BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 14. Dezember 2012

Teil römisch eins

109. Bundesgesetz:

Änderung des Geodateninfrastrukturgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1843 Ausschussbericht 1965 Sitzung 179. Bundesrat:, Ausschussbericht 8822 Sitzung 815.)

109. Bundesgesetz, mit dem das Geodateninfrastrukturgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Geodateninfrastrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c und e“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, Litera c, wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staates“ durch die Wortfolge „Europäischen Union oder eines den Mitgliedstaaten gleichgestellten Staates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaften“ und der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, Litera c,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 3, wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege der Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205 aus 2008, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, Amtsblatt Nummer L 326 vom 4. Dezember 2008 Seite 12, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 328 vom 15. Dezember 2009 Seite 83, enthalten.
  2. Absatz 3,Die Metadaten umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 8, sowie die Gründe für solche Beschränkungen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 1089 aus 2010, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, Amtsblatt Nummer L 323 vom 8. Dezember 2010 Seite 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 102 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 31 vom 5. Februar 2011 Seite 13, durch Anpassung oder Transformationsdienste nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, verfügbar zu machen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz 4, wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Personen der anderen Mitgliedstaaten“ der Ausdruck „oder diesen gleichgestellten Staaten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Ausdruck „20. Oktober 2009 S. 9,“ der Ausdruck „in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1088 aus 2010, hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten, Amtsblatt Nummer L 323 vom 8. Dezember 2010 Seite 1,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Grad der Übereinstimmung mit den in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen;“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, Absatz 5, wird die Wortfolge „Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der INSPIRE-Richtlinie“ durch die Wortfolge „in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16, der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976 aus 2009,, erforderlich sind“ durch die Wortfolge „ , in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Begriff „Gemeinschaftsrecht“ durch den Begriff „Unionsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, wird das Wort „öffentlichen“ durch das Wort „öffentliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Europäische Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäische Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 11, Absatz 2, wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ und das Wort „Gemeinschaftsumweltrechts“ durch das Wort „Unionsumweltrechts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 268 aus 2010, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, Amtsblatt Nummer L 83 vom 30. März 2010 Seite 8, zu gestalten.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz 2 und der Überschrift von Paragraph 15, wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 14, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „11. Juni 2009 S. 18,“ der Ausdruck „in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 322 vom 9. Dezember 2009 Seite 40,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 15, Absatz eins, Einleitungsteil wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaften“ durch „Europäischen Union“ und das Wort „Geodateninfrastrukutur“ durch das Wort „Geodateninfrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten
    1. Litera a
      durch              öffentliche Geodatenstellen,
    2. Litera b
      durch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien nach den diese Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen,
    3. Litera c
      durch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
    4. Litera d
      durch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien von Staaten, die den Mitgliedstaten der Europäischen Union gleichgestellt sind;“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 18, lautet:

Paragraph 18,

Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4, Absatz 7,, Artikel 7, Absatz eins und Artikel 16, der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur

  1. Ziffer eins
    Beschreibung der Geodaten-Themen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,),
  2. Ziffer 2
    Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (Paragraph 5, Absatz eins,),
  3. Ziffer 3
    Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (Paragraph 6, Absatz eins,) und
  4. Ziffer 4
    Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (Paragraph 7, Absatz eins und 2)
durch Verordnung erlassen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 22, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften zu vollziehen:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EG) Nr. 1205 aus 2008, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, Amtsblatt Nummer L 326 vom 4. Dezember 2008 Seite 12, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83;
    2. Ziffer 2
      Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, Amtsblatt Nummer L 148 vom 11. Juni 2009 Seite 18, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 322 vom 9. Dezember 2009 Seite 40;
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EG) Nr. 976 aus 2009, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, Amtsblatt Nummer L 274 vom 20. Oktober 2009 Seite 9, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1088 aus 2010, hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten, Amtsblatt Nummer L 323 vom 8. Dezember 2010 Seite 1;
    4. Ziffer 4
      Verordnung (EU) Nr. 268 aus 2010, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, Amtsblatt Nummer L 83 vom 30. März 2010 Seite 8;
    5. Ziffer 5
      Verordnung (EU) Nr. 1089 aus 2010, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten, Amtsblatt Nummer L 323 vom 8. Dezember 2010 Seite 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 102 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 31 vom 5. Februar 2011 Seite 13.“

Novellierungsanordnung 23, Im Anhang römisch eins Ziffer 4, wird die Wortfolge „Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben“ durch die Wortfolge „Republik Österreich Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Anhang römisch eins Ziffer 9, wird der Ausdruck „gemeinschaftlichen Rechts“ durch „unionalen Rechts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Anhang römisch drei Ziffer 7, wird das Wort „Behörden“ durch das Wort „Geodatenstellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Anhang römisch drei Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Produktions- und Industrieanlagen
    Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nummer L 24 vom 29. Jänner 2008 Seite 8, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.“

Fischer

Faymann