88, samt Überschrift, Paragraph 89 a,, Paragraph 92,, Paragraph 94,, Paragraph 99, samt Überschrift, Paragraph 100, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 166 b, Absatz 4,, sowie der Entfall des Paragraph 66, Absatz 8, Ziffer eins,, des Paragraph 89, samt Überschrift, des Paragraph 91, Absatz 2 und des Paragraph 105, samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,
§ 30 Abs. 3 und § 178 Abs. 3 mit 1. April 2013,Paragraph 30, Absatz 3 und Paragraph 178, Absatz 3, mit 1. April 2013,
§ 84, § 85 Abs. 3, § 86 Abs. 1, § 100 Abs. 1 Z 5, die Überschrift des 5. Teils, § 207 Abs. 1, § 208, § 209, § 210 Abs. 1 bis 4, § 211 und § 212a samt Überschrift und § 213 Abs. 2, sowie der Entfall des Art. III Abs. 3 mit 1. Jänner 2014,Paragraph 84,, Paragraph 85, Absatz 3,, Paragraph 86, Absatz eins,, Paragraph 100, Absatz eins, Ziffer 5,, die Überschrift des 5. Teils, Paragraph 207, Absatz eins,, Paragraph 208,, Paragraph 209,, Paragraph 210, Absatz eins bis 4, Paragraph 211 und Paragraph 212 a, samt Überschrift und Paragraph 213, Absatz 2,, sowie der Entfall des Art. römisch III Absatz 3, mit 1. Jänner 2014,
§ 112 Abs. 5 und § 133a mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.“Paragraph 112, Absatz 5 und Paragraph 133 a, mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag.“
52.Novellierungsanordnung 52, Nach § 212 wird folgender § 212a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 212, wird folgender Paragraph 212 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 212a.Paragraph 212 a,
(1)Absatz einsEiner Richterin oder einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts, die oder der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 ernannt wird, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts und dem Bezug, den sie oder er als Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5 oder höher, erhielte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, in der jeweiligen Funktionsgruppe, übersteigt. Für ehemalige Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 7 bis 9, Verwendungsgruppe A 1 endet die Ergänzungszulage nach dem Zeitraum der ursprünglichen Ernennung gemäß § 141 BDG 1979 oder einer vergleichbaren Bestimmung.Einer Richterin oder einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts, die oder der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 ernannt wird, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts und dem Bezug, den sie oder er als Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5 oder höher, erhielte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, in der jeweiligen Funktionsgruppe, übersteigt. Für ehemalige Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 7 bis 9, Verwendungsgruppe A 1 endet die Ergänzungszulage nach dem Zeitraum der ursprünglichen Ernennung gemäß Paragraph 141, BDG 1979 oder einer vergleichbaren Bestimmung.
(2)Absatz 2Einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, das mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 zur Richterin oder zum Richter des Asylgerichtshofs ernannt wurde und sich zu diesem Zeitpunkt zumindest in der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 1 befand, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder Richter des Asylgerichtshofs und dem Bezug, den das Mitglied als Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, erhalten hätte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des Asylgerichtshofs die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, übersteigt.
(3)Absatz 3Auf Richterinnen und Richter, die sich am 31. Dezember 2012 im zeitlichen Ruhestand gemäß § 83 in der an diesem Tag geltenden Fassung befinden, sind die Regelungen über den zeitlichen Ruhestand weiter anzuwenden.Auf Richterinnen und Richter, die sich am 31. Dezember 2012 im zeitlichen Ruhestand gemäß Paragraph 83, in der an diesem Tag geltenden Fassung befinden, sind die Regelungen über den zeitlichen Ruhestand weiter anzuwenden.
53.Novellierungsanordnung 53, § 213 Abs. 2 lautet:Paragraph 213, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des 5. Teils dieses Bundesgesetzes ist in Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichtes die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler und in Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.“
Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Diese sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.“Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses Strafregisterauskünfte gemäß den Paragraphen 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277, einzuholen. Diese sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 16, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,“rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 49 wird die Wendung In Paragraph 49, wird die Wendung „sind die §§ 45 bis 48“„sind die Paragraphen 45 bis 48“ durch die Wendung „ist § 45“„ist Paragraph 45 “, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 49 wird folgender § 49a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 49, wird folgender Paragraph 49 a, samt Überschrift eingefügt:
„Mit der Leitung teilbetraute Landeslehrperson
§ 49a.Paragraph 49 a,
(1)Absatz einsWird für eine Leiterin oder für einen Leiter die Jahresnorm oder die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landeslehrperson hat während der Abwesenheit der Leiterin oder des Leiters – gegebenenfalls entsprechend von der Leiterin oder von dem Leiter erteilter Weisungen – die an der Schule anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Die der Leiterin oder dem Leiter zukommenden Stunden der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung sowie die Stunden der von ihr oder ihm wahrzunehmenden Unterrichtsverpflichtung sind auf die Leiterin oder den Leiter und die teilbetraute Landeslehrperson entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der Jahresnorm oder der Lehrverpflichtung anteilig aufzuteilen. Im Rahmen dieser Aufteilung sind als Abzugsstunden ferner alle sonstigen aus Anlass der Leitung der Schule vorgesehenen Stunden zu berücksichtigen. Allfällige bei dieser Aufteilung sich ergebende Bruchteile einer Unterrichtsverpflichtung sind bei gleichzeitiger Anpassung der Abzugsstunden zulasten der teilbetrauten Landeslehrperson auf ganze Unterrichtsstunden aufzurunden.
(3)Absatz 3Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Abs. 1 aus. Sofern durch die Maßnahme gemäß Abs. 2 die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mehr als 23 Abzugsstunden aufweisen würde, ist für die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden eine Landeslehrperson mit der zusätzlichen Unterstützung zu betrauen.Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Absatz eins, aus. Sofern durch die Maßnahme gemäß Absatz 2, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mehr als 23 Abzugsstunden aufweisen würde, ist für die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden eine Landeslehrperson mit der zusätzlichen Unterstützung zu betrauen.
(4)Absatz 4Die Leiterin oder der Leiter hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit von der Schule eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.
(5)Absatz 5Bei der Übernahme der teilweisen Vertretung durch eine Landeslehrperson vermindern sich deren Dienstpflichten als Landeslehrperson anteilig entsprechend dem Ausmaß der übernommenen Leitungsaufgaben an einer Vollbeschäftigung und es ist (vorerst) für diesen Anteil der als Landeslehrperson zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung eine Festsetzung und Aufteilung der Jahresnorm nach den Grundsätzen des § 43 und § 47 Abs. 3a vorzunehmen. Darüber hinaus ist die in Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu erbringende Unterrichtsverpflichtung nach den Grundsätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 und 2 für die Jahresnorm auszuweisen. Die danach für die Erfüllung der Jahresnorm verbleibenden Stunden sind der Erfüllung der nichtunterrichtlichen Leitungsaufgaben zuzuordnen. Im Fall der erst im Verlauf eines Unterrichtsjahres erfolgenden teilweisen Betrauung mit der Leitungsfunktion ist die Festlegung und Aufteilung der Jahresnorm an das Ausmaß der Erfüllung der Leitungsaufgaben entsprechend anzupassen. Für die Dauer der teilweisen Betrauung mit der Leitungsfunktion ruht die Vertretungsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 3 Z 3.“Bei der Übernahme der teilweisen Vertretung durch eine Landeslehrperson vermindern sich deren Dienstpflichten als Landeslehrperson anteilig entsprechend dem Ausmaß der übernommenen Leitungsaufgaben an einer Vollbeschäftigung und es ist (vorerst) für diesen Anteil der als Landeslehrperson zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung eine Festsetzung und Aufteilung der Jahresnorm nach den Grundsätzen des Paragraph 43 und Paragraph 47, Absatz 3 a, vorzunehmen. Darüber hinaus ist die in Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu erbringende Unterrichtsverpflichtung nach den Grundsätzen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für die Jahresnorm auszuweisen. Die danach für die Erfüllung der Jahresnorm verbleibenden Stunden sind der Erfüllung der nichtunterrichtlichen Leitungsaufgaben zuzuordnen. Im Fall der erst im Verlauf eines Unterrichtsjahres erfolgenden teilweisen Betrauung mit der Leitungsfunktion ist die Festlegung und Aufteilung der Jahresnorm an das Ausmaß der Erfüllung der Leitungsaufgaben entsprechend anzupassen. Für die Dauer der teilweisen Betrauung mit der Leitungsfunktion ruht die Vertretungsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3 Punkt “,
5.Novellierungsanordnung 5, In § 50 Abs. 1 und 3 jeweils letzter Satz wird der Begriff In Paragraph 50, Absatz eins und 3 jeweils letzter Satz wird der Begriff „überschreitet“ jeweils durch die Wortfolge „sowie für eine Landeslehrperson, welche unter Berücksichtigung der als teilbetraute Leiterin oder als teilbetrauter Leiter der Schule wahrzunehmende Aufgaben durch Unterrichtstätigkeit die Jahresnorm überschreitet“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 58 Abs. 2 entfällt die Z 1 und im Schlusssatz die Wortfolge In Paragraph 58, Absatz 2, entfällt die Ziffer eins und im Schlusssatz die Wortfolge „zum unabhängigen Verwaltungssenat oder“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 58a lautet:Paragraph 58 a, lautet:
„§ 58a.Paragraph 58 a,
(1)Absatz einsDie Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:Abweichend von Absatz eins, ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:
wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;
wenn der Karenzurlaub
zur Ausbildung der Landeslehrperson für ihre dienstliche Verwendung oder
zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oderzur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von Litera a, erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.
(3)Absatz 3Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen.Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Absatz 2, ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 2, Ziffer 2, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 58e Abs. 1 wird nach der Wortfolge In Paragraph 58 e, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 58e Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil In Paragraph 58 e, Absatz eins, erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen“.
10.Novellierungsanordnung 10, § 58e Abs. 2 lautet:Paragraph 58 e, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Landeslehrer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.“
10a.Novellierungsanordnung 10a, In § 59 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft lebt“ jeweils durch die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt“ ersetzt.
10b.Novellierungsanordnung 10b, In § 59 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort In Paragraph 59, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt: ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
10c.Novellierungsanordnung 10c, In § 59 enthält der zweite Abs. 10 die Bezeichnung (11) und lautet:In Paragraph 59, enthält der zweite Absatz 10, die Bezeichnung (11) und lautet:
„(11)Absatz 11Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Landeslehrerin oder jener Landeslehrer Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Landeslehrerin oder jener Landeslehrer Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 72 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 5 wird jeweils die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch das Wort „Verwaltungsgericht“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 73 Abs. 2 werden im ersten Satz die Wortfolge In Paragraph 73, Absatz 2, werden im ersten Satz die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch das Wort „Verwaltungsgerichts“ und im zweiten Satz der Klammerausdruck „(der unabhängige Verwaltungssenat)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 80 Abs. 1 lautet:Paragraph 80, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie landesgesetzlich zuständige Behörde hat die vorläufige Suspendierung einer Landeslehrperson zu verfügen,
wenn über sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder
wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt oderwenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt oder
wenn durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die landesgesetzlich zuständige Behörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Landeslehrperson wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.“Die Staatsanwaltschaft hat die landesgesetzlich zuständige Behörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Landeslehrperson wegen eines in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 80 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:In Paragraph 80, Absatz 4, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Nimmt die Landeslehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Landeslehrperson unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 94a Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 94 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch das Wort „Verwaltungsgerichts“ ersetzt, entfällt Abs. 3 und erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung ersetzt, entfällt Absatz 3 und erhält der bisherige Absatz 4, die Bezeichnung „3“.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 97a wird nach dem Wort In Paragraph 97 a, wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 100 Z 3 wird die Wortfolge In Paragraph 100, Ziffer 3, wird die Wortfolge „einen unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „ein Verwaltungsgericht“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 106 wird folgender § 106a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 106, wird folgender Paragraph 106 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vertretungsabgeltung für Landeslehrpersonen
§ 106a.Paragraph 106 a,
Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landeslehrperson (§ 49a Abs. 1 erster Satz) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 57 GehG, allenfalls iVm § 106 Abs. 2 Z 9 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. Bei einer Teilbetrauung nach § 49a Abs. 3 letzter Satz richtet sich die Bemessung der Dienstzulage nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 58 GehG sowie dem Ausmaß der Teilbetrauung.“ Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landeslehrperson (Paragraph 49 a, Absatz eins, erster Satz) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach Paragraph 57, GehG, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. Bei einer Teilbetrauung nach Paragraph 49 a, Absatz 3, letzter Satz richtet sich die Bemessung der Dienstzulage nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach Paragraph 58, GehG sowie dem Ausmaß der Teilbetrauung.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 121d wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 121 d, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube ist § 58a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube ist Paragraph 58 a, in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 123 wird folgender Abs. 69 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 69, angefügt:
„(69)Absatz 69In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten in Kraft:
§ 16 Abs. 1 Z 3a, § 58a, § 58e Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 1 und 4 sowie § 121d Abs. 6 mit 1. Jänner 2013,Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraph 58 a,, Paragraph 58 e, Absatz eins und 2, Paragraph 80, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 121 d, Absatz 6, mit 1. Jänner 2013,
§ 49, § 49a samt Überschrift § 50 Abs. 1 und 3 sowie § 106a samt Überschrift mit 1. September 2013,Paragraph 49,, Paragraph 49 a, samt Überschrift Paragraph 50, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 106 a, samt Überschrift mit 1. September 2013,
§ 58 Abs. 2, § 72 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 73 Abs. 2, § 94a Abs. 2, § 100 Z 3 mit 1. Jänner 2014,Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 5, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 94 a, Absatz 2,, Paragraph 100, Ziffer 3, mit 1. Jänner 2014,
§ 6 Abs. 5 und § 97a mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.“Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 97 a, mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag.“
Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Diese sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.“Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses Strafregisterauskünfte gemäß den Paragraphen 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277, einzuholen. Diese sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 16, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,“rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 49 wird die Wendung In Paragraph 49, wird die Wendung „sind die §§ 45 bis 48“„sind die Paragraphen 45 bis 48“ durch die Wendung „ist § 45“„ist Paragraph 45 “, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 49 wird folgender § 50 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 49, wird folgender Paragraph 50, samt Überschrift eingefügt:
„Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz einsWird für eine Leiterin oder für einen Leiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwesenheit der Leiterin oder des Leiters – gegebenenfalls entsprechend von der Leiterin oder von dem Leiter erteilter Weisungen – die an der Schule anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, verringert sich auch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im Sinne des § 58. Die Lehrverpflichtung der Lehrperson, die gemäß Abs. 1 mit der Leitung teilbetraut ist, vermindert sich in dem Ausmaß, um das sich die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung beim Inhaber der Leitungsfunktion reduziert.Für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, verringert sich auch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im Sinne des Paragraph 58, Die Lehrverpflichtung der Lehrperson, die gemäß Absatz eins, mit der Leitung teilbetraut ist, vermindert sich in dem Ausmaß, um das sich die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung beim Inhaber der Leitungsfunktion reduziert.
(3)Absatz 3Die Leiterin oder der Leiter hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit von der Schule eine dauernde Vertretung sichergestellt ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 54 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 11a und § 11b des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990) eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu vier Werteinheiten vornehmen.“Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (Paragraph 11 a und Paragraph 11 b, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,) eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu vier Werteinheiten vornehmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 65 Abs. 2 entfällt die Z 1 und im Schlusssatz die Wortfolge In Paragraph 65, Absatz 2, entfällt die Ziffer eins und im Schlusssatz die Wortfolge „zum unabhängigen Verwaltungssenat oder“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 65a lautet:Paragraph 65 a, lautet:
„§ 65a.Paragraph 65 a,
(1)Absatz einsDie Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:Abweichend von Absatz eins, ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:
wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;
wenn der Karenzurlaub
zur Ausbildung der Lehrperson für ihre dienstliche Verwendung oder
zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oderzur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)
zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von Litera a, erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.
(3)Absatz 3Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen.Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Absatz 2, ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 2, Ziffer 2, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 65e Abs. 1 wird nach der Wortfolge In Paragraph 65 e, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „seines Kindes“ die Wortfolge „oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder“ und nach der Wortfolge „dem Kind“ die Wortfolge „(den Kindern)“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 65e Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil In Paragraph 65 e, Absatz eins, erster Satz entfällt der Satzteil „ und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen“.
10.Novellierungsanordnung 10, § 65e Abs. 2 lautet:Paragraph 65 e, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Lehrer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.“
10a.Novellierungsanordnung 10a, In § 66 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft lebt“ jeweils durch die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt“ ersetzt.
10b.Novellierungsanordnung 10b, In § 66 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort In Paragraph 66, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt: ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
10c.Novellierungsanordnung 10c, § 66 Abs. 5 lautet:Paragraph 66, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Lehrerin oder jener Lehrer Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Lehrerin oder jener Lehrer Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 80 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 5 wird jeweils die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch das Wort „Verwaltungsgericht“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 81 Abs. 2 werden im ersten Satz die Wortfolge In Paragraph 81, Absatz 2, werden im ersten Satz die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch das Wort „Verwaltungsgerichts“ und im zweiten Satz der Klammerausdruck „(der unabhängige Verwaltungssenat)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 88 Abs. 1 lautet:Paragraph 88, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie landesgesetzlich zuständige Behörde hat die vorläufige Suspendierung einer Lehrperson zu verfügen,
wenn über sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder
wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt oderwenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt oder
wenn durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Lehrperson wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.“Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Lehrperson wegen eines in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 88 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:In Paragraph 88, Absatz 4, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Nimmt die Lehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Lehrperson unverzüglich ihre Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 102a Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph 102 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenates“ durch das Wort „Verwaltungsgerichts“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 105a wird nach dem Wort In Paragraph 105 a, wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 108 Z 3 wird die Wortfolge In Paragraph 108, Ziffer 3, wird die Wortfolge „einen unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „ein Verwaltungsgericht“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 114 Abs. 2 Z 7 wird nach dem Wort In Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 7, wird nach dem Wort „betraut“ die Wortfolge „oder teilbetraut“ eingefügt und der Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 2)“„(Paragraph 27, Absatz 2,)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 27 Abs. 2 bzw. 50 Abs. 1)“„(Paragraphen 27, Absatz 2, bzw. 50 Absatz eins,)“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 119g wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 11 bis 15 eingefügtIn Paragraph 119 g, wird am Ende der Ziffer 10, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 11 bis 15 eingefügt
Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT), BGBl. II Nr. 156/2005,Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005,,
Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen, BGBl. II Nr. 90/2006,Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2006,,
Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-Elektroschutzverordnung-B-ESV), BGBl. II Nr. 228/2007,Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-Elektroschutzverordnung-B-ESV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2007,,
Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung-B-FK-V), BGBl. II Nr. 229/2007,Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung-B-FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2007,,
Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST), BGBl. II Nr. 291/2011.“Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2011,.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 121e wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 121 e, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube ist § 65a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube ist Paragraph 65 a, in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 127 werden folgende Abs. 52 und 53 angefügt:Dem Paragraph 127, werden folgende Absatz 52 und 53 angefügt:
„(52)Absatz 52In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten in Kraft:
§ 54 Abs. 3 mit 1. September 2012,Paragraph 54, Absatz 3, mit 1. September 2012,
§ 16 Abs. 1 Z 3a, § 65a, § 65e Abs. 1 und 2, § 88 Abs. 1 und 4 sowie § 121e Abs. 4 mit 1. Jänner 2013,Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraph 65 a,, Paragraph 65 e, Absatz eins und 2, Paragraph 88, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 121 e, Absatz 4, mit 1. Jänner 2013,
§ 49, § 50 samt Überschrift und § 114 Abs. 2 Z 7 mit 1. September 2013,Paragraph 49,, Paragraph 50, samt Überschrift und Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 7, mit 1. September 2013,
§ 65 Abs. 2, § 80 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 81 Abs. 2, § 102a Abs. 1 Z 2, § 108 Z 3 mit 1. Jänner 2014,Paragraph 65, Absatz 2,, Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 5, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 102 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 108, Ziffer 3, mit 1. Jänner 2014,
§ 6 Abs. 5, § 105a und § 119g mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 105 a und Paragraph 119 g, mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag.
(53)Absatz 53§ 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.“Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 8 wird nach der Wortgruppe In Paragraph 3, Absatz 8, wird nach der Wortgruppe „Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik“ der Ausdruck „, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an den Instituten für Sozialpädagogik“ eingefügt und im Tabellenkopf der Ausdruck „an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik“ durch den Ausdruck „der Bildungsanstalt“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 9 entfällt.Paragraph 3, Absatz 9, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 3 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Für die Leiterin oder den Leiter, die Abteilungsvorständin oder den Abteilungsvorstand, die Fachvorständin oder den Fachvorstand oder die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter, deren oder dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, verringert sich auch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im Sinne der Abs. 1 bis 10. Die Lehrverpflichtung der Lehrperson, die gemäß § 213a Abs. 1 BDG 1979 mit der Leitung teilbetraut ist, vermindert sich in dem Ausmaß, um das sich die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung bei der Inhaberin oder beim Inhaber der Leitungsfunktion reduziert.“Für die Leiterin oder den Leiter, die Abteilungsvorständin oder den Abteilungsvorstand, die Fachvorständin oder den Fachvorstand oder die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter, deren oder dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, verringert sich auch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im Sinne der Absatz eins bis 10. Die Lehrverpflichtung der Lehrperson, die gemäß Paragraph 213 a, Absatz eins, BDG 1979 mit der Leitung teilbetraut ist, vermindert sich in dem Ausmaß, um das sich die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung bei der Inhaberin oder beim Inhaber der Leitungsfunktion reduziert.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 15 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28§ 3 Abs. 8 und 11 sowie der Entfall des § 3 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten mit 1. September 2013 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 8 und 11 sowie der Entfall des Paragraph 3, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten mit 1. September 2013 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 19a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 19 a, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 19b. Erlittene persönliche Beeinträchtigung“ | |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 20c betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 20 c, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 20d. Dialog mit Nichtregierungsorganisationen“ | |
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 wird die Wortfolge In Paragraph 4, wird die Wortfolge „Ehe- oder Familienstand“ durch die Wortfolge „Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Z 3 wird nach dem Wort In Paragraph 5, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Ehegattin“ der Ausdruck „ , der eingetragenen Partnerin“ und nach dem Wort „Ehegatten“ der Ausdruck „, des eingetragenen Partners“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 19a wird folgender § 19b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 19 a, wird folgender Paragraph 19 b, samt Überschrift eingefügt:
„Erlittene persönliche Beeinträchtigung
§ 19b.Paragraph 19 b,
Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 20 Abs. 1 dritter Satz entfällt.Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 20 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 20 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 20, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aAnsprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 17a bis § 17c und § 18b sind gerichtlich, Ansprüche von Beamtinnen und Beamten nach § 17b, § 17c und § 18b mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Für diese Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811.“Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach Paragraph 17 a bis Paragraph 17 c und Paragraph 18 b, sind gerichtlich, Ansprüche von Beamtinnen und Beamten nach Paragraph 17 b,, Paragraph 17 c und Paragraph 18 b, mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Für diese Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 20 Abs. 2 lautet:Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 19 infolge sexueller Belästigung nach § 8 und infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 19 infolge sexueller Belästigung nach § 8 und infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen drei Jahren mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 19 infolge sexueller Belästigung nach § 8 und infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.“Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach Paragraph 19, infolge sexueller Belästigung nach Paragraph 8 und infolge Belästigung nach den Paragraphen 8 a und 16 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach Paragraph 19, infolge sexueller Belästigung nach Paragraph 8 und infolge Belästigung nach den Paragraphen 8 a und 16 sind binnen drei Jahren mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach Paragraph 19, infolge sexueller Belästigung nach Paragraph 8 und infolge Belästigung nach den Paragraphen 8 a und 16 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 20 Abs. 3 lautet:Paragraph 20, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.“Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 20c wird folgender § 20d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 20 c, wird folgender Paragraph 20 d, samt Überschrift eingefügt:
„Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
§ 20d.Paragraph 20 d,
Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 23a Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 23 a, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7 oder § 20b in Verbindung mit § 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7 binnen 14 Tagen und wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach den §§ 8, 8a und 16 binnen drei Jahren zulässig.“„Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 4, Ziffer 7, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, oder Paragraph 20 b, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 7, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, binnen 14 Tagen und wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach den Paragraphen 8,, 8a und 16 binnen drei Jahren zulässig.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 24 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 24, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich. Bildet den Gegenstand des Verfahrens eine behauptete sexuelle Belästigung nach § 8 oder eine behauptete Belästigung nach den §§ 8a oder 16, so kann die oder der Senatsvorsitzende anordnen, dass die Befragungen der oder des von der sexuellen Belästigung Betroffenen und der Person, gegen die sich der Antrag richtet, abgesondert erfolgen.“Die Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich. Bildet den Gegenstand des Verfahrens eine behauptete sexuelle Belästigung nach Paragraph 8, oder eine behauptete Belästigung nach den Paragraphen 8 a, oder 16, so kann die oder der Senatsvorsitzende anordnen, dass die Befragungen der oder des von der sexuellen Belästigung Betroffenen und der Person, gegen die sich der Antrag richtet, abgesondert erfolgen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 47 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22Die die § 19b und § 20d betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 4, § 5 Z 3, § 19b samt Überschrift, § 20 Abs. 1a, 2 und 3, § 20d samt Überschrift, § 23a Abs. 5 und § 24 Abs. 2a sowie der Entfall des § 20 Abs. 1 dritter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Die die Paragraph 19 b und Paragraph 20 d, betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 4,, Paragraph 5, Ziffer 3,, Paragraph 19 b, samt Überschrift, Paragraph 20, Absatz eins a,, 2 und 3, Paragraph 20 d, samt Überschrift, Paragraph 23 a, Absatz 5 und Paragraph 24, Absatz 2 a, sowie der Entfall des Paragraph 20, Absatz eins, dritter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2012, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 12 entfällt das Wort In Paragraph eins, Absatz 12, entfällt das Wort „dauernden“ und wird nach dem Zitat „§ 83 Abs. 1 oder 2 RStDG“„§ 83 Absatz eins, oder 2 RStDG“ die Wortfolge „in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bzw. die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 83 Abs. 1 RStDG in der ab 1. Jänner 2013 geltenden Fassung“„in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bzw. die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach Paragraph 83, Absatz eins, RStDG in der ab 1. Jänner 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1b entfällt die Zeichenfolge In Paragraph eins b, entfällt die Zeichenfolge „§ 51,“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Bei ab 1. Jänner 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 nach dem vollendeten 57. Lebensjahr 66,8% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 15b Abs. 2 BDG 1979) vorliegen.“Bei ab 1. Jänner 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979 nach dem vollendeten 57. Lebensjahr 66,8% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG 1979) vorliegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die §§ 50 und 51 samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 50 und 51 samt Überschriften entfallen.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 73 Abs. 5 entfällt die Zeichenfolge In Paragraph 73, Absatz 5, entfällt die Zeichenfolge „ , 50, 51“.
5a.Novellierungsanordnung 5a, In § 92 wird nach dem Wort In Paragraph 92, wird nach dem Wort „Bundesgesetzes“ die Wortfolge „in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 93 wird in den Abs. 5, 6, 7 und 17 der Ausdruck In Paragraph 93, wird in den Absatz 5,, 6, 7 und 17 der Ausdruck „§ 213b BDG 1979“ jeweils durch den Ausdruck „§ 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 93 Abs. 6 Z 2 lit. b wird das Zitat In Paragraph 93, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b, wird das Zitat „§ 12f Abs. 1 und 2“„§ 12f Absatz eins und 2“ durch das Zitat „§ 12e Abs. 1“„§ 12e Absatz eins “, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 100 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Bei der Bemessung der Pension nach dem APG ist § 105 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“Bei der Bemessung der Pension nach dem APG ist Paragraph 105, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 105a Abs. 2 lautet der zweite Satz:In Paragraph 105 a, Absatz 2, lautet der zweite Satz:
„Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten.“„Die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 105a Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 105 a, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 109 werden folgende Abs. 74 und 75 angefügt:Dem Paragraph 109, werden folgende Absatz 74 und 75 angefügt:
„(74)Absatz 74In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten in Kraft:
§ 1 Abs. 12, § 1b, § 73 Abs. 5, § 93 Abs. 6 Z 2 lit. b, § 100 Abs. 5 sowie der Entfall der §§ 50 und 51 samt Überschriften mit 1. Jänner 2013,Paragraph eins, Absatz 12,, Paragraph eins b,, Paragraph 73, Absatz 5,, Paragraph 93, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 100, Absatz 5, sowie der Entfall der Paragraphen 50 und 51 samt Überschriften mit 1. Jänner 2013,
§ 105a Abs. 2 mit 1. Jänner 2014.Paragraph 105 a, Absatz 2, mit 1. Jänner 2014.
(75)Absatz 75§ 5 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“Paragraph 5, Absatz 7, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 5b wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 5 b, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Bei ab 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 2 66,8% nach dem vollendeten 57. Lebensjahr der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 2e Abs. 2) vorliegen.“Bei ab 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 2, 66,8% nach dem vollendeten 57. Lebensjahr der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Paragraph 2 e, Absatz 2,) vorliegen.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 18d wird nach dem Wort In Paragraph 18 d, wird nach dem Wort „Bundesgesetzes“ und nach dem Wort „jeweils“ jeweils die Wortfolge „in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 21d Abs. 2 lautet der zweite Satz:In Paragraph 21 d, Absatz 2, lautet der zweite Satz:
„Die gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten.“„Die gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 21d Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 21 d, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 22 werden folgende Abs. 39 und 40 angefügt:Dem Paragraph 22, werden folgende Absatz 39 und 40 angefügt:
„(39)Absatz 39§ 21d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 21 d, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(40)Absatz 40§ 5b Abs. 10 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“Paragraph 5 b, Absatz 10, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 12, wird folgender Satz angefügt:
„§ 67 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“„§ 67 Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Bei ab 1. Jänner 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten beträgt das Ausmaß der Kürzung bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach dem vollendeten 57. Lebensjahr maximal 11%, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 2a Abs. 2) vorliegen.“Bei ab 1. Jänner 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten beträgt das Ausmaß der Kürzung bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach dem vollendeten 57. Lebensjahr maximal 11%, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Paragraph 2 a, Absatz 2,) vorliegen.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, In § 53b Abs. 2 wird nach dem Wort In Paragraph 53 b, Absatz 2, wird nach dem Wort „Bundesgesetzes“ die Wortfolge „in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 62 werden folgende Abs. 29 und 30 angefügt:Dem Paragraph 62, werden folgende Absatz 29 und 30 angefügt:
„(29)Absatz 29In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten in Kraft:
§ 72 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014,Paragraph 72, Absatz 2, mit 1. Jänner 2014,
§ 1 Abs. 12 und § 67 Abs. 4 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.Paragraph eins, Absatz 12 und Paragraph 67, Absatz 4, mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag.
(30)Absatz 30§ 5 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“Paragraph 5, Absatz 6, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 67 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:
eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeitspension nach den Paragraphen 271,, 273 und 274 ASVG,
eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 2a einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG undeine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 2 a, einer Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG bzw. Paragraph 607, Absatz 14, ASVG und
eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 2b einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.“eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach Paragraph 2 b, einer Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 72 Abs. 2 lautet der zweite Satz:In Paragraph 72, Absatz 2, lautet der zweite Satz:
„Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten.“„Die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten.“
Artikel 12
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 2a lautet:Paragraph 5, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 aJede Ausschreibung hat den Hinweis zu enthalten, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz (Funktion) wirksam werden soll, erwünscht sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die in den §§ 2 bis 4 genannten Funktionen und Arbeitsplätze sind auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die in den §§ 2 und 3 genannten Funktionen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 1 umschriebenen und die diesen gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.“Die in den Paragraphen 2 bis 4 genannten Funktionen und Arbeitsplätze sind auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die in den Paragraphen 2 und 3 genannten Funktionen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, umschriebenen und die diesen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 7 entfällt.Paragraph 5, Absatz 7, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 8 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 5, Absatz 8, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Das Datum des Endens der Bewerbungsfrist ist in der Ausschreibung anzuführen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 20 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:Paragraph 20, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lauten:
„Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank erfolgt.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 20 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 20, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aJede Bekanntmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz wirksam werden soll, erwünscht sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 23 Abs. 1 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ zu veröffentlichen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 90 Abs. 2 wird am Ende der Z 28 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 29 angefügt:In Paragraph 90, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 28, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 29, angefügt:
In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten in Kraft:
§ 5 Abs. 2a und 8, § 20 Abs. 1a sowie der Entfall des § 5 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag in Kraft,Paragraph 5, Absatz 2 a und 8, Paragraph 20, Absatz eins a, sowie der Entfall des Paragraph 5, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag in Kraft,
§ 5 Abs. 4, § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 mit 1. April 2013.“Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz eins, mit 1. April 2013.“
Artikel 13
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, eingefügt:
„§ 22a.Paragraph 22 a,
Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die gemäß § 3 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, haben keinen Anspruch nach § 14 Abs. 2 für Zeiten, während derer ein Anspruch nach § 13d Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr. 54 oder § 24b VBG besteht.“ Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht beschäftigt werden dürfen, haben keinen Anspruch nach Paragraph 14, Absatz 2, für Zeiten, während derer ein Anspruch nach Paragraph 13 d, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 oder Paragraph 24 b, VBG besteht.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 23 Abs. 6 wird der Ausdruck In Paragraph 23, Absatz 6, wird der Ausdruck „§§ 15e Abs. 2, 15h und 15i sind“„§§ 15e Absatz 2,, 15h und 15i sind“ durch den Ausdruck „§ 15e Abs. 2 ist“„§ 15e Absatz 2, ist“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 23 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:In Paragraph 23, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 10 a, eingefügt:
„(10a)Absatz 10 aAbs. 10 ist auf Vertragsbedienstete und auf Landesvertragslehrpersonen nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172 und dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), BGBl. Nr. 244/1969 sinngemäß anzuwenden.“Absatz 10, ist auf Vertragsbedienstete und auf Landesvertragslehrpersonen nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172 und dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969, sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 23 Abs. 11 Z 1 wird vor der Wortfolge In Paragraph 23, Absatz 11, Ziffer eins, wird vor der Wortfolge „auf die Hälfte“ das Wort „bis“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 23 Abs. 11 Z 2 wird das Zitat In Paragraph 23, Absatz 11, Ziffer 2, wird das Zitat „RDG“ durch das Zitat „RStDG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 23 Abs. 15 wird das Zitat In Paragraph 23, Absatz 15, wird das Zitat „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG)“ durch das Zitat „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 23 Abs. 17 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 23, Absatz 17, wird folgender Satz angefügt:
„Wurde die Teilzeitbeschäftigung rechtskräftig abgelehnt, kann die Beamtin binnen einer Woche nach Rechtskraft bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 40 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten in Kraft:
§ 23 Abs. 11 Z 1 mit 1. Jänner 2013,Paragraph 23, Absatz 11, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2013,
§ 23 Abs. 6 mit 1. September 2013,Paragraph 23, Absatz 6, mit 1. September 2013,
§ 22a, § 23 Abs. 10a, § 23 Abs. 11 Z 2, § 23 Abs. 15 und17 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.“Paragraph 22 a,, Paragraph 23, Absatz 10 a,, Paragraph 23, Absatz 11, Ziffer 2,, Paragraph 23, Absatz 15, und17 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag.“
Artikel 14
Änderung des Väter-Karenzgesetzes
Das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:Das Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 8 wird der Ausdruck In Paragraph 10, Absatz 8, wird der Ausdruck „§§ 7b Abs. 2, 8 und 8a sind“„§§ 7b Absatz 2,, 8 und 8a sind“ durch den Ausdruck „§ 7b Abs. 2 ist“„§ 7b Absatz 2, ist“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 wird nach Abs. 12 folgender Abs. 12a eingefügt:In Paragraph 10, wird nach Absatz 12, folgender Absatz 12 a, eingefügt:
„(12a)Absatz 12 aAbs. 12 ist auf Vertragsbedienstete und auf Landesvertragslehrpersonen nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172 und dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), BGBl. Nr. 244/1969 sinngemäß anzuwenden.“Absatz 12, ist auf Vertragsbedienstete und auf Landesvertragslehrpersonen nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172 und dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969, sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 13 Z 1 wird vor der Wortfolge In Paragraph 10, Absatz 13, Ziffer eins, wird vor der Wortfolge „auf die Hälfte“ das Wort „bis“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 13 Z 2 wird das Zitat In Paragraph 10, Absatz 13, Ziffer 2, wird das Zitat „RDG“ durch das Zitat „RStDG“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 10 Abs. 16 wird das Zitat In Paragraph 10, Absatz 16, wird das Zitat „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG)“ durch das Zitat „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 10 Abs. 19 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 10, Absatz 19, wird folgender Satz angefügt:
„Wurde die Teilzeitbeschäftigung rechtskräftig abgelehnt, kann der Beamte binnen einer Woche nach Rechtskraft bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 14 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten in Kraft:
§ 10 Abs. 13 Z 1 mit 1. Jänner 2013,Paragraph 10, Absatz 13, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2013,
§ 10 Abs. 8 mit 1. September 2013,Paragraph 10, Absatz 8, mit 1. September 2013,
§ 10 Abs. 12a, § 10 Abs. 13 Z 2 sowie § 10 Abs. 16 und 19 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.“Paragraph 10, Absatz 12 a,, Paragraph 10, Absatz 13, Ziffer 2, sowie Paragraph 10, Absatz 16 und 19 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag.“
Artikel 15
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 1 wird am Ende der lit. o der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. p angefügt:In Paragraph 9, Absatz eins, wird am Ende der Litera o, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera p, angefügt:
bei Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen gemäß § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz.“bei Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen gemäß Paragraph 18, Bundes-Schulaufsichtsgesetz.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 lautet:
bei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),bei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),
bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, (Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),
beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl),“
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
beim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für
die Bediensteten der Landespolizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Dienststellen, soweit diese nicht unter lit. b fallen, des Bundeskriminalamtes, des Einsatzkommandos Cobra, des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren sowie die den Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden bzw. in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Zentralleitung (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),die Bediensteten der Landespolizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Dienststellen, soweit diese nicht unter Litera b, fallen, des Bundeskriminalamtes, des Einsatzkommandos Cobra, des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren sowie die den Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden bzw. in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Zentralleitung (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),
die sonstigen Bediensteten bei der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese nicht unter lit. a fallen, die Bediensteten der dem Geschäftsbereich B zugeordneten Büros, der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilungen, der Polizeikommissariate der Landespolizeidirektionen, der Personalabteilung und der nicht der Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden oder nicht in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Wien, sowie die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),“die sonstigen Bediensteten bei der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese nicht unter Litera a, fallen, die Bediensteten der dem Geschäftsbereich B zugeordneten Büros, der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilungen, der Polizeikommissariate der Landespolizeidirektionen, der Personalabteilung und der nicht der Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden oder nicht in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Wien, sowie die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14 Abs. 1 lit. e wird das Zitat In Paragraph 14, Absatz eins, Litera e, wird das Zitat „§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76“„§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76“ durch das Zitat „§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76“„§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 21 Abs. 2 lautet:Paragraph 21, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedelikts) ab Zustellung der Anklageschrift oder des Strafantrags an die Beschuldigte oder den Beschuldigten oder eines Disziplinarverfahrens ab der Zustellung des Einleitungsbeschlusses darf das Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 21 Abs. 3 lit. d wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Nebensatz angefügt:In Paragraph 21, Absatz 3, Litera d, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Nebensatz angefügt:
„ und durch Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß § 16 BMG, die nicht zugleich eine Ernennung darstellt.“„ und durch Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß Paragraph 16, BMG, die nicht zugleich eine Ernennung darstellt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 42d werden folgende § 42e samt Überschriften und § 42f samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 42 d, werden folgende Paragraph 42 e, samt Überschriften und Paragraph 42 f, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 120/2012 „Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Zusammenlegung politischer Bezirke
§ 42e.Paragraph 42 e,
(1)Absatz einsFür den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Zusammenlegung der politischen Bezirke Judenburg und Knittelfeld, Bruck an der Mur und Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen Bezirkspolizeikommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
(2)Absatz 2Die Dienststellenausschüsse nach Abs. 1 nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich für den Bereich des neuen Bezirkspolizeikommandos mit der Maßgabe weiter wahr, dassDie Dienststellenausschüsse nach Absatz eins, nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich für den Bereich des neuen Bezirkspolizeikommandos mit der Maßgabe weiter wahr, dass
zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige neue Bezirkspolizeikommandantin oder der jeweilige neue Bezirkspolizeikommandant ist,
neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich der bisherigen Dienststellenausschüsse besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil angehörig gelten, für den der an diesem Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss zuständig war.
(3)Absatz 3Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Zusammenlegung der politischen Bezirke Judenburg und Knittelfeld, Bruck an der Mur und Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
Weiterführung der Geschäfte anlässlich des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes
§ 42f.Paragraph 42 f,
(1)Absatz einsFür den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nehmen die im Bereich des Bundesasylamts am 31. Dezember 2013 eingerichteten Dienststellenausschüsse die Aufgaben weiter wahr, die den entsprechenden Dienststellenausschüssen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zukommen.
(2)Absatz 2Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nimmt der im Bereich des Bundesasylamts am 31. Dezember 2013 eingerichtete Fachausschuss die Aufgaben weiter wahr, die dem Fachausschuss beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zukommen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 45 wird folgender Abs. 32 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„(32)Absatz 32In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten in Kraft:
§ 11 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 1 und § 42f samt Überschrift mit 1. Jänner 2014,Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, sowie Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 42 f, samt Überschrift mit 1. Jänner 2014,
§ 9 Abs. 1 lit. p, § 14 Abs. 1 lit. e, § 21 Abs. 2, § 21 Abs. 3 lit. d, § 42e samt Überschriften mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 9, Absatz eins, Litera p,, Paragraph 14, Absatz eins, Litera e,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 3, Litera d,, Paragraph 42 e, samt Überschriften mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2010, wird wie folgt geändert:Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, An die Stelle des § 2 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 2, Absatz 2, treten folgende Bestimmungen:
„(2)Absatz 2Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als oberste Dienstbehörde zuständig.
(3)Absatz 3Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten.
(3a)Absatz 3 aEiner Dienstbehörde gemäß Abs. 2 oder 3 können folgende Dienstrechtsangelegenheiten für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden:Einer Dienstbehörde gemäß Absatz 2, oder 3 können folgende Dienstrechtsangelegenheiten für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden:
Feststellung der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten,
Vorschreibung von besonderen Pensionsbeiträgen,
Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit,
Vorschreibung von Pensionsbeiträgen und Pensionsversicherungsbeiträgen oder
Feststellung von Schwerarbeitsmonaten.
(3b)Absatz 3 bIn Dienstrechtsangelegenheiten einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer Beamtin oder eines Beamten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 6 letzter Satz entfällt.Paragraph 2, Absatz 6, letzter Satz entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 7 wird das Zitat In Paragraph 2, Absatz 7, wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 3b“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 8 lautet:Paragraph 2, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Die Abs. 2 bis 3b sind auch in den Fällen der Abs. 6 und 6a anwendbar.“Die Absatz 2 bis 3b sind auch in den Fällen der Absatz 6 und 6a anwendbar.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 9 entfällt die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz 9, entfällt die Wortfolge „in erster und letzter Instanz“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 entfällt das Wort In Paragraph 3, entfällt das Wort „öffentlich-rechtliches“ und wird die Wortfolge „einem solchen Dienstverhältnis“ durch das Wort „diesem“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 8a samt Überschrift entfällt.Paragraph 8 a, samt Überschrift entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 9 Abs. 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Gegen ein Dienstrechtsmandat kann bei der Dienstbehörde, die es erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Dienstbehörde, die das Dienstrechtsmandat erlassen hat, hat der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Dienstrechtsmandates für die Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 9 Abs. 5 entfällt.Paragraph 9, Absatz 5, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu § 10 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:
„Zu § 58 AVG“„Zu Paragraph 58, AVG“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 10 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 10, entfällt der letzte Satz.
12.Novellierungsanordnung 12, § 12 samt Überschrift entfällt.Paragraph 12, samt Überschrift entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 19 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 2 Abs. 2 bis 3b und 7 bis 9, § 3, § 9 Abs. 3, die Überschrift zu § 10 sowie der Entfall des § 2 Abs. 6 letzter Satz, des § 8a samt Überschrift, des § 9 Abs. 5 und des § 12 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2 bis 3b und 7 bis 9, Paragraph 3,, Paragraph 9, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 10, sowie der Entfall des Paragraph 2, Absatz 6, letzter Satz, des Paragraph 8 a, samt Überschrift, des Paragraph 9, Absatz 5 und des Paragraph 12, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes
Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 4 lautet:Paragraph 16, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie, für die die entsendete Person zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Unterhalt entgeht.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 32 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen
Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert:Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 120/2012 „Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
§ 6a.Paragraph 6 a,
Die Abgeltung gemäß Anlage I Abschnitt II, Abschnitt III sowie Abschnitt IV Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 ist anzuwenden auf Lehrer, die Die Abgeltung gemäß Anlage römisch eins Abschnitt römisch II, Abschnitt römisch III sowie Abschnitt römisch IV Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, ist anzuwenden auf Lehrer, die
an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Prüfungen im Rahmen der teilzentralen Reifeprüfung abnehmen,
im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,im Rahmen des Optionenmodells gemäß Paragraph 82 c, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012,, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,
für Termine der Reifeprüfungen 2015 und danach;
am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik Prüfungen im Rahmen der teilzentralen Reifeprüfung abnehmen,
im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,im Rahmen des Optionenmodells gemäß Paragraph 82 c, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,
für Termine der Reifeprüfungen 2016 und danach;
an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung Prüfungen im Rahmen der teilzentralen Reife- und Diplomprüfung abnehmen,
im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,im Rahmen des Optionenmodells gemäß Paragraph 82 c, SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,
für Termine der Reife- und Diplomprüfungen (Diplomprüfungen) 2016 und danach.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Anlage I erhält der Abschnitt II die Bezeichnung In Anlage römisch eins erhält der Abschnitt römisch II die Bezeichnung „IIa“ und wird folgender Abschnitt II eingefügt: und wird folgender Abschnitt römisch II eingefügt:
„II.
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Allgemein bildende höhere Schulen
|
|
Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):Hauptprüfung der Reifeprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG):
|
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Vorsitzender …………………………………………………………………….….……
|
4,1
|
Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer……..……………….……
|
3,5
|
Klassenvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer…..…..
|
2,1
|
Prüfer:
|
|
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen..………………………..……
|
3,5
|
für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen..……...……...…..…….
|
6,3
|
für den praktischen Teil ……………………………………………………………..…..
|
3,5
|
für den mündlichen Teil………………………………..………………………………..
|
3,5
|
Beisitzer………………………………………………………………………………….
|
1,8
|
mündliche Kompensationsprüfung…………………..………………….
|
3,5
|
|
|
Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion …………………………………………………………..
|
9,7
|
Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):Vorprüfung der Reifeprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG):
|
|
Vorsitzender ……………………………………………………………………………..
|
2,8
|
Schriftführer ……………………………………………………………………………..
|
2,1
|
Prüfer:
|
|
für den mündlichen Teil ………………………………………..………………..………
|
3,5
|
für den schriftlichen oder praktischen Teil ……………..……..………………………..
|
6,3“
|
3.Novellierungsanordnung 3, In Anlage I erhält der Abschnitt III die Bezeichnung In Anlage römisch eins erhält der Abschnitt römisch III die Bezeichnung „IIIa“ und wird folgender Abschnitt III eingefügt: und wird folgender Abschnitt römisch III eingefügt:
„III.
|
Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten:
|
|
Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG):Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG):
|
|
Vorsitzender …………………………………………………………..…………………
|
4,1
|
Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer...
|
3,5
|
Jahrgangsvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer……………………………….…………………………………………..………..
|
3,5
|
Prüfer:
|
|
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen..…………………...…..…….
|
3,5
|
für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen..…………………………………………………………………......…..…….
|
6,3
|
für den mündlichen Teil………………………………..………………………………..
|
3,5
|
Beisitzer………………………………………………………………………………….
|
1,8
|
mündliche Kompensationsprüfung…………………..………………….
|
3,5
|
|
|
Korrektur der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit) einschließlich Präsentation und Diskussion…………......................................................
|
9,7
|
Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG):Vorprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG):
|
|
Vorsitzender ………………………………………………………………..……………
|
2,8
|
Schriftführer ………………………………………………………………………..……
|
2,1
|
Prüfer:
|
|
für den mündlichen Teil ……………………………………………………………..…..
|
3,5
|
für den praktischen Teil ……………...……………………………………...……..……
|
6,3“
|
4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage I Abschnitt IV erhält die bisherige Z 1 die Bezeichnung In Anlage römisch eins Abschnitt römisch IV erhält die bisherige Ziffer eins, die Bezeichnung „1a“ und wird folgende neue Z 1 eingefügt: und wird folgende neue Ziffer eins, eingefügt:
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG):Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (Paragraphen 34, ff SchUG):
|
|
Vorsitzender …………………………………………………………..…………………
|
4,1
|
Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer …………………………....................................................…………..………...
|
3,5
|
Klassenvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer ..…..
|
2,1
|
Prüfer:
|
|
für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen ……………………………
|
3,5
|
für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen .…………......…..…….
|
6,3
|
für den praktischen Teil ……………………………………………………………..…..
|
4,1
|
für den mündlichen Teil ……………………………..………………………………..
|
3,5
|
Beisitzer ……………………………………………………………………………….
|
1,8
|
mündliche Kompensationsprüfung………………..………………….
|
3,5
|
|
|
Korrektur der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit) einschließlich Präsentation und Diskussion ……………………………………………………………………………..
|
9,7“
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Artikel 19
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 10 entfällt das Anführungszeichen.In Paragraph 10, Absatz 10, entfällt das Anführungszeichen.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 19 Abs. 2 entfällt die Z 2 und erhalten die bisherigen Z 3 bis 5 die Ziffernbezeichnungen In Paragraph 19, Absatz 2, entfällt die Ziffer 2 und erhalten die bisherigen Ziffer 3 bis 5 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „4.“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 107 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.“Paragraph 19, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2012, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 64 Abs. 1 Z 4 werden nach dem Klammerzitat In Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, werden nach dem Klammerzitat „(§ 278a)“„(Paragraph 278 a,)“ ein Beistrich sowie der Verweis „Folter (§ 312a)“„Folter (Paragraph 312 a,)“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem § 312 wird folgender § 312a samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 312, wird folgender Paragraph 312 a, samt Überschrift eingefügt:
„Folter
§ 312a.Paragraph 312 a,
(1)Absatz einsWer als Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b oder c, auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer als Amtsträger nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, Litera b, oder c, auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(3)Absatz 3Amtsträger im Sinne dieser Bestimmung ist auch, wer im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch als Amtsträger handelt.“
Artikel 21
Inkrafttreten
Art. 20 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Artikel 20, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Artikel 22
Aufhebung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Das Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2004,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Fischer
Faymann