92. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur Durchführung der KESt-Entlastung in Bezug auf Auslandszinsen sowie zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei Kapitalertragsteuerabzug bei Auslandsdividenden (Auslands-KESt VO 2012)
Zur Durchführung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuer vom Einkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) sowie gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:Zur Durchführung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuer vom Einkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) sowie gemäß Paragraph 48, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei im Inland bezogenen ausländischen Kapitalerträgen aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen, ist der Steuerabzug (§ 93 des Einkommensteuergesetzes 1988) ungeachtet der Bestimmung der Doppelbesteuerungsabkommen vorzunehmen, wenn bei unmittelbarer Abkommensanwendung der Gesamtbetrag des in- und ausländischen Steuerabzuges unter den in § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorgesehenen Steuersatz sinkt.Bei im Inland bezogenen ausländischen Kapitalerträgen aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen, ist der Steuerabzug (Paragraph 93, des Einkommensteuergesetzes 1988) ungeachtet der Bestimmung der Doppelbesteuerungsabkommen vorzunehmen, wenn bei unmittelbarer Abkommensanwendung der Gesamtbetrag des in- und ausländischen Steuerabzuges unter den in Paragraph 27 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 vorgesehenen Steuersatz sinkt.
(2)Absatz 2,Beim Abzug von Kapitalertragsteuer von ausländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c des Einkommensteuergesetzes 1988 kann der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. b fünfter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988) eine tatsächlich entrichtete ausländische Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer anrechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch 15% der Kapitalerträge nicht übersteigen.Beim Abzug von Kapitalertragsteuer von ausländischen Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c des Einkommensteuergesetzes 1988 kann der zum Abzug Verpflichtete (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, fünfter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988) eine tatsächlich entrichtete ausländische Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer anrechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch 15% der Kapitalerträge nicht übersteigen.
§ 2.Paragraph 2,
Bei tatsächlich ausgeschütteten und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus einem Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes oder einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes findet § 1 Abs. 2 insoweit Anwendung, als diese aus ausländischen Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c des Einkommensteuergesetzes 1988 oder aus derartigen ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Erträgen eines anderen Investmentfonds oder Immobilienfonds bestehen. Solche, dem Fonds zugegangenen Erträge sind einschließlich der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer auf die Anteilsinhaber zum Ende des Fondsgeschäftsjahres zu verteilen. Bei tatsächlich ausgeschütteten und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus einem Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes oder einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes findet Paragraph eins, Absatz 2, insoweit Anwendung, als diese aus ausländischen Kapitalerträgen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, bis c des Einkommensteuergesetzes 1988 oder aus derartigen ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Erträgen eines anderen Investmentfonds oder Immobilienfonds bestehen. Solche, dem Fonds zugegangenen Erträge sind einschließlich der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer auf die Anteilsinhaber zum Ende des Fondsgeschäftsjahres zu verteilen.
§ 3.Paragraph 3,
Ein Kapitalertragsteuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c des Einkommensteuergesetzes 1988, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, unterbleibt in folgenden Fällen: Ein Kapitalertragsteuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, bis c des Einkommensteuergesetzes 1988, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, unterbleibt in folgenden Fällen:
Wenn die Kapitalerträge von Wertpapieren stammen, die in einem Depot sind, wenn der Depotinhaber ein anderes in- oder ausländisches Kreditinstitut ist und die Kapitalerträge an den Depotinhaber ausbezahlt werden.
Unter den Voraussetzungen des § 94 Z 5 EStG 1988.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 94, Ziffer 5, EStG 1988.
§ 4.Paragraph 4,
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2012 zugehen. Die Auslands-KESt VO 2003, BGBl. II Nr. 393/2003, ist letztmalig auf Kapitalerträge anzuwenden, die vor dem 1. April 2012 zugehen, soweit in Abs. 2 keine gegenteilige Regelung getroffen ist.Diese Verordnung ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2012 zugehen. Die Auslands-KESt VO 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2003,, ist letztmalig auf Kapitalerträge anzuwenden, die vor dem 1. April 2012 zugehen, soweit in Absatz 2, keine gegenteilige Regelung getroffen ist.
(2)Absatz 2,Auf Kapitalerträge aus vor dem 1. April 2012 erworbenen Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (§ 124b Z 185 lit. c EStG 1988) ist § 1 Abs. 1 der Auslands-KESt VO 2003, BGBl. II Nr. 393/2003, weiter anzuwenden.Auf Kapitalerträge aus vor dem 1. April 2012 erworbenen Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (Paragraph 124 b, Ziffer 185, Litera c, EStG 1988) ist Paragraph eins, Absatz eins, der Auslands-KESt VO 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2003,, weiter anzuwenden.
Fekter