111. Bundesgesetz, mit dem ein Gesundheitstelematikgesetz 2012 erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gentechnikgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1 | Gesundheitstelematikgesetz 2012 |
2 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
3 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
4 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
5 | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
6 | Änderung des Gentechnikgesetzes |
7 | Änderung des Strafgesetzbuches |
Artikel 1
Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung elektronischer Gesundheitsdaten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
1 | Gegenstand |
2 | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt: Datensicherheit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten
3 | Grundsätze der Datensicherheit |
4 | Identität |
5 | Rolle |
6 | Vertraulichkeit |
7 | Integrität |
8 | IT-Sicherheitskonzept |
3. Abschnitt: Informationsmanagement
9 | Organisation des eHealth-Verzeichnisdienstes (eHVD) |
10 | Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes |
11 | Monitoring |
12 | Grundlagen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung |
4. Abschnitt: Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)
13 | Allgemeine Bestimmungen zur Elektronischen Gesundheitsakte |
14 | Grundsätze der Datenverwendung |
15 | Grundsätze der ELGA-Teilnahme |
16 | Rechte der ELGA-Teilnehmer/innen |
16a | e-Medikation |
17 | ELGA-Ombudsstelle |
18 | Überprüfung der Identität von Teilnehmer/inne/n |
19Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA-
| Ombudsstelle |
20 | Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten |
21 | Berechtigungssystem |
22 | Protokollierungssystem |
23 | Zugangsportal |
24 | Nutzungsrechte an ELGA |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
25 | Verwaltungsstrafbestimmungen |
26 | Inkrafttreten |
27 | Übergangsbestimmungen |
28 | Verordnungsermächtigungen und Weisungsrechte |
29 | Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen |
30 | Verweisungen |
31 | Vollziehung |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsGegenstand dieses Bundesgesetzes ist das Verwenden (§ 4 Z 8 des Datenschutzgesetzes 2000 [DSG 2000], BGBl. I Nr. 165/1999) personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten durch die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2.Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist das Verwenden (Paragraph 4, Ziffer 8, des Datenschutzgesetzes 2000 [DSG 2000], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten durch die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,
(2)Absatz 2Ziele dieses Bundesgesetzes sind:
durch bundeseinheitliche Mindeststandards die Datensicherheit bei Verwendung elektronischer Gesundheitsdaten in der gerichteten und ungerichteten Kommunikation auszubauen und Datenmissbrauch zu verhindern (2. Abschnitt),
die für die Entwicklung und Steuerung der Gesundheitstelematik notwendigen Informationsgrundlagen zu schaffen und zu verbreitern (3. Abschnitt) sowie
einheitliche Regelungen für die ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten, insbesondere in ELGA (§ 2 Z 6), unter besonderer Berücksichtigung der:einheitliche Regelungen für die ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten, insbesondere in ELGA (Paragraph 2, Ziffer 6,), unter besonderer Berücksichtigung der:
Teilnehmer/innen/rechte (§ 16), wie insbesondere der Selbstbestimmung der ELGA-Teilnehmer/innen,Teilnehmer/innen/rechte (Paragraph 16,), wie insbesondere der Selbstbestimmung der ELGA-Teilnehmer/innen,
Überprüfung der Identität von Teilnehmer/inne/n (§ 18),Überprüfung der Identität von Teilnehmer/inne/n (Paragraph 18,),
Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 19),Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 19,),
individuellen und generellen Zugriffsberechtigungen (§ 21) sowieindividuellen und generellen Zugriffsberechtigungen (Paragraph 21,) sowie
Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 22)Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 22,)
zu schaffen (4. Abschnitt).
(3)Absatz 3Sofern dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, bleiben andere Rechtsvorschriften unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
„Gesundheitsdaten“: personenbezogene Daten gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 über die physische oder psychische Befindlichkeit eines Menschen, einschließlich der im Zusammenhang mit der Erhebung der Ursachen für diese Befindlichkeit sowie der Vorsorge oder Versorgung, der Diagnose, Therapie- oder Pflegemethoden, der Pflege, der verordneten oder bezogenen Arzneimittel („Medikationsdaten“), Heilbehelfe oder Hilfsmittel, der Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder der für die Versicherung von Gesundheitsrisiken erhobenen Daten.„Gesundheitsdaten“: personenbezogene Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 über die physische oder psychische Befindlichkeit eines Menschen, einschließlich der im Zusammenhang mit der Erhebung der Ursachen für diese Befindlichkeit sowie der Vorsorge oder Versorgung, der Diagnose, Therapie- oder Pflegemethoden, der Pflege, der verordneten oder bezogenen Arzneimittel („Medikationsdaten“), Heilbehelfe oder Hilfsmittel, der Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder der für die Versicherung von Gesundheitsrisiken erhobenen Daten.
„Gesundheitsdiensteanbieter“ („GDA“): Auftraggeber oder Dienstleister gemäß § 4 DSG 2000, die regelmäßig in einer Rolle nach der gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erlassenen Verordnung Gesundheitsdaten in elektronischer Form zu folgenden Zwecken verwenden:„Gesundheitsdiensteanbieter“ („GDA“): Auftraggeber oder Dienstleister gemäß Paragraph 4, DSG 2000, die regelmäßig in einer Rolle nach der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erlassenen Verordnung Gesundheitsdaten in elektronischer Form zu folgenden Zwecken verwenden:
medizinische Behandlung oder Versorgung oder
pflegerische Betreuung oder
Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder
Versicherung von Gesundheitsrisiken oder
Wahrnehmung von Patient/inn/en/rechten.
„IT-Sicherheitskonzept“: Summe aller Datensicherheitsmaßnahmen eines Gesundheitsdiensteanbieters, die zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere von sensiblen Daten, notwendig und angemessen im Sinne des § 14 DSG 2000 sind.„IT-Sicherheitskonzept“: Summe aller Datensicherheitsmaßnahmen eines Gesundheitsdiensteanbieters, die zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere von sensiblen Daten, notwendig und angemessen im Sinne des Paragraph 14, DSG 2000 sind.
„Registrierungsstellen“: jene Stellen, die die Verzeichnisse gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 führen oder in § 9 Abs. 3 Z 2 und 3 angeführt sind.„Registrierungsstellen“: jene Stellen, die die Verzeichnisse gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, führen oder in Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 angeführt sind.
„Rolle“: Klassifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern nach der Art ihres Aufgabengebietes, ihrer Erwerbstätigkeit, ihres Betriebszweckes oder ihres Dienstleistungsangebotes.
„Elektronische Gesundheitsakte“ („ELGA“): ein Informationssystem, das allen berechtigten ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Z 10) und ELGA-Teilnehmer/inne/n ELGA-Gesundheitsdaten (Z 9) in elektronischer Form orts- und zeitunabhängig (ungerichtete Kommunikation) zur Verfügung stellt.„Elektronische Gesundheitsakte“ („ELGA“): ein Informationssystem, das allen berechtigten ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Ziffer 10,) und ELGA-Teilnehmer/inne/n ELGA-Gesundheitsdaten (Ziffer 9,) in elektronischer Form orts- und zeitunabhängig (ungerichtete Kommunikation) zur Verfügung stellt.
„Datenspeicher“ („Repository“): technische Infrastruktur, die der Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten dient.
„elektronische Verweise auf ELGA-Gesundheitsdaten“: elektronische Informationen in ELGA zu Art und Speicherort von ELGA-Gesundheitsdaten.
„ELGA-Gesundheitsdaten“ sind folgende personenbezogene Daten, die zur weiteren Behandlung, Betreuung oder Sicherung der Versorgungskontinuität von ELGA-Teilnehmer/inne/n wesentlich sein könnten und in ELGA verwendet werden dürfen:
medizinische Dokumente einschließlich allfälliger Bilddaten in standardisierter Form gemäß § 28 Abs. 2 Z 1, die Gesundheitsdaten gemäß Z 1, mit Ausnahme von Daten, die ausschließlich die Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder gesundheitsbezogenen Versicherungsdienstleistungen betreffen, enthalten, wie:medizinische Dokumente einschließlich allfälliger Bilddaten in standardisierter Form gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins,, die Gesundheitsdaten gemäß Ziffer eins,, mit Ausnahme von Daten, die ausschließlich die Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder gesundheitsbezogenen Versicherungsdienstleistungen betreffen, enthalten, wie:
Entlassungsbriefe gemäß § 24 Abs. 2 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,Entlassungsbriefe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,,
Befunde der bildgebenden Diagnostik sowie
weitere medizinische Befunde in Struktur und Format gemäß § 28 Abs. 2 Z 3 lit. a,weitere medizinische Befunde in Struktur und Format gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,,
Medikationsdaten gemäß Z 1 betreffend verschreibungspflichtige sowie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel („e-Medikation“),Medikationsdaten gemäß Ziffer eins, betreffend verschreibungspflichtige sowie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel („e-Medikation“),
Patientenverfügungen (§ 2 Abs. 1 des Patientenverfügungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 55/2006),Patientenverfügungen (Paragraph 2, Absatz eins, des Patientenverfügungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,),
Vorsorgevollmachten (§ 284f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811),Vorsorgevollmachten (Paragraph 284 f, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811),
Daten aus den Registern gemäß §§ 73 und 73a des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996, sowieDaten aus den Registern gemäß Paragraphen 73 und 73a des Medizinproduktegesetzes (MPG), Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, sowie
Patientendaten gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. b sublit. i der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung („patient summary“),Patientendaten gemäß Artikel 14, Absatz 2, Litera b, Sub-Litera, i, der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung („patient summary“),
wobei Geheimnisse gemäß § 10 Abs. 4 KAKuG, Daten dieser Art, wenn sie von anderen Gesundheitsdiensteanbietern verwendet werden, sowie Aufzeichnungen über Ergebnisse gemäß § 71a Abs. 2 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, keinesfalls ELGA-Gesundheitsdaten sind.wobei Geheimnisse gemäß Paragraph 10, Absatz 4, KAKuG, Daten dieser Art, wenn sie von anderen Gesundheitsdiensteanbietern verwendet werden, sowie Aufzeichnungen über Ergebnisse gemäß Paragraph 71 a, Absatz 2, des Gentechnikgesetzes (GTG), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, keinesfalls ELGA-Gesundheitsdaten sind.
„ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter“ („ELGA-GDA“) sind die folgenden Gesundheitsdiensteanbieter (Z 2):„ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter“ („ELGA-GDA“) sind die folgenden Gesundheitsdiensteanbieter (Ziffer 2,):
Angehörige des ärztlichen Berufes gemäß § 3 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, auch bei Ausübung des ärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis, ausgenommen:Angehörige des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 3, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, auch bei Ausübung des ärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis, ausgenommen:
Ärzte und Ärztinnen, die Aufgaben des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger erfüllen,
Ärzte und Ärztinnen, die die Grundlagen von Versicherungsverhältnissen sowie daraus resultierende Ansprüche zu beurteilen haben,
Arbeitsmediziner/innen (§ 81 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994),Arbeitsmediziner/innen (Paragraph 81, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,),
Amtsärzte und Amtsärztinnen (§ 41 ÄrzteG 1998),Amtsärzte und Amtsärztinnen (Paragraph 41, ÄrzteG 1998),
Ärzte und Ärztinnen, die an der Feststellung der Eignung zum Wehrdienst mitwirken, sowie
Schulärzte und Schulärztinnen (§ 66 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),Schulärzte und Schulärztinnen (Paragraph 66, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,),
Angehörige des zahnärztlichen Berufes (§ 5 des Zahnärztegesetzes [ZÄG], BGBl. I Nr. 126/2005), auch bei Ausübung des zahnärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis, ausgenommen:Angehörige des zahnärztlichen Berufes (Paragraph 5, des Zahnärztegesetzes [ZÄG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,), auch bei Ausübung des zahnärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis, ausgenommen:
Dentisten und Dentistinnen (§ 60 ZÄG),Dentisten und Dentistinnen (Paragraph 60, ZÄG),
Amtszahnärzte und Amtszahnärztinnen (§ 32 ZÄG),Amtszahnärzte und Amtszahnärztinnen (Paragraph 32, ZÄG),
Zahnärzte und Zahnärztinnen, die Aufgaben des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger erfüllen sowie
Zahnärzte und Zahnärztinnen, die die Grundlagen von Versicherungsverhältnissen sowie daraus resultierende Ansprüche zu beurteilen haben,
Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907,Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907,
Krankenanstalten gemäß § 1 KAKuG, ausgenommen selbstständige Ambulatorien (§ 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG) im Aufgabenbereich der Arbeitsmedizin sowieKrankenanstalten gemäß Paragraph eins, KAKuG, ausgenommen selbstständige Ambulatorien (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG) im Aufgabenbereich der Arbeitsmedizin sowie
Einrichtungen der Pflege, deren Betrieb einer Melde-, Anzeige- oder Bewilligungspflicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften sowie der behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegt.
„ELGA-Systempartner“: der Bund, die Länder sowie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband).
„ELGA-Teilnehmer/innen“: natürliche Personen, die die Teilnahmevoraussetzungen des § 15 erfüllen und für die daher elektronische Verweise auf sie betreffende ELGA-Gesundheitsdaten (Z 9) aufgenommen werden dürfen.„ELGA-Teilnehmer/innen“: natürliche Personen, die die Teilnahmevoraussetzungen des Paragraph 15, erfüllen und für die daher elektronische Verweise auf sie betreffende ELGA-Gesundheitsdaten (Ziffer 9,) aufgenommen werden dürfen.
„Verweisregister“ („Registry“): ein Register, das im Rahmen von ELGA der Aufnahme von elektronischen Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten (Z 9) dient.„Verweisregister“ („Registry“): ein Register, das im Rahmen von ELGA der Aufnahme von elektronischen Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten (Ziffer 9,) dient.
„ELGA-Ombudsstelle“: jene Stelle, die ELGA-Teilnehmer/innen bei der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte in Angelegenheiten von ELGA und in Angelegenheiten des Datenschutzes berät und unterstützt sowie die ELGA-Systempartner bei der Weiterentwicklung der Teilnehmer/innen/rechte und des Datenschutzes unterstützt.
„Widerspruchstellen“: jene Stellen, gegenüber denen ein genereller Widerspruch von ELGA-Teilnehmer/inne/n schriftlich abgegeben werden kann.
2. Abschnitt
Datensicherheit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten
Grundsätze der Datensicherheit
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDieser Abschnitt gilt für alle Formen der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) durch Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 2).Dieser Abschnitt gilt für alle Formen der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) durch Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 2,).
(2)Absatz 2Abs. 4 Z 3 bis 6 sowie die §§ 5 bis 7 sind auf die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten innerhalb eines Gesundheitsdiensteanbieters nicht anzuwenden, wenn durch effektive und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherheits- und Kontrollmaßnahmen unbefugte Dritte vom Zugriff auf Gesundheitsdaten und somit deren Kenntnisnahme ausgeschlossen werden können.Absatz 4, Ziffer 3 bis 6 sowie die Paragraphen 5, bis 7 sind auf die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten innerhalb eines Gesundheitsdiensteanbieters nicht anzuwenden, wenn durch effektive und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherheits- und Kontrollmaßnahmen unbefugte Dritte vom Zugriff auf Gesundheitsdaten und somit deren Kenntnisnahme ausgeschlossen werden können.
(3)Absatz 3Die Zulässigkeit Gesundheitsdaten zu verwenden ist mittels Rollen abzubilden. Gesundheitsdiensteanbieter haben technisch zu gewährleisten, dass es keine Verwendung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt.
(4)Absatz 4Gesundheitsdiensteanbieter dürfen Gesundheitsdaten nur dann weitergeben, wenn
die Weitergabe zu einem in § 9 DSG 2000 angeführten Zweck zulässig ist unddie Weitergabe zu einem in Paragraph 9, DSG 2000 angeführten Zweck zulässig ist und
die Identität (§ 4) jener Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, nachgewiesen ist unddie Identität (Paragraph 4,) jener Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, nachgewiesen ist und
die Identität (§ 4) der an der Weitergabe beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen ist unddie Identität (Paragraph 4,) der an der Weitergabe beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen ist und
die Rollen (§ 5) der an der Weitergabe beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen sind unddie Rollen (Paragraph 5,) der an der Weitergabe beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen sind und
die Vertraulichkeit (§ 6) der weitergegebenen Gesundheitsdaten gewährleistet ist sowiedie Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der weitergegebenen Gesundheitsdaten gewährleistet ist sowie
die Integrität (§ 7) der weitergegebenen Gesundheitsdaten gewährleistet ist.die Integrität (Paragraph 7,) der weitergegebenen Gesundheitsdaten gewährleistet ist.
Identität
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsBei der Weitergabe von Gesundheitsdaten ist die Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004) jener Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, festzustellen.Bei der Weitergabe von Gesundheitsdaten ist die Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, des E-Government-Gesetzes [E-GovG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) jener Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, festzustellen.
(2)Absatz 2Bei ungerichteter Kommunikation haben darüber hinaus Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, zu erfolgen.Bei ungerichteter Kommunikation haben darüber hinaus Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, zu erfolgen.
(3)Absatz 3Der Patientenindex gemäß § 18 kann zur Überprüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, auch außerhalb von ELGA (4. Abschnitt) verwendet werden.Der Patientenindex gemäß Paragraph 18, kann zur Überprüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, auch außerhalb von ELGA (4. Abschnitt) verwendet werden.
(4)Absatz 4Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) von Gesundheitsdiensteanbietern habenNachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Gesundheitsdiensteanbietern haben
durch Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen, sowie bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG) oderdurch Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen, sowie bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG) oder
durch elektronischen Abgleich mit dem eHealth-Verzeichnisdienst (§ 9) oderdurch elektronischen Abgleich mit dem eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraph 9,) oder
durch elektronischen Abgleich mit dem Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19)durch elektronischen Abgleich mit dem Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19,)
zu erfolgen.
(5)Absatz 5Aus Gründen der Patient/inn/en/sicherheit ist die eindeutige Identität
von Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, sowie
von Gesundheitsdiensteanbietern,
mit Hilfe der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß § 8 E-GovG zu speichern.mit Hilfe der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 8, E-GovG zu speichern.
(6)Absatz 6Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich Gesundheit (§ 9 Abs. 1 E-GovG) sind die §§ 14 und 15 E-GovG über die Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die §§ 8 bis 13 E-GovG, sinngemäß anzuwenden. Dadurch steht den Gesundheitsdiensteanbietern insbesondere das Recht zu, die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit bPK gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen.Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich Gesundheit (Paragraph 9, Absatz eins, E-GovG) sind die Paragraphen 14, und 15 E-GovG über die Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die Paragraphen 8, bis 13 E-GovG, sinngemäß anzuwenden. Dadurch steht den Gesundheitsdiensteanbietern insbesondere das Recht zu, die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit bPK gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen.
Rolle
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsNachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß § 4 Abs. 4 zu erfolgen.Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zu erfolgen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit hat gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 mit Verordnung diese Rollen festzulegen.Der Bundesminister für Gesundheit hat gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, mit Verordnung diese Rollen festzulegen.
Vertraulichkeit
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie Vertraulichkeit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten ist dadurch sicherzustellen, dass entweder
die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest
die Absicherung des Datenverkehrs durch kryptographische oder bauliche Maßnahmen,
den Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene oder abgrenzbare Benutzer/innen/gruppe sowie
die Authentifizierung der Benutzer/innen
vorsehen, oder
Protokolle und Verfahren verwendet werden,
die die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten bewirken und
deren kryptographische Algorithmen in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 angeführt sind.deren kryptographische Algorithmen in der Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, angeführt sind.
(2)Absatz 2Bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die Betroffenen (§ 4 Z 3 DSG 2000), deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.Bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die Betroffenen (Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000), deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.
(3)Absatz 3Es ist sicherzustellen, dass die Speicherung von Gesundheitsdaten in Datenspeichern, die einem Auftraggeber bedarfsorientiert von einem Betreiber bereitgestellt werden („Cloud Computing“), nur dann erfolgt, wenn die Gesundheitsdaten mit einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Verfahren (Abs. 1 Z 2) verschlüsselt worden sind.Es ist sicherzustellen, dass die Speicherung von Gesundheitsdaten in Datenspeichern, die einem Auftraggeber bedarfsorientiert von einem Betreiber bereitgestellt werden („Cloud Computing“), nur dann erfolgt, wenn die Gesundheitsdaten mit einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Verfahren (Absatz eins, Ziffer 2,) verschlüsselt worden sind.
Integrität
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsNachweis und Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten haben durch die Verwendung fortgeschrittener oder qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß § 2 Z 3 des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. I Nr. 190/1999, zu erfolgen.Nachweis und Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten haben durch die Verwendung fortgeschrittener oder qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, des Signaturgesetzes (SigG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, zu erfolgen.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht auf die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten zwischen Gesundheitsdiensteanbietern anzuwenden, wenn hiezu ein entsprechend dem Stand der Technik abgesichertes Netzwerk gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 verwendet wird und der Zugang zu diesem Netzwerk ausschließlich für im Vorhinein bekannte Gesundheitsdiensteanbietern möglich ist.Absatz eins, ist nicht auf die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten zwischen Gesundheitsdiensteanbietern anzuwenden, wenn hiezu ein entsprechend dem Stand der Technik abgesichertes Netzwerk gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, verwendet wird und der Zugang zu diesem Netzwerk ausschließlich für im Vorhinein bekannte Gesundheitsdiensteanbietern möglich ist.
IT-Sicherheitskonzept
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsGesundheitsdiensteanbieter haben auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle gemäß § 14 DSG 2000 und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.Gesundheitsdiensteanbieter haben auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle gemäß Paragraph 14, DSG 2000 und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2)Absatz 2Die Rechtsträger von Krankenanstalten sowie die Aufsichts- oder Kontrollbehörden von Einrichtungen der Pflege, die Österreichische Ärztekammer, die Österreichische Zahnärztekammer, das Hebammengremium, die Österreichische Apothekerkammer, die Wirtschaftskammer Österreich sowie der Hauptverband können standardisierte Formulare und Ausfüllhilfen für die Dokumentation gemäß Abs. 1 zur Unterstützung für jene Gesundheitsdiensteanbieter zur Verfügung stellen, für die sie als Registrierungsstelle gemäß § 2 Z 4 fungieren.Die Rechtsträger von Krankenanstalten sowie die Aufsichts- oder Kontrollbehörden von Einrichtungen der Pflege, die Österreichische Ärztekammer, die Österreichische Zahnärztekammer, das Hebammengremium, die Österreichische Apothekerkammer, die Wirtschaftskammer Österreich sowie der Hauptverband können standardisierte Formulare und Ausfüllhilfen für die Dokumentation gemäß Absatz eins, zur Unterstützung für jene Gesundheitsdiensteanbieter zur Verfügung stellen, für die sie als Registrierungsstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, fungieren.
(3)Absatz 3Die Dokumentation gemäß Abs. 1 ist auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit diesem zu übermitteln.Die Dokumentation gemäß Absatz eins, ist auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit diesem zu übermitteln.
3. Abschnitt
Informationsmanagement
Organisation des eHealth-Verzeichnisdienstes (eHVD)
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat zur
Unterstützung der zulässigen Verwendung von Gesundheitsdaten in elektronischer Form,
Verbesserung der Information über gesundheitsbezogene Dienste sowie
Unterstützung von Planungsaktivitäten und für die Berichterstattung (§ 11)Unterstützung von Planungsaktivitäten und für die Berichterstattung (Paragraph 11,)
einen eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD) zu betreiben.
(2)Absatz 2Gesundheitsdiensteanbieter sind von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen.
(3)Absatz 3Die Eintragung der in § 10 Abs. 1 genannten Daten in den eHVD und deren Austragung aus dem eHVD erfolgt:Die Eintragung der in Paragraph 10, Absatz eins, genannten Daten in den eHVD und deren Austragung aus dem eHVD erfolgt:
durch laufende elektronische Übermittlung aus:
der Ärzteliste gemäß § 27 ÄrzteG 1998,der Ärzteliste gemäß Paragraph 27, ÄrzteG 1998,
der Zahnärzteliste gemäß § 11 ZÄG,der Zahnärzteliste gemäß Paragraph 11, ZÄG,
dem Hebammenregister gemäß § 42 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,dem Hebammenregister gemäß Paragraph 42, des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
dem Apothekenverzeichnis gemäß § 2 Abs. 4 Z 12 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001,dem Apothekenverzeichnis gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, des Apothekerkammergesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,,
der Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990,der Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß Paragraph 16, des Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,,
der Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990,der Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
der Musiktherapeutenliste gemäß § 19 des Musiktherapiegesetzes, BGBl. I Nr. 93/2008, sowieder Musiktherapeutenliste gemäß Paragraph 19, des Musiktherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, sowie
der Kardiotechnikerliste gemäß § 19 des Kardiotechnikergesetzes, BGBl. I Nr. 96/1998 oderder Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, des Kardiotechnikergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998, oder
aufgrund elektronischer Meldung
eines bereits in den eHVD eingetragenen Gesundheitsdiensteanbieters über ausschließlich eigene untergeordnete Organisationseinheiten,
der Landeshauptleute über die in ihrem Bundesland bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden über die in ihrem Bezirk
erteilten, geänderten und aufgehobenen Bewilligungen für Gesundheitsdiensteanbieter oder
sonst angezeigten Tätigkeiten von Gesundheitsdiensteanbietern,
des Hauptverbandes über die in ihm zusammengeschlossenen Versicherungsträger sowie
der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen oder
durch den Bundesminister für Gesundheit für alle übrigen Gesundheitsdiensteanbieter.
(4)Absatz 4Die Erleichterung der Meldung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a darf von Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Organisationsstruktur intern abspeichern und gewährleistet ist, dassDie Erleichterung der Meldung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, darf von Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Organisationsstruktur intern abspeichern und gewährleistet ist, dass
diese Organisationsstruktur in jeweils aktueller Form vorliegt,
für alle erzeugten Gesundheitsdaten eine natürliche Person verantwortlich gemacht werden kann,
die gespeicherten Organisationsdaten nachträglich nicht spurlos verändert werden können und
der Zeitpunkt der Speicherung der Organisationsdaten nachweisbar bleibt und ebenfalls nachträglich nicht spurlos verändert werden kann.
(5)Absatz 5Die Registrierungsstellen haben die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für
die Eintragung gemäß Abs. 3 sowiedie Eintragung gemäß Absatz 3, sowie
die Klärung von Zweifelsfällen im Hinblick auf die Datenqualität
zu schaffen.
Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsIn den eHVD sind folgende Daten aufzunehmen:
Name sowie akademische Grade oder Bezeichnung des Gesundheitsdiensteanbieters,
die Bezeichnung des Rechtsträgers, wenn der Gesundheitsdiensteanbieter keine natürliche Person ist,
Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieters einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß § 8 E-GovG,Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieters einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 8, E-GovG,
Angaben zur beruflichen, postalischen und elektronischen Erreichbarkeit des Gesundheitsdiensteanbieters,
die Rolle(n) sowie besondere Befugnisse oder Eigenschaften des Gesundheitsdiensteanbieters,
die eindeutige Kennung (OID) und den symbolischen Bezeichner,
die Staatsangehörigkeit des Gesundheitsdiensteanbieters,
die zur Verschlüsselung von Gesundheitsdaten erforderlichen Angaben oder die elektronische Adresse, an der diese Angaben aufgefunden werden können,
die Angabe, ob es sich um einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter handelt,
Angaben zur geografischen Lokalisierung des Gesundheitsdiensteanbieters,
Angaben über das Leistungsangebot des Gesundheitsdiensteanbieters,
die Bezeichnung jener Registrierungsstelle gemäß § 2 Z 4, von der die Daten in den eHVD eingebracht wurden, und gegebenenfalls die Bezeichnung der Herkunftsquelle der Daten sowiedie Bezeichnung jener Registrierungsstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 4,, von der die Daten in den eHVD eingebracht wurden, und gegebenenfalls die Bezeichnung der Herkunftsquelle der Daten sowie
das Datum der Aufnahme der Daten in den eHVD sowie das Datum der letzten Berichtigung.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 sind Angaben über die elektronische Erreichbarkeit (Abs. 1 Z 4) und die Angaben zu Abs. 1 Z 8 und 11 nur insoweit in den eHVD aufzunehmen, als sie von den Registrierungsstellen übermittelt werden.Abweichend von Absatz eins, sind Angaben über die elektronische Erreichbarkeit (Absatz eins, Ziffer 4,) und die Angaben zu Absatz eins, Ziffer 8 und 11 nur insoweit in den eHVD aufzunehmen, als sie von den Registrierungsstellen übermittelt werden.
(3)Absatz 3Die Angaben über besondere Befugnisse oder Eigenschaften gemäß Abs. 1 Z 5 und zu Abs. 1 Z 6, 9, 10, 12 und 13 sind vom Bundesminister für Gesundheit zu ergänzen.Die Angaben über besondere Befugnisse oder Eigenschaften gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und zu Absatz eins, Ziffer 6,, 9, 10, 12 und 13 sind vom Bundesminister für Gesundheit zu ergänzen.
(4)Absatz 4Für die eindeutige elektronische Identifikation von Gesundheitsdiensteanbietern (Abs. 1 Z 3), die natürliche Personen sind, haben Registrierungsstellen bereichsspezifische Personenkennzeichen zu verwenden. Werden die bereichsspezifischen Personenkennzeichen von den Registrierungsstellen nicht zur Verfügung gestellt, sind dem Bundesminister für Gesundheit zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der Geburtsort des betreffenden Gesundheitsdiensteanbieters, falls letzterer verfügbar und zu Identifikationszwecken erforderlich ist, zu übermitteln.Für die eindeutige elektronische Identifikation von Gesundheitsdiensteanbietern (Absatz eins, Ziffer 3,), die natürliche Personen sind, haben Registrierungsstellen bereichsspezifische Personenkennzeichen zu verwenden. Werden die bereichsspezifischen Personenkennzeichen von den Registrierungsstellen nicht zur Verfügung gestellt, sind dem Bundesminister für Gesundheit zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz eins, das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der Geburtsort des betreffenden Gesundheitsdiensteanbieters, falls letzterer verfügbar und zu Identifikationszwecken erforderlich ist, zu übermitteln.
(5)Absatz 5Die eindeutige Kennung gemäß Abs. 1 Z 6 (OID und symbolischer Bezeichner) ist anhand der ÖNORM A 2642, „Informationstechnologie – Kommunikation offener Systeme, Verfahren zur Registrierung von Informationsobjekten in Österreich“ vom 1. Jänner 2011 aus der Kennung (OID) des Bundesministeriums für Gesundheit abzuleiten. Die im Abs. 1 Z 1 bis 7, 12 und 13 bezeichneten Daten dürfen vom Bundesminister für Gesundheit einem gegebenenfalls eingerichteten System für die Vergabe und Verwaltung von Objektidentifikatoren übermittelt werden.Die eindeutige Kennung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, (OID und symbolischer Bezeichner) ist anhand der ÖNORM A 2642, „Informationstechnologie – Kommunikation offener Systeme, Verfahren zur Registrierung von Informationsobjekten in Österreich“ vom 1. Jänner 2011 aus der Kennung (OID) des Bundesministeriums für Gesundheit abzuleiten. Die im Absatz eins, Ziffer eins, bis 7, 12 und 13 bezeichneten Daten dürfen vom Bundesminister für Gesundheit einem gegebenenfalls eingerichteten System für die Vergabe und Verwaltung von Objektidentifikatoren übermittelt werden.
(6)Absatz 6Die im eHVD enthaltenen Daten sind mit Ausnahme der Identifikatoren und der Staatsangehörigkeit des Gesundheitsdiensteanbieters (Abs. 1 Z 3 und Z 7) und jener Daten, die aufgrund bestehender Rechtsvorschriften von einer Veröffentlichung ausgenommen sind, öffentlich zugänglich und – soweit erforderlich – auch in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.Die im eHVD enthaltenen Daten sind mit Ausnahme der Identifikatoren und der Staatsangehörigkeit des Gesundheitsdiensteanbieters (Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7,) und jener Daten, die aufgrund bestehender Rechtsvorschriften von einer Veröffentlichung ausgenommen sind, öffentlich zugänglich und – soweit erforderlich – auch in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.
(7)Absatz 7Der Bundesminister für Gesundheit darf die im eHVD gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6, 8, 12 und 13 gespeicherten Daten Gesundheitsdiensteanbietern oder deren Dienstleistern im Umfang des nachzuweisenden Bedarfs übermitteln. Die Übermittlungsempfänger dürfen die Daten ausschließlich für Zwecke gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 verwenden.Der Bundesminister für Gesundheit darf die im eHVD gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 6, 8, 12 und 13 gespeicherten Daten Gesundheitsdiensteanbietern oder deren Dienstleistern im Umfang des nachzuweisenden Bedarfs übermitteln. Die Übermittlungsempfänger dürfen die Daten ausschließlich für Zwecke gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, verwenden.
Monitoring
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit kann zur Evaluierung der Nutzung und der Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen – unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des europäischen Umfeldes – ein bundesweites Berichtswesen einrichten, das auf der Basis standardisierter Vorgaben Auskünfte insbesondere über
die Verfügbarkeit von technischer Infrastruktur einschließlich der Kommunikationsinfrastruktur,
die Art und den Umfang der eingesetzten gesundheitstelematischen Anwendungen und Verfahren sowie
die ökonomischen Rahmenbedingungen der Gesundheitstelematik
ermöglicht.
(2)Absatz 2Die Art und der Umfang der damit verbundenen Erhebungen können aufgrund rollenspezifischer Besonderheiten mit unterschiedlichem Detaillierungsgrad festgelegt werden.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit hat den Bericht gemäß Abs. 1 dem Nationalrat vorzulegen und ist berechtigt, die Ergebnisse dieses Berichts auch für die Berichterstattung an Einrichtungen der Europäischen Union oder an andere internationale Organisationen zu verwenden.Der Bundesminister für Gesundheit hat den Bericht gemäß Absatz eins, dem Nationalrat vorzulegen und ist berechtigt, die Ergebnisse dieses Berichts auch für die Berichterstattung an Einrichtungen der Europäischen Union oder an andere internationale Organisationen zu verwenden.
(4)Absatz 4Die Gesundheitsdiensteanbieter sowie alle sonstigen Stellen, die über Informationen über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen verfügen, sind verpflichtet, zur Erstellung eines Berichts gemäß Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die verlangten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.Die Gesundheitsdiensteanbieter sowie alle sonstigen Stellen, die über Informationen über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen verfügen, sind verpflichtet, zur Erstellung eines Berichts gemäß Absatz eins, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die verlangten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Grundlagen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
§ 12.Paragraph 12,
Der Bundesminister für Gesundheit hat die Kontinuität der Behandlung und der Patient/inn/en/sicherheit grenzüberschreitend zu unterstützen und die dafür erforderlichen, insbesondere technischen Grundlagen, zu schaffen.
4. Abschnitt
Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)
Allgemeine Bestimmungen zur Elektronischen Gesundheitsakte
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie Verwendung der Elektronischen Gesundheitsakte erfüllt ein wichtiges öffentliches Interesse gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31. Dieses wichtige öffentliche Interesse an der Nutzung von ELGA ergibt sich insbesondere aus:Die Verwendung der Elektronischen Gesundheitsakte erfüllt ein wichtiges öffentliches Interesse gemäß Artikel 8, Absatz 4, der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 Sitzung 31. Dieses wichtige öffentliche Interesse an der Nutzung von ELGA ergibt sich insbesondere aus:
einer verbesserten, schnelleren Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
der Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Gesundheitsdienstleistungen,
dem Ausbau integrierter Versorgung und eines sektorenübergreifenden Nahtstellenmanagements im öffentlichen Gesundheitswesen,
der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung,
der Stärkung der Patient/inn/en/rechte, insbesondere der Informationsrechte und dem Rechtsschutz gemäß DSG 2000 bei der Verwendung von personenbezogenen Daten sowie
einem Beitrag zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit.
(2)Absatz 2ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben zur Erfüllung der in § 14 Abs. 2 genannten Zwecke das Recht, ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA zu speichern und unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998; § 10 Apothekenbetriebsordnung 2005, BGBl. II Nr. 65/2005) zu ermitteln, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Anderes, etwa durch die Ausübung von ELGA-Teilnehmer/innen/rechten gemäß § 16, festgelegt ist.ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben zur Erfüllung der in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Zwecke das Recht, ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA zu speichern und unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998; Paragraph 10, Apothekenbetriebsordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,) zu ermitteln, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Anderes, etwa durch die Ausübung von ELGA-Teilnehmer/innen/rechten gemäß Paragraph 16,, festgelegt ist.
(3)Absatz 3Zur Sicherstellung der in Abs. 1 genannten Ziele sind in ELGA frühestens ab den in § 27 Abs. 2 bis 6 genannten Zeitpunkten und spätestens ab dem Zeitpunkt gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 zu speichern:Zur Sicherstellung der in Absatz eins, genannten Ziele sind in ELGA frühestens ab den in Paragraph 27, Absatz 2, bis 6 genannten Zeitpunkten und spätestens ab dem Zeitpunkt gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, zu speichern:
Entlassungsbriefe (§ 2 Z 9 lit. a sublit. aa) durch Krankenanstalten (§ 2 Z 10 lit. d),Entlassungsbriefe (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, a, a,) durch Krankenanstalten (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d,),
Laborbefunde (§ 2 Z 9 lit. a sublit. bb) durch Angehörige des ärztlichen Berufes (§ 2 Z 10 lit. a), sofern diese Fachärzte/Fachärztinnen der Sonderfächer medizinisch-chemische Labordiagnostik oder Hygiene und Mikrobiologie sind, sowie durch Krankenanstalten (§ 2 Z 10 lit. d) im Rahmen ambulanter Behandlung,Laborbefunde (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, b, b,) durch Angehörige des ärztlichen Berufes (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,), sofern diese Fachärzte/Fachärztinnen der Sonderfächer medizinisch-chemische Labordiagnostik oder Hygiene und Mikrobiologie sind, sowie durch Krankenanstalten (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d,) im Rahmen ambulanter Behandlung,
Befunde der bildgebenden Diagnostik durch Angehörige des ärztlichen Berufes (§ 2 Z 10 lit. a), sofern diese Fachärzte/Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie sind, sowie durch Krankenanstalten (§ 2 Z 10 lit. d) im Rahmen ambulanter Behandlung,Befunde der bildgebenden Diagnostik durch Angehörige des ärztlichen Berufes (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,), sofern diese Fachärzte/Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie sind, sowie durch Krankenanstalten (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d,) im Rahmen ambulanter Behandlung,
Medikationsdaten (§ 2 Z 9 lit. b), insoweit sich diese auf Handelsname bzw. Wirkstoff beziehen, durch Angehörige des ärztlichen Berufes (§ 2 Z 10 lit. a) bei der Verordnung,Medikationsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,), insoweit sich diese auf Handelsname bzw. Wirkstoff beziehen, durch Angehörige des ärztlichen Berufes (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,) bei der Verordnung,
Medikationsdaten (§ 2 Z 9 lit. b), insoweit sich diese auf Handelsname bzw. Wirkstoff beziehen, durch Apotheken (§ 2 Z 10 lit. c) und hausapothekenführende Ärzte/Ärztinnen bei der Abgabe,Medikationsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,), insoweit sich diese auf Handelsname bzw. Wirkstoff beziehen, durch Apotheken (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera c,) und hausapothekenführende Ärzte/Ärztinnen bei der Abgabe,
weitere Befunde (§ 2 Z 9 lit. a sublit. dd) gemäß § 28 Abs. 2 Z 3 und 4.weitere Befunde (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, d, d,) gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, und 4.
(4)Absatz 4Allfällige Bilddaten (§ 2 Z 9 lit. a) sind nur dann und nur in jenem Umfang in ELGA zu speichern, als dies der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter für erforderlich erachtet.Allfällige Bilddaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a,) sind nur dann und nur in jenem Umfang in ELGA zu speichern, als dies der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter für erforderlich erachtet.
(5)Absatz 5Die ELGA-Systempartner haben unter Berücksichtigung der gebotenen Sicherheitsanforderungen ELGA so zur Verfügung zu stellen, dass die Anbindung von ELGA bei den ELGA-Teilnehmer/inne/n und den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern benutzer- und anwenderfreundlich, insbesondere durch einfach zu handhabende, effektive und für medizinische Kriterien optimierte Such- und Filterfunktionen, möglich ist.
(6)Absatz 6Die ELGA-Systempartner und die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, gegebenenfalls vertreten durch die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung, haben nach jeweiliger Betroffenheit, unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit sowie dem Stand der Technik, Parameter, die für die Benutzer- und Anwenderfreundlichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, gemeinsam festzulegen. Die dafür relevanten und technischen Fragen und Parameter sind vor der Festlegung mit der Wirtschaftskammer Österreich abzustimmen.
(7)Absatz 7Ist aus Gründen, die nicht vom ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter verschuldet sind, im konkreten Einzelfall eine Verwendung von ELGA technisch nicht möglich oder ist durch den mit der Suche verbundenen Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin ernstlich gefährdet, ist der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter nicht verpflichtet, ELGA-Gesundheitsdaten im Wege von ELGA zu ermitteln.
Grundsätze der Datenverwendung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie Verwendung (speichern und ermitteln) von ELGA-Gesundheitsdaten ist nur zulässig, wenn
die ELGA-Teilnehmer/innen (§ 15 Abs. 1) gemäß § 18 eindeutig identifiziert wurden,die ELGA-Teilnehmer/innen (Paragraph 15, Absatz eins,) gemäß Paragraph 18, eindeutig identifiziert wurden,
die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA-Ombudsstelle gemäß § 19 eindeutig identifiziert wurden unddie ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 19, eindeutig identifiziert wurden und
die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA-Ombudsstelle gemäß § 21 zur Verwendung der ELGA-Gesundheitsdaten berechtigt sind.die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 21, zur Verwendung der ELGA-Gesundheitsdaten berechtigt sind.
(2)Absatz 2Die durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten dürfen personenbezogen ausschließlich
zu Gesundheitszwecken gemäß § 9 Z 12 DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten, vonzu Gesundheitszwecken gemäß Paragraph 9, Ziffer 12, DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten, von
den/die ELGA-Teilnehmer/in behandelnden oder betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern,
ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, an die ein/eine ELGA-Teilnehmer/in zur Behandlung oder Betreuung von einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß lit a zugewiesen wurde sowieELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, an die ein/eine ELGA-Teilnehmer/in zur Behandlung oder Betreuung von einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Litera a, zugewiesen wurde sowie
Personen, die die in lit. a und b genannten ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden oderPersonen, die die in Litera a, und b genannten ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden oder
zur Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß § 16 vonzur Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraph 16, von
deren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter/inne/n sowie
der ELGA-Ombudsstelle (§ 2 Z 14)der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 2, Ziffer 14,)
verwendet werden.
(2a)Absatz 2 aDie Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß § 16 steht ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) ausschließlich dem ELGA-Teilnehmer/der ELGA-Teilnehmerin zu.Die Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraph 16, steht ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) ausschließlich dem ELGA-Teilnehmer/der ELGA-Teilnehmerin zu.
(3)Absatz 3Das Verlangen, der Zugriff auf und die Verwendung von durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten ist jedenfalls verboten:
Personen oder Einrichtungen, die weder ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 10) noch ELGA-Ombudsstelle (§ 2 Z 14) sind,Personen oder Einrichtungen, die weder ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 10,) noch ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 2, Ziffer 14,) sind,
ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, die nicht in die Behandlung oder Betreuung eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin eingebunden sind,
ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind,ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllt sind,
der ELGA-Ombudsstelle, wenn sie nicht in die Beratung oder Unterstützung eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin eingebunden ist,
Arbeitgeber/inne/n, Beschäftiger/innen, Personalberater/inne/n,
Versicherungsunternehmen,
Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Kranken- und Unfallfürsorgeanstalten, sofern sie nicht in die Behandlung oder Betreuung eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin gemäß Abs. 2 und 3a eingebunden sind,Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Kranken- und Unfallfürsorgeanstalten, sofern sie nicht in die Behandlung oder Betreuung eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin gemäß Absatz 2 und 3a eingebunden sind,
Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie
sonstigen natürlichen und juristischen Personen, die nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich dazu berechtigt sind, sowie für alle Zwecke, die in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich als zulässig bestimmt sind.
(3a)Absatz 3 aELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die Arbeitgeber oder Beschäftiger und in die Behandlung oder Betreuung von ELGA-Teilnehmer/inne/n eingebunden sind, die ihre Arbeitnehmer/innen sind oder von ihnen beschäftigt werden, dürfen deren ELGA-Gesundheitsdaten nur dann verwenden, wenn sie
diese ELGA-Teilnehmer/innen zuvor ausdrücklich auf die Teilnehmer/innen/rechte gemäß § 16 hingewiesen haben unddiese ELGA-Teilnehmer/innen zuvor ausdrücklich auf die Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraph 16, hingewiesen haben und
durch technische Mittel sichergestellt haben, dass innerhalb von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern nur Personen auf ELGA-Gesundheitsdaten zugreifen können, die in den konkreten Behandlungs- oder Betreuungsprozess des jeweiligen ELGA Teilnehmers/der jeweiligen ELGA-Teilnehmerin eingebunden sind.
(4)Absatz 4ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die ELGA-Ombudsstelle sowie deren Dienstleister und Mitarbeiter/innen – das sind Arbeitnehmer/innen (Dienstnehmer/innen) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben ELGA-Gesundheitsdaten, die ihnen aufgrund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit nimmt in Vertretung für die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter die Meldepflicht gemäß § 17 DSG 2000 wahr.Der Bundesminister für Gesundheit nimmt in Vertretung für die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter die Meldepflicht gemäß Paragraph 17, DSG 2000 wahr.
Grundsätze der ELGA-Teilnahme
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsELGA-Teilnehmer/innen sind alle natürlichen Personen, die
im Patientenindex gemäß § 18 erfasst sind und somit jedenfalls jene Personen, die in den Datenanwendungen des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 4 Z 3 lit. a ASVG oder dem Ergänzungsregister gemäß § 6 Abs. 4 E-GovG erfasst sind undim Patientenindex gemäß Paragraph 18, erfasst sind und somit jedenfalls jene Personen, die in den Datenanwendungen des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, ASVG oder dem Ergänzungsregister gemäß Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG erfasst sind und
einer ELGA-Teilnahme nicht widersprochen haben (Abs. 2).einer ELGA-Teilnahme nicht widersprochen haben (Absatz 2,).
(2)Absatz 2Der Teilnahme an ELGA kann jederzeit generell widersprochen werden (Opt-out). Dabei ist anzugeben, ob sich dieser Widerspruch auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9) beziehen soll. Dieser generelle Widerspruch kannDer Teilnahme an ELGA kann jederzeit generell widersprochen werden (Opt-out). Dabei ist anzugeben, ob sich dieser Widerspruch auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,) beziehen soll. Dieser generelle Widerspruch kann
schriftlich gegenüber gemäß § 28 Abs. 2 Z 7 festzulegenden Widerspruchstellen abgegeben werden oderschriftlich gegenüber gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, festzulegenden Widerspruchstellen abgegeben werden oder
elektronisch über das Zugangsportal (§ 23) erfolgen,elektronisch über das Zugangsportal (Paragraph 23,) erfolgen,
jedenfalls aber so, dass sowohl die eindeutige Identität der Person, die nicht an ELGA teilnehmen möchte, als auch die Authentizität der Mitteilung geprüft werden können. Der Widerspruch ist zu bestätigen. Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung (§ 28 Abs. 2 Z 7) Widerspruchstellen einzurichten. Dabei sind insbesondere nähere Regelungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Sicherstellung der Teilnehmer/innen/rechte zu treffen.jedenfalls aber so, dass sowohl die eindeutige Identität der Person, die nicht an ELGA teilnehmen möchte, als auch die Authentizität der Mitteilung geprüft werden können. Der Widerspruch ist zu bestätigen. Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7,) Widerspruchstellen einzurichten. Dabei sind insbesondere nähere Regelungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Sicherstellung der Teilnehmer/innen/rechte zu treffen.
(3)Absatz 3Alle bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs gemäß Abs. 2 in den ELGA-Verweisregistern vorhandenen und vom Widerspruch erfassten Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten einschließlich Medikationsdaten sind zu löschen; falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder § 22 Abs. 5 Z 1 ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen.Alle bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs gemäß Absatz 2, in den ELGA-Verweisregistern vorhandenen und vom Widerspruch erfassten Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten einschließlich Medikationsdaten sind zu löschen; falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer eins, ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen.
(4)Absatz 4Generelle Widersprüche (Opt-out) gemäß Abs. 2 können jederzeit widerrufen werden. Solange ein gültiger Widerspruch besteht, dürfen keine für ELGA zugänglichen Verweise auf ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 20 Abs. 2 erster Satz gespeichert werden. Für Zeiten eines gültigen Widerspruchs gemäß Abs. 2 bzw. § 16 Abs. 2 Z 2 besteht kein Rechtsanspruch auf eine nachträgliche Aufnahme von Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten.Generelle Widersprüche (Opt-out) gemäß Absatz 2, können jederzeit widerrufen werden. Solange ein gültiger Widerspruch besteht, dürfen keine für ELGA zugänglichen Verweise auf ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz gespeichert werden. Für Zeiten eines gültigen Widerspruchs gemäß Absatz 2, bzw. Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, besteht kein Rechtsanspruch auf eine nachträgliche Aufnahme von Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten.
Rechte der ELGA-Teilnehmer/innen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsELGA-Teilnehmer/innen haben elektronisch im Wege des Zugangsportals (§ 23) oder schriftlich gegenüber der ELGA-Ombudsstelle (§ 17) das RechtELGA-Teilnehmer/innen haben elektronisch im Wege des Zugangsportals (Paragraph 23,) oder schriftlich gegenüber der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17,) das Recht
Auskunft über die sie betreffenden ELGA-Gesundheitsdaten sowie Protokolldaten gemäß § 22 Abs. 2 zu erhalten sowieAuskunft über die sie betreffenden ELGA-Gesundheitsdaten sowie Protokolldaten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zu erhalten sowie
individuelle Zugriffsberechtigungen gemäß § 21 Abs. 3 festzulegen, indem sieindividuelle Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 21, Absatz 3, festzulegen, indem sie
elektronische Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten einschließlich Medikationsdaten für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ein- oder ausblenden sowie löschen; falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder § 22 Abs. 5 Z 1 ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen, oderelektronische Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten einschließlich Medikationsdaten für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ein- oder ausblenden sowie löschen; falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer eins, ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen, oder
Zeiträume für bestehende Zugriffsberechtigungen gemäß § 18 Abs. 6 verkürzen oderZeiträume für bestehende Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 18, Absatz 6, verkürzen oder
einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens mit dessen Zustimmung gemäß § 18 Abs. 7 festlegen.einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens mit dessen Zustimmung gemäß Paragraph 18, Absatz 7, festlegen.
(2)Absatz 2ELGA-Teilnehmer/innen haben gegenüber den behandelnden oder betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern das Recht
die Aufnahme von Medikationsdaten (§ 2 Z 9 lit. b) sowie von Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9 lit. a) gemäß § 20 Abs. 2 erster Satz in Verbindung mit § 13 Abs. 3 und 4 zu verlangen sowiedie Aufnahme von Medikationsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,) sowie von Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a,) gemäß Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 und 4 zu verlangen sowie
der Aufnahme von elektronischen Verweisen und ELGA-Gesundheitsdaten einschließlich einzelner Medikationsdaten für einen Behandlungs- oder Betreuungsfall zu widersprechen, sofern dies nicht aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen ausgeschlossen ist. Über dieses Recht ist der ELGA-Teilnehmer/die ELGA-Teilnehmerin insbesondere bei ELGA-Gesundheitsdaten, die sich auf
Daten gemäß § 71a Abs. 1 GTG oderDaten gemäß Paragraph 71 a, Absatz eins, GTG oder
beziehen, zu informieren.
(3)Absatz 3Personen, die
der Teilnahme an ELGA gemäß § 15 Abs. 2 widersprechen oderder Teilnahme an ELGA gemäß Paragraph 15, Absatz 2, widersprechen oder
die ihnen zustehenden Teilnehmer/innen/rechte ausüben,
dürfen dadurch weder im Zugang zur medizinischen Versorgung noch hinsichtlich der Kostentragung Nachteile erleiden. Sie tragen jedoch die Verantwortung, wenn aus diesem Grund ein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten von einem für die Behandlung oder Betreuung wesentlichen Umstand nicht Kenntnis erlangen kann. ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind gegenüber ELGA-Teilnehmer/inne/n nicht zur Nachfrage über die Ausübung von Teilnehmer/innen/rechten verpflichtet.
(4)Absatz 4Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 in Form eines leicht lesbaren, gut sichtbaren und zugänglichen Aushanges in ihren Räumlichkeiten zu informieren. Die gesetzlichen Interessenvertretungen für Angehörige von Gesundheitsberufen, die ihren Beruf als Gesundheitsdiensteanbieter freiberuflich ausüben, haben den Aushang im Rahmen ihres übertragenen Wirkungsbereiches den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zur Verfügung zu stellen.Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben über die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 in Form eines leicht lesbaren, gut sichtbaren und zugänglichen Aushanges in ihren Räumlichkeiten zu informieren. Die gesetzlichen Interessenvertretungen für Angehörige von Gesundheitsberufen, die ihren Beruf als Gesundheitsdiensteanbieter freiberuflich ausüben, haben den Aushang im Rahmen ihres übertragenen Wirkungsbereiches den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit hat laufend Informationen über den aktuellen Stand von ELGA zu veröffentlichen und die Betroffenen über ihre Rechte zu informieren.
e-Medikation
§ 16a.Paragraph 16 a,
(1)Absatz einsDer Hauptverband hat im übertragenen Wirkungsbereich als ELGA-Anwendung bis 31. Dezember 2014 ein Informationssystem über verordnete sowie abgegebene Arzneimittel einzurichten („e-Medikation“) und ab diesem Zeitpunkt zu betreiben. Das Informationssystem hat ELGA-Teilnehmer/inne/n und ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Z 10 unter Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß § 16 eine Übersicht über die für diesen ELGA-Teilnehmer/diese ELGA-Teilnehmerin verordneten sowie abgegebenen Arzneimittel anzubieten. Zu diesem Zweck haben ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter entsprechend ihrer in diesem Bundesgesetz festgelegten Verpflichtungen die ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b in diesem Informationssystem zu speichern, sofern dies nicht durch die Ausübung von Teilnehmer/innen/rechten ausgeschlossen ist. Die Prüfung von Wechselwirkungen erfolgt in der Eigenverantwortung der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und ist nicht Gegenstand des Informationssystems.Der Hauptverband hat im übertragenen Wirkungsbereich als ELGA-Anwendung bis 31. Dezember 2014 ein Informationssystem über verordnete sowie abgegebene Arzneimittel einzurichten („e-Medikation“) und ab diesem Zeitpunkt zu betreiben. Das Informationssystem hat ELGA-Teilnehmer/inne/n und ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, unter Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraph 16, eine Übersicht über die für diesen ELGA-Teilnehmer/diese ELGA-Teilnehmerin verordneten sowie abgegebenen Arzneimittel anzubieten. Zu diesem Zweck haben ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter entsprechend ihrer in diesem Bundesgesetz festgelegten Verpflichtungen die ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, in diesem Informationssystem zu speichern, sofern dies nicht durch die Ausübung von Teilnehmer/innen/rechten ausgeschlossen ist. Die Prüfung von Wechselwirkungen erfolgt in der Eigenverantwortung der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und ist nicht Gegenstand des Informationssystems.
(2)Absatz 2Der Betrieb des e-Medikationssystems darf nicht in die Erbringung von Leistungen der Behandlung oder Betreuung von ELGA-Teilnehmer/inne/n, insbesondere in die Therapiefreiheit der Ärztinnen und Ärzte, eingreifen.
(3)Absatz 3Erfolgt die Identifikation des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin gemäß § 18 Abs. 4 Z 4, ist die Verwendung auf die Speicherung der Medikationsdaten eingeschränkt.Erfolgt die Identifikation des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 4,, ist die Verwendung auf die Speicherung der Medikationsdaten eingeschränkt.
ELGA-Ombudsstelle
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDie ELGA-Ombudsstelle (§ 2 Z 14) ist vom Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung (§ 28 Abs. 2 Z 8) einzurichten. Dabei sind insbesondere nähere Regelungen für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 2 und für die Sicherstellung der Rechte der ELGA-Teilnehmer/innen zu treffen.Die ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 2, Ziffer 14,) ist vom Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 8,) einzurichten. Dabei sind insbesondere nähere Regelungen für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 2 und für die Sicherstellung der Rechte der ELGA-Teilnehmer/innen zu treffen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit hat die ELGA-Ombudsstelle zu betreiben. Aufgabe der ELGA-Ombudsstelle ist die Information, Beratung und Unterstützung Betroffener in Angelegenheiten im Zusammenhang mit ELGA, insbesondere bei der Durchsetzung von Teilnehmer/innen/rechten und in Angelegenheiten des Datenschutzes. In diesem Sinne hat die ELGA-Ombudsstelle als Anlaufstelle für den ELGA-Teilnehmer/die ELGA-Teilnehmerin auf Antrag binnen zwei Wochen alle Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um den für die Verarbeitung seiner/ihrer Daten in ELGA verantwortlichen Auftraggeber festzustellen. Dabei sind die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle in Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit im Zusammenhang mit der Information, Beratung und Unterstützung weisungsfrei. Die Zugriffe der ELGA-Ombudsstelle auf ELGA-Gesundheitsdaten sind zu protokollieren. Die Zuständigkeiten der Datenschutzkommission bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(3)Absatz 3Die ELGA-Ombudsstelle hat auch die ELGA-Systempartner bei der Weiterentwicklung der Teilnehmer/innen/rechte und des Datenschutzes zu unterstützen.
(4)Absatz 4Personen, die für die ELGA-Ombudsstelle tätig werden, dürfen in ELGA-Angelegenheiten auf Verlangen von ELGA-Teilnehmer/inne/n für diese gemäß § 5 Abs. 3 E-GovG vertretungsweise handeln. Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Antrag der für die ELGA-Ombudsstelle tätigen Personen an Stelle der Stammzahl, ein bPK des/der Vertretenen zur Verfügung zu stellen.Personen, die für die ELGA-Ombudsstelle tätig werden, dürfen in ELGA-Angelegenheiten auf Verlangen von ELGA-Teilnehmer/inne/n für diese gemäß Paragraph 5, Absatz 3, E-GovG vertretungsweise handeln. Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Antrag der für die ELGA-Ombudsstelle tätigen Personen an Stelle der Stammzahl, ein bPK des/der Vertretenen zur Verfügung zu stellen.
Überprüfung der Identität von ELGA-Teilnehmer/inne/n
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDer Hauptverband hat im übertragenen Wirkungsbereich einen Patientenindex einzurichten und zu betreiben. Dieser dient:
der Überprüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) natürlicher Personen im Rahmen von ELGA oder anderen eHealth-Anwendungen sowieder Überprüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) natürlicher Personen im Rahmen von ELGA oder anderen eHealth-Anwendungen sowie
der Lokalisierung von Verweisregistern, in denen sich Verweise auf ELGA-Gesundheitsdaten dieser natürlichen Personen befinden können.
(2)Absatz 2Im Patientenindex sind folgende Daten natürlicher Personen zu verarbeiten:
Personenmerkmale:
Geburtsort, soweit verfügbar
Sterbedatum, soweit verfügbar
Identitätsdaten:
Sozialversicherungsnummer
lokale Patient/inn/en/kennungen
über die Z 1 bis 3 hinausgehenden Daten der europäischen Krankenversicherungskarteüber die Ziffer eins, bis 3 hinausgehenden Daten der europäischen Krankenversicherungskarte
sonstige staatliche Identifikatoren.
(3)Absatz 3Die Daten gemäß Abs. 2 sind vorrangig aus den Datenanwendungen des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 4 Z 3 lit. a ASVG sowie dem Ergänzungsregister gemäß § 6 Abs. 4 E-GovG zu ermitteln.Die Daten gemäß Absatz 2, sind vorrangig aus den Datenanwendungen des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, ASVG sowie dem Ergänzungsregister gemäß Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG zu ermitteln.
(4)Absatz 4Die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen (§ 14 Abs. 1 Z 1) hat in elektronischer Form unter Mitwirkung des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin zu erfolgen. Dabei sind die im Patientenindex gespeicherten Identitätsdaten mit den im Rahmen der Identifikation ermittelten Identitätsdaten zu vergleichen. Die Ermittlung der Identitätsdaten kann durchDie Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,) hat in elektronischer Form unter Mitwirkung des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin zu erfolgen. Dabei sind die im Patientenindex gespeicherten Identitätsdaten mit den im Rahmen der Identifikation ermittelten Identitätsdaten zu vergleichen. Die Ermittlung der Identitätsdaten kann durch
eine elektronische Prüfung der Gültigkeit der e-card und dem Auslesen von Daten der e-card mittels e-card-System (§§ 31a ff ASVG) odereine elektronische Prüfung der Gültigkeit der e-card und dem Auslesen von Daten der e-card mittels e-card-System (Paragraphen 31 a, ff ASVG) oder
Verwenden einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) oderVerwenden einer Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) oder
Verwenden von Identitätsdaten einer gemäß § 4 Abs. 2 eindeutig identifizierten natürlichen Person, die bei einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 lit. d und e gespeichert sind wobei das IT-Sicherheitskonzept gemäß § 8 die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen technisch abzusichern hat zum Zweck der Verwendung der ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 oderVerwenden von Identitätsdaten einer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, eindeutig identifizierten natürlichen Person, die bei einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d, und e gespeichert sind wobei das IT-Sicherheitskonzept gemäß Paragraph 8, die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen technisch abzusichern hat zum Zweck der Verwendung der ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, oder
Verwenden von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung (§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b), sofern die Ermittlung der Identitätsdaten nicht gemäß Z 1 bis 3 erfolgt,Verwenden von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,), sofern die Ermittlung der Identitätsdaten nicht gemäß Ziffer eins, bis 3 erfolgt,
erfolgen.
(5)Absatz 5Im Zuge der Ermittlung der Identitätsdaten mittels e-card System (§§ 31a ff ASVG) ist im selben Arbeitsschritt, aber technisch von den Datenflüssen des ELSY (§§ 31a ff ASVG) getrennt, auch ein allfälliger Widerspruch gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 zu dokumentieren.Im Zuge der Ermittlung der Identitätsdaten mittels e-card System (Paragraphen 31 a, ff ASVG) ist im selben Arbeitsschritt, aber technisch von den Datenflüssen des ELSY (Paragraphen 31 a, ff ASVG) getrennt, auch ein allfälliger Widerspruch gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, zu dokumentieren.
(6)Absatz 6Die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen (Abs. 4) darf für den Zugriff und die Verwendung der ELGA-Gesundheitsdaten zu den in § 14 Abs. 2 genannten Zwecken durchDie Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen (Absatz 4,) darf für den Zugriff und die Verwendung der ELGA-Gesundheitsdaten zu den in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Zwecken durch
ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 lit. a, b, d und e und die ELGA-Ombudsstelle gemäß § 2 Z 14 nicht länger als 28 Tage undELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,, b, d und e und die ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, nicht länger als 28 Tage und
ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 lit. c nicht länger als zwei StundenELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera c, nicht länger als zwei Stunden
zurückliegen.
(7)Absatz 7Abweichend von Abs. 6 kann ein ELGA-Teilnehmer/eine ELGA-Teilnehmerin einem oder mehreren ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens gemäß § 2 Z 10 lit. a, b, c und e in Verbindung mit § 21 Abs. 2 mit dessen Zustimmung, eine Frist von bis zu 365 Tagen einräumen.Abweichend von Absatz 6, kann ein ELGA-Teilnehmer/eine ELGA-Teilnehmerin einem oder mehreren ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,, b, c und e in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, mit dessen Zustimmung, eine Frist von bis zu 365 Tagen einräumen.
(8)Absatz 8Abgesehen von den Fällen gemäß § 17 Abs. 4 dürfen Vertretungen von ELGA-Teilnehmer/inne/n im elektronischen Verkehr ausschließlich gemäß § 5 Abs. 1 E-GovG eingetragen werden, wobei:Abgesehen von den Fällen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, dürfen Vertretungen von ELGA-Teilnehmer/inne/n im elektronischen Verkehr ausschließlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, E-GovG eingetragen werden, wobei:
an Stelle der Stammzahl ein bPK des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin einzutragen ist sowie
die Berechtigung zum Zugriff auf ELGA gesondert eingetragen werden muss.
(9)Absatz 9Zehn Jahre nach Kenntnis des Sterbedatums eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin hat der Hauptverband die im Patientenindex gespeicherten Daten des/der Verstorbenen automatisch zu löschen.
Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA-Ombudsstelle
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsZur Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA-Ombudsstelle ist vom Bundesminister für Gesundheit ein Gesundheitsdiensteanbieterindex einzurichten und zu betreiben. Die in den Gesundheitsdiensteanbieterindex aufzunehmenden Daten sind aus dem eHVD zu ermitteln und umfassen die Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8.Zur Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA-Ombudsstelle ist vom Bundesminister für Gesundheit ein Gesundheitsdiensteanbieterindex einzurichten und zu betreiben. Die in den Gesundheitsdiensteanbieterindex aufzunehmenden Daten sind aus dem eHVD zu ermitteln und umfassen die Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8.
(2)Absatz 2Die Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern bzw. der ELGA-Ombudsstelle ist durch Ermittlung der Daten gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8 festzustellen, wobei die Ermittlung dieser Daten durchDie Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern bzw. der ELGA-Ombudsstelle ist durch Ermittlung der Daten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 festzustellen, wobei die Ermittlung dieser Daten durch
geeignete Identifikationskarten des e-card-Systems (§§ 31a ff ASVG) odergeeignete Identifikationskarten des e-card-Systems (Paragraphen 31 a, ff ASVG) oder
Verwenden einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) oderVerwenden einer Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) oder
Verwenden elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen,
zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3Die Überprüfung der gemäß Abs. 2 festgestellten Identität hat in elektronischer Form durch Abgleich der gemäß Abs. 2 ermittelten Daten mit den im Gesundheitsdiensteanbieterindex gespeicherten Daten zu erfolgen.Die Überprüfung der gemäß Absatz 2, festgestellten Identität hat in elektronischer Form durch Abgleich der gemäß Absatz 2, ermittelten Daten mit den im Gesundheitsdiensteanbieterindex gespeicherten Daten zu erfolgen.
Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsSofern sich aus den §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Z 2 nichts anderes ergibt, haben ELGA-Gesundheitsdienstanbieter ELGA-Gesundheitsdaten in gemäß § 28 Abs. 2 Z 5 geeigneten Datenspeichern, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden müssen, zu speichern (§ 13 Abs. 3). Bereits gespeicherte ELGA-Gesundheitsdaten dürfen nicht geändert werden. Treten Umstände hervor, die eine maßgebliche Änderung des Behandlungsverlaufs bedingen können, ist zusätzlich eine aktualisierte Version zu speichern. Auftraggeber für die Speicherung ist der jeweilige ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter.Sofern sich aus den Paragraphen 15, Absatz 2 und 16 Absatz 2, Ziffer 2, nichts anderes ergibt, haben ELGA-Gesundheitsdienstanbieter ELGA-Gesundheitsdaten in gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 5, geeigneten Datenspeichern, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden müssen, zu speichern (Paragraph 13, Absatz 3,). Bereits gespeicherte ELGA-Gesundheitsdaten dürfen nicht geändert werden. Treten Umstände hervor, die eine maßgebliche Änderung des Behandlungsverlaufs bedingen können, ist zusätzlich eine aktualisierte Version zu speichern. Auftraggeber für die Speicherung ist der jeweilige ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter.
(2)Absatz 2Sofern sich aus den §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Z 2 nichts Anderes ergibt, haben ELGA-Gesundheitsdienstanbieter in Verweisregistern, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden müssen, zu speichern (§ 13 Abs. 3). Dies gilt nicht in Fällen in denen ELGA-Teilnehmer/innen der Aufnahme von Verweisen widersprochen haben. Auftraggeber für die Speicherung ist der jeweilige ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter.Sofern sich aus den Paragraphen 15, Absatz 2 und 16 Absatz 2, Ziffer 2, nichts Anderes ergibt, haben ELGA-Gesundheitsdienstanbieter in Verweisregistern, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden müssen, zu speichern (Paragraph 13, Absatz 3,). Dies gilt nicht in Fällen in denen ELGA-Teilnehmer/innen der Aufnahme von Verweisen widersprochen haben. Auftraggeber für die Speicherung ist der jeweilige ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter.
(3)Absatz 3ELGA-Gesundheitsdaten sowie elektronische Verweise darauf sind dezentral für zehn Jahre, ungeachtet anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen, zu speichern. Danach sind die elektronischen Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten von den Betreibern der gemäß § 28 Abs. 2 Z 5 geeigneten Datenspeicher und Verweisregister für ELGA zu löschen; falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder gemäß § 22 Abs. 5 Z 1 ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen.ELGA-Gesundheitsdaten sowie elektronische Verweise darauf sind dezentral für zehn Jahre, ungeachtet anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen, zu speichern. Danach sind die elektronischen Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten von den Betreibern der gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 5, geeigneten Datenspeicher und Verweisregister für ELGA zu löschen; falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder gemäß Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer eins, ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen.
(4)Absatz 4Abweichend von den Abs. 2 und 3 sind Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. bAbweichend von den Absatz 2 und 3 sind Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,
ohne Aufnahme elektronischer Verweise zentral in ELGA zu speichern sowie
ein Jahr ab Abgabe von dem für den technischen Betrieb Verantwortlichen automatisch zu löschen.
(5)Absatz 5Elektronische Verweise sind automatisch zu erstellen und haben zu enthalten:
Daten, die sich auf den/die ELGA-Teilnehmer/in beziehen:
das bPK-GH des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin oder
lokale Patient/inn/en-Kennungen,
Daten, die sich auf den ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter beziehen:
die eindeutige Kennung des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters, der für die Aufnahme der ELGA-Gesundheitsdaten verantwortlich ist,
die natürliche Person, die die ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert hat,
Daten, die sich auf die ELGA-Gesundheitsdaten beziehen:
den Speicherort der ELGA-Gesundheitsdaten,
die eindeutige Kennung der ELGA-Gesundheitsdaten,
Datum und Zeitpunkt der Erstellung der ELGA-Gesundheitsdaten,
den Hinweis auf allenfalls frühere Versionen dieser ELGA-Gesundheitsdaten,
sofern vorhanden, einen strukturierten Hinweis auf die medizinische Bezeichnung der ELGA-Gesundheitsdaten sowie
Datum und Zeitpunkt, an dem der elektronische Verweis auf ELGA-Gesundheitsdaten in ein Verweisregister aufgenommen wurde.
Berechtigungssystem
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDas Berechtigungssystem ist von den ELGA-Systempartnern einzurichten und zu betreiben. Es dient der Verwaltung der Zugriffsberechtigungen und der Steuerung der Zugriffe auf ELGA-Gesundheitsdaten. Ohne Zugriffsberechtigung dürfen weder ELGA-Gesundheitsdaten noch Verweise angezeigt werden.
(2)Absatz 2Aufgrund der generellen Zugriffsberechtigungen, die festlegen, welche standardmäßigen Zugriffe zulässig sind, dürfen:
Angehörige des ärztlichen Berufes (§ 2 Z 10 lit. a) auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9),Angehörige des ärztlichen Berufes (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,) auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,),
Angehörige des zahnärztlichen Berufes (§ 2 Z 10 lit. b) auf ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. a und b,Angehörige des zahnärztlichen Berufes (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera b,) auf ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, und b,
Apotheken (§ 2 Z 10 lit. c) auf Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b,Apotheken (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera c,) auf Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,,
Krankenanstalten (§ 2 Z 10 lit. d) auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9),Krankenanstalten (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d,) auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,),
Einrichtungen der Pflege (§ 2 Z 10 lit. e) auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9),Einrichtungen der Pflege (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e,) auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,),
Vertreter/innen gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 lit. b auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9) sowieVertreter/innen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,) sowie
Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9)Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,)
zugreifen.
(3)Absatz 3ELGA-Teilnehmer/innen dürfen mittels individueller Zugriffsberechtigungen:
im Rahmen der generellen Zugriffsberechtigungen elektronische Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten einschließlich Medikationsdaten für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ein- oder ausblenden sowie löschen, falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder gemäß § 22 Abs. 5 Z 1 ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen, oderim Rahmen der generellen Zugriffsberechtigungen elektronische Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten einschließlich Medikationsdaten für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ein- oder ausblenden sowie löschen, falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder gemäß Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer eins, ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen, oder
Zeiträume für bestehende Zugriffsberechtigungen gemäß § 18 Abs. 6 verkürzen oderZeiträume für bestehende Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 18, Absatz 6, verkürzen oder
einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens mit dessen Zustimmung gemäß § 18 Abs. 7 festlegen.einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens mit dessen Zustimmung gemäß Paragraph 18, Absatz 7, festlegen.
Protokollierungssystem
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDas Protokollierungssystem ist von den ELGA-Systempartnern einzurichten und zu betreiben. Das Protokollierungssystem dient der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten.
(2)Absatz 2Jede Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten im Rahmen von ELGA ist gemäß § 14 DSG 2000 zu protokollieren mit:Jede Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten im Rahmen von ELGA ist gemäß Paragraph 14, DSG 2000 zu protokollieren mit:
Datum und Zeit der Verwendung,
der eindeutigen Protokoll-Transaktionsnummer,
Art des Verwendungsvorgangs,
der eindeutigen elektronischen Identität des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters oder der ELGA-Ombudsstelle, der/die den Vorgang ausgelöst hat/haben,
dem Namen der natürlichen Person, die die ELGA-Gesundheitsdaten tatsächlich verwendet hat,
der eindeutigen Kennung der verwendeten ELGA-Gesundheitsdaten,
den Abfragekriterien sowie
den Fehlermeldungen bei sonstigen Abfragen, wenn sie zu Fehlermeldungen führen.
(3)Absatz 3Die Protokolldaten gemäß Abs. 2 sind drei Jahre nach Zugriff aufzubewahren und lesbar sowie verfügbar zu halten.Die Protokolldaten gemäß Absatz 2, sind drei Jahre nach Zugriff aufzubewahren und lesbar sowie verfügbar zu halten.
(4)Absatz 4ELGA-Teilnehmer/innen haben gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 das Recht, Auskunft über die sich auf sie beziehenden Protokolldaten zu erhalten und diese zu verwenden. Die Darstellung dieser Protokollierungsdaten hat einfach und übersichtlich zu sein.ELGA-Teilnehmer/innen haben gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, das Recht, Auskunft über die sich auf sie beziehenden Protokolldaten zu erhalten und diese zu verwenden. Die Darstellung dieser Protokollierungsdaten hat einfach und übersichtlich zu sein.
(5)Absatz 5Die Protokollierungsdaten gemäß Abs. 2 dürfen nicht personenbezogen verwendet werden, außer:Die Protokollierungsdaten gemäß Absatz 2, dürfen nicht personenbezogen verwendet werden, außer:
zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Durchsetzung sowie Abwehr geltend gemachter rechtlicher Ansprüche oder
zur Sicherstellung einer Verwendung gemäß der Rollen (§ 5) oderzur Sicherstellung einer Verwendung gemäß der Rollen (Paragraph 5,) oder
zur Information über die Aktualisierung von ELGA-Gesundheitsdaten oder
im Falle technischer Notwendigkeit oder
indirekt personenbezogen zur Optimierung und Evaluierung von ELGA.
(6)Absatz 6ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 lit. a und c haben das Recht, Auskunft über die Protokolldaten zu erhalten und zu verwenden, die sich auf die von ihnen getätigten Verwendungsvorgänge beziehen.ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, und c haben das Recht, Auskunft über die Protokolldaten zu erhalten und zu verwenden, die sich auf die von ihnen getätigten Verwendungsvorgänge beziehen.
(7)Absatz 7Die ELGA-Systempartner haben ELGA so zu gestalten, dass Änderungen von ELGA-Gesundheitsdaten, die eine maßgebliche Änderung des Behandlungs- oder Betreuungsverlaufs bedingen können (§ 20 Abs. 1 dritter Satz), jenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, die auf die ELGA-Gesundheitsdaten in der nicht aktualisierten Fassung zugegriffen haben, in Übereinstimmung mit § 21 Abs. 3 in ELGA zur Verfügung stehen.Die ELGA-Systempartner haben ELGA so zu gestalten, dass Änderungen von ELGA-Gesundheitsdaten, die eine maßgebliche Änderung des Behandlungs- oder Betreuungsverlaufs bedingen können (Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz), jenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, die auf die ELGA-Gesundheitsdaten in der nicht aktualisierten Fassung zugegriffen haben, in Übereinstimmung mit Paragraph 21, Absatz 3, in ELGA zur Verfügung stehen.
Zugangsportal
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal zu betreiben.
(2)Absatz 2Dieses Gesundheitsportal ist das Zugangsportal von ELGA, das
die Überprüfung der eindeutigen Identität der ELGA-Teilnehmer/innen gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 gewährleisten unddie Überprüfung der eindeutigen Identität der ELGA-Teilnehmer/innen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, gewährleisten und
Funktionen zur Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß §§ 15 und 16 anbietenFunktionen zur Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraphen 15, und 16 anbieten
muss.
(3)Absatz 3ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter dürfen über das Zugangsportal auf Gesundheitsdaten von ELGA-Teilnehmer/inne/n nur unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugreifen.
(4)Absatz 4Das Gesundheitsportal kann den Zugang zu anderen gesundheitsbezogenen elektronischen Diensten anbieten.
Nutzungsrechte an ELGA
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsZur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ist die Nutzung der ELGA-Komponenten
Patientenindex (§ 18),Patientenindex (Paragraph 18,),
Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19),Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19,),
Verweisregister (§ 20),Verweisregister (Paragraph 20,),
Datenspeicher (§ 20),Datenspeicher (Paragraph 20,),
Berechtigungssystem (§ 21),Berechtigungssystem (Paragraph 21,),
Protokollierungssystem (§ 22) sowieProtokollierungssystem (Paragraph 22,) sowie
Zugangsportal (§ 23)Zugangsportal (Paragraph 23,)
zur Ermittlung der durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 14 Abs. 2 unentgeltlich.zur Ermittlung der durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, unentgeltlich.
(2)Absatz 2Betreiber von Datenspeichern und Verweisregistern dürfen ungeachtet ihrer Rechtsform nicht als Dienstleister für ELGA ausgeschlossen werden, sobald sie die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 erfüllen.Betreiber von Datenspeichern und Verweisregistern dürfen ungeachtet ihrer Rechtsform nicht als Dienstleister für ELGA ausgeschlossen werden, sobald sie die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, erfüllen.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsWer
es entgegen § 3 Abs. 3 unterlässt, technisch zu gewährleisten, dass es keine Verwendung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt oderes entgegen Paragraph 3, Absatz 3, unterlässt, technisch zu gewährleisten, dass es keine Verwendung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt oder
entgegen § 4 die Identifikation von Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, oder von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt oderentgegen Paragraph 4, die Identifikation von Personen, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden sollen, oder von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt oder
entgegen § 5 Abs. 1 Nachweis oder Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt oderentgegen Paragraph 5, Absatz eins, Nachweis oder Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern unterlässt oder
entgegen § 6 unterlässt, durch Datensicherheitsmaßnahmen die Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten zu gewährleisten, oderentgegen Paragraph 6, unterlässt, durch Datensicherheitsmaßnahmen die Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten zu gewährleisten, oder
entgegen § 7 Nachweis oder Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten unterlässt oderentgegen Paragraph 7, Nachweis oder Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten unterlässt oder
entgegen § 16 Abs. 3 Personen im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt oderentgegen Paragraph 16, Absatz 3, Personen im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt oder
die erleichterten Bedingungen gemäß § 27 Abs. 10 oder 12 in Anspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen, oderdie erleichterten Bedingungen gemäß Paragraph 27, Absatz 10, oder 12 in Anspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen, oder
als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ELGA-Gesundheitsdaten vorsätzlich verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, zu bestrafen, wer
als Mitarbeiter/in der ELGA-Ombudsstelle ELGA-Gesundheitsdaten vorsätzlich verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
als Bedienstete/r des Bundesministeriums für Gesundheit ELGA-Gesundheitsdaten verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein.
(3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 Z 8 und des Abs. 2 ist auch der Versuch strafbar.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 8 und des Absatz 2, ist auch der Versuch strafbar.
Inkrafttreten
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2Das Gesundheitstelematikgesetz, BGBl. I Nr. 179/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Das Gesundheitstelematikgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat das Zugangsportal (§ 23), die Widerspruchstellen (§ 28 Abs. 2 Z 7) sowie die ELGA-Ombudsstelle (§ 17) nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit bis 31. Dezember 2013 so zu errichten und zur Verfügung zu stellen, dass die Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gewährleistet ist und zeitgerecht erfolgen kann. Ab diesem Zeitpunkt kann ELGA verwendet werden.Der Bundesminister für Gesundheit hat das Zugangsportal (Paragraph 23,), die Widerspruchstellen (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7,) sowie die ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17,) nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit bis 31. Dezember 2013 so zu errichten und zur Verfügung zu stellen, dass die Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gewährleistet ist und zeitgerecht erfolgen kann. Ab diesem Zeitpunkt kann ELGA verwendet werden.
(2)Absatz 2Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt § 13 Abs. 3 ab 1. Jänner 2015 fürSofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt Paragraph 13, Absatz 3, ab 1. Jänner 2015 für
Krankenanstalten gemäß § 3 Abs. 2b KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden,Krankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz 2 b, KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden,
die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß § 24 Abs. 2 ASVG Krankenanstalten betreibt, sowiedie Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß Paragraph 24, Absatz 2, ASVG Krankenanstalten betreibt, sowie
Einrichtungen der Pflege gemäß § 2 Z 10 lit. e,Einrichtungen der Pflege gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e,,
soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24) zur Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24,) zur Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.
(3)Absatz 3Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Juli 2016 § 13 Abs. 3 fürSofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Juli 2016 Paragraph 13, Absatz 3, für
Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes,Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes,
freiberuflich tätige Ärzte und Ärztinnen,
selbstständige Ambulatorien gemäß § 3a KAKuG,selbstständige Ambulatorien gemäß Paragraph 3 a, KAKuG,
soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24) zur Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für freiberuflich tätige Ärzte und Ärztinnen, Gruppenpraxen sowie selbstständige Ambulatorien (§ 3a KAKuG) hinsichtlich der Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 3 Z 4 und 6, wenn diese ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter in keinem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen.soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24,) zur Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für freiberuflich tätige Ärzte und Ärztinnen, Gruppenpraxen sowie selbstständige Ambulatorien (Paragraph 3 a, KAKuG) hinsichtlich der Verpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, und 6, wenn diese ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter in keinem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen.
(4)Absatz 4Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Jänner 2017 § 13 Abs. 3 für private Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes (PRIKRAF-G), BGBl. I Nr. 165/2004, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24) zur Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Jänner 2017 Paragraph 13, Absatz 3, für private Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes (PRIKRAF-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2004,, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24,) zur Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.
(5)Absatz 5Ab 1. Jänner 2017 haben nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit
Vorsorgevollmachten sowie
die medizinischen Register (§ 2 Z 9 lit. e)die medizinischen Register (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera e,)
in ELGA zur Verfügung zu stehen.
(6)Absatz 6Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Jänner 2022 § 13 Abs. 3 fürSofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Jänner 2022 Paragraph 13, Absatz 3, für
freiberuflich tätige Zahnärzte und Zahnärztinnen,
zahnärztliche Gruppenpraxen sowie
selbstständige Zahnambulatorien.
(7)Absatz 7Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, hat spätestens mit 1. Jänner 2015 als Standard gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c eine Suche in den Dokumentenmetadaten über das Dokumentenregister jedenfalls möglich zu sein.Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, hat spätestens mit 1. Jänner 2015 als Standard gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c eine Suche in den Dokumentenmetadaten über das Dokumentenregister jedenfalls möglich zu sein.
(8)Absatz 8Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, ist spätestens mit 1. Jänner 2015 als Standard gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c entweder eine inhaltlich einheitliche Struktur und Gliederung, sodass Inhalte in medizinische Informationssysteme übernommen werden können, oder zumindest eine Vereinheitlichung der Gliederung der Inhalte, sicherzustellen.Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, ist spätestens mit 1. Jänner 2015 als Standard gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c entweder eine inhaltlich einheitliche Struktur und Gliederung, sodass Inhalte in medizinische Informationssysteme übernommen werden können, oder zumindest eine Vereinheitlichung der Gliederung der Inhalte, sicherzustellen.
(9)Absatz 9Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, hat spätestens mit 1. Jänner 2018 als Standard gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c eine Codierung der Informationen in ELGA nach einheitlichen Vorgaben zu erfolgen, die von den ELGA-Systempartnern unter Mitwirkung gesetzlicher Interessenvertretungen, sofern diese in den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben betroffen sind, erarbeitet werden.Sofern nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4, einen späteren Zeitpunkt bestimmt, hat spätestens mit 1. Jänner 2018 als Standard gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c eine Codierung der Informationen in ELGA nach einheitlichen Vorgaben zu erfolgen, die von den ELGA-Systempartnern unter Mitwirkung gesetzlicher Interessenvertretungen, sofern diese in den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben betroffen sind, erarbeitet werden.
(10)Absatz 10Sind Nachweis oder Prüfung von Identität, Rollen oder Integrität nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) insbesondere mangels vorhandener technischer Infrastruktur nicht zumutbar, dürfen Gesundheitsdaten nur weitergegeben werden, wenn zumindest die Identitäten und maßgeblichen Rollen der an der Weitergabe beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gegenseitig durch
persönlichen Kontakt oder
telefonischen Kontakt oder
Vertragsbestimmungen oder
Abfrage elektronischer Verzeichnisse
der Österreichischen Ärztekammer oder
der Österreichischen Zahnärztekammer oder
des Österreichischen Hebammengremiums oder
der Österreichischen Apothekerkammer oder
des Bundesministeriums für Gesundheit
bestätigt sind.
(11)Absatz 11In den Fällen des Abs. 10 Z 1 und 2 sind vor der erstmaligen Weitergabe der Gesundheitsdaten zwischen den beteiligten GesundheitsdiensteanbieternIn den Fällen des Absatz 10, Ziffer eins, und 2 sind vor der erstmaligen Weitergabe der Gesundheitsdaten zwischen den beteiligten Gesundheitsdiensteanbietern
Datum und Art der Kontaktaufnahme,
die vollständigen Namen und maßgeblichen Rollen der an der Weitergabe beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter,
die Angaben zur Erreichbarkeit der Gesundheitsdiensteanbieter sowie
die Angaben über die an der Kontaktaufnahme beteiligten natürlichen Personen
zu dokumentieren. Die Angaben zur Erreichbarkeit sind laufend aktuell zu halten.
(12)Absatz 12Die Weitergabe von Gesundheitsdaten darf unter den Voraussetzungen des Abs. 10 Z 1 bis 3 ausnahmsweise auch per Fax erfolgen, wennDie Weitergabe von Gesundheitsdaten darf unter den Voraussetzungen des Absatz 10, Ziffer eins bis 3 ausnahmsweise auch per Fax erfolgen, wenn
die Faxanschlüsse (einschließlich Ausdruckmöglichkeiten zu Faxanschlüssen, die in EDV-Anlagen installiert sind) vor unbefugtem Zugang und Gebrauch geschützt sind,
die Rufnummern, insbesondere die verspeicherten Rufnummern, regelmäßig, insbesondere nach Veränderungen der technischen Einrichtung sowie nach der Neuinstallation von Faxgeräten nachweislich auf ihre Aktualität geprüft werden,
automatische Weiterleitungen, außer an die jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter selbst, deaktiviert sind,
die vom Gerät unterstützten Sicherheitsmechanismen genützt werden und
allenfalls verfügbare Fernwartungsfunktionen nur für die vereinbarte Dauer der Fernwartung aktiviert sind.
(13)Absatz 13Die erleichterten Bedingungen nach Abs. 10 und 12 können nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Verwendung von Gesundheitsdaten entsprechend den Bestimmungen des 2. Abschnitts mit Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit (§ 14 Abs. 1 DSG 2000) zumutbar ist.Die erleichterten Bedingungen nach Absatz 10, und 12 können nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Verwendung von Gesundheitsdaten entsprechend den Bestimmungen des 2. Abschnitts mit Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit (Paragraph 14, Absatz eins, DSG 2000) zumutbar ist.
(14)Absatz 14Bei der Weitergabe von Gesundheitsdaten gelten die erleichterten Bedingungen nach Abs. 10 oder 12 für alle beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter, wenn für zumindest einen der beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter die jeweils erleichterten Bedingungen nach Abs. 10 oder 12 gelten.Bei der Weitergabe von Gesundheitsdaten gelten die erleichterten Bedingungen nach Absatz 10, oder 12 für alle beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter, wenn für zumindest einen der beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter die jeweils erleichterten Bedingungen nach Absatz 10, oder 12 gelten.
(15)Absatz 15Bis zum 30. Juni 2016 ist § 6 nicht auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten per Funk zum Zwecke der Einsatzorganisation bei Rettungsdiensten anzuwenden.Bis zum 30. Juni 2016 ist Paragraph 6, nicht auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten per Funk zum Zwecke der Einsatzorganisation bei Rettungsdiensten anzuwenden.
Verordnungsermächtigungen und Weisungsrechte
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat auf Grundlage dieses Gesetzes mit Verordnung festzulegen:
die Rollen von Gesundheitsdiensteanbietern, wobei die Anforderungen für die Festlegung zusätzlicher Rollen dem Bundesminister für Gesundheit von der jeweiligen Registrierungsstelle unter Anschluss
einer Beschreibung von Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeiten,
der Voraussetzungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind,
der Bezeichnung jener Rechtsgrundlage, aus der sich die Berechtigung zur Berufsausübung ergibt, sowie
der Stelle, die darüber entscheidet,
zu übermitteln sind,
nach Anhörung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 SigG, welche kryptographischen Algorithmen nach dem jeweiligen Stand der Netzwerksicherheit zur Verschlüsselung gemäß § 6 geeignet sind sowienach Anhörung einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 19, SigG, welche kryptographischen Algorithmen nach dem jeweiligen Stand der Netzwerksicherheit zur Verschlüsselung gemäß Paragraph 6, geeignet sind sowie
die näheren Modalitäten der Eintragung gemäß § 9, insbesondere die technischen Anforderungen, die Datenformate, die Periodizität der Aktualisierung der Daten und die einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen.die näheren Modalitäten der Eintragung gemäß Paragraph 9,, insbesondere die technischen Anforderungen, die Datenformate, die Periodizität der Aktualisierung der Daten und die einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Grundlage dieses Gesetzes mit Verordnung weiters für den 4. Abschnitt (ELGA) Folgendes festzulegen:
die Struktur, das Format sowie die Standards gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9, die fürdie Struktur, das Format sowie die Standards gemäß Paragraph 27, Absatz 7,, 8 und 9, die für
Entlassungsbriefe gemäß § 2 Z 9 lit. a sublit. aa,Entlassungsbriefe gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, a, a,,
Laborbefunde gemäß § 2 Z 9 lit. a sublit. bb,Laborbefunde gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, b, b,,
Befunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten gemäß § 2 Z 9 lit. a sublit. cc sowieBefunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, c, c, sowie
Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. bMedikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,
in ELGA zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,
welche wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel gemäß § 2 Z 9 lit. b zu erfassen sind,welche wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, zu erfassen sind,
die Struktur und das Format, die für
folgende Befundarten (§ 2 Z 9 lit. a sublit. dd):folgende Befundarten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, d, d,):
Pathologiebefunde durch Fachärzte/Fachärztinnen für Pathologie und Krankenanstalten im Rahmen ambulanter Behandlungen,
sonstige fachärztliche Befunde im Rahmen ambulanter Behandlungen (Spitalsambulanz, selbstständige Ambulatorien, niedergelassener Facharztbereich) und
ambulante Pflegeberichte sowie
automationsunterstützt erstellte Angaben gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. b sublit. i der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (§ 2 Z 9 lit. f)automationsunterstützt erstellte Angaben gemäß Artikel 14, Absatz 2, Litera b, Sub-Litera, i, der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera f,)
in ELGA zu verwenden sind, wobei nach Abschluss eines einheitlichen Standardisierungsverfahrens unter Mitwirkung der ELGA-Systempartner sowie gesetzlicher Interessenvertretungen, sofern diese in den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben betroffen sind, Struktur und Format nach den Kriterien der Z 1 festzulegen sind,in ELGA zu verwenden sind, wobei nach Abschluss eines einheitlichen Standardisierungsverfahrens unter Mitwirkung der ELGA-Systempartner sowie gesetzlicher Interessenvertretungen, sofern diese in den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben betroffen sind, Struktur und Format nach den Kriterien der Ziffer eins, festzulegen sind,
den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die in Z 1 lit. a bis d sowie die in Z 3 lit. a und b genannten Daten in ELGA gemäß § 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 Z 1 zu speichern bzw. zu ermitteln sind,den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die in Ziffer eins, Litera a, bis d sowie die in Ziffer 3, Litera a, und b genannten Daten in ELGA gemäß Paragraph 13, Absatz 2, und 3 in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, zu speichern bzw. zu ermitteln sind,
Standards für die Suchfunktion gemäß § 13 Abs. 5, die zeitliche Verfügbarkeit, die Sicherheitsanforderungen und den Zugriffsschutz der für ELGA verwendeten Komponenten, wobei sichergestellt sein muss, dass Wartungsarbeiten protokolliert werden und dabei entweder nur verschlüsselte Daten eingesehen werden können oder ein Vier-Augen-Prinzip sichergestellt ist,Standards für die Suchfunktion gemäß Paragraph 13, Absatz 5,, die zeitliche Verfügbarkeit, die Sicherheitsanforderungen und den Zugriffsschutz der für ELGA verwendeten Komponenten, wobei sichergestellt sein muss, dass Wartungsarbeiten protokolliert werden und dabei entweder nur verschlüsselte Daten eingesehen werden können oder ein Vier-Augen-Prinzip sichergestellt ist,
Umfang und Detaillierungsgrad der Information sowie Mindestanforderungen für den Inhalt des Aushanges gemäß § 16 Abs. 4,Umfang und Detaillierungsgrad der Information sowie Mindestanforderungen für den Inhalt des Aushanges gemäß Paragraph 16, Absatz 4,,
jene Stellen, gegenüber denen der Widerspruch gemäß § 15 Abs. 2 zu erfolgen hat so rechtzeitig, dass der Teilnahme jedenfalls schon vor Inbetriebnahme von ELGA widersprochen werden kann und bei denen ELGA-Teilnehmer/innen Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Teilnehmer/innen/rechte erhalten,jene Stellen, gegenüber denen der Widerspruch gemäß Paragraph 15, Absatz 2, zu erfolgen hat so rechtzeitig, dass der Teilnahme jedenfalls schon vor Inbetriebnahme von ELGA widersprochen werden kann und bei denen ELGA-Teilnehmer/innen Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Teilnehmer/innen/rechte erhalten,
die Einrichtung einer ELGA-Ombudsstelle gemäß § 17,die Einrichtung einer ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 17,,
die Einrichtung von Terminals mit Portalfunktionalität (§ 23) sowie von Service-Centern durch die ELGA-Systempartner,die Einrichtung von Terminals mit Portalfunktionalität (Paragraph 23,) sowie von Service-Centern durch die ELGA-Systempartner,
den Zeitpunkt, ab dem eine einheitliche Nomenklatur für ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9) verwendet werden muss,den Zeitpunkt, ab dem eine einheitliche Nomenklatur für ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,) verwendet werden muss,
den Betreiber des Berechtigungssystems gemäß § 21 bzw. den Betreiber des Protokollierungssystems gemäß § 22 sowieden Betreiber des Berechtigungssystems gemäß Paragraph 21, bzw. den Betreiber des Protokollierungssystems gemäß Paragraph 22, sowie
den Beginn und das Ende von Testphasen für ELGA in Verbindung mit Z 1, 3 und 4 samt einer allfälligen, unabhängigen Evaluierung.den Beginn und das Ende von Testphasen für ELGA in Verbindung mit Ziffer eins,, 3 und 4 samt einer allfälligen, unabhängigen Evaluierung.
(3)Absatz 3Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2 hat jedenfalls eine Anhörung der Rechtsträger von Krankenanstalten gemäß § 3 Abs. 2b KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß § 24 Abs. 2 ASVG Krankenanstalten betreibt, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Österreichischen Zahnärztekammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Hauptverbandes, der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte sowie der Länder zu erfolgen.Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 2, hat jedenfalls eine Anhörung der Rechtsträger von Krankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz 2 b, KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß Paragraph 24, Absatz 2, ASVG Krankenanstalten betreibt, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Österreichischen Zahnärztekammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Hauptverbandes, der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte sowie der Länder zu erfolgen.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der jeweiligen betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen, unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 13, mit Verordnung für bestimmte Gesundheitsdiensteanbieter jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Weitergabe von Gesundheitsdaten unter den erleichterten Bedingungen des § 27 Abs. 10 und 12 jedenfalls nicht mehr zulässig ist.Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der jeweiligen betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen, unter Berücksichtigung des Paragraph 27, Absatz 13,, mit Verordnung für bestimmte Gesundheitsdiensteanbieter jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Weitergabe von Gesundheitsdaten unter den erleichterten Bedingungen des Paragraph 27, Absatz 10, und 12 jedenfalls nicht mehr zulässig ist.
(5)Absatz 5Bei der Vollziehung der §§ 16a und 18 ist der Hauptverband an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.Bei der Vollziehung der Paragraphen 16 a, und 18 ist der Hauptverband an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
§ 29.Paragraph 29,
Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Verweisungen
§ 30.Paragraph 30,
Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, so sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 31.Paragraph 31,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit betraut.
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 31d entfällt der Ausdruck „Planung zur“.Im Paragraph 31 d, entfällt der Ausdruck „Planung zur“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 81 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 81, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (§ 15 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012), das jederzeitige Einsichtsrecht (§ 16 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012), das Recht auf Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 2 Z 1 GTelG 2012), der Widerspruch im Einzelfall (§ 16 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 1 Z 2 GTelG 2012) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ELGA-Ombudsstelle (§ 17 GTelG 2012) offensteht.“„Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (Paragraph 15, Absatz 2, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,), das jederzeitige Einsichtsrecht (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012), das Recht auf Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012), der Widerspruch im Einzelfall (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17, GTelG 2012) offensteht.“
Artikel 3
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 76/2012, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 43, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (§ 15 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012), das jederzeitige Einsichtsrecht (§ 16 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012), das Recht auf Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 2 Z 1 GTelG 2012), der Widerspruch im Einzelfall (§ 16 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 1 Z 2 GTelG 2012) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ELGA-Ombudsstelle (§ 17 GTelG 2012) offensteht.“„Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (Paragraph 15, Absatz 2, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,), das jederzeitige Einsichtsrecht (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012), das Recht auf Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012), der Widerspruch im Einzelfall (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17, GTelG 2012) offensteht.“
Artikel 4
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 76/2012, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 41, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (§ 15 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012), das jederzeitige Einsichtsrecht (§ 16 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012), das Recht auf Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 2 Z 1 GTelG 2012), der Widerspruch im Einzelfall (§ 16 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 1 Z 2 GTelG 2012) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ELGA-Ombudsstelle (§ 17 GTelG 2012) offensteht.“„Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (Paragraph 15, Absatz 2, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,), das jederzeitige Einsichtsrecht (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012), das Recht auf Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012), der Widerspruch im Einzelfall (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17, GTelG 2012) offensteht.“
Artikel 5
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 27, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (§ 15 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012), das jederzeitige Einsichtsrecht (§ 16 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012), das Recht auf Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 2 Z 1 GTelG 2012), der Widerspruch im Einzelfall (§ 16 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 1 Z 2 GTelG 2012) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ELGA-Ombudsstelle (§ 17 GTelG 2012) offensteht.“„Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (Paragraph 15, Absatz 2, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,), das jederzeitige Einsichtsrecht (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012), das Recht auf Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012), der Widerspruch im Einzelfall (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17, GTelG 2012) offensteht.“
Artikel 6
Änderung des Gentechnikgesetzes
Das Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, wird wie folgt geändert:Das Gentechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 71 Abs. 2 wird der Ausdruck „Gesundheitstelematikgesetz, BGBl. I Nr. 179/2004“ durch den Ausdruck „Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012“ ersetzt.Im Paragraph 71, Absatz 2, wird der Ausdruck „Gesundheitstelematikgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 179/2004“ durch den Ausdruck „Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. römisch eins Nr. 111/2012“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 112 wird folgender § 113 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 112, wird folgender Paragraph 113, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttretens-Bestimmungen
§ 113.Paragraph 113,
§ 71 Abs. 2 in der Fassung des Elektronische Gesundheitsakte-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“ Paragraph 71, Absatz 2, in der Fassung des Elektronische Gesundheitsakte-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 61/2012, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 121 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „einer Krankenanstalt“ die Wortfolge „oder eines anderen Gesundheitsdiensteanbieters (§ 2 Z 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012)“ eingefügt.In Paragraph 121, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „einer Krankenanstalt“ die Wortfolge „oder eines anderen Gesundheitsdiensteanbieters (Paragraph 2, Ziffer 2, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,)“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 121 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 121, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aEbenso ist zu bestrafen, wer widerrechtlich von einer Person die Offenbarung (Einsichtnahme oder Verwertung) von Geheimnissen ihres Gesundheitszustandes in der Absicht verlangt, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen dieser oder einer anderen Person für den Fall der Weigerung zu schädigen oder zu gefährden.“
Fischer
Faymann