BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 28. März 2012

Teil II

87. Verordnung:

Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung

87. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011, und in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2012,, wird verordnet:

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDurch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und
      2. Litera b
        eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten betraut war.
  2. Absatz 2Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen in den Bereichen Investitionen, Finanzierungen und Lebens- und Unfallversicherungen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegenden Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen anzusehen. Die einschlägige Tätigkeit muss Erfahrungen in den Bereichen Investitionen, Finanzierungen und Lebens- und Unfallversicherungen beinhalten und in vollzeitlichem Umfang bzw. bei Teilzeittätigkeiten anteilig verlängert erfolgen.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDurch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf die Personal- und Hypothekarkreditvermittlung eingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte eingeschränkte Befähigungsprüfung oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und
      2. Litera b
        eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten betraut war.
  2. Absatz 2Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen im Bereich Finanzierungen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sind die im eingeschränkten Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen anzusehen. Die einschlägige Tätigkeit muss Erfahrungen im Bereich Finanzierungen beinhalten und in vollzeitlichem Umfang bzw. bei Teilzeittätigkeiten anteilig verlängert erfolgen.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2003, außer Kraft.
  2. Absatz 2Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1999, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2003, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, dieser Verordnung.
  3. Absatz 3Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1978,, Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den Paragraphen 3,, 6 und 7 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1999, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2003, gelten als Zeugnisse für das Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung eingeschränkt auf die Vermittlung von Personalkrediten.
  4. Absatz 4Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1978,, Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den Paragraphen 8 und 9 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 1999, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2003, gelten als Zeugnisse für das Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung eingeschränkt auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung.
  5. Absatz 5Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930,, ist dem erfolgreichen Abschluss der entsprechenden im Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, genannten Studienrichtung gleichgestellt.

Mitterlehner