BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 28. März 2012

Teil römisch zwei

94. Verordnung:

WP-Anschaffungskosten-VO

94. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Ableitung der Anschaffungskosten bei Wertpapieren vom gemeinen Wert (WP-Anschaffungskosten-VO)

Gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 185, Litera a, EStG 1988 wird verordnet:

Paragraph eins,

Sind nach Paragraph 124 b, Ziffer 185, Litera a, EStG 1988 dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, hat dieser für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges den gemeinen Wert der Anteile oder Anteilscheine zum 1. April 2012 als Anschaffungskosten anzusetzen. Als nicht bekannt gelten die tatsächlichen Anschaffungskosten auch dann, wenn sie vom Abzugsverpflichteten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die steuerlichen Anschaffungskosten nicht vollautomatisch ohne Adaptierungen verarbeitet werden können.

Paragraph 2,

Werden nach dieser Verordnung abgeleitete Anschaffungskosten angesetzt

Fekter