(2)Absatz 2,Auf Truppenoffiziersausbildungen, die vor dem 1. Jänner 2011 begonnen wurden und bis zum Ablauf des 28. Februar 2014 beendet werden, ist, sofern in Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, die bis zum Ablauf des 31. März 2012 geltende Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2009 (TOV 2009), BGBl. II Nr. 145, weiter anzuwenden.Auf Truppenoffiziersausbildungen, die vor dem 1. Jänner 2011 begonnen wurden und bis zum Ablauf des 28. Februar 2014 beendet werden, ist, sofern in Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, die bis zum Ablauf des 31. März 2012 geltende Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2009 (TOV 2009), Bundesgesetzblatt , II Nr. 145, weiter anzuwenden.