BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 13. Dezember 2012

Teil römisch eins

106. Bundesgesetz:

Wahlrechtsanpassungsgesetz 2012

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 2100/A Ausschussbericht 1994 Sitzung 179. Bundesrat:, Ausschussbericht 8816 Sitzung 815.)

106. Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992 sowie das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden (Wahlrechtsanpassungsgesetz 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, werden die Tabellenzeilen

„6A                            Graz

6B                            Steiermark Mitte

6C                            Steiermark Süd

6D                            Steiermark Süd-Ost

6E                            Steiermark Ost

6F                            Steiermark Nord

6G                            Steiermark Nord-West

6H                            Steiermark West“

durch folgende Tabellenzeilen ersetzt:

„6A                            Graz und Umgebung

6B                            Oststeiermark

6C                            Weststeiermark

6D                            Obersteiermark“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 8, wird nachstehender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Ein auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen an Stelle eines Bürgermeisters vorübergehend eingesetzter Organwalter (z.B. Regierungskommissär, Amtsverwalter) hat die einem Bürgermeister auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechtshandlungen wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 126, wird nachstehender Paragraph 127, samt Überschrift eingefügt:

„Änderungen bei den Gebieten der Stimmbezirke

Paragraph 127,

Wird zwischen dem Stichtag und dem Wahltag eine Änderung bei den Gebieten der Stimmbezirke wirksam, so gilt:

  1. Ziffer eins
    Die Wahlkarte (Anlage 3, Rückseite, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3,) hat die Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufzuweisen.
  2. Ziffer 2
    Das Erfassen von Wahlkarten (Paragraph 60, Absatz 4,), die die Anschrift einer hierfür nach einer Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufweisen, hat bis zum Wirksamwerden der Gebietsänderung jene Bezirkswahlbehörde wahrzunehmen, deren Amtssitz sich am Ort der Bezirkswahlbehörde befindet, die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung für das Erfassen zuständig ist. Befindet sich am Ort der Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung kein Amtssitz einer Bezirkswahlbehörde, so sind die mit einer solchen Anschrift versehenen Wahlkarten zur Erfassung an die nächstgelegene Bezirkswahlbehörde des Landes weiterzuleiten.
  3. Ziffer 3
    Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung haben Bezirkswahlbehörden, die gemäß Ziffer 2, Wahlkarten erfasst haben, diese samt den getätigten Aufzeichnungen an die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung zuständige Bezirkswahlbehörde zu übergeben.
  4. Ziffer 4
    Nach dem Wirksamwerden einer Gebietsänderung erfassen die neu gebildeten Bezirkswahlbehörden die danach einlangenden Wahlkarten (Paragraph 60, Absatz 4,) und werten diese sowie die von Bezirkswahlbehörden gemäß Ziffer 3, weitergeleiteten Wahlkarten unter Beachtung des Paragraph 90, aus.
  5. Ziffer 5
    Nach dem Wirksamwerden einer Gebietsänderung ist die Verlautbarung der Mandatszahlen (Paragraph 5, Absatz eins,) neuerlich durchzuführen. Mit dieser Kundmachung tritt die letzte Kundmachung der Mandatsverteilung außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 129, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 3, Absatz 2, sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2012, treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1 lautet die Rubrik „Steiermark“ wie folgt:

 

6 A

Graz und Umgebung

die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung

Steiermark

6 B

Oststeiermark

die politischen Bezirke: Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz

 

6 C

Weststeiermark

die politischen Bezirke: Deutschlands-berg, Leibnitz und Voitsberg

 

6 D

Obersteiermark

die politischen Bezirke: Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau und Murtal

Artikel 2
Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

Das Volksbefragungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989,, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471, jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere Paragraph 20 a, NRWO) sowie über Änderungen bei den Gebieten der Stimmbezirke (Paragraph 127, NRWO), sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (Paragraph 2, Absatz 2,) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beachtung der in den Paragraphen 29, bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die im Paragraph 2, vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, bis zum Befragungstag zu verlautbaren.“

Novellierungsanordnung 4, Die Anlage 3 wird am unteren Rand um folgenden Satz ergänzt:

„Für den ausgewählten Lösungsvorschlag bitte im dazu gehörenden Kreis ein römisch zehn setzen.“

Fischer

Faymann