Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 29. März 2012 |
Teil römisch zwei |
99. Verordnung: | Änderung der Verordnung, mit der Form und Inhalt der Sicherheitserklärung einschließlich der Zustimmungserklärung erlassen und die Sicherheitsgebühren-Verordnung geändert werden |
Auf Grund des Paragraph 55 b, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,, wird verordnet:
Artikel römisch eins, der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Form und Inhalt der Sicherheitserklärung einschließlich der Zustimmungserklärung erlassen und die Sicherheitsgebühren-Verordnung geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2001, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Nach der Artikelbezeichnung wird folgender Titel eingefügt: „Verordnung der Bundesministerin für Inneres über Form und Inhalt der Sicherheitserklärung einschließlich der Zustimmungserklärung (Sicherheitserklärungs-Verordnung).“
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird die Wortfolge „in den Fällen der Paragraphen 2 und 3 durch die Wortfolge „in den Fällen der Paragraphen 2,, 2a und 3“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, wird vor dem Klammerausdruck „(Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 2, SPG)“ das Wort „Information“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „oder zu streng geheimer Information (Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 3, SPG)“.
Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:
Sicherheitserklärungen für den Zugang zu streng geheimer Information (Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 3, SPG) haben einschließlich der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage C zu erfolgen.“
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, wird die Wendung „Anlage C“ durch die Wendung „Anlage D“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Die Anlagen A, B und C werden durch die Anlagen A, B, C und D ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Dem Text des Paragraph 4, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
Mikl-Leitner