BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 28. Dezember 2012

Teil römisch eins

119. Bundesgesetz:

Änderung des Börsegesetzes 1989, des Bankwesengesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, über den zeitlichen und administrativen Ablauf und sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2006 Ausschussbericht 2050 Sitzung 184. Bundesrat:, Ausschussbericht 8860. Sitzung 816.)

 

[CELEX-Nr.: 2003L0087]

119. Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Bankwesengesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, über den zeitlichen und administrativen Ablauf und sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 - Änderung des Börsegesetzes 1989

Artikel 2 - Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 3 - Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Artikel 1
Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 25 a, Absatz 3, dritter Satz wird die Wortfolge „§ 48a dieses Bundesgesetzes oder einer Verletzung des Paragraph 2, Ziffer 4, WAG“ durch die Wortfolge „§ 48b oder Paragraph 48 c, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    In Bezug auf Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate ist „Insider-Information“ eine nicht öffentlich bekannte genaue Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate oder Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, die Gebote im Sinne von Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, zu beeinflussen; für Personen, die mit der Ausführung von Geboten beauftragt sind, bedeutet „Insider-Information“ auch eine Information, die von einem Kunden mitgeteilt wurde und sich auf noch offene Gebote des Kunden bezieht, die genau ist, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Auktionsobjekte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, das Preisgebot erheblich zu beeinflussen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    In Bezug auf Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate sind Marktmanipulation:
    1. Sub-Litera, a, a
      Gebote, Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge auf dem Sekundärmarkt im Sinne von Artikel 3, Ziffer 11, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010,, die falsche oder irreführende Signale für die Nachfrage nach Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate oder Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate oder für deren Preis geben oder geben könnten oder durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen bewirken, dass für ein Fünf-Tage-Future auf Emissionszertifikate oder ein Zwei-Tage-Spot auf Emissionszertifikate ein Auktionsclearingpreis in anormaler oder künstlicher Höhe erzielt wird, es sei denn, die Person, die das Gebot eingestellt hat oder die auf dem Sekundärmarkt das Geschäft abgeschlossen oder den Kauf- oder Verkaufsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte;
    2. Sub-Litera, b, b
      Gebote unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung;
    3. Sub-Litera, c, c
      Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate oder Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate geben oder geben könnten, unter anderem durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufs handeln, ist eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.
    Artikel 37, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, ist zu beachten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, lautet:

  1. Litera i
    Zwei-Tage-Spots im Sinne von Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, (Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate),”

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Litera j, angefügt:

  1. Litera j
    alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde; insbesondere auch Fünf-Tage-Futures im Sinne von Artikel 3, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, (Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate).”

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 48 b, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    davon betroffene Finanzinstrumente kauft, verkauft oder einem Dritten zum Kauf oder Verkauf anbietet, empfiehlt oder“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 48 b, Absatz eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    für einen von der Ausnutzung einer Insider-Information im Sinne von Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, betroffenen Zwei-Tage-Spot auf Emissionszertifikate ein Gebot im Sinne von Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, einstellt, ändert oder zurückzieht oder einem Dritten ein solches Verhalten empfiehlt oder“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 48 b, Absatz 4, erster Satz wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„in Bezug auf Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate ist Insider auch, wer als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer nach Kapitel römisch sieben oder Kapitel römisch acht der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, bestellten Auktionsplattform, eines Auktionators im Sinne von Artikel 3, Ziffer 20, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, oder der nach Kapitel römisch sechs der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, bestellten Auktionsaufsicht, oder durch seine Beteiligung am Kapital des Auktionsplattform, des Auktionators oder der Auktionsaufsicht, oder dadurch, dass er aufgrund seiner Arbeit, seines Berufs oder seiner Aufgaben Zugang zu der betreffenden Information hat.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 48 b, Absatz 4, dritter Satz lautet:

„Handelt es sich dabei um eine juristische Person, so sind jene natürlichen Personen Insider, die am Beschluss beteiligt sind, das Geschäft für Rechnung der juristischen Person zu tätigen oder das Gebot auf einen Zwei-Tage-Spot auf Emissionszertifikate auf Rechnung der juristischen Person einzustellen, zu ändern oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 48 i, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Bei den Amtshandlungen der FMA, die sie gemäß Absatz eins, im Dienste der Strafrechtspflege vornimmt, gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO).“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 48 r, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß den Richtlinien (EG) Nr. 2003/6, 2003/124, 2003/125 und 2004/72, gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2273 aus 2003, und Nr. 1031 aus 2010, oder gemäß Paragraphen 48 a bis 48 q erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen. Die FMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen zusammen.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 101 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1210 aus 2011, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2011, S.2) anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 102, wird folgender Absatz 36, angefügt:

  1. Absatz 36,Paragraph 25 a, Absatz 3, dritter Satz, Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i und Litera j,, Paragraph 48 b, Absatz eins, Ziffer eins und eins a, Paragraph 48 b, Absatz 4,, Paragraph 48 i, Absatz 5,, Paragraph 48 r, Absatz eins,, Paragraph 101 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2012, treten mit 1. Januar 2013 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute im Sinne des Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG um die Tätigkeit der Einstellung von Geboten im Sinne von Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, im Namen von Kunden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Bei der Erteilung und der Rücknahme von Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer 9, hat die FMA die Bestimmungen gemäß Artikel 59, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 77, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Konzessionen und Bewilligungen sowie die für deren Erteilung und Rücknahme erforderlichen Umstände;“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 105, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1210 aus 2011, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2011, S.2) anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 76, angefügt:

  1. Absatz 76,Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8 und Ziffer 9,, Paragraph 21, Absatz 7,, Paragraph 77, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 105, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2012, treten mit 1. Januar 2013 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgende Ziffer 34, angefügt:

  1. Ziffer 34
    Natürliche und juristische Person: natürliche und juristische Personen einschließlich vollrechtsfähiger Personengesellschaften (Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Persönliche Geschäfte mit OGAW im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, InvFG 2011 oder mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates, die für deren Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorschreibt, der Aufsicht unterliegen, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Verwaltung dieses Organismus beteiligt ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 91, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, durch Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG zu überwachen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 91, Absatz 2, wird die folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    um im Hinblick auf die Einstellung von Geboten im Sinne von Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, die Wahrung der Bestimmungen gemäß Artikel 59, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, zu gewährleisten;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 91, Absatz 4, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010,;“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 92, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:

„Verletzt ein in Paragraph 91, Absatz eins a, genannter Rechtsträger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010,, so hat die FMA die in Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins bis Ziffer 3, BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 95, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers
    1. Ziffer eins
      gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 14, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraphen 29, Absatz 4, 35, Absatz 4, 41, Absatz 3, oder 55 Absatz 2, erlassenen Verordnung der FMA verstößt;
    2. Ziffer 2
      gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraphen 26, Absatz 3, 68, Absatz 3, oder 68 Absatz 4, erlassenen Verordnung der FMA verstößt;
    3. Ziffer 3
      gegen eine Verpflichtung gemäß Artikel 59, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, verstößt oder nicht die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1031 aus 2010, eingeführt hat,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins und der Ziffer 3, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 104, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1210 aus 2011, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2011, S.2) anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 108, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph eins, Ziffer 34,, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 91, Absatz eins a,, Paragraph 91, Absatz 2, Ziffer 2 a,, Paragraph 91, Absatz 4, Ziffer 5 a,, Paragraph 92, Absatz 8, Satz 3, Paragraph 95, Absatz 2 und Paragraph 104, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2012, treten mit 1. Januar 2013 in Kraft.“

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