BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 22. März 2012

Teil römisch zwei

81. Verordnung:

Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung und der Schiffahrts-Verkehrsordnung für Seen und Flüsse

81. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung und die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über eine Schiffahrts-Verkehrsordnung für Seen und Flüsse geändert werden

Auf Grund der Paragraphen eins, 16, Absatz eins und 2, 17, 18 Absatz eins, 2 und 3, 23 Absatz eins, sowie 37 Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 0.02 Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „6.26 Ziffer 3,,“ der Ausdruck „6.33,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins Punkt 02, Ziffer 6, wird der Ausdruck „Schiffs“ durch den Ausdruck „Fahrzeugs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins Punkt 02, Ziffer 7, wird der Ausdruck „Schiff“ durch den Ausdruck „Fahrzeug“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2 Punkt 02, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Registerzeichen“ durch den Ausdruck „amtliche Kennzeichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6 Punkt 29, Ziffer 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Fahrzeuge gemäß Ziffer eins, Litera b,;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11 Punkt 05, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    bei Inländern ein Reisepass oder Passersatz;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 11 Punkt 05, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, lautet:

  1. Sub-Litera, a, a
    ein Reisepass oder Passersatz;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 11 Punkt 09, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Sofern die Erfüllung der in Ziffer 2, genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 oder Paragraph 17, Absatz eins, erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend
    1. Litera a
      die Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;
    2. Litera b
      die Benutzung der Wasserstraße;
    3. Litera c
      Anforderungen an Fahrzeuge;
    4. Litera d
      Schiffsurkunden;
    5. Litera e
      die Kennzeichen der Fahrzeuge;
    6. Litera f
      die Bezeichnung der Fahrzeuge;
    7. Litera g
      die Fahrregeln;
    8. Litera h
      die Regeln für das Stillliegen;
    9. Litera h
      den Schifffahrtsbetrieb;
    10. Litera i
      den Einsatz von Schwimmkörpern;
    11. Litera j
      das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten;
    12. Litera k
      die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;
    13. Litera l
      die Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal;
    14. Litera m
      den Verkehr im Hafen und
    15. Litera n
      die Benützung der Treppelwege
    Ausnahmen gestatten.

Novellierungsanordnung 9, In Anhang 14 wird der Text von „Antrag auf Bewilligung...“ bis „... abzustimmen“ ersetzt durch:

„Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung auf Wasserstraßen

gemäß Paragraph 18, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung und Paragraphen eins Punkt 23, und 11.09 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung

Damit die Behörde ihrer Verpflichtung, von der Veranstaltung möglicherweise betroffenen Anrainern oder anderen Nutzern der Wasserstraße eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, nachkommen kann, ist der Antrag gemäß Paragraph 11 Punkt 09, Ziffer eins, WVO spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin einzureichen. Wird diese Frist unterschritten, hat der Antragsteller gemäß Paragraph 11 Punkt 09, Ziffer 4, WVO zustimmende Stellungnahmen der Stellen einzuholen, denen gemäß Ziffer 3, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, und der Behörde vorzulegen.
Es wird außerdem empfohlen, den geplanten Ablauf der Veranstaltung noch vor Abfassung des Antrages mit der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht (http://www.bmvit.gv.at/verkehr/schifffahrt/binnen/aut/schifffahrtsaufsicht.html) abzustimmen.“

Novellierungsanordnung 10, In Anhang 14 wird die Checkliste ersetzt durch:

 

Ja

Nein

1.              Die Veranstaltung findet zumindest teilweise innerhalb der Fahrrinne (siehe Inland ECDIS) statt

   

2.              Die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt wird beeinträchtigt (die Fahrrinne kann bei Annäherung eines Fahrzeugs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht umgehend freigemacht werden)

   

3.              Die Zufahrt zu Anlegestellen der Personenschifffahrt wird beeinträchtigt

   

4.              Es werden Schifffahrtssperren beantragt

   

5.              Eine Sperre des Treppelweges im Veranstaltungsbereich wird beantragt

   

6.              Bei der Veranstaltung ist der Schutz vor dem Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Verbände erforderlich (langsam vorbeifahren)

   

7.              Zusätzliche Fahrwasserzeichen (zB Markierungsbojen für Regattakurse) sollen angebracht werden.

   

8.              Es werden öffentliche Länden oder private Liegeplätze benutzt

   

9.              Ausnahmen von den bestehenden Liegeordnungen an den Liegeplätzen sind erforderlich (Anzahl bzw. Abmessungen von Fahrzeugen, Liegezeitbeschränkungen,...)

   

10.              Ein maximaler Schalldruckpegel von 75 dB (A) in 25 m Entfernung von den eingesetzten Fahrzeugen/Schwimmkörpern wird überschritten

   

11.              Es werden feste oder flüssige Stoffe in das Gewässer eingebracht

   

12.              Es treten Verschmutzungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Uferbereichen, Anlagen, Regulierungs- oder Schutzbauten auf

   

13.              Regulierungsarbeiten oder andere Bauarbeiten im Veranstaltungsbereich werden behindert

   

14.              Vom Veranstalter wird KEIN Aufsichts- bzw. Rettungsdienst am Wasser eingerichtet

   

15. Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO zur Kennzeichnung der Fahrzeuge (Paragraphen 2 Punkt 01 und 2 Punkt 02) sind erforderlich (zB Rennboote ohne Zulassung)

   

16. Die Kennzeichnung von Fahrzeugen (Paragraphen 2 Punkt 01 und 2 Punkt 02) soll für die Dauer der Veranstaltung verändert werden (zB für Filmdreharbeiten)

   

17. Ausnahmen von den Fahrregeln der WVO (Paragraphen 6 Punkt 01 bis 6 Punkt 37 und 16 Punkt 01 bis 16 Punkt 05) sind erforderlich

   

18. Ausnahmen von den Bestimmungen für das Wasserschifahren (Paragraphen 6 Punkt 35 und 16 Punkt 03) sind erforderlich (zB gleichzeitiges Schleppen von mehr als 2 Personen)

   

19. Ausnahmen von den Bestimmungen für das Baden, Schwimmen und Sporttauchen (Paragraphen 6 Punkt 37 und 16 Punkt 04) sind erforderlich

   

20.              Im Zuge der Veranstaltung werden Schwimmkörper (Flöße, Segelbretter, Waterbikes o.ä. Personal Watercrafts wie zB. Jetski, Amphibienfahrzeuge und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb) eingesetzt

              HINWEIS: Als „Schwimmkörper“ sind nur Gegenstände anzusehen, die während der Veranstaltung bewegt werden – für zB fest verheftete Anlegepontons siehe Punkt 26.

   

21.              Es werden Segelfahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von mehr als 250 kg ohne für das sichere Manövrieren ausreichendem Maschinenantrieb eingesetzt.

   

22.              Es werden Scheinwerfer, die die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen einschränken können bzw. geeignet sind, die Schifffahrt zu blenden, verwendet

   

23.              Es werden vorübergehend Gegenstände, die geeignet sind die Schifffahrt zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße eingebracht (zB Autowrack für Bergungsübung, aber auch Schwimmkerzen o.ä. (offene Flamme – Vermeidung der Begegnung mit Gefahrguttransporten))

   

24. Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO für den Wiener Donaukanal (Paragraph 20 Punkt 05,) sind erforderlich

   

25. Ausnahmen von den Bestimmungen der WVO für den Verkehr im Hafen (Paragraphen 40 Punkt 01 bis 41 Punkt 02) sind erforderlich

   

26.              Für die Dauer der Veranstaltung sollen Anlagen an Land (zB Tribünen) oder in der Wasserstraße (zB Anlegepontons) errichtet werden

                            ACHTUNG: andere Behördenzuständigkeit - Bezirksverwaltungsbehörde

   

27.              Es wird ein Feuerwerk abgebrannt, bei dem der Sicherheitsbereich in die Wasserfläche reicht

Eingesetzte Feuerwerkskörper:

Kategorie                            F2 [ ]                            F3 [ ]                            F4 [ ]

gemäß Pyrotechnikgesetz 2010

größter Mindestsicherheitsabstand:              ... m

   

28.               Es werden pyrotechnische Artikel von Fahrzeugen in der Wasserstraße aus abgebrannt bzw. in der Wasserstraße eingesetzt (zB Wasserbomben)

   

29. Der Treppelweg zwischen Strom-km ... und ..., [ ] linkes / [ ] rechtes Ufer, soll für andere als die in Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer eins, der WVO angegebenen Zwecke befahren werden.

   

30.              Es werden Sonderschleusungen für Sportfahrzeuge beantragt

   

31.              Ein Wasserflugzeug soll außerhalb eines schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplatzes eingesetzt werden.

   

32.              Ausnahmen von durch Schifffahrtszeichen kundgemachten Geboten oder Verboten sind erforderlich (zB Einfahrt verboten, Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, zulässige Höchstgeschwindigkeit etc.) – bitte genau angeben.

   

Artikel 2

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über eine Schifffahrts-Verkehrsordnung für Flüsse und Seen, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 64, lautet:

„Veranstaltungen

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schifffahrt behindern oder gefährden können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
  3. Absatz 3,Sofern die Erfüllung der in Ziffer 2, genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 oder Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend
    1. Ziffer eins
      die Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;
    2. Ziffer 2
      die Benutzung der Gewässer;
    3. Ziffer 3
      Anforderungen an Fahrzeuge;
    4. Ziffer 4
      Schiffsurkunden;
    5. Ziffer 5
      die Kennzeichen der Fahrzeuge;
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung der Fahrzeuge;
    7. Ziffer 7
      die Fahrregeln;
    8. Ziffer 8
      die Regeln für das Stillliegen;
    9. Ziffer 9
      den Schifffahrtsbetrieb;
    10. Ziffer 10
      das Verhalten bei Sturmwarnung;
    11. Ziffer 11
      das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten;
    12. Ziffer 12
      die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;
    13. Ziffer 13
      den Schutz der Uferzone und
    14. Ziffer 14
      den Verkehr im Hafen
    Ausnahmen gestatten.“

Bures