Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 22. März 2012 |
Teil römisch zwei |
81. Verordnung: | Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung und der Schiffahrts-Verkehrsordnung für Seen und Flüsse |
Auf Grund der Paragraphen eins, 16, Absatz eins und 2, 17, 18 Absatz eins, 2 und 3, 23 Absatz eins, sowie 37 Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 0.02 Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „6.26 Ziffer 3,,“ der Ausdruck „6.33,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins Punkt 02, Ziffer 6, wird der Ausdruck „Schiffs“ durch den Ausdruck „Fahrzeugs“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins Punkt 02, Ziffer 7, wird der Ausdruck „Schiff“ durch den Ausdruck „Fahrzeug“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2 Punkt 02, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Registerzeichen“ durch den Ausdruck „amtliche Kennzeichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6 Punkt 29, Ziffer 2, Litera d, lautet:
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11 Punkt 05, Ziffer 2, Litera a, lautet:
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 11 Punkt 05, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, lautet:
Novellierungsanordnung 8, Paragraph 11 Punkt 09, Ziffer 5, lautet:
Novellierungsanordnung 9, In Anhang 14 wird der Text von „Antrag auf Bewilligung...“ bis „... abzustimmen“ ersetzt durch:
gemäß Paragraph 18, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung und Paragraphen eins Punkt 23, und 11.09 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung
Novellierungsanordnung 10, In Anhang 14 wird die Checkliste ersetzt durch:
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Ja |
Nein |
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1. Die Veranstaltung findet zumindest teilweise innerhalb der Fahrrinne (siehe Inland ECDIS) statt |
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2. Die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt wird beeinträchtigt (die Fahrrinne kann bei Annäherung eines Fahrzeugs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht umgehend freigemacht werden) |
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3. Die Zufahrt zu Anlegestellen der Personenschifffahrt wird beeinträchtigt |
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4. Es werden Schifffahrtssperren beantragt |
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5. Eine Sperre des Treppelweges im Veranstaltungsbereich wird beantragt |
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6. Bei der Veranstaltung ist der Schutz vor dem Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Verbände erforderlich (langsam vorbeifahren) |
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7. Zusätzliche Fahrwasserzeichen (zB Markierungsbojen für Regattakurse) sollen angebracht werden. |
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8. Es werden öffentliche Länden oder private Liegeplätze benutzt |
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9. Ausnahmen von den bestehenden Liegeordnungen an den Liegeplätzen sind erforderlich (Anzahl bzw. Abmessungen von Fahrzeugen, Liegezeitbeschränkungen,...) |
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10. Ein maximaler Schalldruckpegel von 75 dB (A) in 25 m Entfernung von den eingesetzten Fahrzeugen/Schwimmkörpern wird überschritten |
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11. Es werden feste oder flüssige Stoffe in das Gewässer eingebracht |
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12. Es treten Verschmutzungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Uferbereichen, Anlagen, Regulierungs- oder Schutzbauten auf |
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13. Regulierungsarbeiten oder andere Bauarbeiten im Veranstaltungsbereich werden behindert |
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14. Vom Veranstalter wird KEIN Aufsichts- bzw. Rettungsdienst am Wasser eingerichtet |
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15. Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO zur Kennzeichnung der Fahrzeuge (Paragraphen 2 Punkt 01 und 2 Punkt 02) sind erforderlich (zB Rennboote ohne Zulassung) |
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16. Die Kennzeichnung von Fahrzeugen (Paragraphen 2 Punkt 01 und 2 Punkt 02) soll für die Dauer der Veranstaltung verändert werden (zB für Filmdreharbeiten) |
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17. Ausnahmen von den Fahrregeln der WVO (Paragraphen 6 Punkt 01 bis 6 Punkt 37 und 16 Punkt 01 bis 16 Punkt 05) sind erforderlich |
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18. Ausnahmen von den Bestimmungen für das Wasserschifahren (Paragraphen 6 Punkt 35 und 16 Punkt 03) sind erforderlich (zB gleichzeitiges Schleppen von mehr als 2 Personen) |
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19. Ausnahmen von den Bestimmungen für das Baden, Schwimmen und Sporttauchen (Paragraphen 6 Punkt 37 und 16 Punkt 04) sind erforderlich |
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20. Im Zuge der Veranstaltung werden Schwimmkörper (Flöße, Segelbretter, Waterbikes o.ä. Personal Watercrafts wie zB. Jetski, Amphibienfahrzeuge und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb) eingesetzt HINWEIS: Als „Schwimmkörper“ sind nur Gegenstände anzusehen, die während der Veranstaltung bewegt werden – für zB fest verheftete Anlegepontons siehe Punkt 26. |
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21. Es werden Segelfahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von mehr als 250 kg ohne für das sichere Manövrieren ausreichendem Maschinenantrieb eingesetzt. |
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22. Es werden Scheinwerfer, die die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen einschränken können bzw. geeignet sind, die Schifffahrt zu blenden, verwendet |
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23. Es werden vorübergehend Gegenstände, die geeignet sind die Schifffahrt zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße eingebracht (zB Autowrack für Bergungsübung, aber auch Schwimmkerzen o.ä. (offene Flamme – Vermeidung der Begegnung mit Gefahrguttransporten)) |
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24. Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO für den Wiener Donaukanal (Paragraph 20 Punkt 05,) sind erforderlich |
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25. Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO für den Verkehr im Hafen (Paragraphen 40 Punkt 01 bis 41 Punkt 02) sind erforderlich |
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26. Für die Dauer der Veranstaltung sollen Anlagen an Land (zB Tribünen) oder in der Wasserstraße (zB Anlegepontons) errichtet werden ACHTUNG: andere Behördenzuständigkeit - Bezirksverwaltungsbehörde |
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27. Es wird ein Feuerwerk abgebrannt, bei dem der Sicherheitsbereich in die Wasserfläche reicht Eingesetzte Feuerwerkskörper: Kategorie F2 [ ] F3 [ ] F4 [ ] gemäß Pyrotechnikgesetz 2010 größter Mindestsicherheitsabstand: ... m |
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28. Es werden pyrotechnische Artikel von Fahrzeugen in der Wasserstraße aus abgebrannt bzw. in der Wasserstraße eingesetzt (zB Wasserbomben) |
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29. Der Treppelweg zwischen Strom-km ... und ..., [ ] linkes / [ ] rechtes Ufer, soll für andere als die in Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer eins, der WVO angegebenen Zwecke befahren werden. |
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30. Es werden Sonderschleusungen für Sportfahrzeuge beantragt |
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31. Ein Wasserflugzeug soll außerhalb eines schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplatzes eingesetzt werden. |
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32. Ausnahmen von durch Schifffahrtszeichen kundgemachten Geboten oder Verboten sind erforderlich (zB Einfahrt verboten, Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, zulässige Höchstgeschwindigkeit etc.) – bitte genau angeben. |
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über eine Schifffahrts-Verkehrsordnung für Flüsse und Seen, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 64, lautet:
Bures